W170 2120329-1•BVwG W170 2120329-1
W170 2120329-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W170 2120329-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, syrische StA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015, Zl. IFA821353805/ VZ 1555680, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung (Rsa) hat die Beschwerdeführerin den Bescheid am 11.12.2012 persönlich übernommen.
Laut Aktenlage wurde gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht ergriffen.
Nach entsprechendem Antrag wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin mehrmals verlängert, zuletzt mit im Spruch bezeichneten Bescheid bis zum 24.11.2015; dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.11.2015 durch Hinterlegung an der Wohnanschrift, an der die Beschwerdeführerin seit 11.11.2015 gemeldet ist, zugestellt.
Mit E-Mail vom 11.1.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde (bezeichnet als "Objection").
Mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 22.1.2016 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 29.1.2016 einlangte.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.2.2016, Gz. W170 2120329-1/2Z, zugestellt am 11.2.2016, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Verspätung des Rechtsmittels laut Aktenlage Stellung zu nehmen. Auf diesen Verspätungsvorhalt erfolgte keine Reaktion
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 11.12.2012 persönlich übernommen, ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht ergriffen.
2. Nach entsprechenden Anträgen wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin mehrmals verlängert, zuletzt mit im Spruch bezeichneten Bescheid bis zum 24.11.2015; dieser Bescheid wurde am 27.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Mit E-Mail vom 11.1.2016 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid Beschwerde ("Objection") ein.
Die Feststellungen zu 1.1., 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage und wurden der Beschwerdeführerin mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.2.2016, Gz. W170 2120329-1/2Z, zugestellt am 11.2.2016, vorgehalten. Diesen ist die Beschwerde-führerin nicht entgegengetreten, somit war von der Aktenlage auszugehen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2012 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und diese am 15.11.2015 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt hat, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen hinsichtlich der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, hinsichtlich der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und hinsichtlich der Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl.
Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall liegt ein solches Verfahren nicht vor, daher beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.
Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.11.2015 durch Hinterlegung am Postamt nach einem Zustellversuch an deren Wohnanschrift, wo diese seit 11.11.2015 aufrecht gemeldet ist, am 26.11.2015 zugestellt, daher endete die Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung der Feiertage mit Ablauf des 28.12.2015.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 11.1.2016 beim Bundesamt eingebracht und erweist sich daher als verspätet. Daher ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung liegt eine klare Rechtslage vor, insbesondere auch, da auch die längere Rechtmittelfrist des § 7 Abs. 4 VwGVG überschritten wurde. Daher ist die Revision mangels Rechtsfrage nicht zulässig (siehe VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001).
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