BVwG I404 2017332-1

I404 2017332-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2016

Regest

Meldeverstoß, Ordnungsbeitrag, Verjährung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2017332-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2017332.1.00

Spruch

I404 2017332-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 16.07.2013, Zahl VII-AP1006-13/0012, betreffend die Vorschreibung eines Ordnungsbeitrages in der Höhe von € 1.8319,67 gemäß § 56 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.07.2013 wurde über die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag in Höhe von € 1.819,67 verhängt.

Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin die Abmeldung für den Dienstnehmer XXXX (in der Folge: A. A.) nicht fristgerecht erstattet habe. Die gegenständliche Abmeldung hätte gemäß § 33 Abs. 1 ASVG bis zum 04.08.2012 übermittelt werden müssen. Diese sei jedoch erst am 15.11.2012 und daher verspätet übermittelt worden. Dementsprechend habe die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.12.2012, GZ 18-2012-BW-MS56-000C6, gemäß § 56 Abs. 1 ASVG den zuvor genannten Ordnungsbeitrag verhängt und habe sie - nachdem dies von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.12.2012 beantragt wurde, den gegenständlichen Bescheid erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende rechtzeitige und zulässige Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) vom 24.07.2013, in welchem zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Abmeldung des Dienstnehmers durch die Filiale Innsbruck der Beschwerdeführerin am 03.08.2012 und am 04.08.2012 mehrmals im System ELDA vorgenommen worden sei. Es habe jedoch mehrere Fehlermeldungen gegeben und sei der zuständige Mitarbeiter nach einigen Wiederholungen endgültig der Meinung gewesen, dass die Abmeldung erfolgreich durchgeführt worden sei. Als Beweis lege die Beschwerdeführerin Protokolle vom 03.08.2012 und 04.08.2012 in Vorlage und mache sie den zuständigen Mitarbeiter als Zeugen geltend. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 18.12.2012 die Erlassung eines Bescheides bei der belangten Behörde beantragt habe, welcher von dieser erst am 16.07.2013 ausgestellt worden und am 19.07.2013 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Gemäß § 410 Abs. 2 ASVG wäre die belangte Behörde angehalten, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlagen des Antrags, einen Bescheid zu erlassen. Ebenso sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen vorgebracht habe, unrichtig. Diesbezüglich habe ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin am 23.01.2013 die belangte Behörde aufgesucht und das Vorbringen der Beschwerdeführerin weiter spezifiziert. So habe die Beschwerdeführerin nach mehreren mit Fehlermeldungen quittierten Versuchen der Abmeldung im System ELDA dennoch eine erfolgreiche Abmeldung angenommen, nachdem keine weitere Fehlermeldung retour gekommen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass Teile der Abmeldung - nämlich der Entgeltsanspruch - bei der belangten Behörde angekommen seien und die Abmeldung selbst allerdings nicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es ihr an einem subjektiven Verschulden fehle, da sie im Glauben einer korrekten Abmeldung verblieben sei und deshalb von der Verhängung einer empfindlichen Strafzahlung abgesehen werden solle.

3. Mit Schreiben vom 16.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt und vorgebracht, dass es hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund einer verspäteten Meldeerstattung nicht auf das subjektive Verschulden eines Dienstgebers ankomme und unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv gesehen jedenfalls ein Meldeverstoß gemäß

§ 33 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 1 ASVG vorliege. Für die objektive Feststellung des Meldeverstoßes wäre allein die Ermittlung des Datums der Meldeerstattung erforderlich, weshalb der Bedarf einer weiteren Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen sei und die Beschwerdeführerin im Zuge der Bescheidantragsstellung die Möglichkeit zur Vorbringung sämtlicher notwendiger Sachverhaltsdarstellungen gehabt habe. Zur Höhe des Ordnungsbeitrages führte die belangte Behörde aus, dass sich unter der Berücksichtigung des im Bescheid genannten Verspätungszeitraumes sowie der allgemeinen Beitragsgrundlage des betroffenen Dienstnehmers ein Strafrahmen zwischen € 0,-- und € 1.819,- ergebe. Die Verhängung des gegenständlichen Ordnungsbeitrages sei sowohl der Sache als auch der Höhe nach gerechtfertigt, nachdem sich im gegenständlichen Fall weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der Abmeldung ergeben hätten und die belangte Behörde zwei bereits zuvor begangene Meldeverstöße als erschwerend werte.

