W213 2113467-1•BVwG W213 2113467-1
W213 2113467-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2016
Dienstvertrag, Feststellungsantrag, negative Beurteilung,<br/>Parteistellung, Privatrecht, Säumnisbeschwerde,<br/>Universitätsprofessor, Zurückweisung
W213 2113467-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX, gegen die Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, 6020 Innsbruck, Innrain 52, vertreten durch RAe GREITER PEGGER KOFLER Partner, 6020 Innsbruck Maria-Theresien-Straße 24 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Antrags auf bescheidförmige Feststellung eines Evaluierungsergebnisses, beschlossen:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 auf "Feststellung des Evaluierungsergebnisses mit einem Bescheid" gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 und § 17 VwGVG i.V.m. § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stand für den Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2014 aufgrund eines am 01.09.2008 abgeschlossenen Arbeitsvertrages in einem befristeten Dienstverhältnis als Universitätsprofessor bei der belangten Behörde.
Am 01.09.2014 richtete der Beschwerdeführer mittels E-Mail nachstehend angeführtes Schreiben an die belangte Behörde:
"Sehr geehrter Herr Rektor XXXX, sie haben mir mit Schreiben vom 28. Februar 2014 das Ergebnis der Evaluierung als insgesamt negativ bekanntgegeben.
Nachdem die Universität Innsbruck in der Rekursbeantwortung vom 27. Mai 14 die Evaluierung als hoheitlichen Akt eingestuft hat und vom OLG bestätigt wurde, dass aus diesem Grund der Rechtsweg über das Arbeitsgericht nicht zulässig wäre, stelle ich hiermit den offiziellen Antrag auf Feststellung des Evaluierungsergebnisses mit einem Bescheid."
Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.01.2015 die Erledigung seines obigen Antrages urgiert hatte, antwortete ihm die belangte Behörde mit nachstehendem E-Mail 26.02.2015:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
Ihre unten stehenden E-Mails vom 01.09.2014 und 15.01.2015 wurden dem Zentralen Rechtsdienst zur Prüfung übermittelt. Zu Ihrem Hinweis auf die mögliche Einstufung des Evaluierungsverfahrens als hoheitlichen Akt darf ich die Rechtslage wie folgt präzisieren:
Dass das Evaluierungsverfahren zum Teil hoheitliche Zielsetzungen und Bezüge aufweist (wie es beispielsweise in der verordnungsmäßigen Regelung von Bestimmungen in der Satzung in einem Satzungsteil oder dem Unterliegen unter die Rechtsaufsicht des Bundes zum Ausdruck kommt), bedeutet nicht, dass die betreffenden Erledigungen mittels Bescheid zu erfolgen haben. Dies wäre nur möglich, wenn das UG konkret einen entsprechenden Antrag und Bescheid vorsehen würde (wie z. B. im § 103 beim Habilitationsverfahren); das ist aber nicht der Fall.
Auch eine bescheidmäßige Zurückweisung Ihrer Anfragen durch den Rektor kann nicht ergehen, da Sie kein Beamter sind und das Amt der Universität daher nicht für Sie zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXr
XXXX
Leiter Zentraler Rechtsdienst
Universität Innsbruck
Innrain 52, A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)512 / 507-2285
Fax +43 (0)512 / 507-2949"
Mit Schreiben vom 01.09.2015 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde ein.
Darin brachte er vor, dass im obgenannten Arbeitsvertrag vereinbart gewesen sei, dieses Dienstverhältnis nach den vereinbarten 6 Jahren in ein unbefristetes umzuwandeln. Voraussetzung dafür wäre eine von der Universität durchzuführende positive Evaluierung (Punkt 18. des Arbeitsvertrages) gewesen.
Die von der belangten Behörde durchgeführte Evaluierung hätte laut Satzung der Universität (480. Satzungsteil Evaluierung gemäß § 19 Abs 2 Z 3 Universitätsgesetz 2002, Anhang 2.1) innerhalb einer Frist von 6+3=9 Monaten abgeschlossen sein müssen. Tatsächlich sei erst nach knapp 14 Monaten, nach Übersendung des Selbstberichtes, am 07.01.2013 mit Schreiben vom 28.02.2014 das Ergebnis als negativ mitgeteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe gegen das negative Ergebnis der Evaluierung mit 17.03.2014 Klage beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Begehrt worden sei dabei die Feststellung einer positiven Evaluierung.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.04.2014 sei der Rechtsweg für unzulässig erklärt worden. Es handle sich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Akt.
