BVwG G307 2116693-1

G307 2116693-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, EU - Richtlinie 2004/38,<br/>EU-Bürger, familiäre Situation, Intensität, Lebensgrundlage,<br/>öffentliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2116693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116693.1.00

Spruch

G307 2116693-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF. iVm. § 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF. sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 31.08.2015 informierte das XXXX, (im Folgenden XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes im Sinne der §§ 51 und 52 NAG seitens der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), weil es ihr, ihrem Gatten und der Familie an hinreichendem Einkommen mangle.

2. Mit Schreiben vom 11.09.2015 wurde die BF seitens des BFA über das Vorhaben, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, zumal sie über keine hinreichenden Unterhaltsmittel verfüge, in Kenntnis gesetzt und ihr in einem die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von zwei Wochen zur Sache zu äußern.

3. Mit per Post am 27.09.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 25.09.2015 datiertem Schreiben nahm die BF hiezu Stellung und brachte vor, dass sie im Beisein ihres Ehegatten im November 2014 nach Österreich gereist sei um mit ihm, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zusammen in Österreich im gemeinsamen Haushalt ihren Lebensabend verbringen zu können. Die Unterhaltskosten übernähme zum größten Teil ihr Schwiegersohn und leisteten sie und ihr Mann, durch deren bescheidenes Pensionseinkommen einen kleinen Beitrag dazu. Im Bundesgebiet seien zudem eine weitere Tochter sowie zwei Enkelkinder aufhältig, zu welchen die BF regelmäßigen Kontakt pflege.

Darauf verweisend, dass der Ehegatte der BF bereits drei Schlaganfälle erlitten habe und sowohl sie als auch ihr Ehegatte, auf medizinische Versorgung und Pflege angewiesen seien, vermeinte die BF, im Fall ihrer Heimkehr nach Bulgarien einsam und in schlechten Gesundheitsverhältnissen leben zu müssen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF durch Hinterlegung zugestellt am 20.10.2015, wurde die BF gemäß §§ 66 Abs. 1 FPG iVm. 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

5. Mit dem beim BFA mittels Telefax am 30.10.2015 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht. Unter gleichzeitiger Stellung des Antrages, der Beschwerde stattzugeben und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wurde begründend vorgebracht, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass die BF von ihrer in Österreich aufhältigen Familie finanzielle Unterstützung erhalte und nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen habe, weshalb eine Ausweisung Art 8 EMRK zuwider liefe.

Zudem stünde der BF gemäß unionsrechtlicher Normen ein von ihrer erwerbstätigen Tochter abgeleitetes, sich auf die unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte stützendes, Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Weiters gelte zu beachten, dass der Ehegatte der BF schwer krank sei und von der gemeinsamen Familie im Bundesgebiet gepflegt werde, sowie eine Ausweisung eines Unionsbürgers nur im Falle des Ausgehens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von Seiten diesen zulässig sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), BF ist bulgarische Staatsangehörige und sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.

Die BF reiste in Begleitung ihres Ehegatten zum Zwecke der Familienzusammenführung und Krankenbehandlung am 31.10.2014 ins Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ununterbrochen aufhält und einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gestellt hat.

1.2. Die BF verfügt aufgrund der im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten beiden Töchter, zweier Enkel und eines Schwiegersohns über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt mit ihrer Tochter, XXXX, geb. XXXX sowie deren Ehegatten, XXXX, geb. XXXX, im gemeinsamen Haushalt.

1.3. Die BF bezieht eine herkunftsstaatliche Pension im Umfang von EUR 78,72, ihr Ehegatte eine solche in der Höhe von EUR 117,57.

Der Schwiegersohn der BF, XXXX, bringt EUR 1347,70,- monatlich ins Verdienen und erklärte sich eidesstattlich bereit, teilweise für die Unterhaltskosten der BF und deren Ehegatten aufzukommen.

XXXX bezieht keine Einkünfte und konnte weder festgestellt werden, dass die weitere Tochter der BF, XXXX, geb. XXXX noch die beiden Enkeln der BF über ein Einkommen verfügen oder sich diese oder andere Personen der BF gegenüber zum Unterhalt verpflichtet haben.

1.4. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis zu deren Einreise ins Bundesgebiet in Bulgarien.

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren Krankheit leidet oder pflegebedürftig ist.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet mit einer ihrer Töchter in Bulgarien im gemeinsamen Haushalt gelebt und von diesen Unterhalt gewährt bekommen hat und/oder gepflegt wurde.