4. Mit Schreiben vom 21.01.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.01.2015 und räumte ihrerseits der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Zugleich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Übermittlung einer Kopie des ihr übermittelten Bescheides auf.

5. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus der Beschwerde und führte ergänzend aus, dass sie gegen den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde an den Landeshauptmann von Tirol erhoben habe und auch dieser säumig geworden wäre, nachdem er nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist tätig geworden sei. Vielmehr werde das Beschwerdeverfahren erst wieder durch das Bundesverwaltungsgericht nach einem Zeitraum von 18 Monaten fortgesetzt. Den Ausführungen der belangten Behörde, wonach "kein Bedarf für eine weitere Beweisaufnahme gegeben gewesen" und "das Parteiengehör gewahrt geworden" und "weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe" vorgebracht worden seien, sei nicht Folge zu leisten. Weiters würden Zweifel bestehen, dass der Bescheid korrekt ausgestellt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 17.11.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin erneut zur Übermittlung des ihr übermittelten Bescheides der belangten Behörde auf.

7. Letztmalig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.02.2016 zur Übermittlung des übermittelten Bescheides auf.

8. In Ihrer Stellungnahme vom 03.02.2016 verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass die Nachweisung einer rechtmäßigen Bescheiderlassung und eine ordentliche Zustellung des Bescheides die Aufgabe der belangten Behörde sei. Nachdem die Angelegenheit zwischenzeitig sehr lange zurückliege, müsste die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Bescheid erst aus dem Archiv ausheben lassen. Eine Übermittlung des der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheides wurde von der Beschwerdeführerin bislang nicht vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat den ehemaligen Dienstnehmer A. A. nicht rechtzeitig abgemeldet. Die Versicherung des ehemaligen Dienstnehmers A. A. endete mit 04.08.2012. Die Abmeldung langte am 15.11.2012 bei der belangten Behörde ein.

1.2. Vom 05.08.2012 bis 15.11.2013 wären für den Dienstnehmer A. A. Beiträge in Höhe von insgesamt € 1.819,67 angefallen.

1.3. Vor dem gegenständlichen Meldeverstoß sind der Beschwerdeführerin bereits zwei Meldepflichtsverletzungen vorzuwerfen: Das am 30.11.2011 beendete Dienstverhältnis von Asmir M. wurde der belangten Behörde verspätet am 21.12.2011 gemeldet. Ebenso wurde das am 20.06.2012 beendete Dienstverhältnis von Patrick G. der belangten Behörde verspätet am 06.07.2012 gemeldet, wobei bei diesen verspätet übermittelten Abmeldungen auf die Verhängung eines Ordnungsbeitrages jeweils verzichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen wurden dem Versicherungsakt samt Beschwerde entnommen und sind soweit unstrittig. Insbesondere blieb auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführerin bereits zwei Meldeverstöße vorzuwerfen sind, unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Da kein solcher Antrag gestellt wurde, unterliegt der Beschwerdefall daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 33 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 56 ASVG Abs. 1 ASVG sind für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Gemäß § 56 Abs. 3 leg. cit. kann der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

3.2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Dienstnehmer A. A. mit Versicherungsende 04.08.2012 erst am 15.11.2012 abgemeldet hat.

Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 ASVG sind in diesen Fällen als Ordnungsbeitrag die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der Abmeldung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten, weiter zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren wären dies für den Dienstnehmer für den Verspätungszeitraum 05.08.2012 bis 04.11.2012 insgesamt € 1.819,67 gewesen.

Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handelt es sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge werden daher auch keine Versicherungszeiten erworben. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten besteht nicht.