Gegen diesen Beschluss sei am 07.05.2014 Rekurs erhoben worden, wobei die belangte Behörde mit der in der Rekursbeantwortung vom 27.05.2014 die Evaluierung als einen Akt hoheitlichen Charakters bezeichnet habe.
Am 24.06.2014 sei eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft (BMWFW) eingereicht worden.
Das BMWFW habe diese Aufsichtsbeschwerde mit Stellungnahmen beantwortet, in denen einerseits kein rechtswidriges Verhalten der belangten Behörde erkannt worden sei, andererseits sei die Einschränkung des Verfahrens ohne Parteienstellung und ohne Akteneinsicht klar dargestellt worden.
Das Oberlandesgericht habe mit Beschluss vom 07.08.2014 die Evaluierung als hoheitlichen Akt eingestuft und den Rekurs zurückgewiesen.
Mit E-Mail vom 01.09.2014 habe der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Mitteilung des Evaluierungsergebnisses mit Bescheid gebeten.
Gegen den Rekursbeschluss sei am 04.09.2014 ordentlicher Revisionsrekurs erhoben worden. Wegen einer Fristversäumnis sei dieser Revisionsrekurs schließlich zurückgezogen worden und der Beschluss des OLG sei damit in Rechtskraft erwachsen.
Aufgrund der Argumentation im OLG-Beschluss sei eine neue Klage beim Landesgericht Innsbruck mit 08.09.2014 eingebracht. Darin sei die im OLG-Beschluss kritisierte Begehr der "Feststellung einer positiven Evaluierung" formal nicht erwähnt und stattdessen die "Fortsetzung des Dienstverhältnisses" begehrt worden.
Die Klage 45 CGA 29/14p sei mit Tagsatzung vom 16.10.2014 ruhend gestellt worden. Grund dafür sei der offene Antrag vom 01.09.2014 um einen Bescheid zur Mitteilung des Evaluierungsergebnisses gewesen. Es sei auch klargestellt worden, dass dieser Bescheid beim Verwaltungsgericht beeinsprucht werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei als eine zu klärende Vorfrage bewertet und daher das zivilrechtliche Verfahren bis zur Klärung dieser Vorfrage ruhend gestellt worden.
Die belangte Behörde habe mit Email vom 26.02.2015 mitgeteilt, dass sie über das Ergebnis des Evaluierungsverfahrens keinen Bescheid ausstellen werde. Von Seiten der belangten Behörde seien seit dem Antrag vom 01.09.2014 keinerlei Unterlagen eingefordert und als Voraussetzung für die Erstellung dieses Bescheides genannt worden.
Aus obiger Chronologie ergebe sich die folgende Situation:
Die belangte Behörde habe bisher immer den Standpunkt vertreten, das Zivilgericht wäre nicht zuständig, weil die Evaluierung als hoheitlicher Akt zu bewerten sei. Nachdem von der 1. und 2. Instanz des Landesgerichtes Innsbruck die Evaluierung ebenfalls als hoheitlicher Akt gesehen worden sei, habe der Beschwerdeführer parallel auch das Verwaltungsverfahren durch den Antrag auf Bescheid gestartet. Ebenso parallel sei eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium eingereicht worden. Die bisherigen Stellungnahmen des BMWFW hätten klargestellt, dass das Universitätsgesetz lediglich eine Rechtsaufsicht durch das BM vorsehen würde, die dem Beschwerdeführer weder Parteistellung noch Akteneinsicht einräume. Die im Zuge eines Evaluierungsverfahrens durch Universitätsorgane getroffenen Wertentscheidung wären daher der Aufsicht durch das BM entzogen und die wesentliche inhaltliche Beurteilungen wären den Gerichten vorbehalten, wobei zum Thema Mobbing explizit das Zivilgericht als zuständig erwähnt werde.
