BVwG W200 2112572-1

W200 2112572-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Beschädigtenrente, Minderung der Erwerbsfähigkeit,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2112572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2112572.1.00

Spruch

W200 2112572-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle OÖ, vom 09.07.2015, 410-454803-001, betreffend die Beschwerden gegen die Minderung der mit Bescheid vom 05.12.1996 gewährten Beschädigtenrente auf € 544,70 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 09.04.1996 die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über die Stiegen zum Keller im Block 6 der XXXXkaserne XXXX gefallen sei, nachdem er ausgerutscht sei. Er hätte einen Kreuzbandriss am re. Knie erlitten.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie hinsichtlich der geltend gemachten Dienstbeschädigung ein. Das Gutachten vom 06.10.1996 ergab Folgendes:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es in der Krankengeschichte eindeutig dokumentiert sei, dass es sich um einen frischen Kreuzbandriss handle. Es lägen keine Fakten vor, die vermuten ließen, dass der Kreuzbandriss bereits früher eingetreten sei. Somit liege eindeutig volle Kausalität vor. Akausale Faktoren kämen nicht in Betracht.

Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 05.12.1996 wurden die Gesundheitsschädigungen

01 Zustand nach Kreuzbandschaden im rechten Kniegelenk Kausalanteil 1/1

02 Narbe am rechten Kniegelenk Kausalanteil 1/1

gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als Dienstbeschädigung anerkannt.

Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß §§ 21 bis 24, 24a, 24b, 25, 46b, 55 und 70 HVG dem Beschwerdeführer ab 01.01.1996 eine Beschädigtenrente zuerkannt.

Diese betrug entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH monatlich 4.094,-- ÖS von 01.01.1996 bis 31.03.1996, nach einer MdE von 50 vH monatlich 2.924,-- ÖS von 01.04.1996 bis 30.06.1996 und ab 01.07.1996 nach einer MdE von 30 vH monatlich 1.462,-- ÖS.

Begründend wurde im Bescheid das Gutachten vom 06.10.1996 wiedergegeben.

Mit Bescheid vom 17.11.2004 hat das Bundessozialamt die zuerkannte Beschädigtenrente gemäß § 24 Abs. 8 und § 70 HVG mit Wirkung vom 01.04.2004 mit mtl. € 440,40 neu bemessen.

2. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde am 21.11.2011 mit, dass eine Kreuzbandrevision und Knietoilette geplant sei. Die Diagnose seines Arztes laute "posttraumatische Gonarthrose mit VKB-Insuffizienz/Reruptur.

In weiterer Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Operation verschoben sei und ersuchte um Durchführung einer Untersuchung, da sich sein Zustand verschlimmert hätte.

Die belangte Behörde holte aus diesem Grund ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie hinsichtlich der geltend gemachten Dienstbeschädigung ein. Das Gutachten vom 03.02.2012 nach einer Untersuchung am 25.01.2012 ergab, dass sich die Symptomatik mit Auslassen des re. Kniegelenkes in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hätte, sodass nunmehr eine neuerliche vordere Kreuzbandplastik stattfinden solle.

Folgendes wurde festgestellt:

Lfd.Nr

Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen in Anlehnung an die Ausdrucksweise der Richtsätze

Pos Nr. der Richtsätze

MdE insgesamt

ursächl. Anteil

kausale MdE

01

Kreuzbandschaden

124

30

1/1

30

02

posttraumatische Gonarthrose re. (verletzungsbedingtes Knieabnützungs-leiden re.) mit schmerzbedingter Funktionseinschränkung

418

30

1/1

30

03

Narbe am re. Kniegelenk

702

0

1/1

0

Die kausale Gesamtminderung

der Erwerbsfähigkeit betrage 40vH.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass ein kausaler Kreuzbandschaden des re. Kniegelenkes bestehe, eine Ursache für die Ruptur des Kreuzbandtransplantates am re. Kniegelenk sei nicht bekannt. Es sei davon auszugehen, dass diese Ruptur aufgrund von degenerativen Prozessen stattgefunden hätte. (30%)

Es bestehe eine verletzungsbedingte Arthrose des re. Kniegelenks mit ausgeprägten Knorpelschäden, diese Arthrose sei bei weitem nicht altersgemäß und beruhe auf der jahrelang bestehenden Instabilität und werde daher als kausal gesehen (30%).

Lfd. Nr. 1 werde durch lfd. Nr. 2 um eine Stufe gesteigert wegen gegenseitiger negativer Beeinflussung - somit 40%.