Dem Sozialversicherungsträger steht bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 ASVG nach § 56 Abs. 3 ASVG in Bezug auf einen allfälligen Verzicht auf Beiträge Ermessen zu, von dem der Landeshauptmann im Fall des Einspruches Gebrauch zu machen hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0244).

Der Sinn des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens lässt sich durch Heranziehung des § 59 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 ASVG ermitteln (vgl. etwa VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat. Die einen Zeitraum von 30 Tagen (vgl den Beitragszeitraum nach § 44 Abs 2 ASVG) übersteigende Verspätung der Abmeldung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine bloß "kurzfristige" (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 97/08/0442).

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).

3.2.3. Wendet man nunmehr sämtliche Kriterien auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde hat einen Ordnungsbeitrag in der Höhe von €

1. 819,67 verhängt. Zur Höhe des Ordnungsbeitrages führt die belangte Behörde aus, dass sich dieser aus dem Strafrahmen von € 0,- bis €

1. 819,67 ergibt. Rechtfertigungs- oder Milderungsgründe haben sich nicht ergeben. Erschwerend wurde gewertet, dass bereits zwei Meldeverstöße begangen wurden und dass die Abmeldung erst nach drei Monaten erfolgte. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse kein Vorbringen erstattet hat, waren diese auch nicht bei der Ermessenentscheidung einzubeziehen.

Die Verhängung des Ordnungsbeitrages im Höchstausmaß entspricht somit den Grundsätzen des § 59 Abs. 2 ASVG und § 113 Abs. 1 ASVG und hat daher die belangte Behörde ihr Ermessen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 56 ASVG ausgeübt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die verspätete Abmeldung aufgrund eines Fehlers im EDV-Systems beruht, die Abmeldung des Dienstnehmers A. A. mehrfach vorgenommen wurde, immer wieder Fehlermeldungen retour kamen und der zuständige Mitarbeiter nach Ausbleiben einer weiteren Fehlermeldung von einer erfolgreichen Abmeldung ausgegangen ist und es somit insgesamt betrachtet an einem subjektiven Verschulden mangelt, ist festzuhalten, dass der Ordnungsbeitrag ebenso wie der Beitragszuschlag als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, und es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf ankommt, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008 unter Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mwN). Insofern erübrigte sich auch eine Einvernahme des beantragten Zeugen, da das Beweisthema für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist.

3.2.4. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach Zweifel bestehen würden, dass der Bescheid korrekt ausgestellt worden sei, ist Folgendes anzumerken:

§ 18 Abs. 3 und 4 AVG haben derzeit (ebenso wie zu den Zeitpunkten, in denen das angefochtene Schriftstücke ergangen sind) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):

"(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Der Bescheid, der sich im Akt der belangten Behörde befindet und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, weist die Unterschriften von zwei approbationsberechtigten Mitarbeiter der belangten Behörde auf.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zweifel und aufgrund des Umstandes, dass es dem Amtswissen der erkennenden Richterin entspricht, dass Bescheidausfertigungen der belangten Behörde im Zeitraum der gegenständlichen Bescheiderlassung teilweise weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift durch approbationsbefugten Personen aufwiesen, wurde die Beschwerdeführerin nachweislich mehrfach aufgefordert, den an sie zugestellten Bescheid dem Gericht zu übermitteln.

Da die Beschwerdeführerin - trotz mehrfacher und expliziter Aufforderung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes - der Aufforderung zur Vorlage einer Kopie des ihr von der belangten Behörde übermittelten Bescheides nicht nachgekommen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die an die Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung nicht unterschrieben ist, nachdem das im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindliche Original des Bescheides diese Unterschriften aufweist. Dies wurde im Übrigen auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Insofern war daher davon auszugehen, dass die Ausfertigung des bekämpften Bescheides mit der genehmigten Urschrift des Bescheides übereinstimmt und daher den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht.

3.2.5. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde zu einer umgehenden, fristgerechten Bescheiderlassung angehalten ist, ist auf die Bestimmungen des § 410 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 142/2004 zu verweisen, wonach über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen ist. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.

