W117 1428903-2•BVwG W117 1428903-2
W117 1428903-2Bundesverwaltungsgericht08.03.2016
Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W117 1428903-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 820121904/1454077, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 und 29.02.2016, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag wurde sie von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:
In ihrer Heimat XXXX, China, könne man wenig Geld verdienen, daher hätten sich ihr Gatte und sie im Mai 2011 dazu entschlossen, die Heimat zu verlassen, um in Österreich Geld zu verdienen. In ihrer Heimat seien viele Leute nach Österreich gegangen, daher hätten ihr Gatte und sie sich gleichfalls dazu entschlossen. Die Schleppung für ihren Gatten und sie hätte 15.000 Euro gekostet und würde aus den gemeinsamen Ersparnissen und dem, was sich der Gatte von Verwandten ausgeborgt hätte, stammen.
(Nochmals wiederholend): In China hätten sie in großer Armut gelebt und gehört, dass man im Ausland gutes Geld verdienen könnte. Sie hätten sich für Österreich entschieden, da sich viele Leute aus ihrer Heimatregion für Österreich entschieden hätten. Wenn sie gefragt werde, ob es für ihre Flucht noch andere Gründe gegeben habe, so gebe sie an, dass dies nicht der Fall sei. Die wirtschaftlichen Gründe seien ihre einzigen Motive. Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie Angst vor jenen Personen, denen ihr Mann und sie selbst, Geld schulden würden. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder sowie ihre beiden Söhne, einer 18 Jahre alt, der andere 10 Jahre alt, leben.
Am 04.07.2012 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde durch einen Organwalter. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:
Zunächst bestätigte sie ihre Angaben aus der Erstbefragung, wonach es stimme, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat verlassen habe, um hier Geld zu verdienen und die Schulden erst durch die Reise entstanden seien. Danach ergänzte die Beschwerdeführerin: Er gäbe noch andere Schulden, weil sie zwei Kinder hätten und sie Strafgeld bezahlen hätten müssen. Ihre Söhne seien 20 und 12 Jahre alt. Als ihr zweiter Sohn geboren worden sei, hätten sie 20.000 RMB bezahlen müssen. Sie hätten sich das Geld leihen müssen und hätten noch nicht alles zurückbezahlt. Wenn die Gläubiger kämen, würden sie sich bei jemand anderem Geld ausleihen, wenn sie nicht bezahlen könne, "schimpft" dieser.
Sie habe alle Fluchtgründe genannt; sie habe Schulden und man habe ihr mitgeteilt und ihr gesagt, dass man in Österreich gut leben könne. Deshalb sei sie nach Österreich gekommen. Die Söhne würden bei der Mutter leben und durch diese versorgt werden. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Gläubiger das Geld zurückverlangen und hätten sie (gemeint: Ehegatte und sie) Angst, dass sie verprügelt werden würden. Die entsprechende Frage, ob dies schon einmal vorgekommen sei, verneinte die Beschwerdeführerin. In Österreich würde sie putzen und dafür ein wenig Geld bekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zl. 12 01.219-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte die Identität mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht fest und ging davon aus, dass die Kernfamilie sowie die beiden Söhne im Herkunftsstaat leben würden. Die Beschwerdeführerin würde an keiner schwerwiegenden, lebensbedrohenden, physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat hohe Schulden aufgrund einer ihr auferlegten Strafzahlung wegen der Geburt des zweiten Sohnes habe; weiters könne eine Verfolgung im Herkunftsstaat ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Bedrohungssituation - auch im Falle der Rückkehr. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei familiären Beziehungen in Österreich und sie weist keine Kontakte in Österreich auf, die sie an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung stattgefunden habe. Das entsprechende Vorbringen, den Herkunftsstaat wegen der Geburt des zweiten Sohnes und der in diesem Zusammenhang auferlegten Strafsumme verlassen zu haben, sei nicht glaubwürdig, da diesbezüglich das Vorbringen widersprüchlich sei: Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen der Erstbefragung diesen Umstand nicht erwähnt; die Schulden hätte sie lediglich im Zusammenhang mit der Schleppung angeführt. Auch ihr Ehegatte hätte im Zuge der Erstbefragung die Schuleden im Zusammenhang mit der Ausreise ins Treffen geführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend führte sie (gleichlautend mit der Beschwerde des Gatten - insofern die er-Form) aus:
Er möchte anmerken, dass die von ihm nach der Rückübersetzung geänderten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Seiner Frau und ihm sei eine Strafe auferlegt worden, da sie die Registrierung sowie die Ausstellung von Geburtsdokumenten anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes verabsäumten. Bei ihrer Aussage während der Einvernahme, die Strafsumme beziehe sich auf die Geburt des zweiten Sohnes, handle es sich um ein Missverständnis. Es sei davon auszugehen, dass diese Widersprüchlichkeit auf einer sprachlich bedingten Verständnisschwierigkeit beruhe. Hinsichtlich der Divergenz zu den Angaben im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Erstbefragung nicht die Gelegenheit gehabt habe, alles im Detail vorzubringen.
