BVwG W144 2122338-1

W144 2122338-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2122338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2122338.1.00

Spruch

W144 2122335-1/3E

W144 2122338-1/3E

W144 2122331-1/3E

W144 2122330-1/3E

W144 2122339-1/3E

W144 2122333-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., staatenlos - Herkunft Palästina, 2.) XXXX geb., StA. der Ukraine, 3.) mj. XXXX geb., 4.) mj. XXXX geb., 5.) mj. XXXX geb., und 6.) XXXX geb., 3.) bis 6.) staatenlos - Herkunft Palästina, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.02.2016, Zlen.:

1092103301-151603024 (ad 1.), 1092103704-151603185 (ad 2.), 1092104004-151603355 (ad 3.), 1092104407-151604055 (ad 4.), 1092104505-151604098 (ad 5.), 1092102609-151603245 (ad 6.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der 3.- 6.-Beschwerdeführer (3.- bis 6.-BF), wobei die 3.- bis 5.-BF minderjährig sind und von ihren Eltern gesetzlich vertreten werden. Abgesehen von der 2.-BF, die ukrainische Staatsangehörige ist, sind die BF staatenlos und stammen aus Palästina/ XXXX .

Die 1.- bis 5.-BF haben sich im August 2014 gemeinsam nach Norwegen begeben, wo der 6.-BF bereits zuvor im Jahr 2012 eingetroffen war. Die BF stellten in Norwegen Asylanträge, die jedoch sämtlich (zunächst erstinstanzlich) abgewiesen wurden. In der Folge begaben sie sich im Sommer 2015 in die Schweiz, kehrten jedoch freiwillig nach Norwegen zurück, erhielten dort umgehend negative Rechtsmittelentscheidungen und reisten sodann über Dänemark und die Schweiz letztlich ins Bundesgebiet ein, wo sie am 21.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der 1.-BF war zuvor alleine, ohne seine Familie im Jahr 2011 in XXXX als Asylwerber aufhältig, reiste jedoch im Dezember 2011 in seinen Herkunftsstaat zurück.

Zu den (volljährigen) BF liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen vor.

  • Belgien vom 10.01.2011 wegen Asylantragstellung / 1.-BF

  • Norwegen vom 11.09.2014 bzw. 29.05.2012 wegen Asylantragstellung /1.- BF, 2.-BF bzw. 6.-BF

  • Schweiz vom 11.05.2015 bzw. 20.10.2015 wegen Asylantragstellung / 1.-, 2.-BF bzw. 6.-BF

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 22.10.2015 gaben die 1.-, 2.-, 3.- und 6.-BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen lediglich an, dass ihre Asylanträge in Norwegen abgelehnt worden seien und sie das Land hätten verlassen müssen.

Die 3.-BF ergänzte, dass sie bezweifle, dass ihr in Norwegen Asyl gewährt werde und dann müsse sie wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, was sie nicht wolle.

Der 6.-BF ergänzte, dass er sich 3 Jahre lang in Norwegen aufgehalten, dort die Sprache gelernt und letztlich einen negativen Bescheid erhalten habe.

Die unmündigen mj. 4.-BF und 5.-BF wurden aufgrund ihres Alters nicht einvernommen.

Das BFA richtete am 16.11.2015 unter Bezugnahme auf die norwegischen Eurodac-Treffer auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen bezüglich aller 6 BF. Norwegen stimmte mit 3 Faxen (betreffend den 1.-BF, die 2.- bis 5.-BF und den 6.-BF) jeweils vom 20.11.2015 diesen Ersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 19.01.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärten die 1.-, 2.- (diese in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter ihrer mj. Kinder), 3.- und 6.-BF im Wesentlichen, dass sie in Norwegen Asylanträge gestellt hätten, dort im Norden in einem isolierten Dorf am Waldrand in einem Camp untergebracht gewesen seien und nach den negativen Entscheidungen in ihren Verfahren nur mehr ein Taschengeld erhalten hätten, mit dem sie nicht hätten leben können. Zudem hätten die Behörden die Familie trennen und die 2.-BF in die Ukraine abschieben wollen, während die übrigen BF nach XXXX hätten verbracht werden sollen. Sie möchten nicht nach Norwegen zurückkehren, da dort ihre Kettenabschiebung mit einer Trennung der Familie drohe. Die BF hätten keine weiteren ihnen nahestehenden Personen in Österreich.