1.7. Die BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und geht keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht jedoch als unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Einreise sowie deren Grund, der Aufenthalt im Bundesgebiet, die Pensionsbezüge der BF und ihres Ehegatten, die Einkommenshöhe des Schwiegersohns der BF, dessen eidesstattliche Erklärung sowie die Erwerbslosigkeit der XXXX, beruhen auf einer Mitteilung des XXXX, Zl. XXXX, vom 31.08.2015, dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass ein Einkommen der sonstigen Familienmitglieder nicht festgestellt werden konnte und weitere Unterhaltsvereinbarungen vorlägen, ergibt sich ebenfalls aus einem Schreiben des XXXX, Zl. XXXX, vom 31.08.2015, dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die fehlenden Sprachkenntnisse der BF, deren Erwerbslosigkeit sowie deren bisher m Herkunftsstaat gelegener Lebensmittelpunkt, folgen dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF eine Alterspension bezieht und vor deren Ausreise in Bulgarien aufhältig gewesen sei, darüber hinaus jedoch keine Angaben zu sonstigen Aufenthalten in anderen Staaten vorgebracht hat, sowie den im angefochtenen Bescheid getroffenen bezughabenden Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Integration der BF in Österreich sind dem Umstand entnehmbar, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellungen betreffend die familiären und persönlichen Verhältnisse der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF, den Ausführungen in der Beschwerde und auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung zum Gesundheits- und Pflegezustand der BF beruht auf der fehlenden Vorlage dahingehender medizinischer Unterlagen. Das bloße Vorbringen, krank und allfällig pflegebedürftig zu sein genügt nicht hin, den Beweis dafür zu Erbringen. Vielmehr stand es der BF jederzeit frei, allfällige medizinische Unterlagen in Vorlage zu bringen, was diese jedoch bis dato unterlassen hat.

Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes mit einer ihrer Töchter in Bulgarien sowie, dass eine der beiden der BF Unterhalt und Pflege gewährt haben soll, beruht insbesondere auf der - § 53 Abs. 2 Z 7 NAG widersprechenden - Nichtvorlage dahingehender Unterlagen oder Nachweise. Darüber hinaus sprechen die Hauptwohnsitzmeldung der XXXX seit dem 12.07.2013, sohin bereits mehr als ein Jahr vor der Einreise der BF ins Bundesgebiet, und deren fehlendes eigenes Einkommen, gegen die Annahme, dass die BF bis zu ihrer Ausreise im Herkunftsstaat den Haushalt mit ihr geteilt hat. Gleiches gilt für die zweite Tochter, XXXX, die bereits seit dem 08.10.2002 über eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich verfügt.

2.2.2. Wenn die BF in der Beschwerde wiederholt vermeint, von ihrer Familie finanziell unterstützt zu werden und sohin deren Unterhalt in Österreich ohne den Rückgriff auf staatliche Sozialleistungen gegenwärtig und zukünftig gesichert sei, ist dem zu entgegnen, dass diese einzig deren Pensionsbezug sowie jenen ihres Ehegatten und die teilweise Unterhaltsübernahme durch ihren Schwiegersohn nachzuweisen vermochte. Darüber hinaus erbrachte sie jedoch keinen Nachweis über allfällige sonstige finanzielle Zuwendungen von dritter Seite. Das bloße Vorbringen, finanziell unterstützt zu werden, genügt nicht hin, den Beweis dafür zu erbringen.

Es kann sohin wegen der geringen Pensionsbezüge der BF und ihres Ehegatten, der nur teilweisen Übernahme einer Verpflichtung zum Unterhalt seitens des Schwiegersohns der BF, insbesondere auch eingedenk seiner Stellung als Alleinverdiener und der Einkommenshöhe, - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt werden wird - nicht von einem gesicherten hinreichenden finanziellen Unterhalt bzw. Existenzmittel der BF in Österreich ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der mit "Aufenthalt für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG idgF lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader

absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden

Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass sich die BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.

Die BF hat bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zum Zwecke der Familienzusammenführung gestellt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, wurden von der BF trotz entsprechender Aufforderung die für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung erforderlichen Nachweise über das Vorliegen ausreichender Existenzmittel nicht vorgelegt.

