W188 2124347-1•BVwG W188 2124347-1
W188 2124347-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2016
Heilung, Kenntnis, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel
W188 2124347-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Inspektors Mag. phil. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 22.01.2016, Zahl: XXXX , betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers (BF) mit einem Jahr und sechs Monaten festgestellt und ihm weiters mitgeteilt, dass ihm ab 01.12.2015 das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe E 2c mit nächster Vorrückung am 01.06.2016 sowie für die Dauer seiner Verwendung im Exekutivdienst die Wachdienstzulage dieser Verwendungsgruppe (§ 81 Abs. 1 und 2 GehG) gebühre.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 04.03.2016 die im Dienstweg bei der Justizanstalt XXXX (JA) eingebrachte Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 23.03.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2016, GZ W188 2124347-1/2Z, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte, zumal aufgrund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens davon auszugehen sei, dass ihm der angefochtene Bescheid am 04.02.2016 tatsächlich zugekommen sei, weiters die mit 03.03.2016 datierte Beschwerde am 04.03.2016 bei der JA eingelangt sei und die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen jedoch mit Ablauf des 03.03.2016 bereits geendet habe. Unter einem wurde dem BF gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 und 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, und mitgeteilt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erforderte. Das in Rede stehende Schreiben wurde vom BF laut Rückschein durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: 25.04.2016).
5. Mit der im Dienstweg eingebrachten Stellungnahme vom 06.05.2016, die von der JA mit Schreiben vom 23.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, teilte der BF mit, er habe einer Zustellung von Bescheiden per Email nicht zugestimmt. Dem Vernehmen nach würden solche Bescheide immer im Dienstwege persönlich bzw. physisch übergeben und bestätigt werden. Dem entsprechend vermute er keine ordnungsgemäße Zustellung und ersuche um neuerliche Zustellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid der belangten Behörde ist mit einer Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG versehen, wurde am 04.02.2016 vom Personalbüro der JA an den BF via Email übermittelt und kam diesem am 04.02.2016 zu. Die Beschwerde wurde nach Ablauf des 03.03.2016, mithin verspätet eingebracht. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht von dem unter Punkt I. (Verfahrensgang) dargelegten unbestrittenen Sachverhalt aus. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird ua. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim Bundesministerium für Justiz (BMJ), Generaldirektion für den Strafvollzug, einzubringen ist.
Die Feststellung, wonach dem BF der Bescheid der belangten Behörde am 04.02.2016 tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich aus dem Schreiben der JA an das BMJ vom 06.04.2016, dem zufolge der Bescheid am 04.02.2016 vom Personalbüro der JA per Email an den BF gesendet wurde, sowie aus dem Email der XXXX an XXXX vom 23.03.2016, aus dem hervor geht, dass der BF den "Erlass" von Erstgenannter am 04.02.2016 erhalten und bei der Abgabe seiner Beschwerde dieser gegenüber gesagt habe, er habe "im gesetzlichen Rahmen (04.03., d.h. innerhalb eines Monates) Beschwerde eingelegt". Soweit der BF auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes ua. lediglich dahingehend Stellung bezog, er habe der Zustellung von Bescheiden per Email nicht zugestimmt, so vermochte er damit das Faktum, dass ihm der Bescheid am 04.02.2016 tatsächlich zukam, nicht zu entkräften oder zu widerlegen.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 11 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) sind Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten, abgesehen von den Fällen des § 9 leg. cit., schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt steht die in casu von der belangten Behörde gewählte Zustellung des Bescheides per Email in klarem Widerspruch zur eindeutigen Bestimmung des § 11 DVG.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze 16 [2004], Anm. 1 zu § 7 ZustG; vgl. auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] unter E 1 ff zu § 7 ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung). Nach § 7 ZustG nicht heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung, d.h. eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt. Bei der elektronischen Zustellung wird nach herrschender Ansicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt (d.h. insbesondere Öffnen einer E-Mail), das bloße Einlangen auf einer Mailbox wird nicht als ausreichend angesehen (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1, S 118). Im Erkenntnis vom 25.05.2007, 2006/12/0219, brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass, mag auch die Behörde die Zustellung des Bescheides mit einem Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung und somit entgegen § 11 Abs. 1 DVG nicht mit einem solchen bei Zustellung zu eigenen Handen veranlasst haben, ein solcher Zustellmangel dadurch heilte, dass der angefochtene Bescheid dem Empfänger tatsächlich zukam. Demgemäß ist eine entgegen § 11 DVG nicht zu eigenen Handen vorgenommene Zustellung mit dem tatsächlichen Zukommen des Schriftstückes an den Bescheidadressaten als geheilt zu betrachten. Fallbezogen ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid dem BF am 04.02.2016 tatsächlich zugekommen ist und der Mangel der Zustellung zu eigenen Handen damit als geheilt zu gelten hatte; der Bescheid wurde daher letztlich dennoch rechtswirksam erlassen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid ist dem BF am 04.02.2016 tatsächlich zugegangen, wodurch die im § 7 Abs. 4 VwGVG normierte Frist in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerde wurde erst am 04.03.2016 - mithin verspätet - im Dienstweg bei der JA eingebracht.
Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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