W118 2001010-1•BVwG W118 2001010-1
W118 2001010-1Bundesverwaltungsgericht04.03.2016
Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, Ermittlungspflicht, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Mangelhaftigkeit, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldefehler, prämienfähige Mutterkuh,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten, Zurückverweisung
W118 2001010-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427878, betreffend Rinderprämien 2012 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
2. Dem Akt liegt eine Übersicht über die Meldungen an die Rinderdatenbank zur XXXX mit der BNr. XXXX bei. Dieser lässt sich entnehmen: Mit Datum vom 05.07.2012 wurde über das RinderNet, eine Internet-Applikation der AMA zur Meldung von Zu- und Abgängen von Rindern an die Rinderdatenbank, der Auftrieb von 21 Rindern der BF auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX gemeldet. Bei 18 dieser Rinder handelte es sich um potenziell prämienfähige Rinder, bei drei um Kälber. Laut Meldung erfolgte der Auftrieb mit Datum vom 24.06.2012. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 03.09.2012 angegeben.
Darüber hinaus wurde mit Datum vom 08.09.2012 der Auftrieb von fünf weiteren Rindern gemeldet; bei vier handelte es sich um potenziell prämienfähige Rinder, bei einem um ein Kalb. Der Auftrieb sei am 27.08.2012 erfolgt.
3. Mit Datum vom 28. und vom 29.08.2012 fand laut dem Akt beiliegendem Prüfbericht eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der Alm der XXXX statt. Auf dem Kontrollbericht wurde vermerkt, dass nicht gewährleistet sei, dass die Tiere der BF die Alpung erfüllt hätten, da sie zwischen den angrenzenden Almen bzw. den Heimweideflächen hin und her wechselten. Teile der besagten Tiere seien einige Tage vorher in einem angrenzenden, nicht von dieser Alm beantragten Wald gesichtet worden.
Zusätzlich wird festgehalten, es seien mehrere Tiere auf der Alm gesehen worden, bei denen jedoch nur die vier großen Nummern der Ohrmarken hätten abgelesen werden können.
Der Prüfbericht listet all jene potenziell prämienfähigen Rinder auf, die sich laut Meldung an die Rinderdatenbank hätten auf der Alm befinden müssen.
4. Mit Datum vom 29. und vom 30.08.2012 fand laut dem Akt beiliegendem Prüfbericht auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt.
Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Reihe von Beanstandungen festgestellt. Konkret Mängel der Eintragungen im Bestandsverzeichnis, der Datenbankmeldungen sowie der Kennzeichnungsvorschriften
Unter der Rubrik "Allgemeine Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle" wurde festgehalten, es sei nur ein Teil der Tiere vorgefunden worden. Der Landwirt könne (aufgrund seiner Aufzeichnungen und seiner Aussage) nicht nachweisen, ob sich die Tiere noch auf der Alm bzw. der Heimweide befänden oder ob sie bereits verendet seien. Diese Tiere seien auf der VOK-Liste mit A/W gekennzeichnet worden. Die Heimweide sei eine Waldweide zwischen einzelnen Heimbetrieben und mehreren Almflächen, die von den Landwirten vor und nach der Almsaison genutzt werde, dadurch komme es zur Vermischung der Rinderherden. Diese Waldweide sei flächentechnisch im GIS nicht erfasst und die Weidemeldung sei auf die Heimbetriebsnummer erfolgt. Die Waldweidefläche sei mehrere 1.000 ha groß und befinde sich zum überwiegenden Teil im Eigentum der ÖBF. Jene Tiere, die auf der VOK-Liste mit "St" gekennzeichnet worden seien, seien auf der Alm mit der BNr. XXXX vorgefunden worden. Auf diese Alm sei der Landwirt nicht auftriebsberechtigt.
Auf Basis dieser Feststellungen wurde eine Betriebssperre verhängt.
