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G304 2013158-1•BVwG G304 2013158-1
G304 2013158-1Bundesverwaltungsgericht03.03.2016
Behindertenpass, Parkausweis, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
G304 2013158-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Ernst MAIER, MAS und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 23.07.2014 und 23.09.2014, Passnummer: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 betreffend:
Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und
Abweisung auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid vom 23.09.2014 erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO),
BGBl. Nr. 159/1960 wird der auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b gerichtete Antrag des BF vom 14.05.2014 a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.03.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Nach erfolgtem Ermittlungsverfahren stellte das Bundessozialamt mit Mitteilung vom 07.05.2014 dem BF einen Behindertenpass aus.
Der BF brachte am 14.05.2014 beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 und damit einhergehend den Antrag des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" ein.
2. Im Rahmen des seitens des nunmehrigen Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 10.06.2014, wird aufgrund der am 25.04.2014 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (oberer Richtsatzwert entspricht den radiologischen Veränderungen und den chronischen Schmerzen bei maßgeblichen Einschränkungen im Alltag)
40
2
Depressive Störung (2 Stufen über dem untersten Richtsatzwert entspricht dem psychischen Zustand, den Schlafstörungen und der notwendigen analgetischen und psychologischen Therapie)
30
3
Hypacusis (Richtsatzwert entspricht der Einschränkung lt. Tabelle S69 und hebt durch den Tinnitus um eine Stufe an)
30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen würden und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems gegeben sei.
Herr W. leide zwar an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule - es bestünden ein Bandscheibenvorfall L4/L5 und eine Spinalkanalstenose L4/L5 mit ausstrahlenden Schmerzen ins rechte Bein. Es würden jedoch keine Paresen oder sensomotorische Defizite vorliegen, die eine Gehbehinderung erklären könnten. Das Gangbild sei unelastisch und breitbasig. Es sei Herrn W. durchaus zumutbar, eine Wegstrecke von ca. 400 m zurückzulegen. Das Stiegensteigen sei ebenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.06.2014 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht, ihm das ärztliche Gutachten übermittelt und mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) nicht erfülle. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, sofern er mit dem Inhalt des ärztlichen Gutachtens nicht einverstanden sei.
4. Von Seiten des BF erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 wurde der Antrag des BF vom 14.05.2014 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung auf den Wortlaut des § 29b Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, welcher für die Ausstellung eine Parkausweises das Vorliegen des Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass verlange. Diese formale Voraussetzung würde beim BF nicht vorliegen, da dieser Inhaber eines Behindertenpasses ohne die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.
6. Mit am 07.08.2014 gegen diesen Bescheid per E-Mail eingebrachter Beschwerde machte der BF geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren stark verschlechtert habe und er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei. Ein Sitzen oder rasches Gehen sei ihm nicht möglich.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 28.08.2014, Zl. G309 2010735-1/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 23.07.2014 gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage gegen ihre Pflicht, ein auf Antrag des BF eingeleitetes Verfahren einer abschließenden Erledigung zuzuführen, verstoßen habe, indem diese mit ihrem Bescheid lediglich formal über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen iSd § 29b Abs. 2 StVO abgesprochen habe, ohne jedoch im Bescheid auf den ebenfalls eingebrachten Antrag des BF auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anbringung des die Ausstellungen eines Parkausweises iSd § 29 Abs. 1 StVO begründeten Zusatzeintrages iSd § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen einzugehen. Sohin sei mit Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit vorzugehen gewesen.
8. Mit Bescheid vom 23.09.2014 wurde der Antrag vom 14.05.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.06.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, würden diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Frist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 03.10.2014 Beschwerde an die belangte Behörde.
Begründend brachte der BF vor, dass er mit seinem rechten Knie kaum gehen könne und er stets ein "Ziehen" der Bandscheiben auf beiden Seiten verspüre. Er sei vor zwei Wochen im LKH XXXX behandelt worden, dies jedoch ohne Erfolg.
Mit einem weiteren E-Mail vom 13.10.2014 brachte der BF vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Sein rechtes Knie habe einen schweren Schaden erlitten. Hinzu kämen seine Beschwerden bezüglich des gebrochenen 7. Brustwirbels. Dies verursache ständige Schmerzen beim Fortbewegen.
10. Am 17.10.2014 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim BVwG ein.
11. Der BF brachte sodann mit E-Mail vom 30.10.2014 einen radiologischen Befund des Institutes für radiologische Spezialdiagnostik vom 08.10.2014 in Vorlage (OZ 3).
