BVwG W218 2113072-1

W218 2113072-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Einstellung, Krankenstand, Rechtsanschauung des VwGH, Ruhen des<br/>Anspruchs, Weiterbildungsgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2113072-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2113072.1.00

Spruch

W218 2113072-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.05.2015 des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (= belangte Behörde) wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld mit 12.2.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Aufzeichnungen am 10.02.2015 persönlich, telefonisch in der Serviceline der belangten Behörde einen Krankenstand mit 09.02.2015 gemeldet habe. Daher sei der Leistungsbezug mit dem 4. Tag (12.02.2015) vorläufig eingestellt worden.

Am 23.04.2015 habe die Beschwerdeführerin abermals mit der Serviceline des AMS Wien persönlich, telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei sei sie über die Nichtmeldung nach Krankenstandsende und einer nötigen Vorsprache zwecks Antragsstellung bei Unterbrechungen über 62 Tagen bei der zuständigen Geschäftsstelle informiert worden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, das Krankenstandsende nicht genau zu kennen.

Die persönliche Vorsprache in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS Währinger Gürtel erfolgte erst am 04.05.2015.

Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme des AMS mit der WGKK schien dort eine Krankenstandsmeldung vom 09.02.2015 bis 12.02.2015 auf.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass es richtig sei, dass sie sich am 10.02.2015 persönlich telefonisch in der Serviceline der belangten Behörde krank gemeldet hätte. Leider hätte sie, nachdem sie am 12.2.2015 wieder gesund gewesen sei, aufgrund der laufenden Ausbildung und den damit verbundenen Praktikumstagen und Prüfungsterminen nicht mehr daran gedacht, sich bei der belangten Behörde zurück zu melden. Sie hätte in der Zeit von 12.02.2015 bis 03.05.2015 ihre Ausbildung trotzdem fortgeführt, obwohl sie in diesem Zeitraum kein Weiterbildungsgeld bezogen hätte. Sie hätte kein Krankengeld erhalten, da ihre Erkrankung nur bis 12.02.2015 gedauert hätte und das AMS den Leistungsbezug fortzahle.

§ 26 Abs. 7 AlVG regle, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld trete, sodass § 16 AlVG (Ruhen des Arbeitslosengeldes) auf das Weiterbildungsgeld anzuwenden sei. Da sie aber kein Krankengeld bezogen hätte, sei § 16 Abs 1 lit. a AlVG nicht anwendbar. Weiters zitierte sie eine Entscheidung des VwGH vom 22.07.2013, der in seiner Entscheidung vom 22.07.2013 feststellte, dass nach einem dreitägigen Krankenstand, während dem die Leistung weiter gebühre, da kein Krankengeld bezogen werde, ein Ruhen des Leistungsbezuges nicht eintrete und somit keiner neuerlichen Geltendmachung gemäß § 46 Abs 5 AlVG bedürfe.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Mödling als belangte Behörde am 05.05.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.06.2015 abgeändert wurde in dem Sinne, dass festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab dem 04.05.2015 gebühre.

4. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen die gleichen Gründe wie in der Beschwerde aus. Sie wies neuerlich darauf hin, dass sie sich am 10.02.2015 persönlich krank gemeldet habe und dann übersehen habe, sich wieder gesund zu melden. Sie hätte an der Weiterbildung seit 12.02.2015 wieder teilgenommen und hätte kein Krankengeld erhalten. Sie hätte fortlaufend an der Weiterbildung teilgenommen. Falls die WGKK einen längeren Krankenstand gespeichert hätte, sei dies unrichtig. Sie sei der Meinung, dass kein Ruhen ihres Bezuges eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin begehrte die Aufhebung der Entscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beigelegt wurde die Krankmeldung vom 09.-11.02.2015.

5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 10.09.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld ab dem 04.05.2015 gebühre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin telefonisch den Beginn des Krankenstandes bekannt gegeben habe und es dann verabsäumt habe, sich wieder zu melden. Daher sei ein Ruhenstatbestand eingetreten und es musste ein neuerlicher Antrag für den Weiterbezug gestellt werden.

8. Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision erhoben und begründend ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juli 2013, ZI. 2012/08/0119, klargestellt habe, dass § 16 Abs. 1 lit a AIVG nicht an das Vorliegen eines Krankenstandes, sondern an den Bezug von Krankengeld anknüpfe. Die belangte Behörde habe allein auf Grund der Meldung eines Krankenstandes das Vorliegen dieses Ruhenstatbestandes angenommen. Die Revisionswerberin sei lediglich drei Tage (vom 9. bis zum 11. Februar 2015) krank gewesen. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe gemäß § 138 ASVG erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Die Revisionswerberin habe keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt, weshalb auch kein Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AIVG gegeben sei. Es liege eine Erklärung vor, welche nicht (eindeutig) als Mitteilung eines Ruhenstatbestandes verstanden werden könne. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 6 AIVG ("Mitteilung eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes") seien nicht erfüllt. Selbst wenn die Revisionswerberin einen (nicht vorliegenden) Ruhenstatbestand gemeldet hatte, hätte gemäß § 46 Abs. 6 AlVG eine telefonische Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Geltendmachung des Weiterbezuges ausgereicht, sodass das Weiterbildungsgeld jedenfalls ab 23. April 2015 weiter zu gewähren gewesen wäre.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, die belangte Behörde hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0214, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Revision berechtigt sei. Nach dem zitierten hg. Erkenntnis ZI. 2012/08/0119 stelle § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasse jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht vom Vorliegen eines Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes auf Grund des Krankenstandes der Revisionswerberin ausgehen dürfen. Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG.

Weder den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses noch dem vorgelegten Akt oder dem Revisionsvorbringen ließe sich entnehmen, dass die Revisionswerberin von einer Leistungseinstellung durch Mitteilung iSd § 24 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt worden wäre, was im Ergebnis eine Pflicht zur Wiedermeldung hätte auslösen können (zu den Ruhens- oder Unterbrechungsfolgen, einer - von der Revisionswerberin unwidersprochenen - Mitteilung vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, ZI. 2011/08/0017, und vom 10. September 2014, ZI. 2013/08/0202). Auch die Revisionsbeantwortung weise nur daraufhin, dass bei persönlicher Krankmeldung offenbar mündlich "gemäß einem standardisierten Katalog die dementsprechenden Auskünfte betreffend Wiedermeldung" erteilt würden.

11. Am 19.02.2016 langte das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin steht im Bezug von Weiterbildungsgeld. Der Bezug wurde auf Grund einer telefonisch, persönlich erfolgten Krankmeldung am 10.02.2015 bei der Serviceline des AMS ab dem 4. Tag unterbrochen, da innerhalb von 3 Tagen keine Wiedermeldung erfolgte.

Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 23.04.2015 telefonisch wieder und urgierte die Auszahlung ihrer Leistung. An diesem Tag wurde sie darüber informiert, dass sie sich nach der Krankmeldung nicht mehr zurückgemeldet hätte und sie sofort einen neuen Antrag stellen müsse, da sie derzeit keine Leistungen erhalte. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 04.05.2015 beim AMS vorstellig.

Seit 04.05.2015 steht die Beschwerdeführerin wieder im Bezug von Weiterbildungsgeld.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sich vom 09.02.2015 bis zum 11.02.2015 im Krankenstand befunden hat. Die Beschwerdeführerin gab telefonisch den Beginn des Krankenstandes an. Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Krankengeld hatte, trat kein Ruhenstatbestand ein. Der Beschwerdeführerin ist daher durchgehend die Leistung auszuzahlen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

(2) - (6) (...)

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(8) (...)

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

(...)

3.6. Das Weiterbildungsgeld ruht gemäß § 26 Abs 7 AlVG in allen Fällen des Ruhens von Arbeitslosengeld (§ 16 AlVG), mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG (Auslandsaufenthalt). Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes bewirkt eine befristete Unterbrechung des Leistungsbezuges, wobei die Meldepflichten zu beachten sind. Während eines Krankenstandes gebührt Krankengeld iSd. § 41 AlVG in der Höhe des Weiterbildungsgeldes. Nach Ende des Ruhenszeitraumes kann das Weiterbildungsgeld fortbezogen werden, wobei die neuerliche Geltendmachung iSd. § 46 Abs 5 AlVG zu erfolgen hat.

Die Beschwerdeführerin gab telefonisch den Beginn eines Krankenstandes bekannt.

Nach dem zitierten VwGH. Erkenntnis ZI. 2012/08/0119 stellt § 16 Abs. 1 lit. a AlVG auf den Bezug von Krankengeld ab, erfasst jedoch nicht den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt. Es liegt daher kein Ruhens- bzw. Unterbrechungsgrundes auf Grund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin vor.

Mangels Ruhens oder Unterbrechung des Leistungsbezuges bedurfte es daher keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 5 AlVG und ist daher der Leistungsbezug durchgehend zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht von einer Leistungseinstellung durch Mitteilung iSd § 24 Abs. 1 AlVG in Kenntnis gesetzt, was im Ergebnis eine Pflicht zur Wiedermeldung hätte auslösen können (zu den Ruhens- oder Unterbrechungsfolgen, einer - von der Revisionswerberin unwidersprochenen - Mitteilung vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, ZI. 2011/08/0017, und vom 10. September 2014, ZI. 2013/08/0202).

Der Beschwerde war daher stattzgeben.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den unstrittigen Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.