L501 2121040-1•BVwG L501 2121040-1
L501 2121040-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2121040-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg vom 04.01.2016, PassNr. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 23.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Tonaudiogramms einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
In dem vom Leitenden Arzt der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Normales Gehör rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links
10 vH
02
Chronische Ohrgeräusche links
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Der GdB des führenden Leidens Nr. 1 wird durch Nr. 2 wegen ungünstigem Zusammenwirken um eine Stufe gesteigert.
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 01.10.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In ihrer Äußerung vom 06.10.2015 verwies die bP zunächst auf eine von ihr in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren verfasste Stellungnahme vom 23.03.2009 und erklärte sodann, dass die von ihr dort vorgebrachten Einwendungen (linksseitiges Hörvermögen gleich Null, ständiges Tinnitusgeräusch und die Beeinträchtigung eines Gespräches oder einer Konversation, Verwendung eines Kopfhörers bei Benutzung des Fernsehapparates usw.) nach wie vor dieselben seien bzw. sich die Behinderung verstärkt hätte. Da gemäß Rücksprache mit einem Gehörsakustikexperten die Behinderung im Bereich von mindestens 40vH läge, beantrage sie eine Änderung des Prozentsatzes (zumindest 25%).
In dem sodann von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. R.), Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese :
Vorerkrankungen: Adenotomie in der Kindheit. Hörgeräteversorgung bds. seit 2008. Der Patient hatte 2007 auf der linken Seite offensichtlich ein Lärmtrauma, er war in einem Gasthaus, in dem laut Musik gespielt wurde. Subjektiv hat er daraufhin Schwindelbeschwerden verspürt, das Gehör war links deutlich schlechter. Der Patient hat daraufhin eine Infusionsbehandlung bekommen. Trotz Infusionen ist es zu keiner wesentlichen Besserung gekommen. Auf der linken Seite hört der Patient deutlich schlechter.
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient ist seit 2008 mit Hörgeräten versorgt. Ohne Hörgeräte ist für ihn eine Kommunikation praktisch nicht möglich, Probleme hat der Patient beim Verstehen und unter Hintergrundgeräuschen. Trotz Hörgeräten hat der Patient Schwierigkeiten in überakustischen Räumen bzw. auch in der Kirche wenn die Orgel spielt. Am linken Ohr hat der Patient seit geraumer Zeit chronische Ohrgeräusche, oft unter Hintergrundgeräuschen vermischt sich das Ohrgeräusch mit den gesprochenen Worten, weswegen seine Verständlichkeit zunehmend schlechter funktioniert.
Hörweitenprüfung für Umgangssprache: rechts Verständlichkeit bei etwa 4 Metern, links Verständlichkeit bei 2 Metern.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hörstörung links / Innenohrschwerhörigkeit links Hörgeräteversorgung bds.
10 vH
02
Chronische Ohrgeräusche links
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Aus der Tabelle zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörkurve - Tabelle B- ergibt sich ein prozentualer Hörverlust für das rechte Ohr von 9%. Für das linke Ohr von 71%.
Aus der Tabelle zur Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust für beide Ohren ergibt sich somit eine Normalhörigkeit rechts und eine hochgradige Schwerhörigkeit links und somit ein GdB von 10%. Aufgrund der Positionsnummer 12.02.02 erhöht sich der GdB auf insgesamt 20%.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass auf Grund des in Höhe von 20 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund der gegen das aktenmäßig erstellte Gutachten erhobenen Einwendungen eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. R. erfolgt sei, wobei neuerlich ein GdB von 20 vH festgestellt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und läge dem Bescheid in Kopie bei.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 01.02.2016 moniert die bP die Nichtberücksichtigung mündlich vorgebrachter Behinderungsgründe bzw. die teilweise nicht gegebene Möglichkeit, persönlich empfundene Behinderungen im Gespräch darzulegen. Sie beantrage einen Prozentsatz von mindestens 25% oder höher, wobei sie auf ihre Berufung vom 05.08.2009 bzw. ihre Stellungnahme vom 23.03.2009 in dem bereits im Jahr 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren hinwies. Zum Gutachten Dris. R. wurde ausgeführt, dass sie nicht beidseits mit Hörgeräten versorgt sei, lediglich ein Hörgerät (linkes Ohr) habe, da ein solches Gerät für das rechte Ohr bei einem Gehörverlust (rechtes Ohr) von lediglich 9% wohl auch unnötig wäre. Zudem seien die chronischen Ohrgeräusche nicht wie im Gutachten Dris. R. seit "geraumer Zeit" vorhanden, sondern würden seit Anfang an bestehen.
I.2. Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 16.02.2010 wurde die Berufung der bP wegen Nichtausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Im bekämpften Bescheid des Bundessozialamtes war ein GdB von 10vH festgestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 12.02.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Das aktenmäßig erstellte Gutachten des Leitenden Arztes der belangten Behörde stimmt in der Einschätzung mit dem Gutachten Dris. R. überein. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. R. ist zudem ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.10.2015 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bP ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Mängel der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf und erweckt insbesondere auch keine Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Das Vorbringen, es läge keine beidseitige Hörgeräteversorgung vor, vermag an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts zu ändern, zumal sämtliche sonstigen Ausführungen, insbesondere jene zur Einschätzung des GdB, das korrekte Hörvermögen des rechten Ohrs wiedergeben. Die chronischen Ohrgeräusche werden nicht nur mit einer eigenen Pos. Nr. gewürdigt, sondern bewirken zudem eine Steigerung des GdB. Auch die Verweise auf ihre Ausführungen in dem mit Bescheid vom 16.02.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor der Bundesberufungskommission, in welchem ein GdB von 10vH festgestellt worden war, vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung herbeizuführen. Die bP beschränkte sich sohin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf die Behauptung, mündlich vorgebrachten Behinderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden bzw. hätte teilweise nicht die Möglichkeit bestanden, persönlich empfundene Behinderungen im Gespräch darzulegen, ohne diese Behinderungen jedoch anzuführen oder zu erläutern. Es bedarf jedoch mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030).
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. R., Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, sowie das aktenmäßig erstellte Gutachten des Leitenden Arztes zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von zwanzig (20) vH festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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