W218 2118383-1•BVwG W218 2118383-1
W218 2118383-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016
Arbeitslosengeld, Einstellung, selbstständig Erwerbstätiger
W218 2118383-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Baden vom 20.11.2015, Zl. 2015-0566-3-000697, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 24 iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 01.07.2015 machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfolgreich beim Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: belangte Behörde) geltend. Im Arbeitslosengeldantrag gab der Beschwerdeführer an, eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX auszuüben. Ebenso gab er an, selbständig erwerbstätig zu sein und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung zu benötigen.
2. In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 03.08.2015 bezüglich der Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG befragt, gab der Beschwerdeführer an, seit 01.01.2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei handle es sich um XXXX, wofür ein Gewerbeschein, aber kein Geschäftslokal erforderlich sei. Der erforderliche Zeitaufwand betrage ca. 15 Wochenstunden ("wöchentlich frei einteilbar"). Somit stünde der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer gab weiters sein monatliches Bruttoeinkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Höhe von € 0,-- an.
3. Per eAMS-Mitteilung vom 03.08.2015 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er aufgrund seiner "wieder angefangenen Selbständigkeit und der geringfügigen Beschäftigung neben der Pflege seiner drei behinderten Verwandten zeitlich sehr eingeschränkt sei". Es sei sein Ziel entweder die Selbständigkeit auszubauen, mittels Absolvierung einiger WIFI Kurse den XXXX von der WKO zu erhalten, bzw. die geringfügige Tätigkeit bei der Firma XXXX auf eine Vollzeitstelle auszudehnen. Er wolle keine unkonkreten Vorstellungsgespräche und zeitverschwenderische Besprechungen führen. Ebenso führte der Beschwerdeführer die unterschiedlichen zeitlichen Aufwendungen seiner Verpflichtungen an. Dabei würde die Selbständigkeit pro Woche 15 bis 20 Stunden (Kundenakquise, Beratung, Auftragsbearbeitung, Bestellabwicklung, Import, Zoll, Abwicklungen) und die geringfügige Beschäftigung ca. fünf bis zehn Stunden wöchentlich (je nach Auftragslage und anfallender Tätigkeit) beanspruchen. Die restliche Zeit sei für die Pflege der Angehörigen, persönliche Erledigungen, Behördenwege, Arztbesuche mit Angehörigen und allfälliges reserviert.
4. Daraufhin teilte der zuständige Berater dem Beschwerdeführer am folgenden Tag (04.08.2015) per eAMS-Mitteilung mit, dass er über die Nachricht überrascht sei, da der Beschwerdeführer noch in der niederschriftlichen Angabe vom 03.08.2015 angegeben habe, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Weiters teilte der Berater dem Beschwerdeführer mit, dass es offensichtlich Änderungen gegeben habe und habe sich nochmals erkundigt, ob die Angaben vom 03.08.2015 (eAMS-Mitteilung) ab 03.08.2015 gelten würden.
5. Am 04.08.2015 gab der Beschwerdeführer per eAMS-Mitteilung bekannt, dass seine Angaben ab dem 03.08.2015 gelten würden. Weiters führte er aus, dass sein Ziel die Selbständigkeit bzw. eine Fixanstellung bei der XXXX sei.
6. Mit Bescheid vom 14.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt ab dem 03.08.2015 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer per eAMS bekannt gegeben habe, dass er für die Selbständigkeit pro Woche 15 bis 20 Stunden (Kundenakquise, Beratung, Auftragsbearbeitung, Bestellabwicklung, Import, Zoll, Abwicklungen) und die geringfügige Beschäftigung ca. fünf bis zehn Stunden wöchentlich (je nach Auftragslage und anfallender Tätigkeit) aufwende. Die restliche Zeit sei für die Pflege der Angehörigen, persönliche Erledigungen, Behördenwege, Arztbesuche mit Angehörigen und allfälliges reserviert. Somit stünde er aus Sicht des AMS der Arbeitsvermittlung ab 03.08.2015 nicht mehr zur Verfügung.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14.09.2015 formlos Einspruch, weswegen ihm am 18.09.2015 ein Verbesserungsauftrag auferlegt wurde.
8. Am 21.09.2015 langte der verbesserte Einspruch (gemeint: Beschwerde) per eAMS-Mitteilung ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass er keine einzige konkrete Bewerbungsaufforderung vom AMS zugesendet bekommen habe, die konkrete Arbeitsangebote aufgewiesen oder eine seriöse Ausschreibung dargestellt hätten. Deshalb sei es sein Ziel mittels der bekanntgegebenen WIFI Kurse die benötigten Berechtigungen für die Ausübung des XXXX zu erlangen. Diese Kurse bezahle er sich selbst, da er nicht dem Anforderungsprofil für eine Förderung entspreche.
