G303 2116591-1•BVwG G303 2116591-1
G303 2116591-1Bundesverwaltungsgericht09.03.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2116591-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 30.09.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF, BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Behindertenpass übermittelt.
2. Am 05.05.2015 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Dem Antrag waren folgende medizinische Unterlagen angeschlossen:
Röntgenbefund des MDZ, Multidiagnostik Zentrum für Radiologie, vom 24.03.2015
MRT der LWS -III des MR-CT Diagnose Instituts Klagenfurt vom 22.04.2015
3. Am 13.05.2015 wurde seitens des BF ein Befund des Facharztes für Unfallchirurgie, XXXX, vom 11.05.2015, an die belangte Behörde übermittelt.
4. Im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde wurden insgesamt drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
4.1. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 27.07.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 07.07.2015, im Wesentlichen zusammengefasst, folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Pos. Nr.
GdB %
Chronische Hepatitis, unveränderter Befund
50
Wirbelsäulenbeschwerden Die Einschätzung von Pos. 2 sollte durch einen FA für Orthopädie erfolgen
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H.
4.2. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 20.09.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.09.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Pos. Nr.
GdB %
Wirbelsäulensyndrom Ad 1.: Unterer Wert: Es werden lumbale Schmerzen und zervicale Schmerzen während der Untersuchung angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, fragliche Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule bei fehlender Mitarbeit. Aktuell keine neurologischen Auffälligkeiten. Das Röntgen der LWS vom 24.03.2015 zeigt eine Skoliose sowie degenerative Veränderungen L3/4. Das MRT der LWS vom 22.04.2015 zeigt eine Bandscheibenvorwölbung L3/4, L4/5 und L5/S1 ohne wesentliche Bedrängung nervaler Strukturen. Die Ausstrahlung in das linke Bein ist pseudoradikulär
30
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.
4.3. Im zusammenfassenden, aufgrund der Aktenlage erstellten, Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.09.2015, wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Pos. Nr.
GdB %
Chronische Hepatitis C, Rahmensatz entsprechend dem Vorgutachten; diesbezüglich keine Änderung, von einem Dauerzustand ist auszugehen
50
Wirbelsäulensyndrom unterer Rahmensatz; es werden lumbale Schmerzen und cervicale Schmerzen angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, fragliche Bewegungseinschränkungen der Brust- und Lendenwirbelsäule bei fehlender Mitarbeit. Aktuell keine neurologischen Auffälligkeiten. Das Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 03.2015 zeigt eine Skoliose sowie degenerative Veränderungen L3/4
30
Als Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung wird folgendes angeführt:
"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, die Position Nummer 2 steigert nicht, da keine Wechselwirkung vorliegt, die Symptomatik ist leicht bis mäßiggradig ausgeprägt, weiterführende Therapien sind möglich."
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2015 wurde der Antrag des BF vom 05.05.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert weiterhin festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung darauf, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom 27.10.2015. Begründend führte der BF aus, dass die zwei Ärzte, wo er war, seine Befunde nicht angesehen hätten und ihn auch nicht gut untersucht hätten. Er sei noch immer im Krankenhaus und in der Schmerzambulanz sowie bei
XXXX in Behandlung.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 02.11.2015 seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).
Die Feststellung betreffend den Wohnsitz des BF ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Der BF vermochte damit die Ausführungen der befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.
Danach wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass diese willkürlich entschieden hätte. Es wurde ein umfassendes ärztliches Begutachtungsverfahren durchgeführt, in welchem insgesamt drei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt worden sind, worauf zwei Sachverständigengutachten auf persönliche Untersuchungen des BF basierten. Bei den Begutachtungen wurden die seitens des BF vorgelegten medizinischen Beweismittel berücksichtigt. Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, dass die medizinischen Gutachter die Befunde des BF nicht angesehen hätten, kann daher nicht nachvollzogen werden; zumal diese auch in den Gutachten explizit angeführt wurden.
Der BF brachte in seiner Beschwerde weiters vor, dass er nicht gut untersucht worden sei. Er begründete jedoch dieses Vorbringen in keiner Weise. Durch diese pauschale Behauptung allein konnte keine Rechtswidrigkeit oder ein Verfahrensmangel aufgezeigt werden. Insbesondere zeigen auch die zwei Sachverständigengutachten, welche auf persönliche Untersuchungen des BF basierten, wie umfangreich der klinische Befund erhoben wurde.
Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.
Auch hat der BF im Rahmen der Beschwerdeerhebung keine neuen Befunde beziehungsweise medizinischen Unterlagen beigelegt, welche eine höhere Einschätzung des Grades seiner Behinderung rechtfertigen würden. Daraus ist zu schließen, dass eine nochmalige Untersuchung, zu keinem anderen Ergebnis führen würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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