BVwG W199 2117026-1

W199 2117026-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2016

Regest

Antragsfristen, Fristüberschreitung, Schöffe, Verdienstentgang,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2117026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2117026.1.00

Spruch

W 199 2117026-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 21.06.2015, Zl. 1 Jv 4367/15 s (18 Hv 26/15 t, 52 Hv 17/15 v)-2, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungen vom 3.7.2015 und vom 20.8.2015 als Schöffe für Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht Feldkirch am 19.8.2015 bzw. am 18.9.2015 geladen. In den Ladungen wurde er darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch "am besten unverzüglich, längstens jedoch binnen vierzehn Tagen nach dem Gerichtstermin, bei sonstigem Verlust" geltend machen solle. Er kam den Ladungen nach und nahm an den genannten Tagen als Schöffe an Hauptverhandlungen teil. Die Verhandlungen wurden auf den 22.9.2015 bzw. auf den 2.10.2015 vertagt; im ersten Fall vermerkt die Niederschrift, die Verfahrensbeteiligten nähmen den neuen Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis, im anderen, die beisitzende Richterin, die Schöffen, der öffentliche Ankläger und der Verteidiger nähmen ihn unter ausdrücklichem Ladungsverzicht zur Kenntnis.

2. Der Beschwerdeführer legte am 20.10.2015 dem Landesgericht Feldkirch bzw. dessen Präsidenten per e-mail zwei Amtsbestätigungen über seine Tätigkeit als Schöffe (für den 19.08.2015 und den 22.09.2015 bzw. für den 18.09.2015 und den 02.10.2015) sowie eine Bestätigung für selbständig Erwerbstätige vom 20.10.2015 (betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis) vor. Er ersuchte um Anweisung auf das von ihm angeführte Konto.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch diesen Antrag ab. Begründend heißt es, gemäß § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) habe der "Zeuge" den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe. Da "die schriftliche Geltendmachung" erst am 20.10.2015, zwei Tage nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist von 14 Tagen, eingelangt sei, sei der Antrag des "Zeugen" als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.10.2015 persönlich zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.10.2015, in der es heißt, der Beschwerdeführer empfinde die Begründung als unverhältnismäßig. Als selbständiger Handelsvertreter habe er bei der Teilnahme an vier Verhandlungen durch die entsprechende Entschädigung für Zeitversäumnis bei weitem keine Kostendeckung für den ihm entgangenen Umsatz bzw. Verdienst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus den Ladungen und den Auszügen aus den Verhandlungsschriften (Vertagung der Hauptverhandlungen), die das Bundesverwaltungsgericht beigeschafft hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:

"Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Geschworene und Schöffen

§ 55. (1) Die Geschworenen und Schöffen haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs. 1 Z 1 genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

(2) ...

Begriffsbestimmung

§ 56. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung."

§ 19 GebAG gilt in dieser Fassung seit 1.9.1989 (Art. XLI Z 16 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl. 343). §§ 55 und 56 GebAG gelten in dieser Fassung seit 1.1.1995 (Art. IV Z 1 BG BGBl. 623/1994).

1.2. Aus § 55 Abs. 1 GebAG ergibt sich, dass bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis eines Schöffen die für Zeugen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, somit auch § 19 GebAG. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG, auf den § 55 Abs. 1 GebAG verweist, regelt die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis. Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge - und somit gemäß § 55 Abs. 1 GebAG auch der Schöffe - den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen. (§ 16 GebAG, auf den § 19 Abs. 1 GebAG verweist, bezieht sich auf Zeugen, die aus dem Ausland geladen werden, und kommt somit hier nicht in Betracht.) Diese Frist beginnt mit dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen. Aus § 56 GebAG ergibt sich, dass an die Stelle der Vernehmung die Teilnahme des Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung tritt.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde in den Ladungen vom 3.7.2015 und vom 20.8.2015 darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch längstens binnen vierzehn Tagen nach dem (jeweiligen) Gerichtstermin geltend machen solle und dass ihm sonst der Anspruchsverlust drohe. Die beiden weiteren Termine nahm er unter Ladungsverzicht zur Kenntnis. Dass für diese Termine dieselben Regeln gelten, wie sie in den Ladungen mitgeteilt worden waren, ergibt sich von selbst; es war entbehrlich, den Beschwerdeführer aus diesem Anlass neuerlich zu belehren (vgl. VwGH 15.4.1994, 92/17/0231 zum vergleichbaren Fall einer telefonischen Vorverlegung).

Der letzte der vier Termine einer Hauptverhandlung, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, war der 02.10.2015. Die 14tägige Frist des § 19 Abs. 1 GebAG endete somit am 16.10.2015.

Der Beschwerdeführer machte seine Ansprüche mit e-mail vom 20.10.2015 geltend, somit nach Ablauf dieser Frist. Dies bestreitet er auch nicht, sondern macht nur geltend, dass er die Begründung des angefochtenen Bescheides als unverhältnismäßig empfinde.

2.2. Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen (vgl. VwGH 15.4.1994, 92/17/0231). (Dass sie dabei den Beschwerdeführer als "Zeugen" und nicht als Schöffen bezeichnete, schadet nicht, weil auf Grund der §§ 55 und 56 GebAG die Bestimmungen über die Gebühr des Zeugen anzuwenden sind.) Es kann daher dahingestellt bleiben, wann die Frist hinsichtlich jener Verhandlungstermine zu laufen begonnen hat, die vor dem 02.10.2015 lagen. - Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die Frist vom Gesetz unverhältnismäßig kurz ausgemessen wäre, sodass es auch keine Bedenken hat, die Bestimmung könnte gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoßen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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