BVwG G311 2016197-1

G311 2016197-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2016197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2016197.1.00

Spruch

G311 2016197-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 03.03.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 5

iVm Abs. 9 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 FPG sowie § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.08.2000 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde auf die illegale Einreise und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und wurde dieser Bescheid mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 27.06.2002 behoben.

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.04.2001 die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung. Er verwies dabei auf seine am 02.04.2001 vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, XXXX, vom 14.08.2001, abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 09.08.2002 eine Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher befristet bis 09.08.2003 erteilt. In weiterer Folge verfügte er bis 27.07.2013 über einen Niederlassungsnachweis.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (E.N.) und seine Mittäter folgender Schuldspruch:

"R. N., E. N., K. K., M. L. und E. B. sind schuldig, sie haben

I) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines

anderen Mitglieds dieser Vereinigung anderen fremde bewegliche Sachen, E. N. und E. B. in einem insgesamt EUR 3.000,--, K. K. und M.L. in einem insgesamt EUR 50.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ...

... B) weggenommen, und zwar ...

... 3) im Zeitraum 29.11. - 1.12.2008 in Z. E. N., E. B. und M. L. Verfügungsberechtigten der Firma B. Bargeld in der Höhe von ca. EUR 13.000,--, indem sie mehrere Türen sowie den Standtresor aufbrachen (Faktum 9),

  1. im Zeitraum 31.1. - 2.2.2009 in S. E. N., K. K. und M. L. Verfügungsberechtigten der Firma B. Bargeld in der Höhe von EUR 31.646,29 sowie eine goldene Uhr in nicht mehr feststellbarem Wert, indem sie mehrere Türen aufbrachen sowie den Tresor aufschnitten (Faktum 13),

  2. am 03/04.01.2009 in W. K. K. Verfügungsberechtigten der Firma B. Bargeld in der Höhe von 10.371,99, indem er die Notausgangstür sowie den Tresor aufbrach (Faktum 14), ...

... V) E. N. am 06.02.2009 in W. unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Pistole Zastava M57, besessen.

Es haben hiedurch begangen: ...

... 2) E. N. zu I) B) 3) 4) und 5) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB, zu V) das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz, ...

... Sie werden hiefür, R. N. nach § 278 Abs 1 StGB, E. N., K. K., M. L. und E. B. unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 29 StGB zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: ...

... E. N. zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren;

..."

In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt:

"... Zumindest seit dem Jahr 2008 schlossen sich die Beschuldigten zu einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel zusammen, gemeinschaftlich in unterschiedlicher Zusammensetzung unter Führung insbesondere des abgesondert verfolgten S. H. Einbruchsdiebstähle in B.- und P. Märkte in den Bundesländern Burgenland, Wien, Niederösterreich und Kärnten zu verüben. Sie bildeten dabei eine organisationsähnliche Struktur, wobei verschiedene Zuständigkeiten bestanden.

Ein Teil der Täter, welche sich in Österreich integriert hatten und legal aufhielten (R. N., E. N. und E. B.), war für die Beschaffung von Fahrzeugen, Auskundschaften von geeigneten B.- und P. Filialen und für die Zeit der Tat für die Beobachtung und Sicherung der unmittelbaren Täter am Tatort zuständig. Nach Durchführung der Straftaten wurde ein Großteil des erbeuteten Bargeldes per Boten in die Heimat nach Serbien verbracht, der Rest wurde unter den für die jeweilige Tat handelnden Personen aufgeteilt.

Die Täter gingen bei den im Spruch angeführten Einbrüchen bzw. Einbruchsversuchen höchst professionell vor, indem sie die Tresore der einzelnen Lebensmittelmärkte aufschnitten, das darin befindliche Bargeld entnahmen und schließlich sämtliche Spuren durch Ausgießen von Flüssigkeiten zu vernichten versuchten.

Um eine Kommunikation unter den einzelnen Tätergruppen am Tatort zu bewerkstelligen, meldeten die einzelnen Tatbeteiligten eine Vielzahl von Mobiltelefonen in der Form von Wertkartenhandys an, welche auch intensiv bei den jeweiligen Einbrüchen verwendet wurden. ..."

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.11.2010 der Bundespolizeidirektion XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.

Seit 11.07.2013 verfügt der Beschwerdeführer über einen Daueraufenthalt-EU (siehe aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.11.2014).

