BVwG G307 2113495-1

G307 2113495-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2016

Regest

Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2113495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2113495.1.00

Spruch

G307 2113494-1/15E

G307 2113497-1/12E

G307 2113495-1/12E

G307 2113498-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden des 1. XXXX, geb. XXXX, der 2. XXXX, geb. XXXX, der 3. mj XXXX, geb. XXXX sowie 4. des mj XXXX, geb. XXXX, alle StA: Albanien, letztere beiden gesetzlich vertreten durch die Mutter, rechtlich vertreten durch die Rechtanwälte XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2015, Zahlen XXXX(zu 1.), XXXX (zu 2.), XXXX (zu 3.) und XXXX (zu 4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF3) stellten am 29.01.2013 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Am selben Tag wurden BF1 und BF2 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX der polizeilichen Erstbefragung unterzogen.

3. Am 06.02.2013 fand vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA), Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich Einvernahme im Asylverfahren statt.

4. Am 08.02.2013 teilte die XXXX (im Folgenden: XXXX) dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) mit, dass die am 10.08.2012 geborene BF3 in die Obhut der Jugendwohlfahrt XXXX übergeben worden sei, weil BF2 weder über einen Wohnplatz noch über Einkommen verfüge.

5. BF1 und BF2 wurden am 20.02.2013 gemäß § 10 AsylG einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren unterzogen.

6. Am 15.03.2013 bestätigte die XXXX dem BAA die Übernahme der BF3 in deren volle Erziehung.

7. Am 19.04.2013 stellte das Bundesasylamt gemäß Art 16 Abs. 1 lit c) der Dublin-II-VO betreffend BF1 und BF2 ein Aufnahmeersuchen an Italien. Darüber wurden BF1 und BF2 am 22.04.2013 in Kenntnis gesetzt.

8. Mit Schreiben vom 08.05.2013 teilte das Innenministerium der Republik Italien in Bezug auf den BF1 mit, dieser sei nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 19.09.2001 nach Albanien zurücküberstellt worden sei. Im Hinblick auf die BF2 erklärte sich Italien zur Rücküberahme bereit.

9. Am 13.05.2013 ersuchte das BAA die Dublinabteilung Italiens um Bekanntgabe des Übergabetermins in Bezug auf BF1.

10. Am 28.05.2013 setzte das italienische Innenministerium in Kenntnis, dass die beiden Kinder der BF2, XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX) nicht auf dem Übernahmegesuch angeführt seien.

11. Am 29.05.2013 wurden BF1 und BF2 im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich vor dem BAA, EAST Ost einvernommen.

12. Mit Schreiben vom 10.06.2013 gaben BF1 und BF2 zum gegenständlichen Verfahren eine Stellungnahme ab.

13. Mit Bescheiden vom 20.06.2013, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX wurden die Anträge der BF1 bis BF3 vom BAA, EAST Ost, gemäß § 5 As. 1 AsylG zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs. 1 lit e) der Dublin-VO Italien für zuständig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die BF1 bis BF3 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und deren Abschiebung dorthin gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

14. Dagegen erhoben BF1 bis BF3 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

15. Am 02.07.2013 teilte das Bezirksgericht XXXX (BG XXXX) dem BAA mit, dass die Obsorge für die BF3 der BF1 wieder rückübertragen worden sei.

16. Mit Beschluss vom 11.07.2013, Zahlen E10 436192-1/2013/5Z, E10 436193-1/2013/5Z und E10 436194-1/2013/5Z erkannte der AGH der Beschwerde der BF1 bis BF3 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zu.

17. Mit Erkenntnis vom 23.07.2013, Zahlen S18 436.192-1/2013/8E, S18 436.193-1/2013/8E und S18 436.194-1/2013/8E wurde der Beschwerde gegen die unter I.13. erwähnten Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide erhoben.

18. Am 27.01.2014 stellte die BF3 für den am 08.01.2014 geborenen BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz.

19. Am 17.04.2014 wurde BF2, am 03.09.2014 BF1 abermals zu den jeweiligen Fluchtgründen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.

20. Am 15.09.2014 wurde BF1 nochmals vor dem BFA einvernommen.

21. Mit email vom 22.09.2014 ersuchte das BFA, Regionaldirektion Steiermark, die Staatendokumentation des BFA um eine Anfragebeantwortung rund um die von den BF behauptete Blutrachesituation, welcher sie in Albanien ausgesetzt seien.

