W113 2103583-1•BVwG W113 2103583-1
W113 2103583-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W113 2103583-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120851047, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 13.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die XXXXalm, BNr. XXXX, und die XXXXalm, BNr. XXXX. Die Almbewirtschafter dieser Almen haben ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und zwar 299,86 ha Almfutterfläche für die erstgenannte Alm und 273,17 ha Almfutterfläche für die zweitgenannte Alm.
2. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 gewährt und dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 16,17 ha ausgegangen. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Es wurde keine Berufung dagegen eingebracht.
3. Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 299,86 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 263,43 ha zugrunde zu legen sei.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in geringerer Höhe gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von € 312,59 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,61 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung betreffend die Almfutterfläche sowie eine Reduzierung der Zahlungsansprüche. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 06.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, andernfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Bescheid so abzuändern, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche des Bescheides vom 30.12.2011 aufrecht erhalten werden,
5. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung,
6. eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
7. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Die Basis für die anteilige Almfutterfläche bilde die Gesamtfutterfläche aus dem Referenzzeitraum (2000-2002 bzw. 2004). Diese Almfutterfläche sei damals genau erhoben worden. Wären der Zuweisung der Zahlungsansprüche bereits die nunmehr von der AMA festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, hätte sich eine Veränderung derart ergeben, dass wohl weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären - die Fördersummen wären im Ergebnis die gleichen gewesen. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Die beschwerdeführende Partei gibt an, die beihilfenfähige Fläche sei mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Die Rückforderung in dieser Höhe könne nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Die Flächenabweichung selber sei sehr gering gewesen. Das sei unrechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich genutzt worden seien.
Auf der zweitgenannten Alm habe in den Jahren 2000 und 2010 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Es gäbe keinen Hinweis, dass die Ergebnisse dieser Kontrollen falsch seien. Die Ergebnisse fänden ohne Begründung keine Berücksichtigung.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Hätte die Behörde nach der angeführten Bestimmung eine Verrechnung der Über- und Unterklärung vorgenommen, hätte sie eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Auf der Alm würden sich Landschaftselemente im Sinne des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 befinden. Laut Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der VOK 2012 die Landschaftselemente generell, sowie bei der genannten Alm, nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Diese Vorgehensweise sei gesetzeswidrig, da nach Art. 34 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der VO (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Art. 6 und Anhang III derselben VO bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein könnten, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. So würde keine Unterscheidung zwischen Almflächen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen getroffen werden. Dazu korrespondierend würde die INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit b) und d) bestimmte Landschaftselemente zur Referenzfläche, ohne eine Unterscheidung zwischen Almen und anderen landwirtschaftlichen Parzellen treffen, zählen. In verfassungs- sowie gemeinschaftsrechtlich konformer Auslegung des § 4 Abs. 3 INVEKOS-GIS-V 2011 wären daher alle dort in lit. b) und d) genannten Landschaftselement der Referenzfläche auf Almen anzurechnen. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der genannten Alm sind Landschaftselement mit einer Größe von weniger als einem Ar, deren Gesamtausmaß 6% der Referenzfläche nicht überschreitet, nicht im Sinne der angeführten Bestimmung einberechnet worden. Wären die entsprechenden Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte die Behörde einen NLN-Faktor von 100% und daher eine zusätzliche beihilfenfähige Fläche im erheblichen Ausmaß feststellen müssen.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung vor und durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Da der für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbare Irrtum mehr als 12 Monate zurückliegen würde, bestünde keine Verpflichtung diesen Betrag zurückzuzahlen. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht worden und deswegen wäre die Rückforderung auch unzulässig (siehe "Rechtsgutachten zu Aspekten der Rückforderung von Agrarbeihilfen in Bezug auf Almfutterflächen", Prof. Arno Kahl und Prof. Thomas Müller, Universität Innsbruck, August 2013).
Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systeme treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der sorgfältige Beschwerdeführer beantragt habe, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre (vgl. VG Augsburg Au 3 K 08.837, juris, RN. 46; VG Göttingen 2 A 156/08, Juris, Rn. 29).
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen habe die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung der Almfutterfläche von der AMA zur Verfügung gestellte Berechnungselemente verwendet, die keine andere Berücksichtigung erlauben würden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, da die rückwirkend durchgeführten VOK der Jahre 2011 - 2013 mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt wurde, auf dem bestimmte Änderungen, ersichtlich wären, die in der Natur nicht ohne weiters erkennbar wären.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.
Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ab 2010 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da der Almbewirtschafter den Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224 gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt wäre. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als die beschwerdeführende Partei. Der Almbewirtschafter hat seine Sorgfaltspflicht auch immer gegenüber der beschwerdeführenden Partei bestätigt.
Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Der Hutweide-N-Faktor sei erst ab 2011 anzuwenden und könne nicht bis 2009 rückgerechnet werden.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden.
Die verhängte Strafe sei darüber hinaus unangemessen hoch.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
7. Über Ersuchen des BVwG legte die belangte Behörde ergänzende Unterlagen zum Umstand der Reduktion der Zahlungsansprüche in Form der Bescheide aus den Vorjahren vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP, sowie eine anteilige Almfutterfläche von 16,17 ha. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf zwei Almen, für die vom jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 299,86 ha Almfutterfläche für die erstgenannte Alm und 273,17 ha Almfutterfläche für die zweitgenannte Alm beantragt wurden. Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der erstgenannten Alm eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 299,86 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 263,43 ha zugrunde zu legen sei.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 15,61 ha ausgegangen. Die Änderung der Bescheide, mit denen über die EBP 2011 abgesprochen wurde, bestand somit einerseits in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen um insgesamt 0,56 ha und andererseits in einer Verringerung der Zahlungsansprüche.
Statt 16,4 vorhandenen Zahlungsansprüchen im ersten Bescheid vom 30.12.2011 wurde im angefochtenen Änderungsbescheid nur mehr von 13,22 vorhandenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die beschwerdeführende Partei moniert diesen Umstand auch und führt begründend aus, dies sei unrechtmäßig, da die Zahlungsansprüche zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich genutzt worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass sich nach Durchsicht der Bescheide über die Gewährung der EBP aus den Vorjahren ergeben hat, dass die Reduzierung der Zahlungsansprüche auf folgenden Umstand zurückzuführen ist: Im Jahr 2013 hat auf einer Alm (BNr. 9610375) eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, auf die die beschwerdeführende Partei jedenfalls 2008 bis 2010 Tiere aufgetrieben hat. Diese Vor-Ort-Kontrolle hatte eine geringe als die beantragte Almfutterfläche zum Ergebnis. Diese geringere Almfutterfläche wurde den Antragsjahren 2008 bis 2010 zugrunde gelegt. Bei erstmaliger Nichtnutzung der relevanten Fläche im Jahr 2008 sind daher Zahlungsansprüche (nachträglich) verfallen und wurden seither nur mehr 13,22 Zahlungsansprüche als vorhanden angesehen. Daraus ergibt sich, dass im ersten Bescheid über die EBP 2011 vom 30.12.2011 16,4 Zahlungsansprüche vorhanden waren, im angefochtenen Änderungsbescheid aber nur mehr 13,22 Zahlungsansprüche.
Gegen den relevanten Änderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2008, mit dem ein Teil der Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine Beschwerde eingebracht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und der Einsichtnahme in die INVEKOS-Datenbank.
2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"
"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wenn die beschwerdeführende Partei ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, die Reduktion der Zahlungsansprüche könne nur auf den Umstand zurückgeführt werden, dass diese verfallen seien, was nicht rechtmäßig sei, ist dem entgegen zu halten: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegt der Grund für die Reduktion der Zahlungsansprüche von 16,4 auf 13,22 in einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013, dessen Ergebnis für das Antragsjahr 2008 eine geringere als die beantragte Almfutterfläche ergeben hat. Damit konnte die beschwerdeführende Partei im Jahr 2008 nicht alle Zahlungsansprüche nutzen und sind diese aufgrund der einmaligen Nichtnutzung gemäß Art. 42 Abs. 8 UAbs. 2 VO (EG) 1782/2003 für verfallen erklärt worden, da es sich um Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve gehandelt hat (vgl. Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, S. 101). Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2011 so aus, dass seit 2008 nur mehr 13,22 Zahlungsansprüche anstatt von 16,4 Zahlungsansprüchen vorhanden sind. Jener Änderungsbescheid, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, erwuchs in Rechtskraft und kann die Reduktion der Zahlungsansprüche daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Dennoch hatte die belangte Behörde ihrem Änderungsbescheid die reduzierte Anzahl von Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen, was nicht zu beanstanden ist.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Begehung beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat auf Antrag des Almbewirtschafters stattgefunden, um einer drastischen Kürzung der Almfutterfläche durch die AMA erfolgreich entgegenzuwirken. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
Weite Teile der Beschwerde befassen sich mit Themen, die gegenständlich gar nicht relevant sind, weil sie nicht zutreffen:
beispielhaft zu nennen ist etwa das Vorbringen, es dürften keine Sanktionen verhängt werden. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid gar nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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