Am 23.06.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
Der Grund für diese Verhandlung war der Umstand, dass der Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.07.2012 datierte, zwischenzeitlich sohin, 2 Jahre vergangen waren und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zumindest was die Länderfeststellungen anbetrifft, nicht mehr Aktualität aufweisen. Außerdem sollte der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben werden, zwischenzeitlich eingetretene Änderungen mündlich vorzubringen.
Der Beschwerdeführerin wurden ihre Angaben, ihre Fluchtgründe betreffend aus der Erstbefragung ausdrücklich, ebenso ihr zunächst erstattetes Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.07.2012, wonach sie zunächst ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung bestätigte, dass sie den Herkunftsstaat wegen großer Armut verlassen hätte und dass die Schulden, die sie eingegangen seien, nur im Zusammenhang mit der Schleppung nach Österreich entstanden seien und bestätigte die Beschwerdeführerin dies nochmals ausdrücklich:
"Ja, das stimmt!."
Auf weitere Nachfrage, warum sie lediglich die wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass man sie sonst nichts gefragt hätte.
Auf Vorhalt, dass die ins Treffen geführten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Familienpolitik insofern nicht plausibel erscheinen, als sie noch 8 Jahre mit der Ausreise zugewartet hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach der Geburt des Kindes dieses ihrer Mutter anvertraut habe. Sie sei dann in eine andere Region gezogen. Sie sei als Abwäscherin und Kindermädchen tätig gewesen. Die Schulden hätten sie wegen der Geldstrafen gemacht.
Auf Frage, warum sie die 15.000 Euro nicht zur Begleichung der Geldstrafe aufgewendet hätte, sondern für die Bezahlung der Schleppung nach Österreich, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich die 15.000 Euro von verschiedenen Verwandten und Freunden ausgeborgt hätten. Ihnen sei erzählt worden, dass es im Ausland sehr schön sei. Sie seien ausgereist, hätten aber die Wahrheit gesehen und jetzt könnten sie nicht mehr zurück.
Auf Frage, wann sie die Strafe erhalten hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits nach der Geburt des ersten Kindes die Geldstrafe erhalten hätte. Da sie die Geburtsbewilligungsurkunde noch nicht beantragt hätten. Die genaue Höhe wisse sie aber nicht.
Auf Frage, ob die sonst Probleme mit den chinesischen Behörden habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Falle der Rückkehr Schwierigkeiten bekämen würden. Auf Vorhalt, noch 8 Jahre der Geburt des zweiten Kindes in China gelebt zu haben und auf Frage, ob die chinesischen Behörden 8 Jahre mit der Eintreibung der Strafe gewartet hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr zuhause gewesen seien, sie hätten sie nicht getroffen.
Auf Vorhalt, dass man in China jeden Wohnsitzwechsel melden müsse und dass ein strenges Registriermeldewesen bestehe und man nicht unbemerkt in eine andere Region ziehen könne, gab die Beschwerdeführerin zunächst an, "ich habe die Wahrheit gesagt, ich bin nicht lange in die Schule gegangen und habe mich daher nicht so gut ausgekannt." Auf nochmalige Frage, räumte die Beschwerdeführerin ein: "Das bedeutet nicht, dass man mich nicht aufgesucht hat. Manchmal hat man mich nicht angetroffen, da ich nicht zuhause war."
Wenn man sie angetroffen habe, hätten sie bestritten. Nachdem sie gehört hätten, dass es im Ausland schöner sei, seien sie geflüchtet.
Auf Vorhalt, dass es die Behörden nicht bei einem "bloßen Streit" belassen würden, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich berichtigen möchte, sie hätten nicht mit der Behörde gestritten, sondern mit den privaten Leuten, von denen sie sich Geld geborgt hätten. Auf nochmaligen Vorhalt, 8 Jahre unbehelligt von den Behörden in China weitergelebt zu haben, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann und sie sehr selten nachhause gegangen seien. Sie wisse nicht, ob ihre Familie die Geldstrafe zur Gänze bezahlt habe oder nicht. Man habe sich immer wieder Geld ausgeborgt, um die Geldstrafe oder die Zinsen zu bezahlen. Auf nochmalige Frage, ob es seien könne, dass die Geldstrafe gegenüber dem Staat bezahlt worden sei, gab die Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht so gut auskenne, es gehe aber eigentlich um die Schulden der Gläubiger.
