BVwG L501 2119759-1

L501 2119759-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2119759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2119759.1.00

Spruch

L501 2119759-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Herrn XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 03.12.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 02.04.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) ohne Vorlage von Befunden einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht. Befunde wurden von der belangten Behörde von Amts wegen eingeholt.

In dem sodann seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten werden die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, (in der Folge Dr. H.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.06.2015 wie folgt beantwortet:

Mit Gehstock kann sie einige 100m gehen, hinkendes Gangbild. Unter Zuhilfenahme der oberen Extremitäten sind die üblichen Niveauunterschiede zu überwinden.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 07.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.07.2015 brachte die bP unter Beifügung eines Ärztlichen Attests von Dris. XXXX , Allgemeinmediziner, vor, dass sie die Stufen vieler öffentlicher Verkehrsmittel nur mit großer Mühe und unter Schmerzen in der Hüfte bewältigen könne, über keine Standfestigkeit verfüge, weshalb bei Nichtvorhandensein eines Sitzplatzes eine erhebliche Sturzgefahr bestünde; auch sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich eingeschränkt, da sie an Kurzatmigkeit, Asthma und Herzproblemen leide.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, (in der Folge Dr. P.) basierend auf der persönlichen Untersuchung am 08.09.2015, auszugsweise wie folgt ausgeführt:

Gesamtmobilität - Gangbild:

sicher, ohne Hilfsmittel bei der Untersuchung möglich, hinkend rechts wegen Beinverkürzung um 1 cm, Stufensteigen von ca. 30 cm möglich, mit Gehstock bei der Untersuchung deutlich besser, gering verlangsamt, ausreichend für kurze und mittelweite Gehstrecken

Diagnosen:

Hüftprothese beidseits, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Herzschwäche, Asthma bronchiale

Beurteilung: Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Mäßige Einschränkung beidseits bei Prothesenersatz Hüftgelenke, gehen ohne Hilfsmittel möglich, sicherer Gang, keine Lähmungen der unteren Extremitäten, Beinverkürzung rechts um 1 cm, normale Stufenhöhe zu bewältigen, mit Gehstock ausreichend sicher, die angegebene Gehstrecke von ca. 300 m - 400 m sowie Ein- und Aussteigen und Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich - keine Abweichung zum Vorgutachten. Kardiopulmonal ausreichend belastbar, kein mobiler Sauerstoff notwendig, langsamer Gang gut möglich. Keine Inkontinenz oder Stoma, keine Klaustrophobie oder Agoraphobie (Angst in geschlossenen Räumen, Platzangst), keine gravierende Verhaltensstörung und keine erhebliche dauerhafte Einschränkung des Immunsystems vorliegend.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 09.10.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20.10.2015 teilte die bP mit, dass eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten gegeben sei, da sich nach neuesten Untersuchungen die Hüftprothese links gelockert habe, sodass sie sich aufgrund dauerhaft starker Schmerzen oft kaum fortbewegen könne, starke Schmerzmittel einnehmen müsse und diese wiederum Magenprobleme verursachen würden. Laut Aussage ihres Arztes würde eine neuerliche Operation keine Veränderung bewirken, es sei ihr daher nicht mehr möglich, kürzere Strecken ohne dauerhaft starke Schmerzen zurückzulegen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Besuch des Hausarztes sei ihr nicht zumutbar, da sie vom Busbahnhof bis zur Ordination eine Strecke von ca. 2 km zu Fuß zurücklegen müsse, was aufgrund der Schmerzen in der Hüfte und der Kurzatmigkeit nicht möglich sei. Dem Schreiben beigelegt war ein Ambulanzbefund vom 06.10.2015, in dem unter Anamnese/Status festgehalten wird, dass die Patientin über Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks klage, sie auch von Seiten der linken Hüfte nicht ganz schmerzfrei sei und das Gangbild deutlich hinkend sei; es bestehe der Verdacht auf Pfannenlockerung nach Pfannenwechsel links sowie eine beginnende Gonarthrose links. Der vorgelegte Befund wurde dem Leitenden Arzt der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, welcher wie folgt ausführte: Befund bringt keine neuen Erkenntnisse seitens der Beurteilung der Unzumutbarkeit. Die geringe Gonarthrose bedingt keine zusätzliche wesentliche Erschwernis.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Ausgeführt wurde, dass die eingeholten ärztliche Sachverständigengutachten vom 12.06.2015 und vom 08.09.2015 sowie die ergänzende Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 30.11.2015 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Schilderung der ergänzenden Stellungnahme des Leitenden Arztes vom 30.11.2015 sowie der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorlägen.

