BVwG W136 2117869-1

W136 2117869-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Entlassung, Polizist, schwerer Betrug,<br/>Strafbemessung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W136 2117869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2117869.1.00

Spruch

W136 2117869-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des Bezirksinspektors XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, vom 27.10.2015, GZ 1-33-DK/1/2015, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 26.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und versah zuletzt seit 2010 Dienst beim XXXX

2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wegen des Vergehens des versuchten schweren Versicherungsbetruges nach den §§ 15, 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seinem dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der BF fuhr am XXXX mit dem Zug nach Bratislava, hielt sich dort mehrere Stunden in einem Einkaufszentrum auf und erstattete sodann bei der slowakischen Polizei Diebstahlsanzeige seinen PKW XXXX, betreffend. Tatsächlich befand sich dieser zu diesem Zeitpunkt in einer vom BF angemieteten Garage in XXXX. Am XXXX erstattete der BF bei seiner Versicherung eine Schadensmeldung betreffend den angeblichen Diebstahl seines vollkaskoversicherten PKW unter Anschluss des von slowakischen Polizei aufgenommenen Anzeigeprotokolls. Da die Versicherung des BF eine Anzeige bei einer inländischen Polizeidienststelle forderte, erstattete der BF am XXXX auch noch eine entsprechende Anzeige bei der Polizeiinspektion Hainburg.

Die slowakischen Sicherheitsbehörden hatten jedoch bereits wenige Tage nach der Anzeige ermittelt, dass der BF mit dem Zug nach Bratislava gereist war und leiteten gegen ihn ein Strafverfahren betreffend "Falsche Aussage" ein, was sie auch der zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörde mitteilten. Am XXXX wurde der BF als Beschuldigter vom LKA XXXX vernommen und zeigte sich dabei sofort umfassend geständig, gab jedoch - wie im gesamten weiteren Straf- als auch Disziplinarverfahren an, er habe keine Bereicherungsabsicht gehabt. Er hätte nämlich geplant gehabt, den PKW nach Erhalt der Versicherungsleistung tatsächlich in die Slowakei zu bringen. Dort wäre er dann aufgefunden worden und der Versicherung als nunmehrige Besitzerin übergeben worden. Da die ausgezahlte Versicherungsleistung voraussichtlich ohnehin geringer gewesen wäre als der tatsächliche Wert des PKW, wäre die Versicherung im Endeffekt bei Verwertung des Fahrzeuges gar nicht geschädigt gewesen bzw. er selbst auch nicht bereichert.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF, nachdem im März 2015 die Disziplinaranzeige ergangen und das Verfahren eingeleitet worden war, vom Dienst suspendiert.

4. Nach mündlicher Verhandlung am 12.10.2015, der der BF wie angekündigt fernblieb, wurde er mit dem bekämpften Bescheid sachgleich wegen des oben dargelegten Verhaltens einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig erkannt und die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen.

Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und ausführlicher Auseinandersetzung mit den vom BF in seinen schriftlichen Eingaben vorgebrachten Milderungsgründen und Umständen ausgeführt, dass die Entlassung schon aus generalpräventiven Erwägungen im Hinblick auf die Schwere der Tat zu verhängen gewesen wäre. Erschwerungs- oder Milderungsgründe wurden nicht erkannt.

5. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 25.11.2015 eingelangt, wurde der bekämpfte Bescheid in seinem Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und beantragt anstatt der Entlassung die höchstmögliche Geldstrafe auszusprechen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid zahlreiche unrichtige Behauptungen und Mutmaßungen enthielte, die nur dazu dienten, den BF in einem schlechten Licht darzustellen und die dazu beitragen sollten, die Bewertung seines Charakters durch Menschen, die letztlich über sein Schicksal entscheiden, negativ zu beeinflussen.

So unterstelle die belangte Behörde Bereicherungsvorsatz, weil er bei der Diebstahlsanzeige angegeben habe, dass sich am Fahrzeug 22 Zoll Alureifen befunden hätten, obwohl es tatsächlich eine 18 Zoll-Winterbereifung gehabt habe. Er habe aber bei der Anzeigenerstattung nur vergessen gehabt, dass er schon auf Winterreifen umgesteckt habe und wären diese, da geschmiedet, ohnehin teurer als die 22-Zoll-Reifen.