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht XXXX verwiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach seiner Haftentlassung im Frühjahr 2011 sei er verständigt worden, dass beabsichtigt sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Er verfüge seit 2002 über Aufenthaltstitel und seit Juli 2013 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes steht die in Kenntnis einer Versagungsgrundes erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels der Erlassung einer ausschließlich auf die diesen Versagungsgrund bildenden Umstände gestützten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0699, vom 28. Februar, Zl. 2007/18/0255, und vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/21/0403, jeweils mwN). Er sei seit seiner Entlassung durchgehend erwerbstätig, die Verurteilung liege fünf Jahre zurück. Er habe sein Heimatland vor 15 Jahren verlassen, sei hier auch sozial völlig integriert, sein Freundeskreis und seine Lebensgefährtin würden hier leben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX), Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

"... E. N. und A. A. sind schuldig. Es haben in XXXX

I./ E. N. und A. A. am 09.04.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie sich mit zwei mit Benzin gefüllten 1,5 Liter-Flaschen, einen Geißfuß, einem Schlitzschraubenzieher du einem Paar Handschuhe ausgestattet und zwei über den Kopf gezogenen Masken bekleidet beim Café "N" des G. K. bei einem abgestellten PKW versteckt hielten, nachdem sie bereits versucht hatten, das Geschäftslokal aufzubrechen, um das Café in Brand zu setzen, wobei sie an der Tatausführung nur durch eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife gehindert wurden.

II./ E. N. in einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitraum bis zum 09.04.2015, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen und zwar eine Pistole mit weggeschliffener Identifikationsnummer und geladenem Magazin mit acht Patronen.

Es haben hierdurch

E. N.

zu Punkt I./: das Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB und

zu Punkt II./: das Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie

...

begangen und werden hierfür, beide Angeklagte nach § 169 Abs 1 StGB, wie folgt verurteilt:

E. N., unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren ..."

In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt:

"...

Der Erstangeklagte E. N. war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer des Lokales "T. G." in W. Der Zweitangeklagte A. A. arbeitete dort fallweise als Türsteher.

Am 08.04.2015 fassten die Angeklagten gemeinsam den Entschluss, in das Café "N." des G. K., welches am 10.04.2015 eröffnen sollte, gewaltsam einzudringen und dieses sodann in Brand zu setzen. Hintergrund dieses Vorhabens war der Unmut darüber, dass das neue Lokal des K. aufgrund desselben Zielpublikums eine ungewollte Konkurrenz darstellte. Vor der Tat konsumierten beide Angeklagten eine nicht mehr genau feststellbare, die Zurechnungsfähigkeit jedoch keinesfalls ausschließende Menge Bier.

Die Angeklagten machten sich daraufhin mit einem PKW (behördliches Kennzeichen: W.) des M. S., dem Eigentümer des Lokales "T. G.", auf den Weg zum Café "N." in W. Die Angeklagten nahmen einen Geißfuß, einen Schlitzschraubenzieher, zwei 1,5 Liter Flaschen gefüllt mit einem Benzin-Schmiermitte-Gemisch, Handschuhe und zwei Gesichtsmasken mit Guy-Fawkes- Motiv mit. Der Angeklagte E. N. führte überdies eine halbautomatische Pistole der Marke CZ, Modell:

50, Kaliber 7,65 mm mit unleserlich gemachter Seriennummer und geladenem Magazin mit acht Patronen bei sich, welche er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in seinem Besitz hatte. Der Erstangeklagte verfügte über keine Waffenrechtliche Berechtigung, um eine Schusswaffe zu führen. Die Angeklagten parkten den Wagen auf Höhe R., einige Häuser vom Lokal entfernt. Sie maskierten sich mit den Masken und zogen sich Handschuhe an. Während sie sodann, stets im abgestimmten Zusammenwirken, versuchten, mit dem mitgebrachten Werkzeug die Türe des Lokals aufzubrechen, positionierten sie die Flaschen mit dem Benzin-Schmiermittelgemisch unmittelbar neben dem Lokal, um danach rasch darauf zugreifen zu können. Dem gemeinsam gefassten Tatplan entsprach es, nach dem gewaltsamen Eindringen in dem Lokal die in den Flaschen befindliche Flüssigkeit auf brennbare Gegenstände zu verteilen und diese sodann in Brand zu setzen, sodass ein ausgedehntes, mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr löschbares Feuer an dem Wohnhaus entstehen sollte, welches den Einsatz der Feuerwehr notwendig gemacht hätte. Eine Einwilligung des Eigentümers des Gebäudes hierfür lag nicht vor. Aufgrund einer zufällig passierenden Polizeistreife mussten die Angeklagten ihr Vorhaben abbrechen. Sie versteckten sich in weiterer Folge hinter geparkten Autos, wurden jedoch von den Polizeibeamten festgenommen, weshalb die Tatbeendigung unterblieb. Bei dem Haus, in welchem sich das Café "N" befindet, handelt es sich um ein Wohnhaus im dicht bebauten Stadtgebiet. Im Falle eines ausgedehnten Feuers, bestand daher zumindest die abstrakte Gefahr, der Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Menschen.

