L504 2120536-1•BVwG L504 2120536-1
L504 2120536-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2016
Desertion, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sippenhaftung
L504 2120536-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zl. 1047199108-140245297, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 03.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte in der Erstbefragung vor, dass sie den Irak aufgrund der dortigen Kriegslage verlassen habe. Da der Vater Soldat beim früheren Saddam-Regime gewesen sei, seien die Eltern und der Bruder der bP ermordet worden. Daher hätten sie und ihre anderen Brüder beschlossen, zu fliehen.
Am 07.07.2015 wurde die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie zunächst Todesbestätigungen der Eltern und des Bruders sowie Bestätigungen eines Fußballvereins in Österreich vor, wonach sie regelmäßig am Fußballtraining und an Meisterschaftsspielen teilgenommen habe. Die Brüder der bP würden allesamt nicht mehr im Irak leben. Einer sei nach der bP nach Österreich gekommen und lebe hier als Asylwerber. Ein anderer sei ebenfalls als Asylwerber in Deutschland. Der dritte Bruder sei zunächst in der Türkei gewesen, dann wieder in den Irak zurückgekehrt, wo er einem Mordanschlag entgangen sei und sich nunmehr wieder in der Türkei aufhalte.
Der Vater der bP sei während der Herrschaft von Saddam Hussein Offizier gewesen und habe im Innenministerium in Bagdad gearbeitet. Nach dem Fall Saddams habe er als Dolmetscher bei den amerikanischen Streitkräften gearbeitet. Wegen dieser Arbeit hätte sie als Familie häufig Drohungen erhalten, vor allem der Vater und die Mutter. Sie hätten immer wieder Kuverts bekommen, in denen sich Drohbriefe befunden hätten und auch eine "Schusspatrone". Eines Tages seien beide Elternteile im Auto unterwegs gewesen, als sie beschossen worden seien. Wahrscheinlich hätte der Vater getroffen werden sollen, jedoch sei die Mutter tödlich verletzt worden. Auch die bP habe sich damals im Auto befunden. Einige Zeit danach sei der Vater der bP zur Arbeit gegangen und plötzlich verschwunden. Dies sei im Jahr 2006 gewesen. 2014 hätten sie schließlich eine Verständigung erhalten, dass die Leiche des Vaters in der Gerichtsmedizin eingetroffen sei. Gerade die letzte Zeit sei sehr bedrohlich für sie gewesen. Es sei zu mehreren Bedrohungen gekommen und sei auch zweimal auf ihr Haus geschossen worden.
Der letztlich fluchtauslösende Grund sei der Mordversuch an dem Bruder gewesen, der jetzt ebenfalls in Österreich sei.
Mit oben angeführten Bescheid vom 13.01.2016 hat das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Darin wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass sich unter Zugrundelegung der Angaben der bP im Verfahren keine individuelle Verfolgungssituation erkennen lasse. Diese würden keinen Hinweis auf eine Verfolgung oder Bedrohung, die unter die Bestimmungen der GFK zu subsumieren wäre, erkennen lassen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde von der bP fristgemäß Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten
Verwaltungsaktes:
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das BFA zusammengefasst aus, dass sich aus dem Fluchtvorbringen der bP keine individuelle Verfolgungssituation erkennen lasse.
Diese Begründung des BFA erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages der bP tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der bP vom BFA nicht ausreichend ermittelt.
Hinsichtlich der von der bP behaupteten Geschehnisse, die vom BFA als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist auszuführen, dass das BFA diesbezüglich eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
So führte die bP ihre Probleme im Herkunftsstaat darauf zurück, dass der Vater während der Herrschaft von Saddam Hussein Offizier gewesen sei bzw. danach für die Amerikaner gearbeitet habe.
Dieses Vorbringen wurde vom BFA jedoch nicht zum Anlass genommen, konkrete Ermittlungen anzustellen und den gesamten, von der bP hinsichtlich einer Bedrohung vorgebrachten Sachverhalt in seine Beurteilung miteinzubeziehen.
