G307 2116694-1•BVwG G307 2116694-1
G307 2116694-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, EU - Richtlinie 2004/38,<br/>EU-Bürger, familiäre Situation, Intensität, Lebensgrundlage,<br/>öffentliches Interesse
G307 2116694-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF. iVm. § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF. sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 31.08.2015 informierte das XXXX, (im Folgenden: XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes im Sinne der §§ 51 und 52 NAG seitens des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF), weil dieser und seine Familie über kein hinreichendes Einkommen verfügten.
2. Mit Schreiben vom 11.09.2015 setzte das BFA den BF über das Vorhaben, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, in Kenntnis, zumal er über keine hinreichenden Unterhaltsmittel verfüge, und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern.
3. Mit per Post am 27.09.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 25.09.2015 datiertem Schreiben nahm der BF dazu Stellung, brachte vor, im November 2014 im Beisein seiner Ehegattin, nach Österreich übersiedelt zu sein und nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner, ihn pflegenden, Tochter und deren Ehegatten zu leben.
Der BF sei seit 2,5 Jahren schwerkrank, habe drei Schlaganfälle erlitten, könne sich nicht mehr bewegen, weshalb er bettlägerig sei und tue sich beim Sprechen schwer. Er werde von seinem Schwiegersohn, seinen beiden Töchtern und seiner Enkelin finanziell und persönlich unterstützt und trage zudem mit seiner Pension zum Familieneinkommen bei.
Darauf verweisend, seine letzten Tage im Kreise seiner Familie verbringen zu wollen, vermeinte der BF, in Österreich eine bessere medizinische Versorgung zu genießen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2015, wurde dieser gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
5. Mit dem beim BFA mittels Telefax am 30.10.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Unter gleichzeitiger Stellung des Antrages, der Beschwerde stattzugeben und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wurde begründend vorgebracht, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass der BF schwer krank, bettlägerig und pflegebedürftig sei, von seiner in Österreich aufhältigen Familie finanzielle Unterstützung erhalte und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, weshalb eine Ausweisung gegen Art 8 EMRK verstoße.
Zudem stünde dem BF gemäß unionsrechtlicher Normen ein von seiner erwerbstätigen Tochter abgeleitetes, sich auf die unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte stützendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu.
Weiters gelte es zu beachten, dass eine Ausweisung eines Unionsbürgers nur im Falle der Herbeiführung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Seiten des BF zulässig sei.
In einem wurden diverse medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Bulgariens und sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.
Der BF reiste, in Begleitung seiner Ehegattin, zum Zwecke der Familienzusammenführung und Krankenbehandlung am 31.10.2014 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält und einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gestellt hat.
1.2. Der BF verfügt aufgrund seiner im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten beiden Töchter, zweier Enkel und eines Schwiegersohns über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt mit seiner Tochter, XXXX, geb. XXXX, und deren Ehegatten, XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Der BF bezieht eine herkunftsstaatliche Pension in der Höhe von EUR 117,57, seine Ehegattin eine solche von EUR 78,72.
Der Schwiegersohn des BF, XXXX, bringt EUR 1347,70,- monatlich ins Verdienen und erklärte sich eidesstattlich bereit, teilweise für die Unterhaltskosten des BF und dessen Ehegattin aufzukommen.
Die Tochter des BF, XXXX, bezieht keine Einkünfte und konnte weder festgestellt werden, ob die weitere Tochter des BF, XXXX, geb. XXXX, sowie die beiden Enkel des BF über ein Einkommen verfügen, noch ob sich diese oder andere Personen dem BF gegenüber zum Unterhalt verpflichtet haben.
1.4. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bis zu seiner Einreise ins Bundesgebiet in Bulgarien, wo er auch medizinisch versorgt wurde.
1.5. Der BF leidet an symptomatischer ACI-Agbangsstenose links, aktuellem it Media-Teilinfarkt links, besteht der Verdacht auf auf ein Sick-Sinus-Syndrom mit de novo paroxysmalem VHF de novo, mäßigbis höhergradiger ACI-Abgangsstenose rechts und höhergradiger ACE-Abgangsstenose rechts, interkurrenter Hämotyse, Helicobacter pylori Gastritis, a portal hypertensive Gatropathie. Ferner erlitt der BF zwei Mal einen Hirninfarkt, konkret in den Jahren 2010 und 2014 mit residualer Hemiparese rechts, leidet weiters an M. Parkinson DD in Form eines vaskulären Parkinson-Syndroms bei cerebraler Mikroangiopathie, an Diabetes mellitus II, mit diabetischer Polyneuropathie, arterieller Hypertonie sowie chronischer Cephalea, Z.n. AE.
Der BF ist vollständig pflegebedürftig.
1.6. Es konnte nicht feststellt werden, dass der BF vor seiner Einreise ins Bundesgebiet mit einer seiner Töchter in Bulgarien im gemeinsamen Haushalt gelebt und von dieser Unterhalt gewährt bekommen hat und/oder gepflegt wurde.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der persönlichen Pflege einer seiner in Österreich aufhältigen Töchter zwingend bedarf.