22. Am 06.02.2015 wurde die unter I.21. erwähnte Anfrage von dem in Albanien stationierten Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres beantwortet.

23. Am 09.02.2015 übermittelte die Abteilung B III des BMI eine detaillierte Schilderung der soeben erwähnten Antwort.

24. Am 28.04.2015 wurde BF1 und BF2 im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und diese dazu befragt.

25. Mit Schreiben vom 01.06.2015 übermittelte XXXX, den BF1 und die BF2 betreffende medizinische Unterlagen an das BFA, Regionaldirektion Steiermark.

26. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 05.08.2015, zugestellt an die BF am 11.08.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

27. Mit Schreiben vom 12.08.2015 teilte die XXXX mit, dass sie von nun an die BF im gegenständlichen Verfahren vertrete.

28. Mit dem am 25.08.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit 24.08.2015 datierten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die BF1 bis BF4 Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide.

Darin wurde beantragt, den BF einen Verfahrenshelfer kostenlos zur Verfügung zu stellen, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat gewährt werde, festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

29. Die gegenständliche Beschwerde der BF1 und des BF2 sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.08.2015 vom BFA vorgelegt und sind dort am 02.09.2015 eingelangt.

30. Am 24.09.2015 ersuchte das erkennende Gericht den polizeilichen Verbindungsbeamten des BMI in Albanien um Klarstellung der sich aus dem Bericht vom 06.02.2015 ergebenden Widersprüche und zugleich um Stellungnahme zu den gegen die diesbezügliche Anfragebeantwortung von Seiten der BF erhobenen Vorwürfen.

31. Die darauf gegebene Antwort erging am 23.11.2015 schriftlich an das erkennende Gericht.

32. Am 29.01.2016 verständigte die XXXX das Bundesverwaltungsgericht über die Zurücklegung der von Seiten der BF erteilten Vollmacht.

33. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF1, die BF2 und deren RV geladen waren, die BF dieser jedoch unentschuldigt fernblieben. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch angeführte Entscheidung mündlich verkündet.

34. Mit Schreiben vom 05.02.2016 erteilte der XXXX eine Vollmachtsanzeige betreffend die BF1 bis BF4 an das BVwG.

35. Mit Schreiben vom 02.03.2016 teilten XXXX und XXXX mit, dass sie die BF von nun an im gegenständlichen Fall verträten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsbürger Albaniens. BF 1 ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Moslem, BF2 römisch-katholisch und Angehörige der albanischen Volksgruppe, BF3 ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und christlich-orthodox, BF 4 Roma und moslemischen Glaubens. Die Muttersprache aller BF ist Albanisch.

1.2. Die BF1 und der BF2 sind nicht miteinander verheiratet, leben aber in einer Lebens- und Haushaltsgemeinschaft zusammen. Die BF1 und der BF2 sind leibliche Eltern der am XXXX in XXXX geborenen XXXX und des am XXXX in XXXX geborenen XXXX. BF1 und BF2 haben zwei weitere Töchter namens XXXX, geb. am XXXX. BF2 und XXXX, geb. XXXX sowie einen Sohn namens XXXX, geb. XXXX. Der Aufenthaltsort dieser drei Kinder konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte bei keinem der BF festgestellt werden.

1.4. BF1 reiste am 23.01.2013 von Italien kommend nach Österreich. Er reiste am 27.07.2006 nach Italien, wo er ein Jahr lang verweilte. Am 18.12.2008 reiste er wiederum nach Italien und verblieb dort für 2 Jahre. Danach begab sich BF1 wieder nach Albanien, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie lange er sich dort aufgehalten hat. BF2 befand sich von 1993 für zumindest 19 Jahre lang in Italien, wo sie den BF1 kennenlernte. Sie reiste im Juli 2012 nach Österreich.

1.5. BF1 verfügt über keine Schulbildung und war zuletzt in Italien als Hilfsarbeiter tätig. BF2 besuchte zwischen 1979 und 1980 die Grundschule in XXXX und weist keine Berufsausbildung auf.

1.6. Der private Lebensmittelpunkt der BF2 befand sich bislang in Italien. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF1 konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Die BF verfügen über keine nennenswerten familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten bei allen BF keine Deutschkenntnisse eines bestimmen Niveaus festgestellt werden.

1.8. Die BF sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.9. Die BF hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

1.10. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.11. Die BF1 und der BF2 haben ihren Herkunftsstaat Albanien aus persönlichen Gründen verlassen, vorwiegend, um in Österreich zusammen zu leben.

