W171 2122422-1•BVwG W171 2122422-1
W171 2122422-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2016
Fristablauf, Fristüberschreitung, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verhältnismäßigkeit
W171 2122422-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.11.2015, die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG.
1.2. Für den 05.11.2015 war eine Vorführung des Beschwerdeführers vor die Ägyptischen Botschaft zur Beantragung einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates beabsichtigt. Aus Termingründen konnte die Vorführung am 05.11.2015 nicht stattfinden. Ein weiterer Termin bei der Ägyptischen Botschaft wurde für den 11.11.2015 ins Auge gefasst. Bei der Vorführung am 11.11.2015 kam es nicht zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates, da die Botschaft noch zwei Lichtbilder benötigt hätte. Die Identität des Beschwerdeführers wurde allerdings verifiziert. Die fehlenden Passbilder wurden am 12.11.2015 via E-Mail an die Ägyptische Botschaft versendet.
Am 18.01.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Ägyptischen Botschaft Kontakt aufgenommen und schriftlich angefragt, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden könne.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 teilte der ägyptische Konsul mit, dass das Konsulat am 03.02.2016 den Beschwerdeführer zwecks Einholung weiterer Informationen in der Justizanstalt besucht habe und dass nun auf die Genehmigung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gewartet werde.
1.3. Am 02.03.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor.
1.4. Mit E-Mail des Gerichts vom 02.03.2016 (10:29 Uhr) wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Bekanntgabe eines allfälligen Abschiebetermins ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.11.2015 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 07.03.2016 ab.
1.2. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Ein Termin für eine geplante Abschiebung ist nicht bekannt.
1.3. Die Vorlage des verfahrensgegenständlichen Aktes erfolgte verspätet.
1.4. Eine Darlegung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsfrist notwendig und verhältnismäßig sein sollte, liegt nicht vor.
1.5. Eine Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft über die gesetzliche Viermonatsfrist hinaus ist nicht verhältnismäßig.
1.6. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. Eine nochmalige Prüfung der Voraussetzungen kann daher unterbleiben.
Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 07.03.2016 fällt.
Zu. 1.2.: Die Behörde wurde am 02.03.2016 mit E-Mail des erkennenden Gerichts aufgefordert anher bekanntzugeben, ob es bereits einen Termin für eine geplante Abschiebung gebe. Hiezu hat das Gericht keine Antwort erhalten. Hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem Akt einerseits die Information der Behörde, dass eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates "für die nächsten Tage" angekündigt worden sei (Begleitschreiben vom 01.03.2016), und andererseits, dass seitens der Ägyptischen Botschaft nunmehr alle Informationen weitergereicht worden seien, und man nun auf die Bewilligung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates warte (Brief des Konsuls vom 08.02.2016). Es liegt daher kein konkreter, in naher Zukunft liegender Termin für die Abschiebung vor, zumal auch eine Erlangung des nötigen Heimreisezertifikates noch immer offen ist. Im Hinblick auf die sich bereits im Sachverhalt gut erkennbare Vorgehensweise der Ägyptischen Botschaft ist in dieser Hinsicht von keinen verlässlichen Angaben der Botschaft auszugehen. Es liegen daher für beide Voraussetzungen (Heimreisezertifikat und Abschiebetermin) keine greifbaren Informationen vor. Ein Ende der Schubhaft durch Abschiebung ist daher zum Zeitpunkt der Entscheidung noch immer nicht absehbar.
Zu 1.3.: Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Woche vor Ablauf des Termins bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sein müssen. Darüber hinaus wird dem Gericht ex lege eine Zeit von einer Woche zur Erarbeitung einer verfahrensgegenständlichen Entscheidung eingeräumt. Das Gesetz sieht daher kein Ermessen der Behörde vor, den Akt nach Belieben vorzulegen und die gesetzliche Frist für das Gericht dadurch zu verkürzen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich durch eine Berechnung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Akt bereits am Montag den 29.02.2016 dem Gericht vorzulegen gehabt hätte. Tatsächlich langte der Akt erst am 02.03.2016. ein. Die Vorlage erfolgte daher verspätet.
Zu 1.4.: Aus dem Begleitschreiben zur Vorlage nach § 22a Z. 4 BFA-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 lassen sich keinerlei Informationen zur Darlegung, aus welchem Grunde eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig oder verhältnismäßig sein soll, entnehmen. Die Vorlage entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 22a Abs. 4 BFA-VG. Nach der Intension des Gesetzgebers wäre die Behörde angehalten, eine ausführliche Darlegung der aktuellen Situation gemeinsam mit einer darauf aufbauenden Erörterung über die Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Schubhaft vorzulegen. Aufgabe des Gerichtes ist es nicht, hier erstmals eine Abwägung der Kriterien durchzuführen, sondern die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einer Kontrolle zu unterziehen.
Zu 1.5.: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bemühte sich seit Anfang November 2015 um die Erlangung eines notwendigen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Dabei ist, bei einer chronologischen Betrachtung, nach den gescheiterten Versuchen der Erlangung des Zertifikates im November erstmals wieder im Jänner 2016 seitens der Behörde urgiert worden. Die darauf folgende Antwort des Konsuls, datiert mit 08.02.2016, lässt aber auch auf dieser Seite keine dringliche Betreibung der Angelegenheit erkennen. Das Gericht vermeint daher, dass seitens der Behörde eine halbherzige Betreibung eben gerade in den vergangenen vier Monaten nicht zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geführt hat. Auf der anderen Seite ist durchaus ebenso zu bemerken, dass seitens der Ägyptischen Botschaft (bzw. Konsulatsabteilung) auch kein erkennbarer "Erledigungswille" gegeben gewesen sein dürfte. In der gegenständlichen Entscheidung handelt es sich um eine Zukunftsprognose und muss hier deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass aufgrund des aus dem Akt ersichtlichen bisherigen Verfahrensverlaufs im Laufe der vergangenen vier Monaten jedenfalls nicht mit einer zeitnahen Erlangung des Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Darüber hinaus hat sich die Behörde hinsichtlich einer Angabe eines möglichen Abschiebungstermins ebenso schweigsam gegeben. Das Gericht geht daher in weiterer Folge davon ausgehen, dass bei Erlangung eines Heimreisezertifikates eine kurzfristige Abschiebung offenbar auch nicht möglich sein würde. Im Hinblick auf diese sehr ungewisse Prognose sieht das Gericht in einer Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auf Freiheit, im Verhältnis zum öffentlichen Interesse einer gesicherten Abschiebung, eine Fortsetzung der andauernden Schubhaft über die Viermonatsfrist hinaus, nicht mehr als verhältnismäßig an.
Zu 1.6.: Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer bereits am 06.11.2015 zugestellt und bildet die Grundlage für die laufende Schubhaft. Eine Beschwerde hinsichtlich dieses Bescheides ist nicht aktenkundig. Es ist daher durch das Gericht in diesem Fall lediglich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Viermonatsgrenze hinaus abzuwägen und zu beurteilen.
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die Vorlage ist, wie oben näher dargestellt, verspätet erfolgt und eine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht erstattet worden. Dennoch ist es Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf eine vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist nunmehr nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des Heimreisezertifikates, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Auch ist anhand des Verfahrensablaufes eindeutig zu sehen, dass die Ägyptischen Botschaft ganz offenbar kein Interesse an einer baldigen Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates haben dürfte. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer jedoch zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits vier Monaten ergebnisloser Bemühungen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine weitere Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG nicht mehr verhältnismäßig und angemessen ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer wird daher in Folge aus der Haft zu entlassen sein.
Zu Spruchpunkt B. - Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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