Der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zufolge sind hinsichtlich der Berechnung der ausreichenden Existenzmittel für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger die Sozialhilferichtsätze als Anhaltspunkte heranzuziehen und hat die Abwägung der individuellen konkreten Umstände einzelfallbezogen zu erfolgen (vgl. VwGH 13.03.2007, 2006/18/0032). Anknüpfend an den Sozialhilferichtsatz für Paare in der Höhe von EUR 1.256,64, kann vor dem Hintergrund des geringes Pensionsbezuges der BF, des ihr gegenüber unterhaltspflichtigen Ehegatten und der nur teilweisen Übernahme der Unterhaltsverpflichtung durch den Schwiegersohn, wobei auch dessen sonstige Unterhaltspflichten gegenüber seiner einkommenslosen Ehegattin (Tochter der BF) zu berücksichtigen sind, trotz der seitens der Tochter gewährten Unterkunft im gemeinsamen Haushalt, weder vom Vorliegen gesicherter Existenzmittel iSd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG idgF. noch von einem tatsächlich gewährten Unterhalt iSd. § 52 Abs. 1 Z 3 NAG idgF. gesprochen werden.

Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte die BF weder eine Pflegebedürftigkeit noch die gemeinsame häusliche Gemeinschaft und Unterhaltsübernahme seitens ihrer Tochter im Herkunftsstaat nachzuweisen, weshalb auch die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 5 lit. a. bis c. NAG idgF nicht vorliegen.

Insofern die BF in der Beschwerde auf die Judikatur des OGH, Zl. 10 Obs 152/13, vom 17.12.2013 sowie des EUGH, im Fall "Orfanopoulus und Oliveri", Zl. C-482/01, vom 29.04.2004 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass aus diesen mangels vergleichbaren Sachverhalts bzw. unterschiedlicher rechtlicher Ausrichtung gegenständlich für die Sache nichts gewonnen werden kann. Vielmehr behandelt erstere nur mittelbar die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden, im Kern jedoch die Frage hinsichtlich der Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage iSd. § 292 ASVG - welche nur im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes bzw. bis zu dessen Klärung vorliege -, und geht es in zweiterer um die Frage des Aufenthaltes eines Fremden im Lichte seines strafbaren Verhaltens. Sohin zielt der von der BF vorgebrachte Einwand an der Sache vorbei, was auch für den analogen Verweis auf Art 45 und 21 AEUV zu gelten hat.

Die im NAG angeführten und gegenständlich zur Anwendung gelangenden Normen ergingen nämlich in Umsetzung der bezughabenden unionsrechtlichen Freizügigkeits- und Aufenthaltsegeln (vgl. RV 952 GP XXII, S 12), wonach ein drei Monate übersteigender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat an die in den §§ 51 und 52 NAG wiedergegebenen Voraussetzungen geknüpft werden kann. (vgl. RL 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl L 2004/158, 77 idF Abl. L 2007/204, 28).

Der BF aufgrund ihres Vorbringens, sie könne aus der ihrer Tochter zukommenden Arbeitnehmerfreizügigkeit, ein Aufenthaltsrecht auch für ihre Person abgeleitet werden, lässt jegliche die BF betreffenden Unterhalts-, Existenz- und Erwerbsmomente außer Acht und findet in der unionsrechtlichen Rechtsordnung keine Deckung. Vielmehr stellen die unionsrechtlichen Vorgaben auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit des aufenthaltssuchenden EWR-Bürgers oder dessen - aus eigenem oder von dritter Seite her - gesicherten Unterhalt bzw. Existenzmittel ab. Letztlich ergibt sich aus dem Obgesagten, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG idgF. für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich für mehr als drei Monate nicht vorliegen und die BF daher nach § 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich auch nicht zukommt.

Darüber hinaus weist die BF zwar ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit deren Tochter, der finanziellen Bedürftigkeit der BF wegen des geringen Pensionsbezuges sowie des Aufenthaltes weiterer Familienmitglieder im Bundesgebiet auf, doch hat dieser Umstand angesichts der Kenntnis der BF über die Unsicherheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung der genannten Beziehungen in Österreich, eine Relativierung hinnehmen, und wurden darüber hinausgehende Integrationsmomente seitens der BF nicht vorgebracht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich (seit 31.10.2014) nicht erkennbar (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354: Wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz anzusehen ist).

So vermeinte auch der EGMR, dass selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und eines minderjähriges Kindes im Aufnahmestaat, sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise. (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).

Die belangte Behörde ist auf Grund der festgestellten Umstände und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sohin auch zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung der BF eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.

Letztlich bleibt anzumerken, dass eine Ausweisung der BF nicht unweigerlich den Abbruch der im Bundesgebiet gepflegten Beziehungen bedeuten muss, sondern eingedenk der der BF und deren Familienmitgliedern zukommenden unionsrechtlichen Freizügigkeiten die Möglichkeit zukommt, ihre Beziehungen durch gegenseitige Besuchsnahmen, jedenfalls aber unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der BF im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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