Der Beschwerdeführerin wurden die beabsichtigten Erkenntnisquellen genannt und deren Inhalt erörtert. Es wurde ihr eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab. Zu ihrer Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gelegentlich als Putzfrau arbeite, es sei aber keine richtige Arbeit; die Leute, wo sie putze, hätten Angst, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung habe. Sie verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen, sie habe keinen Deutschkurs besucht und verstehe nicht Deutsch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014, GZ. W117 1428903-1/6E, wurde die Beschwerde (unter Spruchpunkt I.) gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben sowie das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer
1. Und 1. Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; die Revision wurde (unter Spruchpunkt III.) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Nach Feststellungen zur Situation in China und zur Person der Beschwerdeführerin wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht habe bescheinigen können, auf Grund eines etwaigen Verstoßes gegen die Familienpolitik im Herkunftsstaat diesen verlasen zu haben, zumal sie anlässlich der Antragstellung lediglich angegeben hatte, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Auch erscheine es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin noch 8 Jahre nach der Geburt des zweiten Kindes im Herkunftsstaat habe leben können, zumal sie dazu in widersprüchlicher Weise vorbrachte, in eine andere Provinz gezogen zu sein bzw. auf Vorhalt des im Herkunftsstaat bestehenden Meldesystems angab, dass man sie "manchmal" zu Hause nicht angetroffen hätte, und auf weiteren Vorhalt einräumte, mit den Behörde "gestritten" zu haben, was nach Nachfrage weiter abgeschwächt wurde, dass sie nicht mit den Behörden sondern mit Privaten Geldleihern gestritten hätten. Aber auch in Bezug auf die Geldstrafe sei das Vorbringen widersprüchlich gewesen, indem sie zunächst von einer Strafzahlung wegen des zweiten Kindes ausging und beim Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie hätten die Strafe bereits beim ersten Kind bekommen, wobei sie nicht einmal die Höhe der Strafe wusste. Auf Grund dieser Ungereimtheiten habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann überhaupt Schulden eingegangen seien. Eine Bedrohungs/Gefährdungssituation habe damit sie nicht bescheinigen können und sei eine solche auch im Fall der Rückkehr nicht gegeben. Hiebei könne kein Entzug der Lebensgrundlage festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit Gelegenheitsarbeiten das Auskommen finden konnten und die Familie der Beschwerdeführerin eine Landwirtschaft betreibe. In der rechtlichen Beurteilung wurde infolge der fehlenden Glaubwürdigkeit zu den vorgebrachten Fluchtgründen nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz ausgegangen und ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit den in der GFK genannten Gründen nicht vorliege, auch nicht jener der sozialen Gruppe. Bezüglich subsidiärem Schutz wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Bestehens einer Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation auch unter Bedachtnahme auf ihre Gelegenheitsarbeiten in China keine Lebenssituation im Herkunftsstaat beschrieben habe, welche dessen Zuerkennung rechtfertige. Da eine zum Entscheidungszeitpunkt bestehende dauernde Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht hervorgekommen sei, werde die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, es gehe ihr gesundheitlich gut. In China lebten noch ihre Eltern und ihre Schwester und würden eine Landwirtschaft betreiben. In Österreich wohne sie mit ihrem Ehemann in einem Lokal und bekomme täglich Reste von Speisen zu essen, eine Unterstützung bekomme sie nicht. Kurse oder sonstige Ausbildungen habe sie in Österreich nicht absolviert, eine Schule oder Universität besuche sie nicht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Sie hätten kein Geld, um Schulen zu besuchen, sie würden höchstens einen Spaziergang machen. Mit Österreichern hätten sie keinen Kontakt, sie könnten ja nicht Deutsch. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte habe sie in Österreich nicht. Strafgerichtlich seien sie in Österreich nicht verurteilt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde unter Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei. Weiters wurde unter Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Behörde führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten ins Bundesgebiet eingereist sei und ihre beiden Söhne in China bei der Großmutter lebten. Sie leide an keiner lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Sie sei seit 2011 im Bundesgebiet aufhältig und bezüglich ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 27.01.2012 liege eine rechtskräftige Entscheidung betreffend die Asylfrage und betreffend subsidiärem Schutz vor; unter einem sei mit Erkenntnis des BvWG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint worden. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Sie sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, beherrsche die Sprache des Herkunftsstaates, ihre Bindungen zum Herkunftsstaat seien stärker als jene zu Österreich. Sie habe nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt nach dem Niederlassungsgesetz zu legalisieren und habe kein Vorbringen erstattet, welches eine von jener des BwVG abweichende Entscheidung erfordern würde.