Die 2.-BF ergänzte, dass es in diesem Dorf in Norwegen etwa -30 bis -40 Grad Celsius gehabt habe, sodass sie aufgrund der Kälte ständig zu Hause eingesperrt gewesen seien. Es habe dort auch nichts gegeben außer einem Nato-Lager, vor dem die Kinder aufgrund der dortigen Schießübungen durch Soldaten Angst gehabt hätten; die kleine Tochter habe wieder angefangen ins Bett zu machen. Die Wohnung und Verpflegung (es habe 2 Lebensmittelgeschäfte gegeben) seien in Ordnung gewesen, aber sie seien von der Welt isoliert gewesen. Die Kinder hätten die üblichen Winterkrankheiten bekommen, ein Spital habe sich in einer Entfernung von 40 Gehminuten befunden, ein Bus dorthin sei nur selten gekommen und sehr teuer gewesen, sie seien nur 3x im Spital gewesen.

Die minderjährigen 4.- und 5.-BF wurden nicht gesondert einvernommen.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.02.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Norwegen gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Sie haben einer Rückkehr nach Norwegen Angst vor einer Kettenabschiebung und Abschiebung Ihrer Familienangehörigen in verschiedene Länder entgegen gehalten. Weiter haben Sie mangelnde finanzielle Versorgung vorgebracht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Norwegen von einer unrechtmäßigen Abschiebung bedroht wären.

Sie haben Ihren Lebensunterhalt in Norwegen von staatlicher Unterstützung bestritten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Norwegen mangelnde finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden wären. Sie waren sogar in der Lage, Ersparnisse für Ihre Reise nach Österreich anzulegen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie relevante Probleme jeglicher Art in Norwegen gehabt hätten.

Festgestellt wird, dass Sie keinerlei konkreter Gründe vorbrachten, welche gegen eine Überstellung nach Norwegen sprechen würden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Überstellung nach Norwegen einer der Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind.

Norwegen ist Mitglied der Europäischen Union und ein demokratischer Rechtsstaat. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehen sich untereinander als für alle AsylwerberInnen sichere Staaten an.

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Norwegen

11. 930

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

11. 785

4. 490

995

280

6. 015

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Das Directorate of Immigration (UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. U.a. ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Gesetzliche Grundlage ist u.a. der "Immigration Act and Immigration Regulations" (2010) (UDI o.D.a).

Für die Registrierung von Asylwerbern (AW) ist die Fremdenpolizei zuständig. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung, werden AW zuerst in das Ankunftsaufnahmezentrum in Refstad in Oslo gebracht, danach auf andere Asylunterbringungszentren verteilt. Die Norwegische Organisation für Asylwerber (NOAS) versorgt ankommende AW mit allgemeinen Informationen, gibt einen Überblick über das Asylverfahren, informiert über deren Rechte und Pflichten und hilft in der Asylantragsstellung vor dem UDI (NOAS o.D.).

Die Entscheidung über das Asylverfahren wird nach einem Interview durch das UDI getroffen. Dabei wird internationaler Schutz nach den Bestimmungen der GFK gewährt, allerdings nur unter der Bedingung, dass niemand im Heimatland Schutz bieten kann. Asyl kann auch aus humanitären Gründen zugesprochen werden, insbesondere dann, wenn der AW und seine Kinder mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und im Herkunftsland keine entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorliegen (NOAS o.D.).