Im Rahmen der Vorbegutachtung am 06.10.1996 wären noch keine relevanten Arthrosen des re. Kniegelenks vorhanden gewesen, diese Diagnose sei nunmehr neu gestellt und eingeschätzt worden.

Mit Bescheid vom 25.04.2012 hat das Bundessozialamt unter Spruchpunkt I. die zuerkannte Beschädigtenrente gemäß §§ 21 bis 24, 46b und 56 HVG mit Wirkung vom 01.12.2011 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40vH mit mtl. € 660,30 und am 01.01.2012 mit mtl. € 678,10 neu bemessen.

Unter Spruchpunkt II. hat das Bundessozialamt die Gesundheitsschädigung "posttraumatische Gonarthrose rechts mit Funktionseinschränkung" als Dienstbeschädigung nach dem HVG zuerkannt.

3. Am 23.04.2015 erfolgte eine ärztliche Nachuntersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie. Das Gutachten vom 24.05.2015 ergab Folgendes:

"Vorgeschichte:

(...)

Seit der letzten Untersuchung wurde am re. Kniegelenk wiederum eine vordere Kreuzbandplastik durchgeführt, diesmal mit Muskelsehnen (bei der 1. OP handelt es sich um eine Patellasehnenplastik). Diese Operation hat 2012 stattgefunden.

Jetzige Beschwerden:

(...)

Der Antragsteller berichtet, er habe oft beim Schlafen Schmerzen im re. Kniegelenk. Er mache regelmäßig Physiotherapie. Er müsse sehr dosiert Sport betreiben. Er betreibe als Sport Rad fahren, morgens gehe er mit den Walking-Stöcken, dann laufe er wieder 2-3 km. Wenn er beim Schlafen das Ziehen im re. Kniegelenk bekomme, dann müsse er eine Voltaren-Tablette einnehmen. Er könne nicht hocken, nicht knien. Das im Rahmen der Vorbegutachtung angegebene wiederkehrende Auslassphänomen und Einknickphänomen des re. Kniegelenks habe sich gebessert, komme nur mehr selten vor. Er habe zwischenzeitlich auch eine Infiltrationstherapie mit Hyaluronsäure machen lassen, dies habe zu einer vorübergehenden Besserung geführt.

(...)

Untersuchungsbefund

Größe: 190 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: normal lt. Pat.

Status entsprechend dem Fachgebiet:

re. Kniegelenk:

blande OP-Narbe medial über dem re. Kniegelenk und medial dorsal

Erguss: 0

Extension/Flexion: 0/0/120

Stabilität: vorder Instabilität

vordere Schublade: + positiv

hintere Schublade: negativ

Lachmann: gering positiv

mediale Meniskuszeichen: negativ laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: über der Patella und über dem medialen und lateralen Gelenksspalt

Poplitea: frei

Muskulatur: Muskelverschmächtigung des Musculus vastus medialis

Zohlenzeichen: etwas positiv, leichtes Krepitieren der Patella

li. Kniegelenk:

blande OP-Narbe über dem li. Kniegelenk

Erguss: 0

Extension/Flexion: 0/0/140

Stabilität: stabil in allen Ebenen

vordere Schublade: + positiv

hintere Schublade: negativ

Lachmann: negativ

mediale Meniskuszeichen: negativ

laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: 0

Poplitea: frei

Muskulatur: keine augenfälligen Muskelatrophien

Zohlenzeichen: negativ

Alle Wirbelsäulenabschnitte gut beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Beide Sprung-, Hüft-, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Fortbewegung - Gangbild:

Status localis: siehe oben

Hilfsbefunde:

(...)

sonstige: MRT des re. Kniegelenks vom 15.11.2012 (postoperativ) Dr. XXXX: Zust.n. vorderer Kreuzbandplastik, höhergradige patielle Reruptur des Transplantates. Fokale Chondromalazie Grad lll-IV im medialen Compartment mit subchondralem Knochenmarksödem. Chondromalazie Grad II-III femoropatellar mit Knorpelfissuren. Gelenkserguss, Bakerzyste. Ruptur des Innenmeniskushinterhorns, kleine parameniskale Zysten. Ausgefranster freier Rand des Außenmeniskushinterhorns und Korpus. Gonarthrose und Femoropatellararthrose, einzelne freie Gelenkskörper, narbige Veränderungen interkondylär.

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Nicht-Dienstbeschädigung (akausale Leiden): Kreuzbandschaden li.