Die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bescheid auszustellen führe somit zu einer Situation, die üblicherweise als negativer Kompetenzkonflikt bezeichnet werde:
Das Zivilgericht habe sich als nicht zuständig erklärt, das Bundesministerium nur sehr eingeschränkt (ohne Parteistellung und ohne Akteneinsicht) und das Verwaltungsverfahren könne ohne Bescheid nicht gestartet werden.
Der Beschwerdeführer brachte abschließend nachstehendes Begehren vor:
"Die Säumnisbeschwerde verfolgt das Ziel, den gegebenen negativen Kompetenzkonflikt zu beenden. Je nach Rechtsauffassung durch das Verwaltungsgericht ergeben sich daraus die folgenden zielführenden Vorgangsweisen:
(1) Der Anspruch auf einen Bescheid für das Ergebnis der Evaluierung wird bestätigt. Der belangten Behörde wird eine Frist gesetzt.
(2) Der Anspruch auf einen Bescheid für das Ergebnis der Evaluierung wird bestätigt. Zur Verkürzung des Verfahrens erfolgt eine inhaltliche Beurteilung der vorliegenden Unterlagen. Eventuell erforderliche zusätzliche Unterlagen werden nachgefordert bzw. können nachgereicht werden. Diese Möglichkeit der Verkürzung des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Einspruch gegen den Bescheid einer negativen Evaluierung ohnehin beim Verwaltungsgerichtshof, d. h. bei derselben Stelle eingereicht wird.
(3) Der Anspruch auf einen Bescheid wird nicht bestätigt. In diesem Fall wird gebeten, die Begründung so detailliert aufzubereiten, dass das derzeit ruhendende zivilrechtliche Verfahren effizient weitergeführt werden kann."
Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Abstandnahme von der Nachholung des Bescheides (§ 16 VwGVG) dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stand für den Zeitraum 01.09.2008 bis 31.08.2014 aufgrund eines am 01.09.2008 mit der belangten Behörde abgeschlossenen Arbeitsvertrages in einem befristeten Dienstverhältnis als Universitätsprofessor.
Punkt 18. dieses Arbeitsvertrages hatte nachstehenden Wortlaut:
"Das Arbeitsverhältnis wird durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, wenn eine von der Universität durchgeführte bzw. beauftragte positive Evaluierung der Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht an und kommt auch keine Vereinbarung andere Art zustande, so endete das Dienstverhältnis durch Zeitablauf."
Mit Schreiben vom 28.02.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführer das Ergebnis der Evaluierung seiner Leistungen gemäß § 14 UG 2002 wie folgt mit:
"Grundlage für die Evaluierung sind der Ausschreibungstext Ihrer Professur, Ihre in der FLD dokumentierte Forschungsleistung und der von Ihnen verfasste Selbstbericht. Der Satzungsteil Evaluierung sieht darüber hinaus Stellungnahmen des Fakultätsstudienleiters der Fakultätsstudienleiterin (zwischenzeitlich umbenannt in StudiendekanIn), der Fakultätsstudienertretung und des/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten vor. Mit Ihrem Einverständnis wurden zur Bewertung der Forschungsleistung zusätzlich Gutachten von externen fachkompetenten Experten eingeholt.
Sie haben die Gelegenheit wahrgenommen, sowohl zu den Stellungnahmen als auch zu den Gutachten eine Rückmeldung abzugeben.
Zu den einzelnen Leistungsbereichen Forschung, Lehre und Verwaltung darf ich ausführen:
FORSCHUNG
Die in der FLD erfassten Forschungsleistungen beschränken sich in erster Linie auf Aktivitäten (als Organisator, Herausgeber ' und Verfasser von Proceedings) im Rahmen der jährlich in lnnsbruck ablaufenden Kongresse "Brenner Congress" und "ICC-Tagung". Zwei Beiträge (2011 und 2012) sind in nicht gelisteten Journalen erschienen, weitere Beiträge in Tagungsbänden und Schriftreihen. Mehr Aktivität zeigt sich bei der Vortragstätigkeit - allerdings beschränkt auf Österreich und Südtirol - oft im Rahmen von internen Workshops. Als besonders kritisch wird das Fehlen von Projekteinwerbungen gewertet.
