W215 1428704-1•BVwG W215 1428704-1
W215 1428704-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W215 1428704-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zahl
12 06.381-BAL, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin W215 1428705-1) beantragte am 23.05.2012 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihren drei minderjährigen Kindern die Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor, Tadschikistan wegen der Probleme seiner Ehefrau verlassen zu haben, eigene Fluchtgründe machte er nicht geltend.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zahl 12 06.381-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. In den Verfahren der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zahl 12 06.381-BAL, zugestellt am 06.08.2012, richtet sich eine fristgerecht am 14.08.2012 eingebrachte Beschwerde.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 21.08.2012 langte am 24.08.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung D/7 zur Erledigung zugewiesen; ebenso die Beschwerdevorlagen der Ehegattin und der Kinder.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens der Gerichtsabteilung W215 zugewiesen. Ebenso die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder.
Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 1428705-1, stattgegeben und ihr gemäß § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, Asyl gewährt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger Tadschikistans. Er stellte am 23.05.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Fluchtgründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er bezog sich auf jene seiner Ehefrau.
II.1.2. Seiner Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 1428705-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs.5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.1.3. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er lebt mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte infolge Vorlage eines tadschikischen Personalausweises festgestellt werden. Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft (II.1.1.) wurde glaubhaft gemacht durch Vorlage einer tadschikischen Heiratsurkunde, welche in Kopie samt Übersetzung im Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers einliegt und letztlich als echt und inhaltlich richtig erachtet wurde.
II.2.2. Die Feststellung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 1428705-1.
II.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, resultiert aus der Einsichtnahme in das Strafregister, das Bestehen eines Familienlebens im Bundesgebiet wurde in den Beschwerdeverhandlungen glaubhaft gemacht zudem sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Österreich an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des
31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer machte eigene Fluchtgründe nicht geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf die Gründe seiner Ehefrau.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W215 1428705-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt; ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status ist nicht anhängig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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