12. Mit Schreiben des BVwG vom 19.11.2014, Zl. G304 2013158-1/5Z, wurde Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht. Das Gutachten habe im Hinblick auf den beantragten Zusatz "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
Diagnose
Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens
Liegen beim BF eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor:
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Mit Schreiben des BVwG vom selben Tag, Zl. G304 2013158-1/5Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 18.12.2014, um 09.30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
13. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, vom 20.12.2014 wird aufgrund der am 18.12.2014 erfolgten Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Es bestehen folgende Diagnosen:
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Keilwirbel Th7, Bandscheibenvorfall und Einengung des Wirbelkanals L4/5 ohne Wurzelirritation, pseudoradikuläre Ausstrahlungen, geringe bis mäßige Funktionseinschränkung, Pos 02.01.02, unterster RSW entsprechend den radiologischen Veränderungen und den Einschränkungen, 30 %
Gelenksbeschwerden, Schulterengpasssyndrom rechts, Hüftgelenksabnützung beidseits, Kniegelenksabnützung beidseits, Gelenkspiegelung rechts 11/2014, Pos 02.02.02, unterer RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen, 30 %
Depressive Störung, Pos 03.06.01, eine Stufe unter dem obersten RSW, unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert, 30 %
Schwerhörigkeit und Tinnitus, Pos 12.02.01, laut Tabelle, aufgrund des Tinnitus um 10 % angehoben, 30 %
Der diagnostizierte Bluthochdruck werde aufgrund seiner geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. seiner zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werde daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung (im Folgenden: GdB) herangezogen.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der BF an durch Abnützungen bedingten Beschwerden der Wirbelsäule und der Gelenke sowie an Schwerhörigkeit und einem Tinnitus sowie an einer depressiven Störung leide. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung würden sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsordnung ergeben. Zusammenfassend ergebe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunden unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Der Gesamtgrad der Behinderung bilde sich aus der GS1 und werde durch die GS2, GS3 und GS4 gemeinsam um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.
Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Wirbelsäulenbeschwerden (GS1) dem unteren Rahmensatzwert der gleichen Position der Einschätzungsverordnung zugeordnet worden, da die Funktionseinschränkungen als gering- bis mittelgradig zu werten seien und keine Dauertherapie notwendig sei. Es ergebe sich daher keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Es liege keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sei nicht gegeben. Es liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es bestünden keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Es liege keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Es bestehe keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
14. Mit Verfügung vom 12.01.2015, Zl. G304 2013158-1/7Z, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
15. Mit undatierter Stellungnahme, beim BVwG eingelangt am 23.01.2015, brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er in einer wirklich schlechten körperlichen und psychischen Verfassung sei und es ihm aufgrund seiner Depressionen schwer falle, über seinen Zustand zu schreiben. Durch seine ständigen Schmerzen im Kreuz, dem Rücken, den Beinen und seinen schlechten psychischen Zustand könne er alles nur "im Schneckentempo" erledigen. Hinzugekommen seien ständige Entzündungen im Zehenbereich. Dazu komme ein Stechen im linken Knie. Therapien seien für ihn eine Kostenfrage. Bei seinem Knie gebe es keine Hilfe mehr. Er hoffe auf ein gerechtes Urteil.
16. In der Folge wurde für den 30.04.2015 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher der BF, der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=
verhandlungsleitende Richterin; BF = Beschwerdeführer):
[...] VR: Kennen Sie das Gutachten von Dr. XXXX vom 20.12.2014?
BF: Ja, ich bin damit aber nicht einverstanden. Es kann nicht sein dass der Grad der Behinderung nunmehr niedriger angesetzt wird als im erstinstanzlichen Gutachten, denn mein Knieleiden ist schlimmer geworden.
VR: Inwiefern ist es zum erstinstanzlichen GA schlimmer geworden?
BF: Es ist nur mehr ein Ziehen und Stechen, das Knie ist einfach kaputt. Ich kann nicht mehr gehen und aufgrund der Schmerzen nicht mehr schlafen. Die Knieprobleme haben mittlerweile auch massive Kreuzschmerzen zur Folge.
VR: Die Knieprobleme wurden im Gutachten von Dr. XXXX aber berücksichtigt.
BF: Ich verstehe nicht wie ich - obwohl die Schmerzen schlimmer geworden sind - nunmehr einen geringeren Gesamtgrad der Behinderung habe, als im erstinstanzlichen Gutachten.
SV: Im Vorgutachten wurde die GS 1 mit 40 % eingeschätzt. Für diese Position ist es notwendig eine Dauermedikation zu machen. Das war zum Zeitpunkt meiner Beurteilung nicht zu erkennen. Daher wurde die GS 1 in meinem Gutachten mit 30 % eingeschätzt.
VR: Inwiefern ist die Bewältigung der Wegstrecke von 300 m nicht möglich?
BF: Bei meiner Untersuchung bei Dr. XXXX war der Zustand meines Knies noch besser, das war knapp nach meiner Operation. Mittlerweile hat sich mein Knie aber verschlechtert. Bei der OP wurden Knorpelsplitter entnommen und der Meniskus gereinigt. Weiters diente die OP zur Erhebung des "Ist-Standes".
VR an SV: Ist das möglich dass es sich seit der OP stark verändert hat.
