BVwG G305 2003283-1

G305 2003283-1Bundesverwaltungsgericht08.03.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2003283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2003283.1.00

Spruch

G305 2003283-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.04.2013, OB: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vom 22.04.2013 b e s c h l o s s e n:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Beschwerdeverfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde e i n g e s t e l l t.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge belangte Behörde oder kurz SVB) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit den von ihm im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 ausgeübten Tätigkeiten "Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe" und "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege. Sodann stellte die belangte Behörde für die Zeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2007, 01.01.2008 bis 31.12.2008, 01.01.2009 bis 31.12.2009, 01.01.2010 bis 31.12.2010 und 01.01.2011 bis 31.12.2011 die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG und die monatlich zu leistenden Beiträge fest.

Nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen stellte die belangte Behörde begründend fest, dass der BF an der Lageadresse XXXX, auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Auf Grund der Flächenbewirtschaftung bestehe für ihn Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Aktenkundig seien folgende Bewirtschaftungsverhältnisse: Eigengrund vom 01.01.2007 bis 31.12.2011: Liegenschaft EZ XXXX u.a. in der KG XXXX (XXXX) im Ausmaß von XXXX ha, sowie Pachtgrund mit 2/3 Anrechnung des Einheitswertes von Herrn XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX ha, von Frau XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX ha, von Frau XXXX und Herrn XXXX vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX ha, von Frau XXXX und Herrn XXXX vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX ha und von Herrn XXXX vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 im Ausmaß von XXXX ha.

Neben der laufenden Betriebsführung habe der BF folgende land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausgeübt:

• Betriebshelfer;

• Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe;

• Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel.

Diese Tätigkeiten seien nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in der Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.

Aus der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion seien an Einnahmen aus ausbezahlten AMA-Förderungen erzielt worden, und zwar im Kalenderjahr 2007 EUR 8.875,23, im Kalenderjahr 2008 EUR 9.076,04, im Jahr 2009 EUR 8.372,59, im Jahr 2010 EUR 8.102,59 und im Jahr 2011 EUR 8.041,08.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung sei nicht nur auf die Höhe des Ertrages, sondern auf alle wirtschaftlichen Merkmale, wie Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften etc. Bedacht zu nehmen. Die Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Urproduktion überwögen. Bei den vom BF ausgeübten Nebentätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit. An Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel habe er im Jahr 2007 EUR 928,02, im Jahr 2008 EUR 45.899,11, im Jahr 2009 EUR 34.362,38, im Jahr 2010 EUR 19.472,84 und im Jahr 2011 EUR 17.058,43 erzielt. Das Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel des eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirks für andere als Beförderungszwecke, sei ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Gemäß § 20a BSVG seien sämtliche Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit zwingend aufzuzeichnen. Von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht seien Vermietungen gemäß § 20a iVm. § 23 Abs. 4 BSVG nur dann ausgenommen, wenn

1. die vom Österreichischen Kuratorium für Landtechnik (ÖKL) ermittelten Richtwerte für Selbstkosten nicht überschritten würden und die

2. eigene Arbeitskraft nicht verrechnet werde.

Der BF sei als Dienstleister für die XXXX und die XXXX als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die XXXX vermietet worden. Da er bei der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Pauschalen verrechnet habe, bestehe Aufzeichnungs- und Beitragspflicht. Von den Gesamtsummen aus seinen jeweiligen Einsatzberichten sei der pauschale Abzug von den Betriebsausgaben in Höhe von 70% der Betriebseinnahmen erfolgt und von den verbleibenden 30% der Einnahmen sei die Ermittlung der Beitragsgrundlage vorzunehmen gewesen.

2. Gegen diesen, dem BF am 10.04.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtete sich der rechtzeitige Einspruch des BF an den Landeshauptmann für Steiermark vom 22.04.2013, den er im Wesentlichen zusammengefasst darauf gründete, dass die jeweiligen Beträge der einzelnen Gesamtrechnungen, die eine Einzelleistung über den ÖKL-Werten bzw. die Vergütung einer Arbeitsleistung aufweisen, der Aufzeichnungspflicht unterworfen seien. Für eine Zusammenfassung aller für den jeweiligen Auftraggeber in Rechnung gestellten Dienstleistungen eines Kalenderjahres (Vorgangsweise der belangten Behörde) gebe es keine gesetzliche Grundlage. Wegen eines in einem ähnlich gelagerten Fall anhängigen Rechtsmittelverfahrens erging die Anregung auf Aussetzung des gegenständlichen (Beschwerde-)verfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am 17.08.2013 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid vom 09.04.2013 gerichteten Einspruch des BF dem Landeshauptmann für Steiermark als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz zur Erledigung vor.

Im dazu ergangenen, zum 11.06.2013 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF im einspruchsgegenständlichen Zeitraum die im Spruch des angefochtenen Bescheid genannten Nebentätigkeiten "Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die im eigenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke" und "persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer/in im Rahmen eines Maschinen- oder Beihilferinges sowie Holzakkordant/in" ausgeübt habe. Im Hinblick auf die Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" hielt die belangte Behörde ergänzend fest, dass diese ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstelle. Sämtliche Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit seien gemäß § 20a BSVG zwingend aufzuzeichnen, es sei denn, die vom ÖKL ermittelten Richtwerte für Selbstkosten würden nicht überschritten und die eigene Arbeitskraft werde nicht verrechnet. Der BF sei als Dienstleister für die XXXX und die XXXX als Arbeiter und geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig und bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen. Die für diese Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien an die XXXX vermietet worden. Gegenständlich bestehe eine Aufzeichnungs- und Beitragspflicht, da bei der Vermietung "zum einen Teil Pauschalen" verrechnet worden seien.

4. Mit Bescheid vom 25.06.2013, GZ: XXXX, erkannte der Landeshauptmann für Steiermark dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2013 gerichteten Einspruch in Stattgabe des diesbezüglichen Antrages des BF die aufschiebende Wirkung zu.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem damaligen Stand des Verfahrens keine Aussagen über den Erfolg des Einspruchs gemacht werden könnten. Auch lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten des BF auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet gewesen wäre.

5. Mit Schreiben vom 25.06.2013 übermittelte der Landeshauptmann dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde und gab ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist.

6. In Folge Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Erledigung vor.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. XXXX anhängig gemachten Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesetzt und nach erfolgter Erledigung fortgesetzt.

8. Anlässlich der am 07.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch den Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 gab der BF nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage die niederschriftlich zu Protokoll gegebene Erklärung ab, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2013 zurückziehe.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die gegen den angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.04.2013, OB: XXXX gerichtete Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.

Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht daher die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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