In der anschließenden rechtlichen Beurteilung wurde dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich vorliege, jedoch sei ihr Ehemann so wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weil sein Antrag ebenfalls abgewiesen werde, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Hinsichtlich ihres Privatlebens wurde ausgeführt, dass sie sich seit rund drei Jahren in Österreich befinde und unter Umgehung der Einreisekontrolle eingereist sei und ihr daher bewusst sein musste, das ihr Aufenthalt in Österreich und ihr Privatleben von Beginn an unsicher seien. Ihr bisheriger Aufenthalt sei auf Grund ihres Asylantrages nur ein vorläufiger, ein anderes Aufenthaltsrecht komme ihr nicht zu, was zu einer wesentlichen Minderung ihrer Interessen führe. Es sei festzustellen, dass es dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen würde, wenn sich ein Fremder in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte. Die persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellten nach der dargestellten Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens auszureisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration seien nicht erkennbar; auch ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit vermöge ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken. Sie habe darüber hinaus kein geregeltes Einkommen und habe keine legale Arbeit. Auch sonst seien keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr nach China erkennbar; sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht und verfüge dort über soziale Anknüpfungspunkte. Aus diesen Erwägungen sei ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben zulässig und erscheine dieser nach Abwägung zur Erreichung des genannten Zieles (Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung) notwendig und verhältnismäßig. Da ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, wenn dies gemäß 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei, komme dies daher nicht in Betracht, sodass diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gründe, wonach ihre Abschiebung gemäß 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre, seien nicht ersichtlich, und komme der Beschwerdeführerin auch die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, sodass seine Abschiebung auch nach § 50 Abs. 2FPG zulässig sei. Es existiere auch keine Empfehlung des EGMR für ihr Heimatland, welche einer Abschiebung gemäß § 50 Abs. 3 FPG entgegenstehe. Es sei daher auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in ihr Heimatland zulässig sei. Es hätten in ihrem Fall keine Gründe festgestellt werden können, weshalb die gemäß § 55 FPG festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht ausreichend sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
In der dagegen -gemeinsam mit ihrem Ehemann "iSd § 36 Abs. 3 AsylG 2005"- erhobenen Beschwerde beantragt dieser die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Dies begründete er damit, dass gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur dann zulässig sei, wenn dadurch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Zweifellos greife die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, weshalb eine ausführliche Interessensabwägung zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche sei aber im Bescheid nicht ausführlich erörtert worden. Überdies stelle die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, dazu sei auf seinen Integrationsgrad und den Familienzusammenhalt zu verweisen.
Zu der für 26.01.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes, das Bundesasylamt nahm entschuldigt nicht teil. Dabei gaben der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) Folgendes an Hervorhebung durch den Einzelrichter):
"[...]
VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht.
VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:
BF1: Ich kann der heutigen Verhandlung folgen und bin ganz gesund.
BF2: Ich kann der heutigen Verhandlung folgen und bin ganz gesund.
VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?
BF1: Ja.
BF2: Ja.
[...]
Den BF werden die bisherigen Verfahren kurz zusammengefasst zur Kenntnis gebracht.
Die BF werden dahingehend manuduziert, dass sie die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsberaters zur heutigen Verhandlung haben und diesbezüglich bereits in der Ladung informiert wurden. Beide BF werden hiermit ausdrücklich gefragt, ob sie auf die Beziehung eines Rechtsberaters verzichten.
BF1 und BF2:
Wir wissen nichts von einem Rechtsberater, ich selbst kann die deutsche Sprache nicht lesen. Es hat nur geheißen, es gäbe eine Ladung und wir müssten an diesem Tag, um diese Uhrzeit, bei diesem Gericht sein.
Der Einzelrichter nimmt Kontakt mit der Rechtsberatung der BF, dem Verein Menschenrechte Österreich auf, und hält Rücksprache mit der Rechtsberatung. Da den Ausführungen der BF in Bezug auf das Fehlen eines grundlegenden Verständnisses und den Ladungsvorgang und die Übermittlung des Merkblattes, die Zuziehung eines Rechtsberaters betreffend, nicht ohne weiteres entgegengetreten werden kann, wird mit der RB vereinbart, dass die Ladung beide BF betreffend ausdrücklich zusätzlich der RB übermittelt werden, sodass die RB zur nächsten Verhandlung erscheinen wird.
BF1 und BF2: Wir wollen aber keinen Rechtsberater der etwas kostet.
VR: Der RB kostet nichts.
Nach Manuduktion über das Gespräch mit der RB verzichten beide BF ausdrücklich auf die Beiziehung eines RB.
[...]
VR: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf? Sind Sie gemeinsam nach Österreich gekommen?
BF1: Im November oder Dezember 2011 sind wir nach Österreich gekommen.
VR: Gemeinsam?
BF1: Ja.
VR: Wie sind Sie eingereist? Per Flug?