Am 16.12.2015 gab der Bruder der bP vor der belangten Behörde niederschriftlich zu Protokoll, dass er im Namen seiner Schwester Einspruch erhebe, da diese nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Mit Schreiben vom 11.01.2016 führte die bP ergänzend aus, dass sich ihre Hüftprothese gelockert habe, sie starke Schmerzen habe und sich frage, wie ein Arzt vom bloßen Hinsehen behaupten könne, die "Hüftgelenke seien beiderseits nur mäßig schmerzhaft". Sie könne nur schwer die gängige Stufenhöfe von 18 cm bewältigen, weshalb es ihr unmöglich sei, die Niveauunterschiede in öffentlichen Verkehrsmittel (oft sehr hohe Stufen) zu überwinden, zumal sie die Beine nicht so hoch heben könne und sie nicht die Kraft habe, sich mit den Armen über die zu hohen Stufen hinaufzuziehen. Dass die geringe Gonarthrose keine zusätzliche Erschwernis bedinge, möge schon stimmen, zusätzliche Erschwernis bereite ihr die sicher wieder gelockerte Hüftprothese und nicht das Knie.

Mit Schreiben vom 13.01.2016 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.03.2016 langte die seitens der bP dem Bruder erteilte Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde am 06.11.2001 von der belangten Behörde ein Behindertenpass (80 vH) ausgestellt. Es besteht eine mäßige Einschränkung beidseits bei Hüftgelenkprothesenersatz rechts und links sowie eine mäßige Schmerzhaftigkeit der Hüftgelenke, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Herzschwäche und Asthma bronchiale. Die bP kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen, normale Stufen bewältigen, in das öffentliche Verkehrsmittel ein- und aussteigen und sich anhalten. Kardiopulmonal ist sie ausreichend belastbar, sodass ein langsamer Gang gut möglich ist. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf den seitens der belangten Behörde eingeholten - im Wesentlichen übereinstimmenden- ärztlichen Sachverständigengutachten Dris.H. und Dris.P., welche auf persönliche Untersuchungen beruhen, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar sind sowie keine Widersprüche aufweisen. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Zu dem von der bP nach Erstellung des Gutachtens Dris.H. erhobenen Vorbringen vom 14.07.2015 bezüglich Kurzatmigkeit, Asthma und Herzproblemen ist auf die Aussage von Dr.P in dem hierauf eingeholten Gutachten zu verweisen, in welchem er im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur - wie im vorgelegten Attest vom 14.07.2015 - die Diagnosen auflistet, sondern ausführt, dass die bP kardiopulmonal ausreichend belastbar sei und ein langsamer Gang gut möglich sei. Die Fähigkeit der bP, Niveauunterschiede zu überwinden, wurde in beiden Gutachten bestätigt, wobei Frau Dr. H. zusätzlich auch auf die mögliche Zuhilfenahme der oberen Extremitäten hinwies. Die von der bP geschilderten Schmerzen wurden von den Sachverständigen Dris.H. und Dris.P gutachterlich erfasst, und ist hinsichtlich des Einwands, "sie frage sich, wie ein Arzt vom bloßen Hinsehen behaupten könne, die Hüftgelenke seien beiderseits nur mäßig schmerzhaft", darauf hinzuweisen, dass diese Aussage auf einer ärztlichen Begutachtung samt klinischer Untersuchung am 08.09.2015 erfolgte. Der im Zuge des Verfahrens vorgelegte Ambulanzbefund vom 08.10.2015 (ca. ein Monat nach der Begutachtung durch Dr.P) vermag an der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten keine Zweifel zu erwecken, zumal er laut ärztlicher Einschätzung vom 30.11.2016 einerseits keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthält und andererseits die angeführte beginnende Gonarthrose links keine wesentliche Erschwernis darstellt, was auch von der bP in ihrer Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.

Bei der persönlichen Untersuchung am 08.09.2015 wurde festgestellt, dass eine mäßige Einschränkung beidseits bei Hüftgelenkprothesenersatz rechts und links sowie eine mäßige Schmerzhaftigkeit gegeben ist, ein hinkendes Gangbild vorliegt, ein Gehen ohne Hilfsmittel zwar möglich, aber mit Gehstock deutlich besser ist, ein sicherer Gang besteht, Gehstrecken von ca. 300 bis 400 m zurückgelegt werden können, Ein- und Aussteigen sowie Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind, normale Stufenhöhen bewältigt werden können und eine ausreichende kardiopulmonale Belastbarkeit besteht.

Bei der bP liegen daher weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Im Hinblick auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen bedingen nach Ansicht des erkennenden Senats die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu seitens der belangten Behörde eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und ist die bP den Feststellungen nicht entgegengetreten. Im übrigen wurden auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.