BVwG W153 1249480-2

W153 1249480-2Bundesverwaltungsgericht02.03.2016

Regest

falsche Angaben, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1249480-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.1249480.2.00

Spruch

W153 1249480-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012, Zl. 0338.831-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat:

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig.

2. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 29.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren, also minderjährig, und Staatsangehöriger des Senegal zu sein.

Am 30.03.2004 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrt als gesetzlichen Vertreter und eines Dolmetschers der Sprache Englisch einvernommen.

Diese Einvernahme gestaltete sich, wie folgt:

"...

Frage: Wie lautet Ihr richtiger Name?

Antwort: XXXX.

Frage: Wann und wo wurden Sie geboren?

Antwort: Ich wurde am XXXX in XXXX geboren.

Frage: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

Antwort: Moslem. Hinsichtlich meiner Eltern gebe ich an, dass mein Vater vor langer Zeit verstorben ist, ich war noch sehr klein. Es gab ein Problem zwischen dem Militär und den Rebellen in Senegal, durch diesen Krieg wurde mein Vater festgenommen und von den Rebellen umgebracht.

Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, wann das war, ich war noch sehr klein. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter derzeit gemeinsam mit meiner jüngeren Schwester in XXXX in Gambia leben. Sie leben dort schon seit ca. drei Jahren.

Frage: Weshalb gaben Sie bei der Anschrift Ihrer Mutter an, Sie würde in XXXX XXXX, in XXXX wohnen, wenn Sie jetzt angeben, Ihre Mutter würde mit Ihrer Schwester in Gambia leben?

Antwort: Vor dem Krieg haben wir in XXXX in XXXX gelebt.

Befragt, ist XXXX ein Dorf in XXXX. Als der Krieg begann, sind wir - meine Mutter, meine Schwester und ich - nach Gambia geflüchtet, das war vor ca. 3 oder 4 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt war mein Vater schon tot. Wir haben ein Jahr und einige Monate in Gambia in XXXX gelebt, danach kehrten wir wieder nach XXXX zurück.

Befragt gebe ich an, dass ich mich an keine Jahreszahlen erinnern kann. Wir blieben dann ca. 4 Monate in XXXX und haben dann wieder aufgrund des Krieges XXXX verlassen und sind nach Gambia nach XXXX gegangen. Dort habe ich die Schule besucht. Wir waren ca. zwei Jahre in Gambia. Als wir in Gambia lebten, habe ich einen Mann kennen gelernt. Dieser sagte mir, dass er mich nach Mauretanien bringen könnte, wo ich arbeiten und Geld verdienen könnte, um meiner Mutter und meiner Schwester zu helfen. Zu Beginn des Jahres 2003 brachte mich der Mann mit dem Auto von Gambia nach Mauretanien. In Mauretanien habe ich mit diesem Mann auf einem Schiff gearbeitet, ich hatte einen befristeten Vertrag. Auf diesem Schiff habe ich ca. 3 oder 4 Monate gearbeitet, dann ist der Vertag abgelaufen. Der Mann sagte mir, er würde mich an einen anderen Ort bringen, um wieder arbeiten zu können. Er brachte mich nach XXXX (Schreibweise AW).

Befragt gebe ich an, dass das ein Dorf in Mauretanien ist. Dort war ich zwei Monate und drei Wochen aufhältig, ich habe dort Ruderboote gebaut. Dann sagte mir dieser Mann, dass ich die Möglichkeit hätte, in ein großes Schiff einzusteigen, welches mich nach Europa bringen könnte, um ein neues Leben anzufangen. Ich fand die Idee gut. Ende des Jahres 2003 bestieg ich das Schiff in einer großen Stadt von Mauretanien. Ich weiß jedoch den Namen nicht. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wie lange ich am Schiff war. Ich war versteckt, da ich illegal am Schiff war. Als das Schiff zum ersten Mal anlegte, stieg ich aus.

Befragt gebe ich an, dass das Österreich war. Ich sah einen schwarzen Mann und dieser riet mir, einen Asylantrag zu stellen. Der Mann brachte mich zum Zug und zeigte mir in XXXX den Platz, wo ich um Asyl ansuchte.

Frage: Wie lange sind Sie mit dem Zug gefahren?

Antwort: Das waren nur 15 bis 20 Minuten.

Vorhalt: Es ist unmöglich von Mauretanien mit dem Schiff direkt nach Österreich zu reisen.

Antwort: (AW denkt lange Zeit nach) Nachdem ich das Schiff verlassen habe, stieg ich in den Zug, mit welchem ich nach XXXX fuhr. Ich fuhr

15 - 20 Minuten.