SV: Ja, bei derart ausgeprägten Abnützungserscheinungen ist dies vorstellbar. Eine solche Operation ist meist ein letzter Rettungsversuch. Der nächste Schritt wäre die Implantation eines künstlichen Gelenks.
VR an SV: Können Sie vor Ort beurteilen ob aufgrund der vorgebrachten Verschlechterung die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist?
SV: Nein, der BF müsste sich hierfür entkleiden und bräuchte ich hierfür eine Untersuchungsliege und einen Gonometer.
VR: Können Sie aktuelle Gutachten über den Zustand des Kniegelenkes vorlegen?
BF: Ich bin nächstem Mittwoch bei meinem behandelnden Arzt, Dr. ZIFKO, und kann innerhalb der nächsten 14 Tage einen aktuellen Befund nachreichen.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ja ich möchte noch angeben dass mein heutiges Auftreten eventuell über meinen tatsächlichen Gesundheitszustand täuscht ich habe in der Früh bereits Parkemed 500 eingenommen, damit ich hier überhaupt erscheinen kann.[...]
17. Der BF reicht einen Befund der XXXX vom 11.05.2015 nach, in welcher als Diagnose V. a. mediale Meniskusläsion rechtes Knie und ein ausgeprägter Gelenkserguss rechts diagnostiziert werden.
18. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2015, Zl. G304 2013158-1/19Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, erneut mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung unter Berücksichtigung des vom BF neu vorgelegten Befundes ersucht.
19. Mit Stellungnahme vom 21.06.2015 führte der beauftragte Sachverständige XXXX sodann aus wie folgt:
"Auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts erstatte ich folgende Stellungnahme zum Gutachten vom 18.12.2014 über Herrn R. W., gestützt auf den nun vorgelegten Befundbericht des XXXX vom 11.05.2015. Der vorgelegte Befund ergibt das Vorliegen einer minimalen Varusdeformität rechts bei Folgezustand nach Gelenksspiegelung im November 2014. Es wird hier eine Beweglichkeit des Kniegelenks von S0-5-110° festgestellt, was einer Besserung des Streckdefizites und einer vermehrten Beugeeinschränkung im Vergleich zum oben genannten Gutachten entspricht. Es ergeht die Empfehlung einer endoprothetischen Versorgung des rechten Kniegelenkes. Die Kniegelenksschädigung wurde bereits in der 2. Diagnose des gegenständlichen Sachverständigengutachtens erfasst, wobei nach wie vor eine mittelgradige Funktionseinschränkung zu objektivieren ist. Aus dem Befund sind keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und auch keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung herzuleiten. Das Gutachten vom 18.12.2014 bleibt somit unverändert aufrecht."
20. Mit Verfügung vom 29.06.2015, Zl. G304 2013158-1/21Z, dem BF zugestellt am 30.07.2015, wurde dem BF die Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen seitens des BVwG übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
21. Mit beim BVwG am 15.07.2015 eingelangten, undatierten Schreiben brachte der BF vor, dass sein gesundheitlicher Zustand seit dem letzten Gutachten vom 18.12.2014 wiederum um vieles schlechter geworden sei.
22. Mit E-Mail vom 13.10.2015 brachte der BF erneut vor, dass sein gesundheitlicher Zustand um vieles schlechter geworden sei.
Unter einem legte er erneut folgende medizinischen Befunde vor, die bereits Aktenbestandteil waren:
Befundbericht Klinik XXXX vom 11.05.2015
Befundbericht Klinik XXXX vom 16.11.2014
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der BF brachte am 14.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, ein.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" im Behindertenpass liegen nicht vor.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Den Einwendungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach seine Knieprobleme massiver geworden seien, ist entgegenzuhalten, dass der seitens des BVwG beigezogene medizinische Sachverständige XXXX unter Berücksichtigung des jüngsten vom BF vorgelegten Befundberichtes vom 11.05.2015 des XXXX schlüssig begründet hat, dass diesem zwar u. a. eine vermehrte Beugeeinschränkung des Kniegelenkes zu entnehmen, aber selbst vor diesem Hintergrund keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und auch keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung herzuleiten sind.
Ausgehend davon, dass der BF dem Sachverständigengutachten XXXX letztlich nicht auf gleichem Niveau entgegengetreten ist, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zur Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung":
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten Dr. Johannes RACHL erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Weiters bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO:
Im Hinblick auf den beantragten Ausweis gemäß § 29b StVO ist folgende, auszugsweise wiedergegebene Bestimmung maßgebend:
"§ 29b. Menschen mit Behinderung
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
[...]"
Demnach sind Inhaberinnen und Inhabern eines Behindertenpasses, in dem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" vorgenommen wurde, von der belangten Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß § 29b StVO auszufolgen. Sohin besteht auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b nur dann ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller im Besitz eines Behindertenpasses mit der erwähnten Zusatzeintragung ist.
Da im gegenständlichen Fall die medizinischen Voraussetzungen für die erwähnte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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