1.8. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht jedoch als unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Einreise sowie dessen Grund, der Aufenthalt im Bundesgebiet, die Pensionsbezüge des BF und dessen Ehegattin, die Einkommenshöhe des Schwiegersohns des BF, dessen eidesstattliche Erklärung sowie Erwerbslosigkeit der XXXX, ergeben sich aus einer Mitteilung des Amtes der XXXX, Zl. XXXX, vom 31.08.2015, dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die sonstigen Familienmitglieder über ein Einkommen verfügen und weitere Unterhaltsvereinbarungen vorliegen, beruhen ebenfalls auf einem Schreiben des XXXX, Zl. XXXX, vom 31.08.2015, dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die fehlenden Sprachkenntnisse des BF, dessen Erwerbslosigkeit sowie dessen bisher im Herkunftsstaat gelegener Lebensmittelpunkt, beruhen auf dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF eine Alterspension bezieht, pflegebedürftig und vor dessen Ausreise in Bulgarien aufhältig gewesen sei, darüber hinaus jedoch keine Angaben zu sonstigen Aufenthalten in anderen Staaten vorgebracht hat, sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen bezughabenden Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die fehlende Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen betreffend die familiären und persönlichen Verhältnisse des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zum Gesundheits- und Pflegezustand des BF beruht auf den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand, dass weder ein gemeinsamer Haushalt des BF mit einer seiner beiden Töchter in Bulgarien noch eine Unterhaltsgewährung oder Pflege von deren Seite festgestellt werden konnte, folgt insbesondere der § 53 Abs. 2 Z 7 NAG widersprechenden Nichtvorlage dahingehender Unterlagen oder Nachweise. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass XXXX seit dem 12.07.2013, sohin bereits mehr als ein Jahr vor der Einreise des BF ins Bundesgebiet, über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügt und kein eigenes Einkommen lukriert sowie XXXX bereits seit dem 08.10.2002 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügt, gegen die Annahme, dass der BF bis zu seiner Ausreise im Herkunftsstaat den Haushalt mit einer seiner Töchter geteilt, von diesen Unterhaltsleistungen empfangen und/oder gepflegt worden ist.
2.2.2. Wenn der BF in der Beschwerde wiederholt vermeint, von seiner Familie finanziell unterstützt zu werden und sohin dessen Unterhalt in Österreich ohne den Rückgriff auf staatliche Sozialleistungen gegenwärtig und zukünftig gesichert sei, ist zu entgegnen, dass dieser lediglich seinen wie den Pensionsbezug seiner Ehegattin und die teilweise Unterhaltsübernahme durch seinen Schwiegersohn nachzuweisen vermochte, darüber hinaus jedoch keinen Nachweis über allfällige sonstige finanzielle Zuwendungen, trotz Aufforderung, erbracht hat. Das bloße Vorbringen finanziell unterstützt zu werden, genügt nicht hin, den Beweis dafür zu erbringen. Es kann daher aufgrund der geringen Pensionsbezüge des BF und der Ehegattin, der nur teilweisen Übernahme einer Verpflichtung zum Unterhalt durch den Schwiegersohn des BF, insbesondere auch eingedenk seiner Stellung als Alleinverdiener und dessen Einkommenshöhe - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt werden wird - nicht von einem gesicherten hinreichenden finanziellen Unterhalt bzw. gesicherten Existenzmittel des BF in Österreich ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF ist auszuführen, dass, wenn auch die grundsätzliche Pflegebedürftigkeit des BF angesichts der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen nicht in Zweifel zu ziehen ist, gegenständlich dennoch nicht darauf geschlossen werden kann, die Pflege könne einzig und allein von der Tochter des BF, XXXX, wahrgenommen werden kann. Vielmehr, mit Blick auf die oberwähnte Hauptwohnsitzmeldung der besagten Tochter des BF, ist darauf zu schließen, dass der BF bis zur Unterkunftnahme im Bundesgebiet, trotz bereits zum Zeitpunkt der Einreise bestandener Pflegebedürftigkeit in Bulgarien, hinreichende Pflege und medizinische Versorgung im Heimatland erfahren hat. Darauf deuten sowohl die mittels Unterlagen belegte Krankheitsgeschichte als auch der Umstand, dass er trotz multipler Erkrankungen weiterhin in Bulgarien verblieben ist, hin. Insofern ist davon auszugehen, dass keine Pflegeabhängigkeit des BF im Hinblick auf seine in Österreich aufhältigen Töchter vorliegt, sondern er, wie bisher, allenfalls mit Unterstützung seiner Ehegattin sowie vermittelt durch das bulgarische Sozial- und Gesundheitssystems, hinreichende Pflege in Anspruch nehmen wird können. Gegenteiliges wurde seitens des BF nicht substantiiert vorgebracht. Vielmehr vermeinte der BF zwar, von seiner Tochter gegenwärtig gepflegt zu werden, jedoch, wenn auch unter Hervorhebung einer hinter Österreich zurückliegenden Qualität, im Herkunftsstaat bisher medizinisch versorgt worden zu sein. Insofern sind keine Anhaltspunkte fassbar, welche eine gegenteilige Annahme nahelegen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader
absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.