Schnellverfahren

In Norwegen gibt es neben dem normalen Verfahren ein 48 Stunden- bzw. ein 3 Wochen-Verfahren. Das 48 Stunden-Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren das bei Asylanträgen stattfindet, die vermutlich unbegründet sind, da die Asylwerber aus einem Staat kommen, der als sicher eingestuft wird. Das 3 Wochen-Verfahren findet Anwendung bei Asylwerbern, die aus folgenden Ländern kommen:

Armenien, Bangladesh, Georgien, Weißrussland, Indien, Nepal, Russland (nur ethnische Russen!) oder dem Kosovo (nur Minderheiten). Alle anderen Anträge durchlaufen das normale Verfahren das einige Monate dauern kann (UDI o.D.b).

Im Falle einer negativen Asylentscheidung durch das UDI kann mittels eines kostenlosen Rechtsanwalts eine Beschwerde dagegen erhoben werden. Diese darf nicht später als 3 Wochen nach Erhalt der Entscheidung beim UDI einlangen. Der Einspruch wird zunächst vom UDI geprüft. Bleibt das UDI bei seiner Entscheidung, wird der Fall an das Immigration Appeals Board (UNE) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Der AW erhält eine Aufenthaltserlaubnis im Falle einer positiven Entscheidung von UNE. Sollte der AW jedoch neue Dokumente oder Informationen zu seinem Fall vorweisen können, kann beim UNE um Aufhebung des bereits erfolgten Urteils angesucht werden. Eine weitere Möglichkeit des Einspruchs besteht bei einem Gericht (NOAS o.D.).

Bei einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags muss das Land verlassen werden, entweder auf freiwilliger Basis oder durch polizeiliche Zwangsmaßnahmen. Bei einer freiwilligen Rückkehr (innerhalb von 3 Wochen) kann man die Hilfe der Polizei oder die von IOM anfordern. IOM bezahlt u.a. die Heimreisekosten und unterstützt bei sonstigen Reisearrangements. Nach diesen 3 Wochen wird man von der Polizei, wenn alle Dokumente und Unterlagen vorhanden sind, in das jeweilige Herkunftsland zurückgebracht (NOAS o.D.).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Das UDI überprüft jeden Dublin-Fall einzeln, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob der AW zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überführt werden muss oder ob Norwegen selbst das Verfahren zu führen hat (UDI o.D.c).

AW, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Norwegen zurückgebracht wurden, haben wiederum Zugang zum ordentlichen Asylverfahren. Ist das ursprüngliche Verfahren aufgrund von Abwesenheit des AW mittlerweile geschlossen worden, ist ein Antrag auf Wiedereröffnung desselben bei der Berufungsinstanz zu beantragen. Kommt der AW aus einem Land, dass seitens der norwegischen Behörden als sicher eingestuft wird, wird dabei das sog. 48-Stunden-Verfahren angewandt. Eine diesbezügliche negative Entscheidung kann zwar beeinsprucht werden, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Asylwerber, die sich in einem Asylverfahren gemäß der Dublin II-Verordnung befinden (die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates wird überprüft), haben den gleichen Zugang zu Versorgungseinrichtungen wie andere Asylwerber, jedoch erhalten sie weniger finanzielle Unterstützung (ECRE 3.2006).

Quellen:

Non-Refoulement

Die Regierung bot Schutz für Flüchtlinge vor Rückführungen in Länder, in denen diese einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bzw. einer Bedrohung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Ansicht ausgesetzt wären. Zwangsrückführungen fanden aber u.a. nach Russland, Irak, Somalia, Afghanistan und vielen anderen Ländern. NGOs kritisierten dabei die Praxis der Regierung, AW in bestimmte Gebiete des Herkunftslandes abzuschieben, insbesondere nach Afghanistan bzw. nach Süd- und Zentralsomalia (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versorgung