9. Am 14.10.2015 wurde vor dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 14.04.2016, mit dem Beschwerdeführer getroffen. Als Kontrollmeldetermin wurde der 10.12.2015 vereinbart. Zur Ausgangssituation wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer laufend bis Jänner 2016 Kurse beim WIFI besuche. Die Kosten dafür würde der Beschwerdeführer selbst tragen, da er die Kurse für eine geplante Selbständigkeit benötige. Für das Unternehmensgründerprogramm seien die Voraussetzungen nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren bereits ein Gewerbe angemeldet hatte.
10. Am 20.11.2015 erließ das AMS die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 21.09.2015 abgewiesen wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit eAMS-Mitteilung mitgeteilt habe, dass der zeitliche Aufwand für seine selbständige Erwerbstätigkeit 15 bis 20 Wochenstunden betrage, der zeitliche Aufwand für seine geringfügige Beschäftigung bei fünf bis zehn Wochenstunden liege und die restliche Zeit für die Pflege seiner Angehörigen, persönliche Erledigung etc. bestimmt sei. Daraus sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereithalte, sodass er gemäß § 7 AlVG der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe.
11. Am 03.12.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 AlVG erfülle. Er stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, erfülle die Anwartschaft und die Bezugsdauer sei noch nicht erschöpft.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Aus der eAMS-Mitteilung des Beschwerdeführers vom 03.08.2015, mit der er mitteilte, dass der zeitliche Aufwand für seine selbständige Erwerbstätigkeit 15 bis 20 Wochenstunden beträgt, der zeitliche Aufwand für seine geringfügige Beschäftigung bei fünf bis zehn Wochenstunden liegt und die restliche Zeit für die Pflege seiner Angehörigen, persönliche Erledigung etc. bestimmt ist, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von zumindest 20 Wochenstunden nicht zur Verfügung steht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben auch auf Nachfragen nicht widersprochen hat und der Feststellung, dass er nicht im erforderlichen Ausmaß dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, nichts entgegenhält. Als Begründung, wieso er seiner Ansicht nach einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, führt er lediglich an, dass er die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft ist.
Zu A):
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) bis (6) ...
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) ...
3.6. Das bedeutet für den konkreten Fall:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Für die Verfügbarkeit (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG) eines Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung ist nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung ausschlaggebend, sondern nur, dass die vom Arbeitslosen ausgeübte Tätigkeit nicht der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung im Weg steht, so dass eine stundenweise - wenn auch täglich - ausgeübte, infolge der geringen zeitlichen Inanspruchnahme nur geringfügige Beschäftigung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht entgegensteht (vgl. VwGH (zu geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Aktion Essen auf Rädern) vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210 = ARD 5068/19/99)
Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, mwV auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz 4, § 7 Rz 162/4).
Da nur ein wöchentliches (Mindest) Stundenausmaß normiert wurde, ist wohl weiterhin davon auszugehen, dass die Verteilung der 20 Stunden auf die und an den einzelnen Tage(n) keine allzu große Streuung erlaubt und die Verfügbarkeit nur im Hinblick auf "Kernzeiten" bestehen muss (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht Kurzkommentar, Erl. § 7).
Die zeitliche Inanspruchnahme von zehn bis zwölf Stunden täglich iZm einer Betriebsgründung schließt die Verfügbarkeit zu den auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen jedenfalls aus (VwGH 31.5.2000, 97/08/0519). Eine einzelfallbezogene Prüfung der zeitlichen Inanspruchnahme hat in jedem Fall stattzufinden. Eine bloße stundenweise, wenn auch täglich ausgeübte Tätigkeit steht der Verfügbarkeit infolge der geringen Beschäftigung jedenfalls nicht entgegen (VwGH 29.6.1999, 98/08/0210). (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz 10, § 7 Rz 166).
Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gilt als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Da der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat, muss er dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass der zeitliche Aufwand für seine selbständige Erwerbstätigkeit 15 bis 20 Wochenstunden beträgt, der zeitliche Aufwand für seine geringfügige Beschäftigung bei fünf bis zehn Wochenstunden liegt und die restliche Zeit für die Pflege seiner Angehörigen, persönliche Erledigung etc. bestimmt ist. Somit ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereithält.
Daraus ergibt sich, dass die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG, die die Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, ab 03.08.2015 nicht gegeben war, sodass der Arbeitslosengeldbezug zu Recht ab diesem Datum einzustellen war.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal der Sachverhalt unstrittig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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