Im Ausschreibungstext für die Professur für Baubetrieb und Bauwirtschaft (7. Juni 2006) wurden die Erwartungen der Universität festgehalten:
• Eigene Forschungsprojekte - Im Evaluierungszeitraum wurden keine Projekte eingeworben.
• Mitwirkung am Forschungszentrum "Innovative Baustoffe, Bauverfahren und Konstruktionen\ - Seit dem Jahr 2009 (Proceedingsbeiträge zur lee 2009 und Vorträge) scheinen in der FLD des Forschungszentrums keine weiteren Beiträge auf.
• Weiterführung der laufenden Forschungsprojekte auf dem Gebiet des maschinellen Tunnelvortriebs mit TBM - das Projekt TISROCK (TBMVortrieb in druckhaftem Gebirge, Entwicklung eines Systems für maschinelle Vortriebe mit Schild-TBM und Tübbingausbau) wurde 2007 abgeschlossen.
Die Gutachten 1 und 2 sind in Aufbau und Aussagen sehr ähnlich. Beide sind mit Hinweisen auf die bestehenden Rahmenbedingungen und die Anlaufphase - wohlwollend und kommen zu einer positiven Empfehlung. Dies ist insbesondere in Bezug auf die Publikationsleistung unerwartet, da Sie selbst in Ihrer Stellungnahme angeben, dass das Fehlen von Publikationen mit Peer-Review unbestritten sei. Das Gleiche gilt für die Einschätzung der Internationalität: Sie selbst bestätigen die fehlende Vernetzung innerhalb und außerhalb von Europa und weisen stattdessen auf die gute Vernetzung mit der Baupraxis hin. Vor diesem Hintergrund ist die Schlüssigkeit der Gutachten in Frage zu stellen. Davon abgesehen wird in beiden Gutachten angemerkt, dass die Drittmitteleinwerbung "am richtigen Weg\, also in anderen Worten noch nicht am erwarteten Niveau ist.
Gutachten 3 kritisiert die Leistungen in allen Bereichen und spricht eine klare Empfehlung gegen eine Entfristung aus.
Gutachten 4 drückt seine Meinung etwas vorsichtiger aus, sieht aber in allen Bereichen Potential bzw. Notwendigkeit für Verbesserung und für Verstärkung der Aktivitäten. Derartige Aussagen in Fachgutachten sind erfahrungsgemäß als negative Bewertung der Leistung zu verstehen.
LEHRE
Die Lehre wird von Studiendekan und Studienvertretung gut bewertet. Sie decken mit Ihrer Lehre einen wichtigen praxisorientieren Bereich ab. Bei der Betreuung von Dissertationen geben Sie sieben Namen an - davon können von der Studienabteilung nur zwei bestätigt werden, bei zwei weiteren Studierenden an anderen Universitäten scheinen Sie als Zweitbetreuer auf.
MANAGEMENT / VERWALTUNG
Die interne Stellungnahme des stellvertretenden Institutsleiters ist knapp und positiv. Am Rande weist er auf die bestehenden persönlichen Spannungen am Arbeitsbereich hin.
Für eine positive Bewertung der Evaluierung müssten alle Teilbereiche positiv beurteilt werden können. Leider entsprechen Ihre Leistungen in der Forschung nicht den im Rahmen einer Professur gestellten Anforderungen, sodass ich die Evaluierung - trotz guter Ergebnisse im Bereich der Lehre und ohne nähere Betrachtung der Leistungen in Management und Verwaltung - in Summe negativ bewerten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Kopie an: XXXX
XXXX
Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. mult. XXXX
Rektor"
Der Beschwerdeführer brachte beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht eine Klage ein, der die Feststellung begehrt wurde, dass "die Evaluierung der Leistungen des Klägers gemäß § 14 UG 2002 positiv ist" in eventu den Ausspruch, dass "die beklagte Partei schuldig ist die Evaluierung des Klägers gemäß § 14 UG 2002 positiv zu bewerten". Diese Klage wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht vom 22.04.2014, GZ. 42 Cga 29/14g, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Der dagegen eingebrachte Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 25.07.2014, GZ. 15 Ra 52/14f, keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass auch das diesem Beschluss vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt wurde, wobei der (ordentliche) Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht vom 09.09.2014, GZ. 42 Cga 29/14g, wurde der dagegen erhobene Revisionsrekurs als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge am 08.09.2014 neuerlich eine Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht eingebracht, wobei das Klagsbegehren auf die "Fortsetzung des Dienstverhältnisses" gerichtet war. Dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig.