Grundversorgung

Aufnahmezentren sind über ganz Norwegen verteilt und werden von lokalen Behörden, NGOs und privaten Unternehmungen auf Vertragsbasis mit dem UDI geführt, das hauptverantwortlich für die Unterbringung von AW ist. Die Errichtung von Aufnahmezentren ist Sache der jeweiligen Kommunen, wobei diese bei solchen Vorhaben mit der Regierung zusammenarbeiten. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterbringung von AW werden von der Regierung finanziert. Die Unterbringung erfolgt jeweils nach dem aktuellen Verfahrensstand den der AW gerade durchläuft bzw. nach vorhandenen speziellen Bedürfnissen, insbesondere für vulnerable Gruppen. AW leben in offenen Zentren und bilden einen integralen Bestandteil der lokalen Gemeinden. Dabei haben sie meistens Zugang zu den gleichen Dienstleistungen wie sie norwegische Staatsbürger auch haben. Daneben gibt es noch Unterbringungsmöglichkeiten in privaten Häusern, Hotels und anderen Unterkünften, die vom UDI arrangiert werden (UDI/EMN 3.2014).

Medizinische Versorgung

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die Fylkeskommunen müssen dafür Sorge tragen, dass alle, die im Fylke wohnen oder sich vorübergehend dort aufhalten, in einem zufriedenstellendem Ausmaß Zugang zu Zahnärzten, hierunter fallen auch Spezialisten, haben. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).

Quellen:

Schutzberechtigte

Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, werden nach einiger Zeit einer Gemeinde zugeteilt. Dabei werden Kurse in norwegischer Sprache, über die norwegische Lebensart und über wichtige Gesetze und Regelungen vermittelt. Das Ziel dabei ist es, den Fremden durch diese Maßnahmen zu ermöglichen sich schneller in den Arbeitsprozess zu integrieren, damit er für sich selbst sorgen kann (NOAS o.D.).

Im Falle einer positiven Entscheidung im Asylverfahren (Asylgewährung), wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahren (verlängerbar) ausgestellt. Weiters wird einem normalerweise ein Reisedokument für Flüchtlinge ausgestellt und man hat Anspruch auf Familienzusammenführung. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDi) zugewiesenen Gemeinde. Bei Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird eine solche entweder u.a. nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Gegen eine solche Art Aufenthaltserlaubnis kann berufen werden (UDI o. D.d).

Personen, die in Norwegen ohne Aufenthaltserlaubnis leben, sollen nach Angaben des Ministers für Arbeit nicht mehr Zugang zu Sozialleistungen haben. Die Regierung will solchen Personen anstelle von Unterstützungszahlungen Nahrungscoupons und eine Schlafstelle anbieten. Entsprechende Gesetze, die die Sozialleistungen für Personen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis regeln, sollen geändert werden (Norway News 17.3.2014).

Die Flüchtlingsbetreuung, also für Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus verschiedenen Gründen erhalten haben, wird auf verschiedene Weise in den Gemeinden organisiert, sei es als Teil des NAV (Norwegian Labour and Welfare Administration) oder der Erwachsenenbildung oder in eigenen, spezialisierten Abteilungen der Gemeindeverwaltung. Neu angekommene Flüchtlinge erhalten zunächst Unterstützung in Form von Sozialleistungen. Einige Gemeinden bezahlen einen sog. "Wartebonus", als Überbrückungshilfe für den Zeitraum zwischen Unterbringung und den Beginn des sog. "Einführungsprogramms" (Oren o.D.).

Quellen:

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ ... ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Norwegen gründen sich in den vorstehend angeführten Quellen.

Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die diesbezügliche Lage seither nicht entscheidend verändert hat oder weil dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufes erforderlich ist.

Die Behörde schenkt dem Amtswissen deshalb größere Glaubwürdigkeit weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage in Norwegen.

Bezüglich der von der ho. Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Norwegen ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse -soweit Ihnen das ho. Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde- als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sog "notorische" Tatsachen; vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.1.1986, 85/02/0210; vgl. auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die erkennende Behörde verfügt auch aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe, welche die Annahme rechtfertigen würden, Sie wären in Norwegen einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt.

[ ... ]

Wäre die Annahme gerechtfertigt, dass alle Asylverfahren in Norwegen die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Norwegen einzuleiten, da Norwegen so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.