Frage: Haben Sie noch Verwandte in Senegal?

Antwort: Nur einen Onkel, welcher in XXXX lebt. Sonst habe ich keine Verwandten mehr in Senegal.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie das erste Mal in Gambia waren?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie Senegal das erste Mal verlassen haben?

Antwort: Ich war ca. 5 oder 6 Jahre alt.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie wieder von Gambia nach Senegal zurückgekehrt sind?

Antwort: Ich war 8 Jahre alt.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie das zweite Mal nach Gambia gegangen sind?

Antwort: Ich war 8 Jahre alt, weil es noch im selben Jahr war.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie nach Mauretanien gegangen sind?

Antwort: Ich war ca. 12 Jahre alt.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie den Asylantrag in Österreich stellten?

Antwort: 15 Jahre.

Frage: Ist das richtig, dass Sie zwischen Ihrem 8 und 12 Lebensjahr in Gambia aufhältig waren?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie jemals die Schule besucht?

Antwort: Ja, ich ging in Gambia zur Schule. Die Schule war in XXXX. Ich ging dort zur Grundschule, ich kann mich jedoch nicht mehr erinnern, wann das war. Befragt gebe ich an, dass ich ca. 2 Jahre zur Schule ging.

Frage: Wie haben Sie Ihren Aufenthalt in Gambia geregelt?

Antwort: Ich hatte einen Ausweis von Senegal.

Befragt, war das ein Personalausweis.

Befragt gebe ich an, dass ich diesen Ausweis bei meiner Mutter gelassen habe, da ich ihn sonst verlieren hätte können.

Frage: Wie war es Ihnen möglich, als Staatsangehöriger von Senegal in Gambia zur Schule zu gehen?

Antwort: Meine Mutter hat mich zur Schule gebracht, dort hat sie mit den Leuten gesprochen, ich weiß jedoch nicht was. Sie haben mich dann jedenfalls in der Schule akzeptiert.

Frage: Wie viele Leute von Senegal haben in XXXX gelebt?

Antwort: Es haben dort viele Familien von Senegal gelebt. Wir haben dort in einem Flüchtlingslager gelebt.

Frage: Wovon haben Sie gelebt?

Antwort: Das Essen haben wir von den Betreibern des Lagers bekommen.

Frage: War das von der Regierung oder von einer Internationalen Organisation, wie z.B. dem Roten Kreuz?

Antwort: Es war nicht von der Regierung, sondern vom Roten Kreuz.

Frage: Ist Ihre Mutter arbeiten gegangen?

Antwort: Nein.

(Unterbrechung der NS von 09.40 - 09.50)

Frage: Wie viel haben Sie für Ihre Reise bezahlt?

Antwort: Ich habe selbst nichts bezahlt, es hat niemand für mich etwas bezahlt.

Frage: Wie haben Sie sich auf dem Schiff ernährt?

Antwort: Auf dem Schiff war das Essen gelagert und davon habe ich mir etwas genommen.

Frage: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert?

Antwort: Nein, niemand hat mich kontrolliert.

Frage: Sind Sie im Besitz von Dokumenten?

Antwort: Nein, ich habe nichts bei mir.

Frage: Haben Sie jemals einen echten auf Sie ausgestellten Reisepass besessen?

Antwort: Nein. In Senegal hatte ich einen Personalausweis, andere Dokumente habe ich noch nie besessen. Meine Mutter müsse auch eine Geburtsurkunde von mir haben.

Frage: Haben Sie jemals zuvor in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Verwandte in Österreich oder Europa?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie jemals strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden - etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden - offiziell in Ihrer Heimat gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung?

Antwort: Nein.

Frage: Was war der konkrete Grund warum Sie Ihre Heimat verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben?

Antwort: Ich habe mein Heimatland auf Grund des Krieges verlassen.

Frage: Seit wann ist Krieg?

Antwort: Ich weiß nicht genau, wann der Krieg begonnen hat. Durch diesen Krieg ist auch mein Vater ums Leben gekommen, als ich noch klein war. In Senegal ist es so, dass Krieg ist, dann beruhigt sich die Lage wieder ein bisschen und dann beginnt wieder Krieg.

Frage: Warum ist Krieg? Wer kämpft gegen wen?

Antwort: Der Krieg ist zwischen den Rebellen von XXXX und den Soldaten der Regierung von Senegal. XXXX will ein unabhängiger Staat werden und Senegal will das nicht. Sie kämpfen um Unabhängigkeit zu bekommen.