Kniegelenk

Begründung:

Es besteht ein kausaler Kreuzbandschaden des re. Kniegelenks, lt. MRT des re. Kniegelenks vom November 2012 besteht ein Zust.n. vorderer Kreuzbandplastik mit höhergradiger partieller Reruptur des Transplantates. Es bestehen lt. Angaben des Probanden sehr seltene Auslassphänomene. Er betreibt wieder Sport Radfahren, Walken, Laufen. Das Laufen ist auf 2-3 km eingeschränkt. Daher weiterhin Vorliegen eines Kreuzbandschadens und einer Kniegelenksarthrose re., beide Schäden kausal, da die Symptomatik des Kreuzbandschadens nur sehr gering ausgeprägt ist und eine weitere vordere Kreuzbandoperation 2012 durchgeführt wurde, erfolgt keine Steigerung, insbesondere auch weil sich die Funktion und Belastbarkeit des re. Kniegelenks klinisch und im Alltag gebessert hat.

Beurteilung, ob und inwiefern gegenüber dem Vergleichsbefund eine Änderung im Leidenszustand eingetreten ist:

Im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 25.1.2012 ist nunmehr die vordere Instabilität des re. Kniegelenks klinisch schwächer ausgeprägt. Auch hat die Belastbarkeit deutlich zugenommen. Gab der Antragsteller im Rahmen der Vorbegutachtung vom 25.1.2012 noch an, keinen Sport mehr ausüben zu können, so übt er nunmehr wiederum Sportarten wie Rad fahren, Walken, Laufen aus. Die in der Vorbegutachung angegebenen Einknick- und Auslassphänomene des re. Kniegelenks haben stark abgenommen und stellen nunmehr keine gravierende Behinderung mehr da, eine gegenseitige Steigerung der Leiden wird daher nicht mehr durchgeführt.

(...)

Nachuntersuchung nicht erforderlich, weil eine Besserung nicht zu erwarten ist."

Mit Bescheid vom 09.07.2015 hat das Sozialministeriumservice die mit Bescheid vom 05.12.1996 gewährte Beschädigtenrente gemäß §§ 21, 23, 46b und 56 Abs. 2, 3 Ziffer 1 und 7 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgte, unter Zugrundelegung einer MdE von 30 vH auf monatlich € 544,70 gemindert.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des §§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und des fachärztlichen Gutachtens vom 24.05.2015 aus, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 25.01.2012 die klinisch ausgeprägte Instabilität des rechten Kniegelenkes schwächer ausgefallen sei. Auch die Belastbarkeit habe deutlich zugenommen. Laut eigenen Angaben könne der Beschwerdeführer wieder Sportarten wie Radfahren, Walken und Laufen ausüben. Die in der Vorbegutachtung angegebene Einknick- und Auslassphänomene des rechten Kniegelenkes hätten stark abgenommen und stellten nunmehr keine gravierende Behinderung mehr dar.

Die durch das schädigende Ereignis bzw. durch die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse verursachte Gesamt-MdE sei im Sinne des § 3 der VO vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151, mit 30 vH festgestellt. Maßgebend dafür sei, dass bei der Besserung im Befund des rechten Kniegelenkes eine gegenseitige Steigerung der MdE nicht mehr vorzunehmen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage gemäß § 21 HVG daher 30 vH.

Weiters erfolgten rechtliche Ausführungen zum Zeitpunkt der Minderung der Beschädigtenrente (§ 56 Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 1 HVG) und zur Berechnung (§ 46b Abs. 2 und Abs. 6, § 70 Abs. 1 HVG).

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass ein unveränderter Zustand bestünde bzw. es sogar zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes - durch Verschlechterung der Arthrose - gekommen sei. Dies hätte der Beschwerdeführer dem Sachverständigen bei der Untersuchung auch mitgeteilt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Gonarthrose verschlechtert hätte und sogar eine Operation notwendig gewesen sei.

In Entsprechung einer Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen legte der Beschwerdeführer eine allgemeinmedizinische ärztliche Bestätigung vom 15.10.2015 über absolvierte Schmerztherapien, einen undatierten physiotherapeutischen Behandlungsbericht (Behandlungsbericht und Verlaufsdokumentation (08.07.2011 - 31.08.2011), MRT-Befund des rechten Kniegelenkes vom 15.11.2012, ein Schreiben eines Physiotherapeuten vom 20.10.2015, eine ärztliche Bestätigung des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 15.10.2015 und ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie vom 20.10.2015 vor.

