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W122 2117371-1•BVwG W122 2117371-1
W122 2117371-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2016
Entscheidungsfrist, Entscheidungspflicht, Fristsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung
W122 2117371-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor Ernstbrunner über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 08.03.2016, Zl. W122 2117371-1/2, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich vom 24.06.2015, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.11.2015, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der LPD Oberösterreich vom 24.06.2015, P6/47647/2015.
Mit Schriftsatz vom 08.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über seine Beschwerde vom 21.07.2015 noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlage der LPD Oberösterreich beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2015 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 18.05.2016.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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