BF1: Wir wurden geschleppt und zwar sind wir mit dem Zug eingereist.
VR: Haben Sie einen Reisepass?
BF1: Nein, wir besitzen keinen Reisepass.
VR: Was haben Sie in Ihrem 4jährigen Aufenthalt in Österreich gemacht? Sind Sie einer Arbeit nachgegangen?
BF1: Ich kannte eine chinesische Familie, die hilft uns.
VR: Inwiefern hilft Ihnen diese Familie?
BF1: Der Mann ist ein Restaurantbesitzer und wir essen bei ihm.
VR: Erbringen Sie für das Essen eine Gegenleistung?
BF1: Nein, wir essen, das was im Lokal übrigbleibt. Das was z.B. vom Buffet übrigbleibt.
VR: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus?
BF1: Wir gehen spazieren.
VR: Haben Sie schon versucht Deutsch zu lernen?
BF1: Ich habe mich für einen Kurs angemeldet, diesen aber nicht angetreten. Der Kurs beginnt erst und zwar im März.
VR: Sie sind seit 4 Jahren in Österreich und gehen nur spazieren?
BF1: Wir haben keine Arbeitserlaubnis und dürfen nicht arbeiten. Ich habe schon um Arbeitserlaubnis einmal angesucht, habe aber keinen positiven Bescheid bekommen.
VR: Haben Sie Familienangehörige, österreichische oder chinesische, die ein Daueraufenthaltsrecht oder Asyl haben?
BF1: Nein, wir haben keine Verwandten hier.
VR: Auch im EU-Raum keine?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt mit Österreicherin, oder ausschließlich mit Chinesen?
BF1: Wir haben nicht viel Kontakt. Nur wenn wir bei der CARITAS sind. Dort haben wir Kontakt.
VR: Was machen Sie bei der CARITAS?
BF1: Wir müssen uns einmal im Monat bei der CARITAS melden. Warum wissen wir nicht. Wir gehen einmal im Monat mit der Karte zur CARITAS. Wir unterschreiben einmal im Monat. Wir bekommen kein Geld.
VR: Bekommen Sie Geld von der Grundversorgung?
BF1: Nein, wir haben nie Geld vom Staat bekommen.
VR: Haben Sie Kontakt zu China? Telefonieren Sie mit der Heimat? Leben Ihre Familienangehörigen noch in China?
BF1: Die Kinder und die Eltern leben noch in China. Meine Eltern sind in der Zwischenzeit verstorben.
BF2: Meine Eltern sind beide über 70 Jahre alt. Wir haben zwei Kinder. Das ältere Kind ist 22 Jahre und das jüngere Kind ist 14 Jahre alt.
VR: Wo leben Ihre Kinder?
BF2: Das jüngere Kind lebt bei meiner Mutter. Das ältere Kind geht selber arbeiten.
VR: Werden Sie aus China finanzielle unterstützt?
BF1: Nein, von China aus werden wir nicht unterstützt.
VR: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in China?
BF1: Ein bis zweimal im Monat telefonieren wir mit unserer Familie in China.
VR: Wie lebt die Familie in China?
BF1: Sie bauen Reis und Süßkartoffel an. Sie sind Bauern.
BF2: Sie bauen auch Gemüse für sich selbst an.
VR: Welche Schulbildung und berufliche Qualifikation haben?
BF1: Ich habe nur zwei Jahre die Grundschule besucht. Ich habe nur den Haushalt meiner Eltern geführt und diesen auch sonst geholfen, z. B. Holz schlägern für Brennholz.
BF2: Ich war nie in der Schule. Auch habe ich keine Grundschule besucht. Ich habe meinen Eltern auf dem Feld geholfen.
Verlesen werden die beiden GVS-Auszüge.
VR: Sind Sie beide krankenversichert?
BF1 + BF2 : Ja, über die Grundversorgung.
VR: Waren Sie jemals in Österreich ernsthaft krank?
BF1: Ja, ich habe Nierensteine. Der OP-Termin ist am 08.Feb. 2016. Ich habe oft starke Schmerzen und deshalb habe ich den OP-Termin.
BF2: Im Winter 2012 habe ich mich durch eine Wärmeheizdecke, die zu brennen begann, verletzt.
VR: Jetzt haben wir das Jahr 2016.
BF2: Jetzt ist alles gut. Jetzt gehe ich nicht zum Arzt. Ich habe aber manchmal Nasenbluten.
VR: Haben Sie diesbezüglich ärztliche Unterlagen?
BF2: Ja, aber ich habe sie nicht mit.
VR: Wieso haben Sie diese Unterlagen nicht mit?
BF2: Ich wusste nicht, dass ich diese Unterlagen mitnehmen muss.