Frage: Weshalb sprechen Sie nicht Französisch?

Antwort: Als ich nach Gambia gegangen bin, war ich noch klein. Ich hatte keine Zeit in Senegal zur Schule zu gehen.

Frage: Wie haben Sie sich im Senegal verständigt?

Antwort: Ich habe in meiner Muttersprache XXXX gesprochen.

Frage: Haben Sie derzeit Kontakt mit Ihrer Mutter?

Antwort: Nein, meine Mutter hat kein Telefon.

Frage: Aus welchem Grund sind Sie nicht bei Ihrer Mutter in Gambia geblieben?

Antwort: Dieser Mann hat mir gesagt, dass ich die Möglichkeit hätte, mit ihm mitzugehen, um Geld zu verdienen und so meiner Mutter zu helfen. Deshalb bin ich mit ihm mitgegangen.

Frage: Hatten Sie die Möglichkeit von Mauretanien Geld zur Ihrer Mutter nach Gambia zu schicken?

Antwort: Nein, ich habe kein Geld geschickt. Ich kannte niemand, dem ich das Geld anvertrauen konnte.

Frage: Wie viel Geld haben Sie in Mauretanien verdient?

Antwort: Es war so wenig, dass ich mich gerade selbst versorgen konnte. Ich konnte nichts sparen.

Frage: Wer war dieser Mann, der Sie nach Mauretanien brachte?

Antwort: Sein Name ist XXXX, er ist XXXX oder XXXX Jahre alt. Er ist von Mauretanien. Befragt gebe ich an, dass ich diesen Mann in XXXX auf der Straße kennen gelernt habe.

Frage: Weiß Ihre Mutter, wo Sie sich befinden?

Antwort: Nein, meine Mutter hat keine Ahnung, wo ich bin.

Frage: Aus welchem Grund kamen Sie nach Österreich?

Antwort: Auf Grund des Krieges.

Frage: Waren Sie in Gambia in Sicherheit?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie irgendwelche Probleme in Gambia?

Antwort: Nein. Ich habe Gambia verlassen, weil mir dieser Mann sagte, ich könnte irgendwo arbeiten, um meiner Mutter zu helfen.

Frage: Waren Sie persönlich vom Krieg in Senegal betroffen?

Antwort: Nein persönlich nicht, es war ein allgemeines Problem.

Frage: Was haben Sie selbst im Zuge des Krieges in Senegal miterlebt?

Antwort: Es war gefährlich, weil die Rebellen viele Leute umgebracht haben, so wie meinen Vater. Befragt gebe ich an, dass ich meinen Vater nicht gekannt habe.

Frage: Was wissen Sie über Ihren Vater? Wo hat er gearbeitet?

Antwort: Mein Vater war der Chef unseres Dorfes.

Befragt gebe ich an, dass das Dorf XXXX heißt.

Frage: Können Sie Nachbardörfer von XXXX nennen?

Antwort: XXXX, XXXX (phonetisch)

Frage: Wie heißt die nächst größte Stadt von XXXX?

Antwort: XXXX (phonetisch)

Frage: Wie weit ist Ihr Dorf vom Meer entfernt?

Antwort: Das weiß ich nicht. Befragt gebe ich an, dass mein Dorf XXXX im Norden von Senegal liegt.

Frage: Kennen Sie die Hauptstadt von Senegal?

Antwort: XXXX.

Frage: (Dem AW wird eine Karte von Senegal vorgelegt) Können Sie auf dieser Karte XXXX einzeichnen?

Antwort: XXXX ist nicht Unabhängig und deshalb steht es nicht in der Karte. XXXX ist die Hauptstadt. (AW kann nicht XXXX auf der Karte zeigen)

Frage: Welche Währung gibt es in Senegal?

Antwort: CFA. Es gibt 1000, 500, 300, 200 und 50 Scheine. An Münzen kann ich mich nicht erinnern.

Frage: Wovon haben Sie in Senegal gelebt?

Antwort: Ich war noch klein und meine Mutter hat sich um mich gekümmert. Meine Mutter hat auf einer Farm gearbeitet.

Frage: Welche Volksgruppen gibt es in Senegal?

Antwort: Wolof, XXXX, Fula.

Frage: Welche Staatsangehörigkeit hatte Ihr Vater?

Antwort: Ich weiß, dass er von XXXX ist.

Frage: Welche Staatsangehörigkeit hat Ihre Mutter?