1.12. Für den mj. BF3 und die mj BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, BF3 und BF4 als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

1.13. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

1.14. XXXX, geb. am XXXX, Bruder des BF, wurde am XXXX überfallen und verstarb aufgrund seiner Verletzungen am XXXX. XXXX war zum Zeitpunkt des Überfalls mit seinem Bruder XXXX und einem gemeinsamen Freund, XXXX, unterwegs. Wenige Wochen nach der Tat, wurde XXXX als Täter festgenommen und eine Strafhaft verhängt.

XXXX wurde zum Auftragsmörder und konnte im Frühjahr 2009 verhaftet werden. Der Bruder von XXXX, XXXX, betrieb eine Waffenlager und wurde ebenfalls zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt.

In den Jahren 1997 bis 1999 kam es zu einer Serie von brutalen Raubüberfällen durch eine Tätergruppe, die aus den Brüdern XXXX und XXXX sowie zwei weitere Mittäter bestand. Bei einem dieser Raubzüge, wurde die Ehefrau von XXXX in ihrer Wohnung von den als Polizisten verkleideten Räubern brutal vergewaltigt. Als XXXX die Identität der Täter herausfand, rächte er sich für den Raubüberfall und die Vergewaltigung seiner Frau und töte am XXXX die Eltern des Bürderpaars XXXX und XXXX. XXXX wurde festgenommen, verurteilt und trat seine langjährige Strafhaft an.

XXXX und XXXX sowie die beiden Mittäter (XXXX und XXXX), befinden sich nach Verurteilung wegen der Raubüberfälle ebenfalls in Strafhaft.

1.15. Hindernisse für eine Arbeitsunfähigkeit konnten weder bei BF1 noch bei BF2 festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand der BF Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Albaniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die BF1 und der BF2 haben überdies vor der belangten Behörde zum Beleg ihrer Identität albanische Reisepässe im Original vorgelegt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Identität von BF3 steht aufgrund ihrer bis 29.01.2014 gültig gewesenen Rot-Weiß-Rot-Karte und jene des BF 4 aufgrund seiner Geburtsurkunde fest.

Der Umstand, dass BF1 und BF2 nicht miteinander verheiratet sind und eine Lebensgemeinschaft führen, ergibt sich aus deren beider Angaben, dass sie lediglich traditionell, nicht jedoch standesamtlich verheiratet seien. Der gemeinsame Haushalt und derzeitige Aufenthalt ist Österreich folgt dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Der Bestand der weiteren drei Kinder ist den Ausführungen der BF2 in deren Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2013 zu entnehmen, in welcher sie die unvollständigen Angaben des BF1 in Bezug auf die übrigen Kinder richtig stellte. Ferner decken sich die diesbezüglichen Angaben auch mit dem Inhalt des Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 28.05.2013 im Verfahrensakt der BF2.

BF 1 leidet zwar an einem Tumor-Mamma links, einem subcutanen Lipom und Thoraxschmerzen, wie sich aus den Ambulanzkarten des XXXX vom 13.06.2014 und 28.08.2014 ergibt. Für ein daraus sich abgeleitetes Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit ergaben sich keine Hinweise, zumal keine aktuellen Befunde vorliegen. Für die von der BF2 mittels Ambulanzbericht des XXXX vom 02.02.2015 dargelegten Spannungskopfschmerzen gilt das Gleiche. In Bezug auf die BF3 und BF4 ergaben sich keine Anhaltspunkte für irgendeine Erkrankung.

Die Reisebewegungen des BF1 ergeben sich aus dessen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung und sind auch mit den beiden Eurodac-Treffern in Einklang zu bringen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Verlassen Italiens und der Rückkehr nach Albanien in den Einvernahmen vor der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden, wo sich der BF in der übrigen Zeit vor seiner Einreise in Österreich aufgehalten hat. Die Verweildauer der BF2 in Italien kreiste zwar zwischen der Erstbefragung und den Einvernahmen rund um die Zeitspanne von 19 und 20 Jahren, doch kann ihr aufgrund der diesbezüglich konsequent durchgehaltenen Zeitangaben zumindest im Hinblick auf einen 19jährigen Aufenthalt in Italien Glauben geschenkt werden. Dem entsprechend ist auch von Italien als bisherigem Lebensmittelpunkt auszugehen. Die Einreise nach Österreich im Jahr 2012 ist deren eigenem Vorbringen zu entnehmen und deckt sich mit dem Umstand der Geburt ihres Sohnes XXXX. Da BF1 im Hinblick auf das Vorbringen zu seinen Reisebewegungen großen Schwankungen unterlag, konnte sein bisheriger Lebensmittelpunkt nicht festgestellt werden.

