W147 2118450-1•BVwG W147 2118450-1
W147 2118450-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2016
Mangelhaftigkeit, Zurückweisung, Zuständigkeit, Zustellung
W147 2118450-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater XXXX, dieser vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2015, Zl. 1082132708/151070298/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtetem Schreiben vom 10. August 2015 stellte der Beschwerdeführer vertreten durch dessen Eltern als gesetzliche Vertreter (Beschwerdeführer zu W147 1423651-3 und W147 1423651-3) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit der am 5. November 2015 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Vollmachtsbekanntgabe bevollmächtigte der Vaters des Beschwerdeführers die im Spruch genannte gewillkürte Vertretung, ihn im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu vertreten einschließlich Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. Eine Zustellvollmacht wurde explizit nicht erteilt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. November 2015, Zl. 830918301/1680476/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12. August 2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung erlassen. (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe werden können und auch keinem Familienangehörigen des Beschwerdeführers Asyl gewährt worden sei.
Es wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verfügt, den verfahrensgegenständlichen Bescheid dem Rechtsvertreter der Eltern des Beschwerdeführers zuzustellen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 71).
Der angefochtene Bescheid wurde von dem Rechtsvertreter der Eltern des Beschwerdeführers am 17. November 2015 übernommen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 74).
4. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 wurde gegen den genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 10. Dezember 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2015 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Erledigung des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A.)
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Laut der dem Akt beiliegenden Vollmachtsurkunde vom 5. Oktober 2015 bevollmächtigte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den im Spruch genannten gewillkürten Vertreter ihn "im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, zu vertreten, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, [...]. Eine Zustellvollmacht wird explizit nicht erteilt. Jegliche Schriftstücke sind weiterhin an die Vollmachtgeberin zuzustellen. [...]" (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu dem Beschwerdeführer XXXX, W147 1423648-3, Seite 63).
Somit lag aktenkundig ab 5. Oktober 2015 ein Vollmachtsverhältnis exklusive Zustellbevollmächtigung zwischen dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und der im Spruch genannten gewillkürten Vertretung vor.
Dessen ungeachtet, erging seitens der belangten Behörde der Bescheid vom 13. November 2015 an den Rechtsvertreter der Eltern des Beschwerdeführers. Als Zustellvorgang wurde seitens der belangten Behörde die Zustellung "Mit RSa an den ausgewiesenen Vertreter des Asylwerbers" verfügt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83). Am 17. November 2015 erfolgte die Zustellung an den Rechtsvertreter. Eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde nicht veranlasst.
Gemäß § 21 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, BGBl. Nr.200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115; 27. 6. 1995, 94/04/0206; 22. 3. 2001, 97/03/0201, 24.03.2015, 2014/05/0013).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den Asylwerber, sondern dessen bevollmächtigten Vertreter (jedoch keine Zustellvollmacht) selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 des ZustG; vgl. zB VwGH 18. 5. 1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH 9. 3. 1982, 81/07/0212; 30. 5. 2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
Im gegenständlichen Verfahren verfügte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustellung des "Bescheides" vom 13. November 2015, Zl. 1082132708/151070298/BMI-BFA_STM_RD, ausschließlich an den bevollmächtigten Vertreter des Vaters des Beschwerdeführers, obwohl sich aus der Vollmacht zweifelsfrei ergibt, dass keine Zustellvollmacht erteilt worden war. Da ein Zustellbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 3 ZustG nicht bestellt wurde, wäre der "Bescheid" vom 13. November 2015, Zl. 1082132708/151070298/BMI-BFA_STM_RD, an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen, weswegen die verfügte und auch durchgeführte Zustellung an den gewillkürten Vertreter nicht rechtswirksam war. Durch die Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung ist der aufgetretene Zustellmangel einer Heilung nach § 7 ZustG nicht zugänglich.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. November 2015, Zl. 1082132708/151070298/BMI-BFA_STM_RD, ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
Die Beschwerde richtet sich, da der genannte Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. Für eine meritorische Entscheidung - etwa auf Grundlage des in der Beschwerde behaupteten Vorbringens - fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).
Das Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher in erster Instanz anhängig.
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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