Am 01.09.2014 richtete der Beschwerdeführer mittels E-Mail nachstehend angeführtes Schreiben an die belangte Behörde:
"Sehr geehrter Herr Rektor XXXX, sie haben mir mit Schreiben vom 28. Februar 2014 das Ergebnis der Evaluierung als insgesamt negativ bekanntgegeben.
Nachdem die Universität Innsbruck in der Rekursbeantwortung vom 27. Mai 14 die Evaluierung als hoheitlichen Akt eingestuft hat und vom OLG bestätigt wurde, dass aus diesem Grund der Rechtsweg über das Arbeitsgericht nicht zulässig wäre, stelle ich hiermit den offiziellen Antrag auf Feststellung des Evaluierungsergebnisses mit einem Bescheid."
Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.01.2015 die Erledigung seines obigen Antrages urgiert hatte, teilte ihm die belangte Behörde mit E-Mail vom 26.02.2015 mit, dass das UG keine bescheidmäßige Absprache über eine Evaluierung vorsehen würde (wie z. B. im § 103 beim Habilitationsverfahren). Auch eine bescheidmäßige Zurückweisung der Anfragen des Beschwerdeführers durch den Rektor könne nicht ergehen, da er kein Beamter und das Amt der Universität daher nicht für ihn zuständig sei.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der Anstellungsvertrag vom 01.09.2008 sowie der Wortlaut des gegenständlichen Feststellungsbegehrens - sind unbestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 Abs 1 VwGVG lautet:
"(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
§ 28 VwGVG sieht in seinem Absatz 7 vor, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken kann und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, und die gegenständliche Beschwerde wurde daher nicht verfrüht erhoben. Sie ist daher zulässig.
Inwieweit ihr auch stattzugeben ist, hängt vom überwiegenden Verschulden der belangten Behörde bei der Verzögerung ab.
Die belangte Behörde reagierte auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 mit einem kurzen Schreiben vom 26.02.2015, in welchem der Rektor dem Beschwerdeführer mitteilte, dass das UG keine einen entsprechende Antragsbefugnis und daher auch keinen Bescheid vorsehen würde (wie z. B. im § 103 beim Habilitationsverfahren). Auch eine bescheidmäßige Zurückweisung seiner Anfragen durch den Rektor könne nicht ergehen, da der Beschwerdeführer kein Beamter sei und das Amt der Universität daher nicht für ihn zuständig sei. Dieses formlos und allgemein gehaltene Schreiben kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als Bescheid, sondern nur als allgemeine Mitteilung einer Rechtsansicht gewertet werden. Über den Antrag wurde hingegen nicht abgesprochen.
Nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat jedoch jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, selbst dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. In diesem Fall hat die Partei ein subjektives Recht darauf, dass über die Zurückweisung bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 89/12/0074 v. 17.02.1993, vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 73 Rz 9 mit weiterer Judikatur). Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sind, maßgeblich ist alleine, dass der Antragsteller - wie im gegenständlichen Verfahren - behauptet, Partei zu sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 73 Rz 21).
Aus diesem Grund geht das Bundesverwaltungsgericht von einer durch die belangte Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. In diesem Zusammenhang wird abschließend angeführt, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.
Es folgt daher, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war, und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags der beschwerdeführenden Partei vom 01.09.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es über den Antrag selbst zu entscheiden hat.
In inhaltlicher Hinsicht ist davon auszugehen dass gemäß § 4 UG 2002 Universitäten juristische Personen öffentlichen Rechts sind. Sie unterliegen der Aufsicht des Bundes, die die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht) umfasst (§ 9 UG 2002).
§ 14 UG lautet wie folgt:
"Evaluierung und Qualitätssicherung
§ 14. (1) Die Universitäten haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Universität.