VR: Festgehalten wird, dass die Verhandlung unterbrochen wird und auf unbestimmte Zeit vertagt wird, da der BF1 eine unmittelbar anstehende OP am 08.02.2016 hinsichtlich der Entfernung von Nierensteinen glaubwürdig vorbrachte und das Ergebnis dieser OP abgewartet wird.
Der BF2 wird aufgetragen, zur nächsten Verhandlung sämtliche vorhandene medizinische Unterlagen insbesondere zum Vorbringen über das behauptete Nasenbluten vorzulegen.
Dem BF1 wird aufgetragen, zur nächsten Verhandlung sämtliche, die heutige behauptete Erkrankung in Bezug auf Nierensteine, auch OP-Unterlagen bis zur nächsten Verhandlung vorzulegen.
Festgehalten wird, dass der RB der beschwerdeführenden Parteien das gegenständliche Verhandlungsprotokoll zur Vorbereitung auf die nächste Verhandlung übermittelt wird.
Die BF werden dahingehend manuduziert, dass sie selbstverständlich auch in der nächsten Verhandlung die Möglichkeit haben, einen RB hinzuziehen.
[...]"
Im Rahmen der am 29.02.2016 fortgesetzten Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, gaben der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) in Anwesenheit eines Rechtsberaters Folgendes zu Protokoll:
"[...]
Festgehalten wird, dass zur heutigen Verhandlung der oa. Rechtsberater erschienen ist.
RI: Wir waren in der letzten Verhandlung stehengeblieben, bei dem Umstand, dass sie am 08.02.2016 eine Operation, die Entfernung von Nierensteinen betreffend, vorgebracht haben.
RI: Fand die Operation statt?
BF1: Ja, meine Nierensteine wurden entfernt. Den Befund lege ich hiermit vor.
Verlesen wird der Befund vom 08.02.2016, demnach ist der BF "steinfrei", als Therapie wird "reichlich Flüssigkeitszufuhr" empfohlen und als weiteres Prozedere eine entsprechende Kontrolle der Nieren in einem Jahr durch einen niedergelassenen Facharzt für Urologie.
Der BF legt weitere Arztbriefe vom 25.01.2016 und 22.01.2016 vor, die seinen Gesundheitszustand vor der Operation beschreiben - den Befunden ist nach Einsichtnahme keine lebensbedrohliche Krankheit zu entnehmen.
Die Befunde werden in Kopie zum Akt genommen, die Originale den BF wieder ausgefolgt.
Dem anwesenden Rechtsberater werden diese zur Einsichtnahme übergeben und ihm die Möglichkeit eröffnet, diesbezüglich vorzubringen, Fragen an den BF1 zu stellen bzw. Anträge zu stellen.
RB hat keine Frage, keine Vorbringen und stellt keinen Antrag.
RI: Wie fühlen Sie sich heute?
BF1: Ja es ist alles in Ordnung.
RI: Knüpfen wir an die letzte Verhandlung in Bezug auf die sonstige Situation in Österreich an. Dem Rechtsberater wird auch in dieser Hinsicht die Möglichkeit gegeben, Fragen an beide BF zu richten, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, bzw. Anträge zu stellen.
Der RB stellt keine Fragen bzw. Anträge.
RI: Festgehalten wird, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungszulässigkeit nach China vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG zu überprüfen ist.
Den BF wird die entsprechende aktuelle Situation im Herkunftsstaat vorgehalten. Nach unpräjudizieller Ansicht des Einzelrichters sind keine rechtlichen und faktischen Abschiebehindernisse gegeben. Die BF fallen nach der Länderdokumentation in keine der sogenannten Risikogruppen - politische Opposition, religiöse Gesinnung, Religionszugehörigeit, Volksgruppenzugehörigkeit, geschlechtsspezifische Verfolgung, Exilpolitische Aktivität und wurde die Frage der von den BF aufgeworfene Ein-Kind-Politik im Rahmen des ersten Rechtsganges endgültig negativ entschieden, wobei auch in diesem Zusammenhang anzuführen ist, dass China ausdrücklich und notorisch bekannt dieser Ein-Kind-Politik seit Anfang dieses Jahres ohnehin seine ausdrückliche Absage erteilte. Eine Asylantragstellung selbst wird von den chinesischen Behörden nicht als Grund für irgendwelche Repressalien angenommen und das illegale Verlassen Chinas wird wenn überhaupt mit einer geringen Geldbuße in der Praxis geahndet. Diese unpräjudizielle Einschätzung ergibt sich insbesondere aus dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China. Stand September 2015 im Zusammenhalt mit Berichten der Staatendokumentation und den als notorisch anzusehenden Medienberichten, insbesondere zur Absage an die Ein-Kind-Politik.
Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu nehmen, Fragen an die BF zu richten, Anträge zu stellen.
Den BF wird nach entsprechender Zurkenntnisbringung der Ländersituation die Möglichkeit eingeräumt Stellung zu nehmen.
BF1: Ich habe Schulden in China und ich muss noch zum Arzt und habe kein Geld.
RI: Haben Sie sonst noch ein Vorbringen zu erstatten?
BF1: Ich habe sonst kein Vorbringen zu erstatten.
BF2: Meine Meinung ist er, mein Mann muss Ärzte besuchen und wenn wir zurückkehren können wir das nicht.
Abschließend wir dem Rechtsberater nochmals die Möglichkeit gegeben vorzubringen.
[...]"
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China. Ihre Identität steht fest. Im Herkunftsstaat besuchte sie die Schule nicht und arbeitete in der Landwirtschaft ihrer Eltern. Sie ist verheiratet und ihr Ehemann befindet sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat einen erwachsenen Sohn, welcher bereits erwerbstätig ist, sowie einen minderjährigen Sohn;
beide leben bei den Eltern der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat;
außerdem leben noch Geschwister der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.02.2012 wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, GZ. W117 1428903-1/6E, hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz in Bezug auf die VR China negativ entschieden. Dieses Erkenntnis erwuchs am 01.07.2014 in Rechtskraft. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seither eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit November 2011 in Österreich auf, ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über keine Deutschkenntnisse und hat in Österreich außer ihrem Ehemann keine weiteren Verwandten. Sie lebt mit ihrem Ehemann bei einem befreundeten Restaurantbesitzer und bekommt dort auch zu essen. Sie hat kaum Kontakte zu Österreichern. Sie verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie gehört im Bundesgebiet keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Sie ist unbescholten.
Ihre Eltern, ihre Geschwister und ihre beiden Söhne leben noch im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an akuten oder lebensbedrohlichen Krankheiten, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und hat den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Sozialisation erfahren hat, bereits erwerbstätig war und dessen Landessprache sie beherrscht. Die Beschwerdeführerin steht immer noch in Kontakt mit den Familienangehörigen in China - Ein bis zweimal im Monat telefonieren wir mit unserer Familie in China. Diese ist auch aktuell noch in der Landwirtschaft tätig: - Sie bauen Reis und Süßkartoffel an. Sie sind Bauern.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).
An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim 18. Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).
Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a).
[...]
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015).
In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015).
[...]
Rechtsschutz/Justizwesen
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).
[...]
Sicherheitsbehörden
Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu¿r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
[...]
Korruption
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)
Das Vierte Plenum des 18. Zentralkomitees der KPCh, welches von 20.
2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur - die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein,
172. 532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015).
[...]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim 4. Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober 2014. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a).
Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).
Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).
Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014).
Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015).
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Haftbedingungen
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014).
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Frauen
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015).
Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.6.2015).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.1.2015).
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Repressionen Dritter
Häufig kommen Übergriffe lokaler Amtsträger bzw. von denen beauftragter Dritter vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen oder der Wahrung des Einkommens dieser Personen dienen. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Personen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat. Petenten, die Vergehen von lokalen Behörden und Kadern anzeigen wollen, werden häufig von angeheuerten Schlägertrupps aufgegriffen und ohne Kontakt zur Außenwelt in Gefängnissen festgehalten. Diese Art des Verschwindenlassens ist eine weit verbreitete, von der Regierung aber stets verleugnete Methode, um Unliebsame aus dem Verkehr zu ziehen. (AA, 20.11.2015)
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas. (AA, 20.11.2015)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b).
2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient - der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung - 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,469. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit
28. 844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr 2020. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014).
Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014).
Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014).
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Medizinische Versorgung
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c).
Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
25. 108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014).
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Behandlung nach Rückkehr
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
der Weltverband der Uiguren,
die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014).
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Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend China vom 20.08.2015 (Stand 30.10.2015) und Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 20.11.2015.
Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.08.2015 und darin enthaltene Quellen;
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China und darin enthaltene Quellen vom 20.11.2015
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Trotz Fehlens eines nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen schriftlichen Bescheinigungsmittels konnte in Bezug auf die vorgebrachte Identität eine positive Feststellung getroffen werden, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich während beider Verfahrensabschnitte widerspruchsfrei vorbrachte, ihre Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit erscheinen auch auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
Sämtliche übrigen getroffenen Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gründen gleichfalls auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde liegt diesbezüglich keine ausschlaggebende Widersprüchlichkeit vor. Die Feststellungen zu ihren Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben beim Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung darüber, dass die Beschwerdeführerin gesund und daher arbeitsfähig ist, ergibt sich mangels Vorlage entsprechender Befunde anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die rechtskräftige Entscheidung zur Asylfrage und bezüglich subsidiären Schutz resultiert aus dem Bezug habenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung seither, die Beschwerdeführerin selbst betreffend, wurde nicht vorgebracht; die Beschwerdeführerin ist (wieder) gesund und arbeitsfähig.
Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine entsprechende Tätigkeit, wie vor dem Verlassen des Herkunftsstaates ausgeübt, verrichten kann.
Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf nachvollziehbaren bzw. plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren bzw. die Einsichtnahme in das Strafregister.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der VR China ergeben sich aus dem, der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichtsmaterial. Es ist seither, was die allgemeine Situation sowie die Rückkehrsituation anbelangt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Die Beschwerdeführerin hat die vorgehaltene Ländersituation auch in keinster Weise kritisiert, sondern dazu ausgeführt:
"Meine Meinung ist, er, mein Mann, muss Ärzte besuchen und wenn wir zurückkehren, können wir das nicht."
Dazu ist zu bemerken, dass der aktuell wieder gesunde und arbeitsfähige Ehemann der Beschwerdeführerin eine Verfolgung wegen behaupteter Schulden nicht glaubhaft machen konnte sowie über Berufserfahrung und familiäre Anknüpfungspunkte (erwerbstätiger Sohn, Bruder, Nichte und Schwiegermutter) im Herkunftsstaat verfügt.
Zudem wurde ihm nach dem in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befund vom 08.02.2016 nach der erfolgreichen Nierensteinentfernung neben reichlicher Flüssigkeitszufuhr eine Kontrolle in einem Jahr durch einen niedergelassenen Facharzt für Urologie empfohlen. Eine notwendige Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist dem Befund jedoch nicht zu entnehmen.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in China in Krankenhäusern vorhanden sind. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen. Die Krankenversicherung umfasst danach die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
Damit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Durchführung einer Kontrolluntersuchung auch in China möglich; zur Begleichung dem Ehemann der Beschwerdeführerin daraus allenfalls erwachsender Kosten könnte sich dieser bei fehlenden eigenen Einkünften an seine Familienangehörigen bzw. Verwandten wenden.
Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, aktuell gesund zu sein. Im Übrigen ist bei allenfalls erforderlichen Krankenbehandlungen auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen zur bestehenden Krankenversorgung und ihre familiären Anknüpfungspunkte in China hinzuweisen.
Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Ende 2011 im Bundesgebiet und ist ihr Aufenthalt im Sinne leg. cit. nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der VR China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder § 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin hat ihren gemeinsam mit ihr illegal eingereisten Ehemann als nahen Angehörige in Österreich. Dieser hat ebenfalls einen erfolglosen Asylantrag gestellt und ist nun ebenso wie die Beschwerdeführerin von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann bildet jedoch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Was eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall der Beschwerdeführerin anzunehmen:
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit Ende 2011 ist ohne besondere, von der Beschwerdeführerin gesetzte Integrationsmaßnahmen als noch zu kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sein.
Die Beschwerdeführerin ging während dieser Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde von einem Restaurantbesitzer beherbergt und verpflegt; im Rahmen der Grundversorgung bezog die Beschwerdeführerin Krankenversicherung. Sie hat in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat auch keinen Kontakt zu Österreichern.
Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort auch noch ihre Eltern und Geschwister sowie ihre beiden Söhne leben, sie dort ihre Sozialisation erfahren hat und die Beschwerdeführerin auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Aufgrund
des bis dato doch kurzen Aufenthaltes,
basierend auf einer bloßen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung,
auf der Basis eines letztlich unbegründeten Asylantrages
dem Fehlen entsprechender sozialer Bezugspunkte,
dem Nichtvorhandensein von Integration,
dem Mangel an (ausreichenden) Deutschkenntnissen,
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in China verbrachte und keine Gründe bekannt sind, welche einem neuerlichen Fußfassen im Herkunftsstaat entgegenstehen, und
der auch nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit
ist sohin davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Diesbezüglich ist seither auch keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten:
Die Beschwerdeführerin ist nach ihren Angaben gesund.
Daraus ergibt sich also kein Grund für eine Unzulässigkeit der Abschiebung aus medizinischen Gründen, sie moniert in ihrer Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht lediglich, dass ihr Ehemann Schulden und kein Geld habe und zum Arzt müsse.
Dem BVwG sind - abgesehen von der Erfassung von 99 %der chinesischen Landbevölkerung in der Krankenversicherung Ende 2013 - keine Veränderungen der Situation im Heimatland - welche Auswirkungen auf die Entscheidung haben könnten - bekannt geworden. Dies ergibt sich aus den oben getroffenen Länderfeststellungen.
Der EGMR hat sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Im gegenständlichen Fall kann daher auch aktuell gesehen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung an.
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