Die zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten Unterlagen eingeholte orthopädische Stellungnahme des Gutachters vom 12.01.2016 ergab Folgendes:

"Folgende orthopädisch relevante Dokumente wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:

Ärztliche Bestätigung vom 15.10.2015 - Arztpraxis für Allgemeinmedizin Dr. XXXX Dr. XXXX:

Herr XXXX leidet an chronisch rezidivierender Gonarthralgie rechts bei Zustand nach traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Arthroskopie rechtes Knie März 2012, vordere Kreuzbandplastik rechts 1996.

Aufgrund der erwähnten Erkrankung war der Patient wiederholt zur Schmerzbehandlung in meiner Ordination vorstellig. Ebenso befindet er sich in laufender physiotherapeutischer Behandlung.

Physiotherapie Enns - Behandlungsbericht (ohne Datierung):

Herr XXXX war 2011 aufgrund anhaltender Knieschmerzen bei mir in physiotherapeutischer Behandlung.

Anhängend finden Sie eine genaue Aufzeichnung des Behandlungsberichtes und der Verlaufsdokumentation.

Außerdem trainiert Herr XXXX wöchentlich in meiner Praxis selbstständig an meinen Therapiegeräten, um eine bessere muskuläre Führung des Kniegelenkes zu erzielen. Schmerzen treten dabei immer wieder schubweise bei bestimmten - hauptsächlich aber dynamischen - Übungen auf.

Unterzeichnet von Frau Kerstin XXXX

Behandlungsbericht und Verlaufsdokumentation über Behandlungstermine vom 31.08.2011, 19.08.2011, 10.08.2011, 27.07.2011, 08.07.2011,

Diese Aufzählung wird zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenkes vom 15.11.2012 - Dr. XXXX:

Diese Untersuchung wurde im Rahmen der orthopädischen Begutachtung vom 23.04.2015 bereits zur Kenntnis genommen und gewürdigt und ist bekannt.

Schreiben vom 20.10.2015, Herr XXXX, Praxis für Physiotherapie:

Mein Patient, Herr XXXX, geboren am XXXX, ist in meiner Praxis zur Behandlung. Während dieser Behandlungen (siehe Rechnung) im Bereich ISO, LWS, BWS sowie HWS inklusive Cephalgie stellte sich immer wieder das rechte Kniegelenk als rezidivierender, nicht behandelbarer Störfaktor in der UFK prox. sowie dist. dar.

Muskulär und arthrogen in Form von Verspannungen, Über-/Fehlbelastung sowie Verkantungen inklusive Irritation im SPG, ISG, LWS bis HWS.

Patient kann sich durch regelmäßige Bewegung einigermaßen, bis zu einem gewissen Grad, stabil halten. Der Grund hiefür ist nicht nur rein das rechte Kniegelenk, jedoch ein Bestandteil dessen (siehe Arztberichte). Eine händische manipulative Behandlung inklusive Reponierung von Wirbelkörpergelenksflächen ist wiederholt nötig, da der Körper kompensatorisch reagiert und zu einer Verschlechterung führt.

Ärztliche Bestätigung zur Vorlage beim Gericht vom 15.10.2015 - Dr. XXXX:

Bei meinem o. a. Patienten bestehen infolge seiner im Rahmen des Grundwehrdienstes erlittenen Dienstbeschädigung des rechten Knies eine dauerhaft eingeschränkte Belastbarkeit bzw. Giving-way-Attacken sowie Ergussbildung bei auch nur geringen Belastungen. Er nimmt diesbezüglich selbstständig physiotherapeutische Hilfe in Anspruch, sodass eine weitere Zustandsverschlechterung hintangehalten werden konnte. Von einer Zustandsverbesserung, wie im Bescheid Bundessozialministerium vom 09.07.2015 insinuiert, kann jedoch aus hausärztlicher Sicht keine Rede sein.

Diagnosen:

Posttraumatische Gonarthrose rechts

Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur beidseits

Orthopädische Stellungnahme vom 20.10.2015 - Dr. XXXX/Dr. XXXX:

Wird zur Kenntnis genommen und gewürdigt.

Die Stellungnahme bestätigt eine Verbesserung der Gelenksstabilität, die Schmerzsituation habe sich aufgrund der Knorpelschäden nicht verbessert.