Antwort: Sie ist auch von XXXX.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Senegal zu befürchten?

Antwort: Ich weiß nicht, was passiert, denn ich kenne die derzeitige Lage dort nicht. Ich habe auch keine Familie dort.

Frage: Ist es Ihnen möglich in der Hauptstadt XXXX in Sicherheit zu leben?

Antwort: Nein. Die Rebellen machen noch immer Probleme.

Frage: Ist es Ihnen möglich bei Ihrem Onkel in XXXX zu leben?

Antwort: Meine Mutter sagte mir, dass ich einen Onkel in XXXX hätte, aber selbst habe ich ihn nie getroffen.

Frage: Kennen Sie den Namen des Präsidenten von Senegal?

Antwort: Der Präsident heißt Abdoulaye Wade.

Frage: Können Sie in XXXX von 1 - 10 zählen?

Antwort: eko, sigaba, sifedi, sibaki, ftok, ftokdiogon, ftokdisigawa, ftokdisfedi, ftokdisibadi, unien (phonetisch)

(AW zählt weiter von 1 - 10 in den Sprachen Wolof und Mandingo. Allerdings fiel ihm das Wort fünf in Wolof erst nach der Sprachprüfung Mandingo ein.)

Frage: Wie haben Sie sich in Mauretanien verständigt?

Antwort: In Mauretanien habe ich Wolof gesprochen.

Frage: Aus welchem Grund sind Sie wieder nach Senegel zurückgekehrt, nachdem Sie das erste Mal in Gambia waren?

Antwort: Als wir in Gambia waren, haben wir gehört, dass der Krieg in XXXX schon aus wäre. Meine Mutter entschied, wieder zurückzukehren. Als wir in XXXX waren, begann vier Monate später wieder der Krieg und wir mussten XXXX wieder verlassen.

Frage: Wo haben Sie in diese Zeit in Senegal gelebt?

Antwort: Wir haben in unserem Haus in XXXX gelebt. Wir hatten eine Farm, wovon wir gelebt haben.

Frage: Wie haben Sie sich in dieser Zeit in Senegal verständigt?

Antwort: Ich habe mit den Leuten XXXX gesprochen.

Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Senegal?

Antwort: Meine Mutter ist nicht dort und es gibt immer noch Krieg. Ich habe Angst vor dem Krieg.

Frage: Haben Sie alle Gründe vorgebracht, warum Sie in Österreich um Asyl angesucht haben?

Antwort: Ja

..."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2004 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung und führte dazu aus, dass ein Dolmetscher der Sprache Französisch und Lingala als Englisch-Dolmetscher fungiert habe, erschwerend sei dazu gekommen, dass er sich wegen seiner mangelhaften Bildung und einfachen Persönlichkeit bei der genau vorgenommenen Herkunftsprüfung schwer getan habe. Weiter wurde ausgeführt, dass es sehr wohl konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgründe gäbe, da er der Sohn des "Chief" des Heimatdorfes gewesen seien, und sein Vater deshalb von den Rebellen getötet worden sei, da er versucht habe, das Dorf gegen die Rebellen zu verteidigen. Er habe auch ersucht nochmals von einem XXXX- Dolmetscher einvernommen zu werden.

Im Zeitraum von 2004 bis 2012 wurde der Beschwerdeführer von österreichischen Gerichten insgesamt fünf Mal - zuletzt zu einem Jahr Freiheitsstrafe unbedingt- wegen Vergehens gegen das XXXX, sowie XXXX rechtskräftig verurteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Darin wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt keine eingehende Befragung des Asylwerbers zu den Unabhängigkeitsbestrebungen in "XXXX", zur Rolle der hierzu relevierten Rebellengruppe und insbesondere zur diesbezüglichen Einstellung des Asylwebers unternommen habe. Weiter seien keinerlei Feststellungen zur Lage im Senegal getroffen worden.

Am 10.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der Sprachen Wolof und Mandinka, teilweise in Mandika als auch in Deutsch einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich, wie folgt:

"...

AW gibt an, er spreche seit 10 Jahren nicht mehr Wolof, er gibt in Deutsch an, er könne besser Deutsch, da er mit Österreichern gelebt habe.

Frage: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihren Fluchtgründen angeben oder haben Sie irgendwelche neuen Beweismittel/ Dokumente/ Zeugnisse hier, die Sie vorlegen wollen?

Antwort: Nein, überhaupt nicht.

DG1-DG6 wird überprüft und vervollständigt.