Weiters habe er nicht wissentlich einen geringeren Kilometerstand als den tatsächlichen angegeben, sondern sich dabei nur um 6000 km geirrt, was im Hinblick auf seine ständig wechselnden Fahrzeuge nachvollziehbar sei. Außerdem würden sich 6000 km auch nicht auf den Wert auswirken. Auch die Feststellung, er habe bei der Versicherungsmeldung die Reparatur des PKW nicht angegeben, diene nur dazu, ihn zu diskreditiere, da allgemein bekannt sei, dass sich diese Frage auf Unfallvorschäden, die den Wert des Fahrzeuges mindern, beziehen. Bei der Reparatur sei nur eine abgerissene Schraube gewechselt worden.

Weiters bringt der BF vor, dass seine disziplinäre (Vor)verurteilung vom März 2014 zu Unrecht erfolgt sei und er annehme, dass die Vorsitzende der Disziplinarkommission nunmehr eine Aversion gegen ihn hätte, weil er gewagt hätte, dies in der damaligen Verhandlung auch bestimmt anzusprechen. Seine belastenden Lebensumstände hätte er damals nicht dargelegt, weil er befürchtet habe, dass sonst die Sache mit dem PKW zur Sprache käme.

Der Umstand, dass im bekämpften Bescheid erwähnt werde, dass ihm schon einmal ein Fahrzeug gestohlen worden sei, suggeriere unterschwellig eine weitere Tat und solle ihn in einem schlechten Licht darstellen.

Er bereue seine Tat zu tiefst und schäme sich sehr dafür, aber verwehre sich dagegen, dass er unter Generalverdacht gestellt bzw. ihm kriminelle Energie unterstellt werde. In diesem Zusammenhang wurde der bisherige Lebenslauf, wo sich der BF nie habe etwas zu Schulden kommen habe lassen, ausführlich dargestellt. Auch habe er entgegen der Feststellung im bekämpften Bescheid von der ersten Minute an ein umfassendes und volles Geständnis abgelegt und habe den Eindruck, dass er dafür nun bestraft werde. Auch habe die belangte Behörde entlastende Umstände nicht entsprechend berücksichtigt. So habe er zum Tatzeitpunkt aufgrund belastender Lebensumstände sowohl im Dienst als auch privat ein massives Überlastungssyndrom mit Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Depressionen gehabt.

Schließlich sei er hinsichtlich seiner Aussage, er habe nicht gewusst, dass er den Tatbestand des schweren Betruges verwirklicht, falsch interpretiert worden. Natürlich sei ihm bekannt, dass mit der Diebstahlsanzeige und der Versicherungsmeldung der Tatbestand formalrechtlich erfüllt sei, aber es käme nach dem StGB eben darauf an, was der Täter gewollt habe. Wenn jemand einen anderen tötet, könne er ein Mörder sein, oder eben, falls es in berechtigter Notwehr erfolgte, gar kein strafrechtliches Delikt gesetzt haben. Er sei eben nach der Reparatur des Wagens von diesem, auf den er als passionierter Motorsportler sehr Stolz gewesen sei, derartig enttäuscht gewesen, dass er das Auto nicht mehr habe sehen können. Da er aber in so einer schwierigen Lebensphase gewesen sei und ein Autoverkauf zeitlich aufwändig wäre, habe er eben diese Vorgangsweise gewählt. Ausführlich wurde diesbezüglich die bereits unter I.2. dargestellte Sichtweise des BF hinsichtlich seines mangelnden Bereicherungsvorsatzes dargestellt.

Alles, insbesondere seine bisherige Unbescholtenheit und sein weiteres Verhalten nach der Tat, wo er immerhin noch 17 Monate anstandslos Dienst versehen habe, spräche dafür, dass es sich um einen einmaligen Fehltritt handle. Auch der Umstand, dass er, obwohl alle Umstände aufgrund seines Geständnisses bereits bekannt gewesen wären, er erst nach 17 Monaten suspendiert wurde und in dieser Zeit dem Ermittlungsbereich Einbruch zugewiesen wurde, spräche für Ihn, da offenbar das Vertrauen der Behörde in seine Person noch vorhanden wäre.