Stellungnahme :

Zu dem in der Beschwerde getätigten Vorbringen AS 167/3 ist zu sagen, dass all jene Fakten, die dem Sachverständigen mitgeteilt wurden, direkt vor der beschwerdeführenden Partei in das Diktaphon diktiert wurden, sodass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hatte, den Sachverständigen zu korrigieren oder weitere Aussagen zu tätigen.

Dass der Sachverständige Aussagen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, ist unrichtig.

Zu den vorgelegten Unterlagen AS 167/12 bis AS 167/20 ist zu sagen, dass es sich hier um Atteste handelt, die keine genaue Anamnese und keinen genauen körperlichen Befund enthalten und somit aus orthopädisch-gutachterlicher Sicht nicht verwertbar sind.

Lediglich die Stellungnahme Dris. XXXX berichtet von einer Verbesserung der Stabilität. Weiters wird in diesem Befund auch berichtet, dass das Fortschreiten des Arthrose-Prozesses gebremst werden konnte.

Die gutachterliche Einschätzung bezüglich der stattgehabten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Einschätzung der Funktionsminderung im Sinne einer kausalen Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit.

Diese Funktionsminderung hat sich - vergleicht man die Aussagen des Beschwerdeführers vom 25.01.2012 mit jenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 23.04.2015 - deutlich vermindert.

War er laut eigenen Angaben 2012 sportunfähig, so konnte er 2015 wieder Sport betreiben und sogar wieder 2 bis 3 km weit laufen.

Auch wurde vom Beschwerdeführer berichtet, dass sich die Auslassphänomene und Einknickphänomene des rechten Kniegelenkes gebessert haben und nur mehr selten Vorkommen (im Vergleich dazu 2012 durchschnittlich ein Mal pro Woche).

Es ist somit zu einer Verbesserung der Gesamtfunktion des rechten Kniegelenkes gekommen, sodass die MdE von 40 % auf 30 % herabzusetzen war.

Unterstrichen wird diese Einschätzung auch durch den objektiven Befund:

2012 bestand eine ++ positive vordere Schublade am rechten Kniegelenk, am 23.4.2015 war lediglich eine + positive vordere Instabilität feststellbar. Eine Steigerung des Arthrose-Leidens durch das Instabilitätsleiden (Kreuzbandschaden) war daher n i c h t mehr durchzuführen."

Im Zuge des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

II. Feststellungen:

1. ) Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 05.12.1996 wurden die Gesundheitsschädigungen

01 Zustand nach Kreuzbandschaden im rechten Kniegelenk Kausalanteil 1/1

02 Narbe am rechten Kniegelenk Kausalanteil 1/1

gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF als Dienstbeschädigung anerkannt.

Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß §§ 21 bis 24, 24a, 24b, 25, 46b, 55 und 70 HVG dem Beschwerdeführer ab 01.01.1996 eine Beschädigtenrente zuerkannt und ziffernmäßig festgesetzt.

2. ) Mit Bescheid vom 25.04.2012 hat das Bundessozialamt unter Spruchpunkt I. die zuerkannte Beschädigtenrente gemäß §§ 21 bis 24, 46b und 56 HVG mit Wirkung vom 01.12.2011 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40vH mit mtl. € 660,30 und am 01.01.2012 mit mtl. € 678,10 neu bemessen.

Unter Spruchpunkt II. hat das Bundessozialamt die Gesundheitsschädigung "posttraumatische Gonarthrose re. mit Funktionseinschränkung" als Dienstbeschädigung nach dem HVG zuerkannt.

3. ) Mit Bescheid vom 09.07.2015 hat das Sozialministeriumservice die mit Bescheid vom 05.12.1996 gewährte Beschädigtenrente gemäß §§ 21, 23, 46b und 56 Abs. 2,3 Ziffer 1 und 7 HVG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgte, unter Zugrundelegung einer MdE von 30 vH auf monatlich € 544,70 gemindert.

4. ) Die kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 30 (dreißig) vH.

Lfd.Nr

Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen in Anlehnung an die Ausdrucksweise der Richtsätze

Pos Nr. der Richtsätze

MdE insgesamt

ursächl. Anteil

kausale MdE

01

Kreuzbandschaden des re. Kniegelenks

124

30

1/1

30

02

posttraumatische Gonarthrose re. (verletzungsbedingtes Knieabnützungsleiden re.) mit schmerzbedingter Funktionseinschränkung

418

30

1/1

30

03

Narbe am re. Kniegelenk

702

0

1/1

0

III. Beweiswürdigung:

Unbestritten hat der Beschwerdeführer im Zuge des Grundwehrdienstes 1996 eine Dienstbeschädigung (vgl. II. Feststellungen, rechtes Knie) erlitten. Mit Bescheid vom 25.04.2012 hat das Bundessozialamt eine Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 40 vH festgesetzt. Dem Bescheid liegt das Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 25.01.2012 zu Grunde.