(3) Evaluierungen haben nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards zu erfolgen. Die zu evaluierenden Bereiche des universitären Leistungsspektrums sind für jene Evaluierungen, die sich nur auf eine Universität beziehen, in der Leistungsvereinbarung festzulegen.
(4) Universitätsinterne Evaluierungen sind nach Maßgabe der Satzung kontinuierlich durchzuführen.
(5) Externe Evaluierungen sind, wenn sie
1. eine einzelne Universität betreffen, auf Veranlassung des Universitätsrats, des Rektorats oder der Bundesministerin oder des Bundesministers,
2. mehrere Universitäten betreffen, auf Veranlassung der Universitätsräte, der Rektorate der betreffenden Universitäten oder der Bundesministerin oder des Bundesministers durchzuführen.
(6) Die betreffenden Universitäten und ihre Organe haben die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten und der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb sind regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre, zu evaluieren. Die näheren Bestimmungen trifft die Satzung.
(8) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Universitätsorgane zugrunde zu legen. Die Beurteilung der Lehre durch die Studierenden ist bei den Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen.
(9) Der Aufwand für von der Bundesministerin oder vom Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen."
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 21.07.2014, GZ. W 129 2000667-1/2E im Hinblick auf die Besetzung der Planstelle eines Universitätsprofessors (§§ 97 ff. UG) unter eingehender Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien, der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre festgestellt, dass der nach § 98 Abs 11 bzw. § 107 Abs 5 UG 2002 zwischen dem Rektor und dem ausgewählten Kandidaten abzuschließende Arbeitsvertrag unter die Regeln des Privatrechtes fällt. Das ist in Lehre und Judikatur unbestritten und entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des § 108 UG 2002.
Strittig ist hingegen die rechtliche Qualifikation des vorgelagerten Auswahlverfahrens, wenngleich sich der überwiegende Teil der obzitierten Lehre gegen eine Deutung als hoheitlicher Akt ausgesprochen hat.
Der OGH hat mit Beschluss vom 21.03.2013, GZ. 9 ObA 121/12b, dem vorgelagerten Auswahlverfahren hoheitlicher Natur beigemessen. Gestützt wurde die hoheitliche Qualifikation im Wesentlichen auf zwei Standpunkte: Zum einen auf den gesellschaftlichen Bildungs- und Forschungsauftrag der Universitäten (wie er auch programmatisch in § 1 UG 2002 festgehalten sei) und die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung, zum anderen darauf, dass selbst die Auswahlentscheidung des Rektors noch öffentlich-rechtlich motiviert sei, da dieser die Auswahlentscheidung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben habe, über dessen Beschwerde die Schiedskommission mit Bescheid zu entscheiden habe (§ 98 Abs 9 UG 2002), wogegen der Arbeitskreis und der Rektor Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof führen könnten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vermögen beide Standpunkte keine erheblichen Zweifel an der von der überwiegenden Lehre vertretenen Überzeugung zu wecken, wonach die Entscheidung der Berufungskommission bzw. die Auswahlentscheidung des Rektors jedenfalls keine bescheidmäßige Erledigung darstelle.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des OGH, dass die Universitäten hochrangige Aufgaben in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen haben, und stellt zunächst fest, dass die von Mayer bereits im Jahr 2005 getroffene Vorhersage, wonach die in § 1 UG 2002 manifestierte und "in einem auffallenden Gegensatz zu einer weithin sprachlosen und defizitären Bildungspolitik in Österreich" stehende "Geschwätzigkeit des Gesetzgebers" in einer "allerdings nicht vorhersehbaren Weise" bei der "Auslegung anderer Vorschriften Bedeutung erlangen" könne (Mayer, UG 2.02, § 1 Rz I), nunmehr offenkundig eingetroffen ist. Auch wenn diese Kritik Mayers überzogen formuliert sein mag, folgt das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls seiner Ansicht, wonach die "weithin erzählenden und weitschweifigen Formulierungen" des § 1 UG 2002 einen "kaum fassbaren juristischen Gehalt" haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich aus dem gesellschaftlichen Bildungs- und Forschungsauftrag und dem damit verbundenen