BVwG W118 2001133-1

W118 2001133-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001133.1.00

Spruch

W118 2001133-1/7E

W118 2105589-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115825215 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605345, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557050, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115906148, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115825215 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007, vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605345, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557050, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115906148, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (Zahlungsansprüche) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.308,43 gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 1.308,43 erfolgt keine weitere Zahlung.

Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene Zahlungsansprüche BZA ... Besondere

Zahlungsansprüche"

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 13.03.2007 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69579016, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.559,13 gewährt. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,86 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 12.03.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104582287, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.639,80 gewährt. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,85 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 22.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109011859, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.646,07 gewährt. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,72 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 11,70 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 11,70 ha zugrunde gelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

7. Mit Datum vom 14.03.2011 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

8. Mit Datum vom 15. und 18.04.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2007 - 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt.

9. Mit Bescheid der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826731, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.287,33 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 358,74 rückgefordert. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,72 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 11,70, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,85 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,85 ha.

Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

Begründend wird ferner auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen zwischen 3 und 20 % festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

10. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115825215, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.231,79 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 327,34 rückgefordert. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,86 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,03 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,83 ha.

Begründend wird auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen zwischen 3 und 20 % festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

11. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115605345, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.295,25 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 344,55 rückgefordert. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,85 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,02 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,83 ha.

Begründend wird auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen zwischen 3 und 20 % festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

12. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115906148, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.308,43 gewährt. Dabei wurden 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,69 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 11,67 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,88 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,79 ha.

Begründend wird ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche nicht erreichten, keine Zahlungen gewährt werden könnten.

Begründend wird ferner auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen. Da Abweichungen zwischen 3 und 20 % festgestellt worden seien, hätte der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche gekürzt werden müssen.

13. Mit Schreiben vom 11.01.2012 erhob der BF in einem Berufung gegen die angeführten Bescheide der AMA vom 30.12.2011 betreffend Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahr 2007, 2009 und 2011 und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Bezug habenden Berechnungen seien fehlerhaft. In seinem Schreiben vom 18.04.2011 habe der BF darauf hingewiesen, dass er mit dem Kontrollergebnis nicht einverstanden sei. Die Gründe seien dem beiliegenden Schreiben zu entnehmen. Um Neuberechnung werde ersucht.

Dem Schreiben liegt ein Einspruch gegen diverse Mitteilungen im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage bei, in dem der BF im Wesentlichen vorbringt, dass der Kontrolleur offensichtlich falsch gemessen habe. Flächen seien aus der Nutzung genommen worden, obwohl diese bewirtschaftet würden. Dies sei auch eindeutig auf den Luftbildern ersichtlich. Bei der Digitalisierung sei die Vor-Ort-Kontrolle nicht übernommen worden, da diese offensichtlich nicht richtig sei. Um Neuberechnung werde ersucht. Dem Schreiben sind Luftbilder mit Anmerkungen durch den BF angeschlossen.

14. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557050, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.287,33. Dabei wurden wiederum 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,72 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 10,85 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich neuerlich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,85 ha.

Begründend wird ausgeführt, der Bescheid sei nur erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

15. Mit Schreiben vom 08.03.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und verwies dabei im Wesentlichen auf die Berufungsgründe vom 11.01.2012. Um endlich Klarheit zu schaffen, werde eine Nachkontrolle verlangt. Der BF sehe nicht ein, weshalb er ungerechtfertigt Prämien zurückzahlen solle.

16. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012 (Berufungsvorentscheidung), AZ II/7-EBP/11-117098920, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.308,43 gewährt. Dabei wurden wiederum 12,44 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 11,69 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 11,67 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,88 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,79 ha.

Begründend wird ausgeführt, der Bescheid sei nur erlassen worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

17. Mit Schreiben vom 04.05.2012 erhob der BF Berufung (eigentlich: Vorlageantrag) gegen den angeführten Bescheid und verwies dabei im Wesentlichen auf seine bisherigen Berufungen.

18. Mit Datum vom 21.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten zu den Antragsjahren 2007, 2009 und 2011, mit Datum vom 09.04.2015 jene zum Antragsjahr 2015 vorgelegt.

19. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nahm die AMA mit Schreiben vom 22.06.2015 zu dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen Stellung und gab im Zusammenhang mit ebenfalls übermittelten Ausdrucken von Luftbildausschnitten an, dass bei Vergrößerung der vom Landwirt gekennzeichneten Stellen eine optische Abweichung gegenüber ordnungsgemäß bewirtschafteten Flächen erkennbar sei. Nicht entsprechend bewirtschaftete Flächen müssten überdies nicht unbedingt am Luftbild erkennbar sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF beantragte für die beschwerdegegenständlichen Antragsjahre die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 11,86 ha (2007), 11,85 ha (2009), 11,72 ha (2010) bzw. 11,69 ha (2011). In diesen Jahren standen dem BF jeweils 12,44 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 15. und 18.04.2011 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden hinsichtlich der Antragsjahre 2007, 2009, 2010 und 2011 diverse Flächenabweichungen festgestellt (insbesondere Gebüsch, Wald, Waldrand, Waldsaum, Weg, Lagerplatz, Ödland, Hoffläche, Freizeitfläche und Wasserfläche).

Tatsächlich handelte es sich in den Antragsjahren 2007 und 2009 bei 0,83 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche.

Im Antragsjahr 2010 handelte es sich bei 0,87 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche. Da Flächen im Ausmaß von 0,02 ha nicht die Mindestschlagfläche erreichten, ergibt sich für dieses Antragsjahr eine Differenzfläche von 0,85 ha.

Im Antragsjahr 2011 handelte es sich bei 0,83 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche. Unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen sowie der Mindestschlagfläche ergibt sich eine Differenzfläche von 0,79 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen des Prüforgans der AMA konnten durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddaten 04.07.2005, 20.08.2009 und 01.07.2012) nachvollzogen werden.

Auf den eingesehenen Orthofotos ist klar zu erkennen, dass der BF in den verfahrensgegenständlichen Jahren im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie zahlreiche nicht-landwirtschaftliche Flächen - auch einen Lagerplatz, Straßen und Gebäudeflächen - beantragte. Der BF hat sich bei der Beantragung offenbar vielfach eher an Katastergrenzen als der tatsächlich bewirtschafteten Fläche orientiert. Den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle ist der BF nicht hinreichend konkret entgegengetreten. Er führte zwar aus, die Kontrolle sei offensichtlich nicht richtig und seien offensichtlich bewirtschaftete Flächen aus der Nutzung genommen worden, ohne allerdings im Detail darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165). Auch den vom BF (im Rahmen eines Einspruchs gegen diverse Mitteilungen im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage) übermittelten, mit Anmerkungen versehenen Luftbildern ist kaum konkretes Vorbringen zu entnehmen, zumal auf den Orthofotos weder die entsprechenden Flächen eindeutig gekennzeichnet wurden noch in den Anmerkungen ausreichend detaillierte Angaben enthalten sind. Der BF wies lediglich mit Pfeilen auf gewisse Bereiche der in Abzug gebrachten Flächen hin und gab vage an, bei der VOK sei nicht die gesamte LN herangezogen wurden und werde laut Luftbild mehr Fläche abgemäht bzw. sei bei der VOK zu viel Weg heraus genommen worden, wie auf einem neuen Luftbild ersichtlich sei. Hiezu ist festzuhalten, dass auf den Luftbildern - wie auch seitens der Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 22.06.2015 ausgeführt wurde - erkennbare Unterschiede der Vegetation an den Grenzen der vom Prüforgan der Agrarmarkt Austria festgestellten landwirtschaftlich genutzten Fläche bzw. abweichende Bewirtschaftungsgrenzen ersichtlich sind. Im Übrigen können im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durchaus auch Flächenabweichungen festgestellt werden, die auf Orthofotos nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden und ist von der Richtigkeit der durchwegs nachvollziehbaren Prüferfeststellungen auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen

Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Antragsjahr 2007:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Antragsjahre 2009 - 2011:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Antragsjahre 2007 und 2009:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[...]."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Antragsjahre 2007 und 2009:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...]

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.

[...]

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]"

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

Antragsjahre 2010 und 2011:

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

[...];

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;

[...]."

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.

[...].

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2011 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Somit war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2007, 2009, 2010 und 2011 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß zwischen 3 und 20 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen.

Ein mangelndes Verschulden iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, das die Abstandnahme von der verhängten Sanktion rechtfertigen könnte, wurde seitens des BF nicht nachgewiesen.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 oder des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.

Die Verjährungsbestimmungen des Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 kommen schon deshalb nicht zur Anwendung, da die Verjährung bereits durch die Vor-Ort-Kontrolle am 15. und 18.04.2011 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.

Die Änderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses beruht auf einer Änderung der Zahlungsansprüche, die seitens der AMA bereits mit Berufungsvorentscheidung vom 26.04.2012 berücksichtigt wurde, welche aufgrund rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages allerdings außer Kraft getreten ist. Konkretes Vorbringen gegen die vorliegende Änderung der Zahlungsansprüche wurde nicht erstattet.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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