Im Jahr 2012 wurde eine vordere Kreuzbandplastik am rechten Knie durchgeführt.

Das im gegenständlichen Verfahren nach erfolgter Kreuzbandplastik eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten vom 23.04.2015, welches nur noch eine MdE von 30vH beinhaltet, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wird logisch ausgeführt, dass im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 25.01.2012 nunmehr nach der Operation die vordere Instabilität des re. Kniegelenks klinisch schwächer ausgeprägt ist und die Belastbarkeit deutlich zugenommen hat.

Während der Beschwerdeführer selbst am 25.01.2012 noch angegeben hatte, keinen Sport mehr ausüben zu können, so übt er laut seinen eigenen Aussagen im Rahmen der Untersuchung am 23.04.2015 nunmehr wiederum Sportarten wie Rad fahren, Walken, Laufen aus. Laut den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers haben Einknick- und Auslassphänomene des re. Kniegelenks sich stark gebessert.

Da die in der Vorbegutachtung angegebenen Einknick- und Auslassphänomene des re. Kniegelenks stark abgenommen haben und nunmehr keine gravierende Behinderung mehr darstellen, wird laut Gutachter aktuell eine gegenseitige Steigerung der Leiden daher nicht mehr durchgeführt.

Aus dem orthopädischen Gutachten geht hervor, dass die durchgeführte Operation den gewünschten Erfolg - eine Besserung des Leidenszustandes des rechten Kniegelenkes - erzielt hat.

Die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der Beschwerde wurde gerügt, dass sich die Gonarthrose verschlechtert hätte und sogar eine Operation notwendig gewesen sei. Dem kann zwar gefolgt werden, dieser Zustand wurde auch im Gutachten vom 25.01.2012 berücksichtigt. Der Status Quo hat sich jetzt jedoch gerade aufgrund der durchgeführten Operation gebessert und die Tatsache, dass drei Jahre vor der Begutachtung eine Operation stattgefunden hat, ist nicht geeignet, den derzeitigen gebesserten Zustand wegen der stattgefundenen - notwendigen - Operation als verschlechtert zu beurteilen, wie es vom Beschwerdeführer gefordert wurde.

Die vom Beschwerdeführer auf Aufforderung vorgelegten medizinischen Unterlagen hat das BVwG dem begutachtenden Arzt zur Beurteilung vorgelegt. Auch diese Unterlagen konnten nachvollziehbar zu keiner Änderung der Beurteilung führen, da diese einerseits den Zustand vor der Kreuzbandplastik wiedergaben und andererseits keine genaue Anamnese und keinen genauen körperlichen Befund enthalten. In einer der vorgelegten Stellungnahmen wird allerdings von einer Verbesserung der Stabilität berichtet. In seiner Stellungnahme wiederholte der Gutachter auch, dass nach seiner eigenen Befundaufnahme 2012 eine ++ positive vordere Schublade am rechten Kniegelenk bestand, während am 23.4.2015 lediglich eine + positive vordere Instabilität feststellbar war.

Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und auch in der Stellungnahme wird auf die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers - eine Besserung des Knieleidens nach erfolgter Kreuzbandplastik.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten und auch der ärztlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt Stellungnahme wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

§ 1 Abs. 1 1. Satz HVG besagt: Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)

§ 4 Abs. 1 Z. 2 HVG besagt:

Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:

Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

Zur Beschädigtenrente wird in § 21 Abs. 1 HVG ausgeführt:

Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 23 Abs. 1 HVG besagt: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H..

Gemäß § 56 Abs. 2 HVG ist die Rente einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß Abs. 3 Z. 1 leg. cit. wird die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;

Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

§ 46b Abs. 2 HVG besagt: Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.

Aufgrund der Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit - wie unter II. ausgeführt MdE nunmehr 30 vH, zuvor von 40vH - war spruchgemäß zu entscheiden.

Die rechnerische Richtigkeit der Rentenhöhe wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Herabsetzung der Beschädigtenrente sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde bereits von der belangten Behörde ein orthopädisches Sachverständigengutachten und in weiterer Folge vom BVwG eine Stellungnahme eingeholt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um Tatsachenfragen.

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