Wenn jedoch Parteivorbringen unberücksichtigt bleibt, führt dies wiederum dazu, dass die Beweiswürdigung unschlüssig ist und das Verfahren mit einem Mangel belastet wird. In diesem Zusammenhang hat es das BFA verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der bP im Irak zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Ausführungen dazu, ob die bP aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater Offizier im Regime von Saddam Hussein bzw. anschließend für die Amerikaner tätig war, im Irak (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten hat, wurden vom BFA zur Gänze unterlassen. Damit hat es das BFA verabsäumt, trotz des Vorbringens der bP, Vater und Mutter seien wegen der Tätigkeiten des Vaters ermordet worden bzw. habe die ganze Familie über Jahre hinweg Drohungen erhalten und habe es zuletzt deswegen auch einen Mordversuch am Bruder gegeben, Ermittlungen zu einem wesentlichen Teil des die Verfolgung begründenden Sachverhalts zu tätigen, entsprechende Feststellungen zu treffen und dieses anschließend einer Würdigung zu unterziehen.
Demgemäß hätte sich das BFA jedenfalls mit der Situation von ehemaligen Mitarbeitern im Regime von Saddam Hussein bzw. deren Angehörigen im Irak bzw. damit auseinanderzusetzen gehabt, ob ihnen aus diesem Grund (asylrelevante) Verfolgung seitens des irakischen Staates droht bzw. ob dieser fähig und auch willens ist, gegebenenfalls entsprechenden Schutz zu bieten und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann das Vorbringen der bP jedoch nicht von vornherein als unglaubwürdig angesehen werden und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des BFA auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
Befragt zum letztlich ausschlaggebenden Grund für die Ausreise aus dem Irak führte die bP aus, dass es einen Mordversuch an einem Bruder gegeben habe. Dieser sei dann nach der bP nach Österreich gekommen und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt.
Dieses Vorbringen wurde vom BFA jedoch nicht zum Anlass genommen, eine konkrete Verbindung zwischen den Asylverfahren der bP und ihres Bruders herzustellen bzw. eine solche zu hinterfragen und lässt es diesen Umstand nahezu gänzlich unberücksichtigt.
Zwar führte das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus, dass der Bruder der bP in seiner Erstbefragung nichts von einem Mordversuch an seiner Person erwähnte, sondern seine Flucht mit seiner Desertion begründete, eine nähere Auseinandersetzung mit dem (weiteren) Vorbringen des Bruder erfolgte nicht.
Ein detailliertes Miteinbeziehen wäre jedoch insbesondere aus dem Grund von besonderer Wichtigkeit gewesen, da die bP und ihr Bruder gemeinsam den Irak verlassen haben und daher auch angenommen werden muss, dass dieser eigene Wahrnehmungen zu den von der bP vorgebrachten Fluchtgründen hat, vor allem zur behaupteten Bedrohung der (gesamten) Familie wegen der (ehemaligen) beruflichen Tätigkeit des Vaters.
Da es für die gegenständliche Entscheidung nicht unbedeutend ist, welche Angaben der Bruder der bP diesbezüglich machen kann und ob zwischen seinen Angaben und jenen der bP eine Zusammenhang besteht bzw. sich diese miteinander in Einklang bringen lassen, erweist es sich als grober Ermittlungsfehler, dass das BFA es unterlassen hat, die einzelnen Verfahren näher miteinander in Verbindung zu setzen.
Insofern ergibt sich ein dringendes Ermittlungsbedürfnis, welches vom BFA nicht ausreichend in Betracht gezogen wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es aber unerlässlich, derartige Fälle miteinander in Bezug zu setzen und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die Angaben der bP mit jenen ihres Bruders in der Erstbefragung nicht decken, jedoch darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, was jedenfalls ein Miteinbeziehen der "späteren" Angaben des Bruders der bP vor dem BFA notwendig macht.
Diesbezüglich ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand aufgezeigt wird.
Wenn das BFA in diesem Zusammenhang als weiteren Widerspruch anführt, dass die bP angegeben habe, dass ihr Bruder gemeinsam mit der Ehegattin ausgereist sei, dieser jedoch angegeben habe, diese befinde sich noch im Irak, ist darauf hinzuweisen, dass die bP zwar zunächst tatsächlich angab, der (älteste) Bruder sei mit seiner Ehegattin ausgereist sei (AS 66), kurz darauf jedoch ausführte, dieser sei in Österreich, jedoch ohne seine Ehegattin (AS 67).