§ 410 Abs. 2 ASVG war der Bestimmung des § 73 Abs. 2 AVG nachgebildet (vgl. etwa VwGH vom 17.12.1991, Zl. 90/08/0030), weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur heranzuziehen ist.

Gemäß § 410 Abs. 2 ASVG war die Behörde daher verpflichtet, über Anbringen von Parteien "ohne unnötigen Aufschub", dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern, zu entscheiden. Diese Frist von sechs Monaten ist aber insofern keine Maximalfrist, mit deren Ablauf die Zuständigkeit der Behörde jedenfalls verloren ginge, als die Säumnisfolge des § 410 Abs. 2 ASVG nicht durch den Fristablauf selbst, sondern erst dann eintritt, wenn die Partei einen Antrag eingebracht hat (vgl. Erk. des VwGH vom 18.02.1999, Zl. 97/20/0741; und vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0239 jeweils zu § 73 AVG). Darüber hinaus verliert die Unterbehörde die Zuständigkeit zur Erledigung des die Entscheidungspflicht begründenden Antrags nur dann endgültig, wenn die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Walter/Thienel AVG § 73 Anm 5; vgl auch Rz 124 ff).

Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Verpflichtung zur Entscheidung "ohne unnötigen Aufschub" um eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Behörde handelt, kann deren Verletzung nach der Judikatur des VwGH keine Rechtswidrigkeit des verspätet erlassenen Bescheides begründen (vgl. Erk. des VwGH vom 04.11.1996, Zl. 96/10/0148 oder vom 13.09.2001, 2001/12/0168, wiederum zu § 73

AVG;).

Mit Schriftsatz vom 18.12.2012, welcher am 03.01.2013 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung des gegenständlichen Bescheides, woraus sich eine Entscheidungspflicht bis längstens 03.07.2013 ergibt. Ein Antrag gemäß § 410 Abs. 2 2. Satz ASVG wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Wie sich aus den vorigen Erläuterungen ergibt, verliert die belangte Behörde durch das Überschreiten der Entscheidungsfrist nicht automatisch ihre Zuständigkeit und haftet dem verspätet erlassenen Bescheid ebenso keine Rechtswidrigkeit an.

3.2.6. Zur damit verbundenen Frage nach einer allfälligen Verjährung ist anzumerken, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959; vgl. auch OGH vom 9. April 1996, 10 ObS 2026/96f).

Diesbezüglich lautet die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG über die Verjährung der Beiträge, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Es kann auf sich beruhen, ob der erste Satz dieser Gesetzesstelle bei sinngemäßer Anwendung auf Ordnungsbeiträge so zu verstehen ist, dass das Recht zur Festsetzung des Ordnungsbeitrages in der gleichen Zeit verjährt, wie das Recht auf Feststellung der Beiträge: Im Beschwerdefall ist nämlich bereits innerhalb eines Jahres nach der verspäteten Abmeldung der gegenständliche Bescheid erlassen worden, wodurch die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte.

Nach der zweiten in Betracht kommenden Auslegungsvariante wird der Ordnungsbeitrag erst mit seiner Festsetzung fällig, wonach eine Verjährung des Rechts auf Feststellung nach Eintritt der Fälligkeit begrifflich ausgeschlossen und somit § 68 Abs. 1 auf einen Ordnungsbeitrag überhaupt nicht anzuwenden wäre. Es käme nur eine Verjährung der Einforderung des Ordnungsbeitrages im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG in Betracht. Deren Frist würde aber frühestens mit Rechtskraft der Feststellung des Ordnungsbeitrages zu laufen begonnen haben (vgl. dazu das Erk. des VwGH betreffend einen Beitragszuschlag vom 17.12.1991, Zl. 91/08/0042).

Unabhängig davon, welche dieser beiden Auslegungen man im gegenständlichen Verfahren anwenden würde, wäre eine Verjährung des Ordnungsbeitrages unter keiner der in Betracht kommenden Varianten zu bejahen.

3.2.7. Insgesamt waren daher die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.8. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der festgestellte Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 56 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 56 ASVG ab. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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