Es ist davon auszugehen, dass Norwegen Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumt. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulments beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher nominiert § 5 Abs. 3 AsylG eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen.

[ ... ]

Sie haben im Rahmen der eingeräumten Möglichkeit zur sofortigen Stellungnahme unter Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderinformationen der Staatendokumentation lediglich angegeben, dass Ihr Asylantrag in Norwegen abgelehnt worden sei und Ihre Familie getrennt werden solle und sind der von der ho. Behörde getroffenen Länderfeststellung nicht qualifiziert entgegengetreten."

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Norwegen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Es gebe keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und hielten sich die BF erst seit 4 Monaten im Bundesgebiet auf, ihre Außerlandesbringung verletze daher nicht ihre Rechte gem. Art. 8

EMRK.

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, dass das BFA nicht auf die Befürchtung geantwortet habe, wonach die BF von Norwegen aus in verschiedene Herkunftsstaaten rücküberstellt werden hätten sollen. Weiters habe sich das BFA auch nicht mit der mangelhaften Unterbringungssituation, der die BF in Norwegen ausgesetzt gewesen seien, auseinandergesetzt. Die BF seien mit mehreren Kindern besonders vulnerabel. Im Sinne der Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 hätte eine adäquate Versorgung der BF garantiert werden müssen. Auch hinsichtlich des Privat und Familienlebens der BF sei nur eine unzureichende Behandlung mit Ihrem Vorbringen erfolgt. Die BF seien nach einer langen Flucht nunmehr in Österreich zur Ruhe gekommen, und hätten große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen. Der bloße Verweis des BFA auf die kurze Aufenthaltsdauer könne diese Tatsachen nicht entkräften und sei kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF.

Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen würden, dass ihnen Norwegen notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigert hätte, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die BF leiden an keinen gravierenden oder akuten gesundheitlichen Problemen und haben keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihren Asylantragstellungen in Norwegen ergeben sich aus den Akten des BFA, dem Vorbringen der BF, den Eurodac-Treffermeldungen und aus den in den Akten befindlichen Antwortschreiben der norwegischen Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der familiären Situation der BF ergeben sich aus deren Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur norwegischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass ein Verweis auf Länderfeststellungen behördliche Ermittlungen nicht ersetzen könne und das BFA auf Mängel in der Betreuung von Asylwerbern in Norwegen nicht eingehe, ist entgegenzuhalten, dass zum einen Länderberichte das Ergebnis behördlicher Ermittlungen sind, und zum anderen, dass auch in der Beschwerde nicht dargelegt wird, worin im Hinblick auf Art. 3 EMRK die Mängel in der Betreuung konkret liegen würden: Die BF haben im Laufe des Verfahrens aus eigenem dargetan, dass ihre Wohnsituation und die Verpflegung in Norwegen in Ordnung gewesen sei. Der Umstand, dass sie in einem etwas abgelegenen Dorf im Norden untergebracht worden sind, vermag im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Relevanz zur Fall entfalten. Auch der Umstand, dass das nächstgelegene Spital in 40 Gehminuten zu Fuß erreichbar gewesen wäre und die Busverbindungen nur wenig frequent gewesen seien, erreicht ebenfalls angesichts des hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK keinerlei rechtliche Relevanz, sodass das BFA zu diesen Themenkreisen zu Recht keine weiteren Erhebungen durchgeführt hat. Ermittlungsmängel sind daher nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden

muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Zunächst ist auszuführen, dass in Bezug auf die 1.- bis 5.-BF untereinander ein Familienverfahren gem. § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG vorliegt, nicht jedoch in Bezug auf den 6.-BF, der kein minderjähriges Kind der 1.- und 2.- BF ist.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der Asylanträge der BF jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Norwegen hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und hat in der Folge bereits diesbezügliche Verfahren durchgeführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Norwegens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Norwegen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels weiterer familiärer Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihrer Anträge.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Norwegen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK kommt - wie unten näher ausgeführt wird - schon mangels familiärer Anknüpfungspunkte und des bloß kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht in Betracht.

