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W129 2115270-1•BVwG W129 2115270-1
W129 2115270-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016
Bescheidbegründung, Bescheidberichtigung, Beschwerdegründe,<br/>Rechtsschutzinteresse, Ruhestandsversetzung, Zurückweisung
W129 2115270-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des Prof. Mag. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, Zl. XXXX, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung in den Ruhestand war er als AHS-Lehrer dem Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Am 21.02.2014 meldete sich der BF krank. Am 12.08.2014 ging bei der belangten Behörde ein Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, Gesundheitsreferat, vom 31.07.2014, GZ ISGA78503/AAG/I-2014, ein, wonach beim BF eine psychische Erkrankung bestehe, die mit einer Dienstfähigkeit nicht vereinbar sei. Auch sei die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aus amtsärztlicher Sicht werde eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2015, GZ XXXX, wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.
4. Am 27.04.2015 ging bei der belangten Behörde das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Dr. Zwettler) ein. Zusammengefasst und sinngemäß wird ausgeführt, dass sich beim BF eine Kränkungssituation am Arbeitsplatz entwickelt habe. Es herrsche eine psychische Verstimmung mit Tendenz zum Redeschwall und zur Reizbarkeit. Schlafstörungen, Antriebs- und Lustlosigkeit, auch Konzentrationsstörungen sowie verschiedenste körperliche Beschwerden seien berichtet worden. Somit bestehe nur eine geringe psychische Belastbarkeit, was zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit sowie anderer verantwortungsvoller Arbeiten nicht ausreiche. Es handle sich um einen Dauerzustand. Nervenärztlich könne keine Besserung mehr erwartet werden.
5. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der BF dazu wie folgt Stellung:
Er sei mit dem Inhalt des Gutachtens einverstanden. Auch gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen habe er nichts einzuwenden.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14.09.2015, Zl. XXXX, wurde der BF gem. § 14 Abs 1, 2, 4 und 5 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand versetzt.
Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen, unter anderem zum Gesundheitszustand des BF, aber auch zu Mobbingvorwürfen, die der BF gegen seinen Schulleiter zur Anzeige gebracht hatte.
In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die belangte Behörde schließlich aus, dass der BF die Dienstfähigkeit nicht mehr erlangen werde, dies ergebe sich aus den eingeholten ärztlichen Gutachten. Der BF sei als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 Abs 1 BDG 1979 zu betrachten. Er könne aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen. Im Wirkungsbereich der belangten Behörde könne dem BF kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden.
Die seitens des Schulleiters gesetzten Handlungen könnten nicht als Mobbing qualifiziert werden. Unter anderem sei eine Besprechung bei der belangten Behörde angesetzt worden; diese Besprechung habe zu einer Streitbeilegung geführt. Auch habe man eine Mediation durchgeführt.
Bereits im Jänner 2014 sei zur Kenntnis genommen worden, dass der BF auch unter einer neuen Schulleitung nicht mehr in der Lage gewesen sei zu unterrichten, der BF habe unter anderem ein Einarbeitungsprogramm erstellt erhalten, sodass die belangte Behörde ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen sei.
7. Mit Schreiben vom 18.09.2015, eingelangt am 01.10.2015, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er sinngemäß und zusammengefasst aus, dass in der Bescheidbegründung bestimmte - in der Beschwerde näher bezeichnete - Passagen unrichtig oder mangelhaft dargestellt worden seien. Auch habe man ihm bestimmte Niederschriften, die in der Beweiswürdigung herangezogen worden seien, nicht zur Stellungnahme übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 02.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 05.10.2015 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Demnach ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dass vom BF ausschließlich eine auf eine gewünschte Berichtigung bzw. Ergänzung von Angaben in der Begründung des angefochtenen Bescheides beruhende Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Eine Beseitigung des Spruches des angefochtenen Bescheides - die amtswegige Ruhestandsversetzung per se - wird vom BF nicht beantragt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete für die Parteibeschwerde nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aus § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ab, dass das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers eine Prozessvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darstellt (vgl. VwGH 06. 11.2002, 99/16/0450). Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes (vgl. hiezu VwGH 21.10.2010, 2010/10/0197).
Fehlte es schon im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides und somit auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führte dies gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu einer Zurückweisung der Bescheidbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zum Ganzen VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0023).
Im Hinblick auf die für Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten durchaus gleich gerichtete Rechtslage (Art. 132 Abs. 1 B-VG, §§ 9 und 28 Abs. 1 VwGVG) ist die vorzitierte Rechtsprechung auf Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des BF, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Nach der Z 4 leg.cit. hat die Beschwerde auch ein Begehren zu enthalten.
Als Beschwerdegründe können bei Bescheidbeschwerden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 10; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 8). Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG abzustellen und es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 K 11; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 VwGVG, Anm. 9).
Nun beantragt der BF in seiner Beschwerde zwar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, jedoch unzweifelhaft lediglich aus jenem Grund, dass seiner Meinung nach unrichtige Angaben in der Begründung des Bescheides zu berichtigen bzw. zu ergänzen wären. Dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre, kann der klaren Diktion seiner Anträge in Verbindung mit seinem übrigen Vorbringen nicht entnommen werden. Vielmehr gesteht der BF mit Schreiben vom 07.09.2015 selbst zu, dass er den ärztlichen Gutachten nichts hinzuzufügen und dass er gegen eine Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen "nichts einzuwenden" habe. Auch daraus ist ersichtlich, dass er somit die Ruhestandsversetzung per se nicht bekämpft.
Damit fehlt es an dem für eine Beschwerdeerhebung erforderlichen Rechtsschutzinteresse und war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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