Dabei kam es beiden Angeklagten darauf an, an einer fremden Sache, nämlich dem von zu G. K. betriebenen Lokal bzw. dem Haus, in dem sich dieses befand, ohne Einwilligung des Eigentümers ein ausgedehntes Feuer zu legen. Sie hielten es dabei darüber hinaus zumindest ernstlich für möglich, dass es zu einem von Menschenhand mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr löschbaren Feuer an dem Haus kommen könnte, welches den Einsatz der Feuerwehr notwendig gemacht hätte und welches eine zumindest abstrakte Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Menschen zur Folge gehabt hätte, fanden sich jedoch damit ab.

Der Angeklagte E. N. wollte überdies im gesamten, im Ausmaß nicht mehr feststellbaren Tatzeitraum zu Punkt II./ die oben beschriebene Schusswaffe samt Munition besitzen, ihm war dabei stets bewusst, dass er die waffenrechtlichen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Schusswaffe nicht erfüllt und er diese somit illegal besitzt, fand sich jedoch damit ab, da er diese besitzen und führen wollte. ..."

Am 03.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm.

Er gab dabei zu Protokoll:

"Ich lebe seit Oktober 2000 in Österreich. Die Ehe mit meiner Gattin ist noch aufrecht, wir leben getrennt. Meines Wissens nach hat meine Gattin immer in Österreich gelebt. Sie hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung. Ich habe in Österreich immer wieder auf Baustellen gearbeitet, zurzeit führe ich gemeinsam mit meinem Schwager ein Lokal in XXXX. Ich bin Geschäftsführer dieses Lokals. Man kann dort Dart spielen. Mein Schwager macht das profimäßig.

Die Straftat von vor fünf Jahren tut mir sehr leid, ich weiß dass ich einen Fehler gemacht habe. Zuletzt wurde ich verurteilt, weil ich eine Waffe besessen habe. Zur anderen Straftat ist zu sagen, dass ich unschuldig bin, aber meine Unschuld nicht beweisen kann.

Ich ersuche das Gericht mir meinen Aufenthaltstitel zu belassen. Ich habe niemanden mehr in Serbien, ich habe dort auch keine Wohnung.

Meine Verwandten leben in Österreich. Ich habe eine Freundin, sie ist serbische Staatsangehörige und hat ein Visum für Österreich. Sie lebt in meiner Wohnung und sieht immer wieder in meinem Lokal nach dem Rechten. Ich habe im XXXX eine Mietwohnung."

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX und des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, die Ehepartner sind jedoch getrennt. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Gattin des Beschwerdeführers außerhalb Österreichs gelebt hat.

Der Beschwerdeführer ist verschiedenen Beschäftigungen auf Baustellungen nachgegangen und war zuletzt Geschäftsführer eines Lokals in XXXX. Er hat eine Mietwohnung in XXXX sowie eine Lebensgefährtin mit serbischer Staatsbürgerschaft, die jedoch über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über die im Verfahrensgang wiedergegebenen Aufenthaltsberechtigungen verfügte bzw. verfügt. Er ist seit 10.04.2001 mit einer einmonatigen Unterbrechung im Juni 2003 im Bundesgebiet gemeldet. Seit 23.06.2003 ist er durchgehend mit seinem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Die genannten strafgerichtlichen Urteile, eine Meldebestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 30.04.2012 sowie die aufenthaltsrechtlichen Unterlagen sind aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelder- und Strafregisterauszug ein.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 2 Abs. 4 FPG lautet auszugsweise:

"...

10. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

11. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

..."

Dass die Gattin des Beschwerdeführer ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist daher Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

In Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst eine allfällige Aufenthaltsverfestigung gemäß 9 Abs. 4 BFA-VG zu prüfen.

Bezüglich der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG kommt es auf den Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände an. Hinsichtlich einer Möglichkeit der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist also darauf abzustellen, wie sich die Verhältnisse vor dem ersten der von der Behörde zulässigerweise für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht gezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen könnten, dargestellt haben. Wenn das Aufenthaltsverbot auf strafbares Verhalten des betreffenden Fremden zurückgeführt werden soll, ist mithin entscheidungswesentlich, ob bei Beginn des das Aufenthaltsverbot begründenden strafbaren Verhaltens die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt waren (siehe dazu VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088 zu den Vorgängerbestimmungen 38 Abs. 1 Z 3 FrG 1997 und § 64 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 idF 2011/I/038) .

§ 10 StBG idF 1998/I/124 in Geltung von 01.01.1999 bis 22.03.2006 lautete:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde."

Der Beschwerdeführer hat seit 23.06.2003 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Seine erste Straftat setzte er im Zeitraum von 29.11. bis 01.12.2008, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Weiters ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der nachfolgenden Verurteilung im Gegenstand nicht mehr zum Tragen kommt.

Zentrale Punkte bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose sind seine strafgerichtlichen Verurteilungen.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegenden und oben wiedergegebenen Taten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit seinen Mittätern in vier Angriffen Wertgegenstände gestohlen hat bzw. zu stehlen versuchte, indem sie Türen und Tresore aufbrachen.

Festzuhalten ist, dass es sich hier keineswegs um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat die dem genannten Urteil zugrunde liegenden Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu verantworten. Diese Straftaten waren daher konkret geplant, deren Ablauf zwischen den Mitgliedern der Vereinigung genau koordiniert und abgesprochen, jedes Mitglied hatte bei der Durchführung der Taten eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).

Gegenstand der Verurteilung war auch ein Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz.

Die strafgerichtliche Verurteilung, das Verspüren des Haftübels sowie Mitteilung über die beabsichtigte Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konnten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Im April 2015 versuchte er mit seinem Mittäter ein Geschäftslokal aufzubrechen. In weiterer Folge versuchte er maskiert mit Benzin, Geißfuß und Schraubenzieher ausgestattet in diesem Lokal ein Feuer zu legen. Weiters wurde er wiederum wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt.

Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten stellen ein die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit anderer beeinträchtigendes Fehlverhalten von sehr großem Gewicht dar, weshalb jedenfalls vom Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gefährdung gemäß § 52 Abs. 5 FPG auszugehen.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387, 21.02.2013, 2011/23/0192, 25.04.2013, 2013/18/0053). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung gegeben.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und in Hinblick auf die obigen Ausführungen auch des § 52 Abs. 5 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Gattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige, er lebt allerdings nicht mehr mit ihr zusammen. Seine Lebensgefährtin, eine serbische Staatsangehörige, verfügt über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Weiters ist der Beschwerdeführer hier beruflich verankert. Sein Freundeskreis ist hier, er spricht gut deutsch.

Es bestehen daher intensive private Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet und daher ein gewichtiges Interesse seinerseits an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit jederzeit einreisen zu können.

Die starken Bindungen sind allerdings dadurch relativiert, dass auch das soziale Umfeld den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten hat. Der Beschwerdeführer lebte bis 2001 in Serbien, er hat mithin mehr als die Hälfte seines Lebens in Serbien verbracht. Es ist daher von einer sprachlichen Integration im Herkunftsstaat auszugehen, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird.

Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen. Dabei war zu berücksichtigen, dass von Österreich aus gute Busverbindungen nach Serbien bestehen und die Beziehung zur Freundin durch Besuche in Serbien aufrechterhalten werden kann.

Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Es bedarf in Hinblick auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des war auch die Dauer des von der belangten Behörde festgesetzten Einreiseverbotes nicht zu beanstanden.

Die Befristung von sechs Jahren lässt jedenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt. Ebenso miteinbezogen ist dabei sein privates Interesse an einer Einreise in das Bundesgebiet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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