W112 2121181-1•BVwG W112 2121181-1
W112 2121181-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision
W112 2121181-1/23E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, StA Pakistan, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2016, Zl. W112 2121181-1/16Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2016, Zl. W112 2121181-1/16Z, schriftlich ausgefertigt am 09.03.2016, wurde die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen, festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG und dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC nicht Folge gegeben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:
"Weiters wird an das BVwG und den Verwaltungsgerichtshof der Antrag gerichtet, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung bzw. einstweiligen Rechtsschutz zuzuerkennen.
Der RW ist Staatsangehöriger von Pakistan und lebt seit 2001 in Österreich, während der letzten Jahre in Lebensgemeinschaft mit seiner freizügigkeitsberechtigten polnischen Lebensgefährten, seinem leiblichen Sohn und seiner "Stieftochter".
Er bezog bisher Grundversorgung und verfügte über eine gültige Meldeadresse in einem Wohnheim der Diakonie. Zu seiner Familie, die eine kleine Wohnung in Wien bewohnt, hielt er regelmäßigen (täglichen) persönlichen Kontakt und leistete seinem Sohn im Rahmen seiner Möglichkeiten finanziell und faktisch Unterhalt.
Eine am 09.02.2016 durchgeführte Abschiebung aufgrund einer Ausweisung aus dem Jahr 2009 scheiterte, da die pakistanische Grenzkontrolle dem RW die Einreise verweigerte.
Er wird nun seit 10.02.2016 neuerlich in Schubhaft angehalten. Ein neuer Abschiebetermin wurde ihm mit 10.03.2016 mitgeteilt, ein neues Heimreisezertifikat wurde seines Wissens noch nicht ausgestellt.
Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da es die Grundlage für die weitere Anhaltung des RW in Schubhaft darstellt. Dieser Vollzug ist für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da ihm in gesetzwidriger Weise die persönliche Freiheit entzogen wird.
Der RW wird somit seit 15.01.2016 bzw. neuerlich seit 10.02.2016 in Schubhaft angehalten, obwohl das BFA bei ordnungsgemäßer Vorbereitung seiner Abschiebung durch zeitgerechte Anforderung eines Heimreisezertifikats die Anhaltung schon lange beenden hätte müssen bzw. feststellen hätte müssen, dass eine Abschiebung nicht möglich sein wird.
Weiters hätte aufgrund der zweiten Asylantragstellung im Jahr 2016 keine Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden des RW, auch nicht zur Erlangung eines HZ erfolgen dürfen.
Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.
Sowohl der VfGH als auch der VwGH und das BVwG haben in der jüngeren Vergangenheit in zahlreichen Fällen Beschwerden bzw. Revisionen in Schubhaftfällen die aufschiebende Wirkung zu erkannt. So hat z.B. der VfGH u.a. zu den Zl.en E1464/2014-3, E1629/2014-3 und E1666/2014-3 mit Beschluss vom 16.10.2014 respektive 10.11.2014 und 14.11.2014 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Auch mit Beschluss des BVwG vom 04.05.2015, GZ: W186 2106212-1/7Z wurde dem Antrag eines RW auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem vergleichbaren Fall stattgegeben und die aufschiebende Wirkung unter Zugrundelegung des Vorbringens zuerkannt.
Es wird daher im Hinblick auf die weiterhin aufrechte Anhaltung des RW in Schubhaft und die Ungewissheit der tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung am 10.03.2016 um ehestmögliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).
Der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist einem Vollzug zugänglich (vgl. VfGH 14.02.1994, B128/94: 13.03.2006, B362/06; 14.03.2007, B371/07).
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, insbesondere dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vaterschaft nicht festgestellt werden konnte, eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung - auch wenn die Charter-Abschiebung vom 10.03.2015 auf den 16.03.2016 verlegt wurde - erwartbar ist. Dem wird auch im vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist - mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Revisionsfalles trotz der relevierten familiären Bindungen (vgl. VfGH 23.06.2006, B 986/06), der psychischen Verfasstheit des Revisionswerbers (vgl. VfGH 14.03.2007, B 271/07) und seiner weiteren Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfGH 13.05.2006, B 814/06) vor dem Hintergrund der beharrlichen Weigerung des Revisionswerbers, das Bundesgebiet trotz wiederholter Aufforderungen durch die Fremdenpolizei zu verlassen (vgl. VfGH 23.06.2006, B 986/06) und der mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen (vgl. VfGH 13.05.2006, B 814/06) - der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührter Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die für den Revisionswerber damit verbundenen Nachteile überwiegt.
Unter zu Grundlegung des Vorbringens der revisionswerbenden Partei war im vorliegenden Einzelfall nach eingehender Prüfung der Aktenlage die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.