Die Schulbildung von BF1 und BF2 ist deren Ausführungen in der Erstbefragung entnehmbar.

Die fehlenden Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen und fehlenden Deutschkenntnissen ergeben sich aus den eigenen Ausführungen von BF1 und BF2, den Einvernahmen vor dem BFA und den bis dato nicht vorgelegten Belegen über den Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache.

Die fehlende legale Beschäftigung von BF1 und BF2 folgt dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug und deren Vorbringen.

Da von Seiten des BF1 - die, wie im Folgenden dargestellt werden wird - nicht glaubhafte Blutrache, auf Seiten der BF2 der seinerzeit herrschende Krieg als Fluchtgründe vorgebracht wurden, konnte keine aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden.

Die Geschehnisse rund um den Mord der Eltern des BF1, den Tod seines Bruders XXXX und das Handeln seines weiteren Bruders XXXX ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Abteilung BMI-I-4-a in XXXX vom 23.11.2015.

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der schriftlichen Beschwerdeergänzung.

Das in der Beschwerde gerügte, angeblich mangelhafte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde geht nunmehr ins Leere. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurden Nachforschungen zu den Vorkommnissen in Albanien getätigt und der in Bezug auf den Mord der Eltern des BF1 ursprünglich aufgekommene zeitliche Widerspruch im Bericht der Staatendokumentation vom 09.02.2015 beseitigt. Da die BF trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieben, konnte ihnen das aktuelle Ergebnis der Staatendokumentation nicht mitgeteilt werden. Abgesehen davon, dass es nunmehr nicht möglich war, die behauptete Verfolgung des BF1 durch Blutrache zu erörtern, erscheint es - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - befremdlich, dass BF1 trotzdem immer wieder nach Albanien zurückgekehrt sein soll und widerspricht es der Lebenserfahrung, dass er trotz des angeblich jahrelangen Aufenthalts in Italien - der im Übrigen, wie oben geschildert, nicht als erwiesen angesehen werden kann - noch immer einer Blutrachesituation ausgesetzt sein soll.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 7 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, es lägen Hindernisse für die Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 vor, ergibt sich daraus, dass ersterer angab, in Italien als Koch gearbeitet und zweitere, dort in der Pflege und Kinderbetreuung tätig gewesen zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des BFA richten, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerden nicht begründet sind:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht.

Es ist auch darauf zu verweisen, dass die BF das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint haben.

Insoweit BF1 eine Blutrachesituation als Fluchtgrund in den Mittelpunkt seines Vorbringens rückt, ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen jedenfalls nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde. Abgesehen davon konnte der BF1 niemals eine Anzeige bei den albanischen Polizeibehörden glaubhaft machen.

Was BF2 betrifft, so ist deren Argumentation, in Albanien herrsche Krieg, verfehlt, wie ihr das auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 17.06.2014 vorgehalten wurde. Dem vermochte sie nichts zu entgegnen.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Vielmehr ist anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben, zumal auch BF1 angab, er sei auch nach Österreich gereist, um mit seiner Familie zusammen leben zu können.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der mj. BF4 und des mj BF4 wurden von den gesetzlichen Vertretern keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF3 und dem BF4 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren.

Da sich die Beschwerden der BF1 und des BF2 als unbegründet erwiesen haben, erweist sich auch die Beschwerde der BF3 und des BF4 nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide allesamt gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim 38jährigen BF1 und der 43jährigen BF2 handelt es sich um arbeitsfähige Erwachsene, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit den bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem wohnen die Schwester des BF1, XXXX sowie 2 Schwestern, 2 Brüder und die Mutter der BF2 in Albanien, welche den BF Unterstützung angedeihen lassen könnten.

Dass die gemeinsame Rückkehr der BF1 und des BF2 in den Herkunftsstaat mit den BF3 und BF4 allenfalls nicht möglich wäre, wurde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt jedenfalls nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, haben die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juli 2012 (BF2) bzw. Jänner 2013 (BF2)) nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt II.:

Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BAA vom 24.06.2013 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 66 Abs. 2 AsylG beigegeben wurde. Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und sie sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren einem von ihnen bevollmächtigten Vertreter bedienten.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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