öffentlichen Interesse an der Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung nicht zwingend ableiten, dass die Auswahl der Professorinnen und Professoren im Rahmen des Berufungsverfahrens nach § 98 UG 2002 einen hoheitlichen Akt darstellt, erfolgt doch die Personalauswahl jedenfalls in anderen - früher hoheitlichen, nunmehr jedoch ausgegliederten - Bereichen zweifelsfrei privatwirtschaftlich, obwohl auch hier eminente öffentliche Interessen an einer hochqualifizierten Besetzung eines Arbeitsplatzes gegeben sind, vom ausgewählten Personal zum Teil sogar hoheitliche Akte gesetzt werden, zumindest aber wesentliche Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllt werden (zB Finanzmarktaufsicht, Arbeitsmarktservice, Bundesimmobiliengesellschaft, Umweltbundesamt, Austro Control). Zudem ist auf von Berka (Die Berufung ins Professorenamt, FS Mayer (2011), 25) angesprochene Aufweichung der Abgrenzung zwischen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren auf der einen Seite und dem sonstigen Lehr- und Forschungspersonal auf der anderen Seite zu verweisen, insbesondere auf die mit derm Kollektivvertrag der Universitäten erfolgte Einführung der Kategorie des "Associate Professor" eine Laufbahnstelle geschaffen wurde, welche "in vielerlei Hinsicht dem berufenen Professor gleichgestellt ist" und daher - nach privatrechtlich erfolgter Auswahl und Bestellung - faktisch denselben in § 1 UG 2002 genannten Aufgaben nachzukommen hat und somit im selben öffentlichen Interessse tätig wird wie die nach dem UG 2002 zu bestellenden Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
Und auch der Hinweis des OGH auf die etwaige Überprüfung der Auswahlentscheidung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, auf die etwaige bescheidmäßige Entscheidung durch - gewissermaßen irgendeine (Anm.: die Formulierung in Punkt
5.1. des OGH-Beschlusses lautet: "... über dessen Beschwerde eine Schiedskommission mit Bescheid entscheidet...") - Schiedskommission sowie auf die gegebenenfalls folgende Überprüfung der Entscheidung der Schiedskommission durch den Verwaltungsgerichtshof vermag aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Die Schiedskommission entscheidet über die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht deswegen mit Bescheid, weil die Auswahlentscheidung des Rektors einen hoheitlichen Akt darstellt, sondern weil die Schiedskommission durch den Gesetzgeber in § 43 UG 2002 als zwingend an jeder Universität einzurichtende weisungsfreie Behörde geschaffen wurde (dazu näher Kucsko-Stadlmayer, in: Mayer, UG 2.02, § 43), welche über die Einbindung in die Professorenberufung hinausreichende Kompetenzen übertragen erhalten hat und ihre "Entscheidungen" im Sinne des Gesetzeswortlautes grundsätzlich mit Bescheid zu treffen hat, egal, ob es sich bei jenen Personen, auf die sich die Tätigkeit der Schiedskommission bezieht, um Professorinnen oder Professoren, Assistentinnen oder Assistenten, Lektorinnen oder Lektoren oder Verwaltungspersonal handelt und egal, ob das Dienstverhältnis dem Beamtendienstrecht (vgl. § 125 UG 2002), dem Vertragsbedienstetengesetz (vgl. § 126 UG 2002) oder dem Kollektivvertrag (vgl. § 128 UG 2002 bzw. § 126 Abs 5 und 7 UG 2002) unterliegt.
Angesichts des weitreichenden rechtlichen wie auch universitätspolitischen Paradigmenwechsels des Personalrechts der Universitäten in den letzten Jahren weg von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hin zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen (man beachte in diesem Zusammenhang auch die bereits vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 verabschiedete (Universitäts)Dienstrechtsnovelle BGBl I 2001/87) vertritt das Bundesverwaltungsgericht mit Kucsko-Stadlmayer (in Mayer, UG 2.02, § 98 Rz III) die Ansicht, dass die Judikatur des VfGH zur Rechtslage nach dem UOG 1975 und UOG 1993 in Bezug auf die rechtliche Deutung des Besetzungsvorschlages der Berufungskommission "obsolet geworden" ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der überwiegenden obzitierten (3.3.2) Lehre - insbesondere den tiefgehenden und überzeugenden Ausführungen von Perthold-Stoitzner (aaO 112-125) - an, wonach das dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages vorausgehende Auswahlverfahren der Berufungskommission und des Rektors wohl kein hoheitliches, jedenfalls kein mit Bescheid zu erledigendes Verfahren darstellt.