Der BF hat bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zwecke der Familienzusammenführung gestellt.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, leistete der BF trotz entsprechender Aufforderung, die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel beizubringen, keine Folge. Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind hinsichtlich der Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte heranzuziehen und hat die Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032). Anknüpfend an den Sozialhilferichtsatz für Paare in der Höhe von EUR 1.256,64, kann vor dem Hintergrund des geringes Pensionsbezuges des BF, seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegattin und der nur teilweisen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung durch den Schwiegersohn, wobei auch dessen sonstige Unterhaltspflichten gegenüber seiner einkommenslosen Ehegattin (Tochter des BF) zu berücksichtigen sind, trotz der seitens der Tochter gewährten Unterkunft im gemeinsamen Haushalt, weder vom Vorliegen gesicherter Existenzmittel iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG idgF. noch von einem tatsächlich gewährten Unterhalt iSd. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG idgF. ausgegangen werden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte der BF zwar seine grundsätzliche Pflegebedürftigkeit darzulegen, jedoch dessen diesbezügliche Abhängigkeit von einer seiner Töchter nicht zu belegen. Darüber hinaus konnte der BF auch die behauptete, seiner Ausreise angeblich vorangegangene häusliche Gemeinschaft und Unterhaltsübernahme mit seinen Töchtern im Herkunftsstaat nicht nachweisen, weshalb auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 5 lit. a. bis c. NAG idgF nicht vorliegen.
Insofern der BF in der Beschwerde auf die Judikatur des OGH, Zl. 10 Obs 152/13, vom 17.12.2013 sowie des EUGH, im Fall Orfanopoulus und Oliveri, Zl. C-482/01, vom 29.04.2004 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesen mangels vergleichbaren Sachverhalts bzw. unterschiedlicher rechtlicher Ausrichtung gegenständlich für die Sache nichts gewonnen werden kann. Vielmehr behandelt erstere nur mittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden, im Kern jedoch die Frage hinsichtlich der Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage iSd. § 292 ASVG - welche nur im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. bis zu dessen Klärung vorliege -, und geht es in zweiterer um die Frage des Aufenthaltes eines Fremden im Lichte seines strafbaren Verhaltens. Sohin zielt der vom BF vorgebrachte Einwand an der Sache vorbei, was auch für den analogen Verweis auf Art 45 und 21 AEUV zu gelten hat.
Die im NAG angeführten und gegenständlich zur Anwendung gelangenden Normen ergingen nämlich in Umsetzung der unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsegeln (vgl. RV 952 GP XXII, S 12), wonach ein drei Monate übersteigender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat an die in den §§ 51 und 52 NAG wiedergegebenen Voraussetzungen geknüpft werden kann. (vgl. RL 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl L 2004/158, 77 idF Abl. L 2007/204, 28).
Dem BF aufgrund seines Vorbringens, es könne aus der seiner Tochter zukommenden Arbeitnehmerfreizügigkeit, ein Aufenthaltsrecht auch für seine Person abgeleitet werden, lässt jegliche den BF betreffenden Unterhalts-, Existenz- und Erwerbsmomente außer Acht und findet in der unionsrechtlichen Rechtsordnung keine Deckung. Vielmehr stellen die unionsrechtlichen Vorgaben auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit des aufenthaltssuchenden EWR-Bürgers oder dessen - aus eigenem oder von dritter Seite her - gesicherten Unterhalt bzw. Existenzmittel ab.
Letztlich ergibt sich aus dem Obgesagten, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG idgF. für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und dem BF daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht zukommt.
Darüber hinaus weist der BF zwar ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Tochter, der finanziellen und gesundheitlichen Bedürftigkeit des BF wegen des geringen Pensionsbezuges und Krankheitsbildes sowie des Aufenthaltes weiterer Familienmitglieder im Bundesgebiet auf, doch hat dieser Umstand angesichts der Kenntnis des BF um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung der genannten Beziehungen in Österreich, eine Relativierung hinzunehmen, und wurden darüber hinausgehende Integrationsmomente seitens des BF nicht vorgebracht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich (seit 31.10.2014) nicht erkennbar (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist).
So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und eines minderjähriges Kindes im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Angesichts - wie oben bereits ausgeführt - nicht fassbarer Anhaltspunkte, welche gegen eine hinreichende Pflege und medizinische Versorgung des BF im Herkunftsstaat sprechen würden, kann im Gesundheitszustand des BF allein kein besonderer dessen Verbleib in Österreich iSd. Art 8 EMRK begründender Umstand gesehen werden.
Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung des BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.
Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung des BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern eingedenk der dem BF und dessen Familienmitgliedern zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten die Möglichkeit zukommt ihre Beziehungen durch gegenseitige Besuchsnahmen, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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