5. Mit Datum vom 11.10.2012 fand laut dem Akt beiliegendem Prüfbericht auf dem Betrieb der BF eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde die verhängte Betriebssperre aufgehoben.
6. Mit Schreiben vom 23.11.2012 teilten die BF der AMA zur Vor-Ort-Kontrolle der XXXX im Wesentlichen mit, es treffe nicht zu, dass ihre Tiere scheuten, wie eine Vielzahl von TKZ-Kontrollen bewiesen.
Darüber hinaus sei es im Antragsjahr 2012 vorgekommen, dass Teile ihrer Tiere das Almgebiet Richtung Norden in das angrenzende Heimweidegebiet verlassen hätten. (Diese Ausbrüche seien lediglich stündlich erfolgt, da das gesamte Forstpersonal (Förster, Gehilfen, Holzknechte und sogar das Jagdpersonal) angehalten gewesen sei, sofort Meldung zu erstatten, wenn Tiere ihr zugeteiltes Gebiet (Einforstungsberechtigungen) verlassen hätten.
Das Almgebiet sei von Norden durch eine Straße erschlossen, wobei kurz vor dem Hüttenbereich vor ca. 25 - 30 Jahren ein Weiderost montiert worden sei. Das berechtigte Weidegebiet reiche aber viel weiter nach Norden, wo die Straße an einer Engstelle durch ein Weidezaunband abgegrenzt worden sei. Leider sei diese Abgrenzung nicht immer wieder verschlossen worden und dadurch sei es zu diesen stündlichen Teilausbrüchen gekommen. Für die kommende Weideperiode sei bereits ein elektrisches Weidetor angekauft worden.
Jene Tiere, die einige Tage vorher außerhalb des Almgebietes gesichtet worden seien, seien unverzüglich wieder in das Almgebiet zurückgetrieben worden. Leider hätte sich dieser Vorfall kurz darauf wiederholt, aber nunmehr sei die Haltefrist für diese Alm bereits vorüber gewesen und die BF hätten ihre Tiere einfach in das Heimweidegebiet gehen lassen. Dies habe aber nur ein paar Stunden funktioniert, da sich sofort das Forstpersonal gemeldet habe. Durch diese Maßnahme sei die Stückzahl an Heimweideberechtigungen überschritten worden. Aus diesem Grund seien Teile der Tiere auf die Heimbetriebsflächen und Teile wieder zurück auf die Alm gebracht worden.
Der Stellungnahme sind eine Liste sowie Bilder der Tiere des BF, nach den Angaben des BF "festgestellt" von Mitarbeiterinnen der Österreichischen Bundesforste, beigefügt.
7. Dem Akt liegt ein E-Mail vom 27.11.2012 bei, das wohl eine Stellungnahme des Technischen Prüfdienstes der AMA zum o.a. Schreiben der BF darstellt. Nach diesem E-Mail habe am Tag vor der Vor-Ort-Kontrolle der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle einer anderen, angrenzenden Alm stattgefunden. Auf dieser hätten sich die Tiere der BF befunden.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle der XXXX habe Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person seine Tiere weder gefunden, noch habe er gewusst, wo sie sich befinden könnten, noch habe er über Aufzeichnungen über Auf- bzw. Abtrieb verfügt. Aus diesem Grund sei eine Kontrolle der Auftreiber durchgeführt worden. Während alle Auftreiber ihre Tiere gefunden hätten, seien die Tiere der BF weder auf der Alm, noch auf dem Heimbetrieb auffindbar gewesen. Die Kontrolle habe mehr als zwei Tage gedauert.
9. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427878, wurden den BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt.
Dem Bescheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass bei 69 beantragten Rindern keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Bei 22 Rindern seien Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Daraus errechne sich gemäß Art. 65 Abs. 3 ein Kürzungsprozentsatz von 31,88 %, weshalb gemäß Art. 65 Abs. 2 UAbs. 2 keine Prämie habe gewährt werden können.