Schließlich habe er aufgrund seines engagierten Dienstes in den vergangenen Jahren zahlreiche Belobigungen und Belohnungen erhalten, so habe er ua. unter Lebensgefahr einen bewaffneten Dreifachmörder festgenommen und entwaffnet, sei wertvolles Mitglied der SOKO XXXX gewesen und habe etlichen ausländischen Einbrecherbanden das Handwerk gelegt. Er entschuldige sich ausdrücklich für sein Fehlverhalten und wolle als gut ausgebildeter Polizist weiterhin dem Staat wertvolle Dienste leisten, als 14 Jahre auf die Pension zu warten und dabei dem Steuerzahler Geld zu kosten.

6. Mit Note vom 25.11.2015, eingelangt am 30.11.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten vor.

7. Im Rahmen der am 26.02.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verantwortete sich der BF zum Schuldspruch wie schon im bisherigen Verfahren geständig, wobei er seine Verantwortung, dass er seine Tat als alternative Form der Autoverkaufs durch die Versicherung sehe, bei dem niemand geschadet werde, aufrecht erhielt. Befragt, warum er trotz mangelnden Bereicherungsvorsatzes bei der Diebstahlsanzeige auch noch diverse Gegenstände im Gesamtwert von € 800,- als im PKW befindlich und damit auch als vermeintlich gestohlen angegeben habe, gab der BF an, dass diese Gegenstände ja tatsächlich im Wagen gewesen wären. Darauf hingewiesen, dass dieser aber nicht gestohlen war, meinte er, diese Angabe wäre ihm bei der Anzeige "glaubwürdiger" erschienen, denn schließlich habe wohl jeder solche Sachen [Anm.: Kamera, Sonnenbrillen, Werkzeug] im Auto.

Weiters wurde festgestellt, dass aus der Aktenlage der belangten Behörde entgegen ihrer diesbezüglichen Feststellung im bekämpften Bescheid ersichtlich ist, dass der BF bei der Versicherungsmeldung die kurz zuvor erfolgte Reparatur des Wagens angegeben hat.

8. Gegenständliches Erkenntnis wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der am XXXX geborene BF wurde, nachdem er als Soldat mehrere Auslandseinsätze absolviert hat, 1994 in den Polizeidienst aufgenommen und wurde zuletzt seit 2010 beim XXXX verwendet. Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung wurde er bis zu seiner Suspendierung mit XXXX dem LKA XXXX dienstzugeteilt. Der BF wurde oftmals für seine guten Dienstleistungen belobigt bzw. belohnt.

Der BF ist verheiratet, seine Frau ist als Krankenschwester berufstätig. Der infolge Suspendierung gekürzte Monatsbezug des BF beträgt rund € 1.300,- netto. Der BF besitzt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Eigenheim in XXXX und selbst ein Grundstück in der Steiermark. Seine Gesamtverbindlichkeiten resultierend aus dem Hauskauf samt Sanierung betragen etwa € 100.000,-, er hat monatliche Rückzahlungsraten von etwa € 1.200,- zu leisten.

Die BF ist hinsichtlich der begangenen Pflichtverletzung geständig; im Übrigen ist der Schuldspruch des bekämpften Bescheides, da nur der Strafausspruch bekämpft wurde, in Rechtskraft erwachsen.

Diese Feststellungen sowie der unter I. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des BVwG

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) ....

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat."

Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. .....

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

.........

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

..........

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem

Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

.........

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage

wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

........"

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im gegebenen Zusammenhang dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

"Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105) (VwGH vom 24.01.2014, Zl. 2013/09/0133)."

"Es trifft zu, dass der VwGH im E VS vom 14. November 2007, 2005/09/0115 vom sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen ist, und dass der "Untragbarkeitsgrundsatz" auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist. Mit dieser Novelle wurde vielmehr das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt. Beide Gesichtspunkte müssen bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden (vgl. E 15.12.2011, 2011/09/0105). Wenn es, wie auch in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0040)."

"Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. .....(VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0181)"

"Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt jener, dass sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muss. Einen solchen Vertrauensverlust hat die Disziplinaroberkommission im vorliegenden Fall zu Recht angenommen. Auf Grund der von beiden Beschuldigten begangenen Straftaten des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung samt den zur Verwirklichung dieser Tatbestände erforderlichen (subjektiven) Tatbestandsmerkmalen wurde das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und der Verwaltung zerstört. Die Disziplinaroberkommission gelangte daher zu Recht auf Grund des durch die rechtskräftigen Strafurteile für die Disziplinarbehörden bindend als erwiesen anzunehmenden Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, die Beschuldigten seien im Hinblick auf ihr vertrauensunwürdiges Verhalten für den öffentlichen Dienst untragbar geworden (Hinweis E 12. April 2000, Zl. 97/09/0199, VwGH vom 28.10.2004, Zl. 2003/09/0050)."

2.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

2.4.1. Beschwerdegegenständlich wird sinngemäß eingewendet, die belangte Behörde habe die Schwere der Pflichtverletzung dadurch, dass sie die Motivenlage des BF nicht ausreichend berücksichtigt habe, unrichtig beurteilt. Diesem Einwand kommt keine Berechtigung zu. Zum einen war die belangte Behörde an die der rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen - auch zur inneren Tatseite - gebunden (vgl. VwGH RS vom 19.05.2014, Zl. 2013/09/0194). Zum anderen hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den vom BF schriftlich eingebrachten Argumenten, an denen er auch in der hg. mündlichen Verhandlung festhielt, auseinandergesetzt. Im Ergebnis war nämlich die Argumentation seinen mangelnden Bereicherungsvorsatz betreffend, selbst wenn man seinen Ausführungen zum geplanten Tatablauf folgt, nicht geeignet, die Schwere der Pflichtverletzung in irgendeiner Weise zu relativieren. Denn der BF gesteht zum einem selbst zu, dass ihm bewusst war, durch sein Handeln den Tatbestand des Versicherungsbetruges zu verwirklichen, zum anderen waren seine Ausführungen, wonach er keinen Bereicherungsvorsatz gehabt habe, gänzlich unglaubwürdig. Allein der Umstand, dass der BF auch diverse Gegenstände als "mitgestohlen" angegeben hat, zeigt - wie im übrigen auch vom Strafgericht angemerkt - dass er einen Vermögensvorteil zu Lasten seiner Versicherung im Auge hatte. Seine Verantwortung, wonach er diese Gegenstände angegeben hätte, um den Diebstahl "glaubwürdiger" darzustellen, ist gänzlich lebensfremd.

2.4.2. Dem sinngemäßen Beschwerdeeinwand, wonach der BF von Anfang an geständig gewesen wäre, weshalb ihm dies als Milderungsgrund anzurechnen gewesen wäre, kommt im Ergebnis ebenfalls keine Berechtigung zu. Zwar ging die belangte Behörde noch im Suspendierungsbescheid, der erst nach rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung erging, von einem umfassenden Geständnis, dass zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, aus (Suspendierungsbescheid Seite 2 unten), wenn Sie aber im bekämpften Bescheid angesichts der zur inneren Tatseite nach wie vor leugnenden Verantwortung des BF zu dem Schluss kommt, dass kein "volles" Geständnis vorliegt, und das Tatsachengeständnis nicht als mildernd wertet, kann darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

2.4.3. Zum Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde habe die schwierigen Lebensumstände des BF zum Tatzeitpunkt [Anm.: Tod des Vaters 2013, Krebserkrankung des Schwiegervaters und einer dem BF nahestehenden Tante sowie außergewöhnlich hohe dienstliche Belastung] nicht ausreichend berücksichtigt, ist entgegen zu halten, dass diese Umstände keinen Milderungsgründe darstellen. Zum einen wurde bereits im Strafverfahren durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie die volle Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des BF zum Tatzeitpunkt bestätigt, zum anderen gibt es außer der diesbezüglichen Behauptung des BF keinen weiteren Hinweis darauf, dass er sich in einem "Ausnahmezustand" befunden habe. Auch kann kein Zusammenhang zwischen der vom BF dargestellten Depression und der Pflichtverletzung hergestellt werden, zumal sich der BF diesbezüglich nach eigenen Angaben erst nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung, somit etwa neun Monate nach der Pflichtverletzung, in (ausschließlich) medikamentöse Behandlung begab.