Weiters vermeint das BFA, in den Angaben der bP würden sich weitere Widersprüche finden und führt diesbezüglich im gegenständlich angefochtenen Bescheid Folgendes aus (AS 155): "Zur Frage nach ihrer Familie gaben sie am Anfang ihrer Einvernahme vom 07.07.2015 unter anderem folgendes an: "...W. war zunächst in der Türkei, ist dann aber wieder in unser Haus in den Irak zurückgekehrt, entging dann aber einem Mordanschlag und ist dann wieder in die Türkei gegangen und dort ist er auch noch". Zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung gaben sie weiters an: "... Nach den Schüssen auf unser Haus hat man versucht, meinen ältesten Bruder M. umzubringen". Den angeblichen Mordanschlag auf ihren Bruder W. erwähnten Sie in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mehr. Auf die Frage, was der endgültige Grund für Ihre Ausreise aus dem Irak war, antworteten Sie: "Der fluchtauslösende Moment war der Mordversuch an meinem Bruder M. ... Er meinte, dass wird jetzt keinen Platz mehr im Irak haben. Er meinte, wir sollten das Land verlassen, was wir dann auch in Schüben getan haben. Zuerst ist W. ausgereist, dann sind O. und ich ausgereist und dann auch noch mein ältester Bruder mit seiner Frau"."
Inwiefern sich aus diesen Angaben ein Widerspruch ergeben soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Liest man die diesbezüglichen Angaben der bP in gemeinsamen Kontext mit ihren übrigen Schilderungen, so geht daraus hervor, dass es nach den Schüssen auf das Haus einen Mordversuch am Bruder (M.) der bP gegeben haben soll, woraufhin alle Brüder ausgereist seien, als erster W. (AS 66). Dieser habe sich zunächst in der Türkei aufgehalten, sei dann wieder in den Irak zurückgekehrt, wo er einem Mordanschlag entgangen sei und sich daraufhin wieder in die Türkei begeben habe (AS 62).
Wieso es einen Widerspruch darstellen soll, wenn die bP bei den Erzählungen hinsichtlich des (fluchtauslösenden) Mordversuches an M. nicht zugleich auch den Mordversuch an W. erwähnt, der sich überdies erst zu einem viel späteren Zeitpunkt (laut den Schilderungen der bP womöglich erst, als sich diese selber nicht mehr im Irak befunden hat) ereignet haben soll, kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden und sind die diesbezüglichen Ausführungen des BFA nicht plausibel.
Sofern das BFA vermeint, die bP habe keine Scheu gehabt, sich hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses an die irakischen Behörden zu wenden, was den Schluss zulasse, dass er von diesen weder verfolgt, noch bedroht werde, so ist dem zu entgegnen, dass die bP eine (direkte) Verfolgung durch die irakischen Behörden nie behauptet hat, sondern stets angegeben hat, sie wisse nicht, von wem die Drohungen ausgegangen seien (ebenso denkbar wäre demnach eine Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure), sodass aus dem Umstand, dass sich die bP im Irak wegen der Ausstellung eines Reisedokumentes an die dortigen Behörden gewandt hat, nicht automatisch der Schluss gezogen werden kann, dass sie nicht verfolgt bzw. bedroht worden sei.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die bP zwar angegeben hat, den Irak bereits verlassen zu wollen, seit sie klein gewesen sei, allerdings habe sie erst die finanziellen Mittel sammeln bzw. einen Reisepass besorgen müssen, was für sich allein gesehen geeignet ist, den Anschein einer geplanten Ausreise ohne Vorliegen einer Verfolgungssituation zu erwecken. Jedoch schließen derartige Umstände nicht aus, dass sich tatsächlich auch (asylrelevante) Verfolgungssituation ergeben haben, was jedoch erst dann abschließend beurteilt werden kann, wenn eine umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt erfolgt ist. Derartige Schritte wurden jedoch vom BFA nicht in angemessener Weise gesetzt.
Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat dadurch, dass wesentliche Punkte des Vorbringens der bP nicht ausreichend berücksichtigt wurden, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.
Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme dies einer Delegation des Verfahrens an das BVwG gleich. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher durchgeführt werden könnten oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dabei wird es sich erneut mit dem Vorbringen der bP auseinanderzusetzen haben, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Bruders der bP zur den Gründen der Ausreise aus dem Irak, sowie aktuelle und vor allem sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak zu treffen haben. Erst dann wird eine nachvollziehbare Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes möglich sein. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs 3 VwGVG an das BFA zurückzuverweisen.
Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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