Diesen Erwägungen kommt auch im vorliegenden Fall Relevanz zu:
Es liegt auf der Hand, dass der vom Beschwerdeführer mit der belangten Behörde abgeschlossenen Dienstvertrag privatrechtlicher Natur ist und befristet war. Unter Pkt. 18 enthält dieser Vertrag das "Angebot eines unbefristeten Vertrages bei positiven Evaluierung". Es wird darin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung in Aussicht gestellt, wenn eine von der Universität durchgeführte bzw. beauftragte positive Evaluierung der Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Nehme der Arbeitnehmer das Angebot eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht an und komme auch keine Vereinbarung andere Art zu Stande, so ende das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.
Das dem Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages vorausgehende Procedere (positive Evaluierung und Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrages) ist analog dem dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages vorausgehenden Auswahlverfahren der Berufungskommission und des Rektors (§§ 97 ff. UG) nicht als hoheitliches und keinesfalls mit Bescheid zu erledigendes Verfahren zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als die verfahrensgegenständliche Evaluierung bzw. der allenfalls damit im Zusammenhang stehende Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrages ihre Grundlage im oben zitierten Pkt. 18 des Dienstvertrages vom 01.09.2008 haben, der unstreitig privatrechtlicher Natur ist.
Da der Beschwerdeführer zwar ein privatrechtliches Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang der Evaluierung geltend macht, die belangte Behörde bzw. der Rektor der Universität Innsbruck die der Evaluierung bzw. dem Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrags mit der Beschwerdeführer zugrundeliegenden Vorschriften jedoch nicht verwaltungsbehördlich wahrzunehmen haben, ermangelt es dem Beschwerdeführer an einer diesbezüglichen Parteistellung (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG (2014), § 8 Rz 4: "[...] Die Parteistellung kann sich daher - wohl auch iS der zuletzt zitierten Jud - in Bezug auf Privatrechte genau genommen erst daraus ergeben, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt. [...]";).
Somit war der gegenständliche Antrag auf bescheidmäßige "Feststellung des Evaluierungsergebnisses" mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, auch wenn im vorgelagerten (vgl. oben unter 3.2.3.) "Zwischenstreit" (so Hengstschläger-Leeb, AVG (2014), § 8 Rz 23) um die Frage der Parteistellung der Nichtpartei sehr wohl Parteistellung und damit auch eine - von der belangten Behörde nicht wahrgenommene - Entscheidungspflicht bestanden hat.
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch dann nichts gewonnen wäre, wenn das dem Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrages vorhergehende Procedere (positive Evaluierung und nachfolgendes Angebot eines unbefristeten Dienstvertrages) öffentlich-rechtlicher Natur wäre:
Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers war auf "Feststellung des Evaluierungsergebnisses mit einem Bescheid" gerichtet. Ein Evaluierungsergebnis stellt aber lediglich eine Zusammenfassung von Tatsachen dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Ergebnis einer Evaluierung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine derartige Grundlage kann aber dem § 14 UG nicht entnommen werden. Darüber hinaus ordnet § 14 Abs. 8 1. Satz UG an, dass die Universitätsorgane Evaluierungsergebnisse ihren Entscheidungen zugrundezulegen haben. Ein Evaluierungsergebnis kann daher nur im Rahmen der Bekämpfung einer solchen Entscheidung der Universitätsorgane angefochten werden.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.09.2014 auf "Feststellung des Evaluierungsergebnisses mit Bescheid" war daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 und § 17 VwGVG i.V.m. § 8 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es hinsichtlich der Frage nach der rechtlichen Qualifikation des dem Abschluss eines unbefristeten Anstellungsvertrages vorausgehende Procederes (positive Evaluierung und Abschluss eines unbefristeten Dienstvertrages) keine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
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