Auf der Alm mit der BNr. XXXX sowie auf dem Betrieb der BF hätten Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden. Bei den o.a. Rindern wurde jeweils der Code 30 (laut Vor-Ort-kontrolle auf der Alm/Weide wurde das als aufgetrieben gemeldete Rind nicht vorgefunden) vergeben.
10. Mit E-Mail vom 15.04.2013 beeinspruchte Herr XXXX den angeführten Bescheid und übermittelte im Wesentlichen den Text der Stellungnahme vom 23.11.2012. Dieser wurde im Wesentlichen ergänzt durch die Angabe, alle Meldungen seien fristgerecht erfolgt. Der BF wisse nicht, weshalb der Prüfer die Tiere ohne Absprache abgemeldet habe. Es sei ein Vorschlag des Prüfers gewesen, freiwillig eine Betriebssperre einzugehen, um wenn die Tiere wieder zu Hause wären, eine Kontrolle durchzuführen.
11. Dem Akt liegt weiters bei eine Auflistung von Tieren, die nach unterschiedlichen Kategorien farblich markiert wurden.
12. Ferner liegt dem Akt bei eine undatierte "Sachverhaltszusammenfassung XXXX, Rinderprämien 2012". Die Zusammenfassung gibt auf der ersten Seite im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheides wieder. Es folgt ein "chronologischer" Ablauf. Demzufolge sei der Erstauftrieb der beantragten Rinder am 07.07.2012 mit dem Auftriebsdatum 24.06.2012 fristgerecht gemeldet worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX seien 26 als gealpt gemeldete und aufgelistete Rinder, "darunter die 22 beantragten Rinder" der BF nicht vorgefunden worden. Der BF hätte keine Angaben zum Haltungsort der Tiere machen können.
Um festzustellen, ob sich die Rinder auf dem Heimbetrieb der BF befänden, sei von der AMA eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb veranlasst worden. Dabei seien neun näher bezeichnete Rinder nicht vorgefunden worden. Diese hätten sich nach den Angaben des BF zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle auf Flächen der Österreichischen Bundesforste befunden. Da der Standort der Tiere nicht habe ermittelt werden können, sei eine Betriebssperre verhängt worden. 13 der als gealpt gemeldeten Tiere seien am Heimbetrieb vorgefunden worden. Die Stellungnahme des Herrn XXXX hätte nicht berücksichtigt werden können. Für 17 näher bezeichnete Rinder sei am 08.09.2012 eine Korrektur des Abtriebsdatums von 03.09.2012 auf 27.08.2012 vorgenommen worden. Für ein Rind sei keine Korrektur vorgenommen worden. Mit Datum vom 08.09.2012 sei für vier Rinder der Wiederauftrieb mit dem tatsächlichen Auftriebsdatum 27.08.2012 gemeldet worden, wobei diese Tiere teilweise bei der Vor-Ort-Kontrolle und teilweise am Heimbetrieb vorgefunden worden seien. Zwei konkret bezeichnete Tiere seien im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 29. und 30.08.2012 am Heimbetrieb vorgefunden worden, womit ausgeschlossen sei, dass sie während dieser Zeit auf der Alm gewesen sein könnten.
13. Der Akt wurde ursprünglich dem BMLFUW als zum damaligen Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt. Mit Datum vom 08.10.2014 wurden die Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hielten auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
Diverse Rinder der BF wurden im Antragsjahr 2012 auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX aufgetrieben.
Sowohl der Betrieb der BF als auch die Alm der XXXX wurden vor Ort kontrolliert. Dabei wurden Beanstandungen im Rahmen der Rinderkennzeichnung festgestellt.
Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119427878, wurden den BF für das Antragsjahr 2012 keine Rinderprämien gewährt, da 22 als aufgetrieben gemeldete Rinder im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgefunden worden seien.
Konkretere Feststellungen konnten nicht getroffen werden.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2012 maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.
Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.
Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Art. 141 Abs. 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d ) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201, lautet:
"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Kennzeichnung nach § 3,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.
65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:
"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. [...]."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...]."
Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:
"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
[...].
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden die Rinderprämien der BF auf 0 gekürzt, da bei 22 Rindern Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Konkret seien diese zwar auf die Alm der XXXX mit der BNr. XXXX gemeldet, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle jedoch nicht auf der Alm vorgefunden worden.
Dem angefochtenen Bescheid lässt sich jedoch nicht entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die AMA zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die seitens der AMA zusammen mit dem Bescheid vorgelegten Unterlagen erweisen sich in mehrfacher Form als inkonsistent. Dies beginnt damit, dass der Auszug aus dem RinderNet für die als gealpt gemeldeten Rinder der BF zwei unterschiedliche Daten angibt, während die AMA in der Zusammenfassung ausführt, die Tiere seien zum selben Zeitpunkt als gealpt gemeldet worden. Als nächstes Problem zeigt sich, dass sich auf dem Vor-Ort-Kontrollbericht zur XXXX der Hinweis findet, es seien mehrere Tiere gesehen worden, bei denen nur die großen Nummern hätten abgelesen werden können. Die angeführten Zahlenfolgen finden sich teilweise auch in den Ohrmarken-Nummern der beanstandeten Tiere. Dennoch sind diese Tiere im Prüfbericht als beanstandete Tiere aufgelistet (z.B. AT167321216, AT 581491709, AT127871222). Die in Bezug auf diese Liste vergebenen Codes erscheinen nicht nachvollziehbar. Es erscheint unklar, weshalb Tiere beanstandet wurden, wenn die Meldefrist noch offen war. Ferner erscheint die Anmerkung auf dem Prüfbericht zum Heimbetrieb unverständlich. Welcher Teil welcher Tiere wurde wo vorgefunden? Der Inhalt und vor allem der Charakter der Beilage zum E-Mail vom 11.04.2014 ist - sofern entzifferbar - nicht nachvollziehbar. Die "Zusammenfassung" lässt zwar eine Chronologie der Ereignisse erahnen, listet im Ergebnis aber lediglich neuerlich Ohrmarken-Nummern auf, ohne etwa die nicht ins Gewicht fallenden Kälber zu kennzeichnen. Darüber hinaus findet keine Bezugnahme darauf statt, auf Basis welcher Dokumente diese Listen erstellt wurden. Die abschließenden Angaben zu den vorgenommenen Korrekturen können auf Basis der begleitenden Unterlagen gar nicht mehr nachvollzogen werden. Letztlich findet sich auch an keiner Stelle ein Hinweis darauf, in welcher Weise die Beanstandungen rechtlich gewürdigt wurden. Und auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbingen der BF ist nicht erkennbar.
Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall aufgrund der komplexen Sachlage und der unklaren Ausgangsposition weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen. Aufgrund der angeführten Unwägbarkeiten erscheint insbesondere auch der Versuch einer Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Vielmehr wird die AMA im fortgesetzten Verfahren übersichtlich darzustellen haben, auf Grund welcher Unterlagen/Angaben sie zu welcher Feststellung gelangt ist. Insbesondere wird die AMA die BF zu ihren Feststellungen zu hören und sich mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen haben.
Das BVwG berücksichtigt dabei den Umstand, dass die seitens der AMA gewährten Förderungen systembedingt im Rahmen von Massenverfahren nach überwiegend objektiven Kriterien und im Rahmen der Rinderprämien im Wesentlichen auf Basis der Antragsangaben abgewickelt werden, sodass für eine ausführliche Beweiswürdigung wenig Raum bleibt. Im vorliegenden Fall erscheint vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben auch in keiner Weise ausgeschlossen, dass die verhängte Kürzung zu Recht ausgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings um einen komplexen Sachverhalt, der sich weder anhand des Bescheides, noch anhand des vorgelegten Akts nachvollziehen lässt.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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