Die angefochtenen Bescheide enthalten, wie dargestellt, ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen, psychologischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Norwegen.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Norwegen rücküberstellt werden, aufgrund der norwegischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Norwegen kann nicht erkannt werden, dass die BF etwa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden; vielmehr haben sie angegeben, dass die Wohn- und Verpflegungssituation in Norwegen, abgesehen von der Abgeschiedenheit des Ortes, in Ordnung gewesen sei. Die Unterbringung in einem abgelegenen Ort vermag für sich genommen jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK darzutun, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand nicht gerechtfertigt erscheint und auch eine individuelle Zusicherung Norwegens, dass den BF ein menschenwürdiger Mindeststandard in der Unterbringung zuteil werden würde, entbehrlich war, zumal die bestehende Berichtslage über Norwegen - anders als jene über Italien, die der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Schweiz zugrunde gelegen ist - keine ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des norwegischen Systems begründet.

Die BF haben keine existenzbedrohenden gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerde führenden Parteien gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen EWR-Mitgliedsstaat (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die BF Gefahr liefen, in Norwegen in ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

Soweit die BF im Falle ihrer Rücküberstellung nach Norwegen geltend machen, dass sie befürchten von Norwegen getrennt (in die Ukraine bzw. nach XXXX ) abgeschoben zu werden, ist auszuführen, dass es zum einen keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, wenn Antragsteller nach ordnungsgemäßer Durchführung eines Asylverfahrens und negativen Ausgang desselben gehalten sind, in ihre Herkunftsstaaten zurückzureisen, und zum anderen Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt steht, der bei einer Interessensabwägung gegebenenfalls Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben zulässig erscheinen lässt.

Letztlich kann auch dem Beschwerdeeinwand, dass die BF unter dem Schutz der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) gestanden seien, dieser Schutz "nicht mehr gewährt werden konnte", und die BF daher schon allein deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen seien, nicht gefolgt werden:

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass etwa die UNRWA aus ihrem Heimatgebiet XXXX abgezogen wäre oder dort ihre Tätigkeit eingestellt hätte, wie sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in die homepage ergibt (vgl. www.unrwa.org), sodass nicht erkannt werden kann, dass der von ihr gewährte Schutz "nicht mehr länger gewährt werden konnte", und zum anderen machen die BF damit ein Vorbringen geltend, welches im meritorischen Verfahren bei der inhaltlichen Beurteilungen, ob ihnen die Flüchtlingseigenschaft zusteht oder nicht, geltend zu machen wäre, nicht jedoch bei der bloßen Frage, welcher Mitgliedstaat der Dublin III-VO überhaupt zur Führung eines solchen Verfahrens zuständig ist. Für die Frage der Zuständigkeit eines Staates im Rahmen des Dublin-Systems sind Umstände, die allenfalls für die Flüchtlingseigenschaft relevant sein können und daher erst vom zuständigen Mitgliedsstaat in einem Asylverfahren geklärt werden können, rechtlich ohne Relevanz, sodass die BF gehalten sind, dieses Vorbringen in Norwegen zu erstatten.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und dem Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF verfügen im Bundesgebiet über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte, sodass, da bezüglich aller 6 BF gleichlautende Entscheidungen ergehen, kein Eingriff in ihr Familienleben gegeben ist.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 4 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF nicht nur zulässig, sondern insbesondere im Hinblick auf die erst als sehr kurz zu bezeichnende Aufenthaltsdauer, die sehr schwer zu ihren Lasten wiegt, geradezu geboten ist.

Der dem entgegenstehende Beschwerdeeinwand, dass die (kurze) Aufenthaltsdauer kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein könne, ist somit rechtlich verfehlt.

Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage, in der Bewertung der Art und Intensität einer familiären Nahebeziehung, zu der umfassende Judikatur vorliegt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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