2.4.4. Die belangte Behörde ging im vorliegenden Fall auch im Grunde des § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 zutreffend von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der BF zur Last liegenden Dienstpflichtverletzung aus. Der BF hat nämlich durch den versuchten schweren Versicherungsbetrug gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm als Exekutivbeamter, nicht zuletzt auch mit der Aufklärung im Bereich der Wirtschaftskriminalität betraut, oblag. Der BF ging dabei durchaus planvoll vor, dass es letztlich beim Versuch blieb, ist, wie von der belangten Behörde zutreffend bemerkt wurde, lediglich auf seine falsche Einschätzung des Arbeitstempos bzw. der kriminalistischen Fähigkeiten der slowakischen Polizei zurückzuführen. Ein derartiges Verhalten eines Polizisten ist ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu erschüttern, weshalb angesichts der Schwere der Pflichtverletzung allein schon aus generalpräventiven Erwägungen die Entlassung in Betracht zu ziehen war.

Zutreffend hat die belangte Behörde keine Milderungsgründe, aber auch keine Erschwerungsgründe erkannt. Wenn der BF in der hg. mündlichen Verhandlung feststellte, dass im die belangte Behörde wegen einer rechtskräftigen disziplinären Vorverurteilung, die die Behörde jedoch nicht als erschwerend gewertet hat, den Milderungsgrund der disziplinären Unbescholten "stehle", weil es sich dabei um ein Fehlurteil handle (...ich [habe] bei der Sache ja wirklich nichts gemacht, an mir als kleinen Polizisten putzt man sich ab), kann angesichts der dadurch gezeigten mangelnden Verantwortungsübernahme auch nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. (VwGH vom 22.03.2012, Zl. 2011/09/0150) von einer günstigen Zukunftsprognose hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen ausgegangen werden. Im Hinblick auf diese Umstände kommt dabei auch dem vom BF ins Treffen geführte zweijährigen Wohlverhalten keine entscheidende Bedeutung zu, kann doch erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB begründen (vgl. VwGH vom 26. Februar 2009, Zl. 2009/09/0031).

2.4.5. Schließlich ist dem Beschwerdeeinwand, wonach der Dienstgeber durch Belassung des BF im Dienst über 17 Monate bei bekannter Verdachtslage bzw. rechtskräftiger Verurteilung gezeigt hat, dass das Vertrauen in den BF noch gegeben ist, nicht entgegen zu treten. Der Umstand, dass die Dienstbehörde von einer vorläufigen Suspendierung Abstand genommen hat und die Disziplinaranzeige erst nach einem Jahr an die belangte Behörde weitergeleitet hat, hat beim BF den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass es sich nicht um eine allzu gravierende Pflichtverletzung handle. Auch vermochten die Ausführungen der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem BVwG, warum die Suspendierung erst vier Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens ausgesprochen wurde, angesichts der damals bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung, nicht restlos zu überzeugen. Jedoch ist durch diese Vorgangsweise eine Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Entlassung nicht gegeben, denn für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist es bedeutungslos, ob und wann eine Suspendierung ausgesprochen wurde (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2012/09/0031).

2.5. Zusammengefasst sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände zutage getreten, wonach sich die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung allein schon aus generalpräventiven Erwägungen in Anbetracht der Schwere der vorliegenden Pflichtverletzung als unzutreffend erwiesen hätte. Im Übrigen kann auch unter Bedachtnahme auf die leugnende Verantwortung in Bezug auf eine bereits rechtkräftig verhängte Geldbuße sowie zur inneren Tatseite der verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung nicht von einer günstigen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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