AW schreibt seinen Namen und sein Geburtsdatum auf. Er gibt aber an, die Volksgruppe, XXXX, der er angehört nicht schreiben zu können, ebenso nicht die Namen seiner Eltern.

Befragt, wann mein Vater gestorben ist, weiß ich nicht. Ich war 10, 11 oder 5 Jahre, zwischen fünf oder zehn. Ich weiß es wirklich nicht.

Frage: Bitte schildern Sie nochmals Ihre Fluchtgründe, warum haben Sie den Senegal verlassen? Bitte machen Sie wahrheitsgemäße Angaben, Sie haben dazu ausreichend Zeit!

Antwort: Mein Vater war Rebellenführer in der XXXX, er wurde von den senegalesischen Soldaten während eines Kampfes getötet. AW gibt auf

Deutsch an: Ich kann mich nicht an alles erinnern, ich war sehr jung. Als mein Vater verstorben war, war ich dann bei meiner Mutter. Danach habe ich als Hilfsarbeiter bei Fischern gearbeitet. Befragt, wo, in Marokko.

Frage: Bitte erzählen Sie chronologisch. Was war, nachdem Ihr Vater getötet wurde?

Antwort: Ich war jung, ich kann mich nicht an alles erinnern.

Frage: Dann erzählen Sie, woran Sie sich erinnern!

Antwort: Nachdem mein Vater verstorben war, bin ich mit meiner Mutter geblieben, sie hat mich einem Mann anvertraut, der mich nach Mauretanien mitgenommen hat. Diesem Mann habe ich beim Fischfang geholfen.

Frage: Was passierte weiter?

Antwort: Ich habe bei diesem Mann gearbeitet, bis ich 19 Jahre alt war.

Frage: Sie kamen aber mit angeblich 15 Jahre hierher!

Antwort: Ich habe nicht gesagt, 19.

Anm.: Dolmetscher gibt an, AW hat 19 gesagt.

AW wird ersucht, sich zu konzentrieren.

AW denkt nach: Ich habe zwei oder drei Jahre dort gearbeitet. Ich bin mit 15 hierher gekommen.

Frage: Warum haben Sie den Senegal verlassen?

Antwort: Wegen des Krieges.

Frage: Und Ihre Mutter?

Antwort: Die blieb dort. Ich habe noch eine kleine Schwester, die blieb mit der Mutter.

Frage: Und dort war ja Krieg, wie Sie sagten, die beiden blieben dort.

Antwort: Sie hören nicht, was ich sage. Befragt ich habe in XXXX (phonet.) AW gibt an, dies nicht aufschreiben zu könne. Befragt die nächste größerer Ortschaft ist XXXX.

Frage: Können Sie noch andere Dörfer, Ortschaften in der Nähe nennen?

Antwort: XXXX, XXXX.

Frage: Können Sie über die in Ihrer Heimat XXXX stattfindenden Kämpfe etwas sagen, haben Sie das selbst erlebt?

Antwort: Ja, in dem Ort in dem ich lebte. Befragt, meine Mutter hat mich dem Mann mitgegeben, sie ist dann in einem kleinen Ort nach Gambia gegangen.

Frage: Wieso wissen Sie das, Sie waren ja schon weg, bei dem Mann?

Antwort: Er hat ja Kontakt mit meiner Mutter gehabt. Befragt, telefonisch.

Frage: Und Sie hatten keinen Kontakt?

Antwort: Nein. Befragt er hat mit ihr telefoniert.

Frage: Warum mussten Sie mit dem Mann gehen?

Antwort: ich weiß es nicht. Befragt, ich weiß auch nicht ob meine Mutter Geld dafür bekommen hat.

Frage: Wann haben Sie zum letzten Mal mit Ihrer Mutter gesprochen?

Antwort: Am Tag, an dem ich XXXX verlassen habe. Ich habe nie wieder mit meiner Mutter Kontakt gehabt.

Frage: Wieso sagten Sie das letzte Mal, also 2003, in XXXX geboren zu sein. AW versucht, in Deutsch dies zu erklären, aber es ergibt keinen Sinn. Er wird ersucht, dies in Wolof zu versuchen.

Antwort: Ich bin in XXXX geboren, aber da XXXX nicht unabhängig ist, sagt man automatisch XXXX.

Frage: Aber der Ort der Geburt bleibt immer gleich, und auch heute in XXXX nicht unabhängig.

Antwort: Bei uns ist das so.

Frage: Sie haben damals auch gesagt, jahrelang in Gambia in die Schule gegangen zu sein.

Antwort: Das habe ich heute auch gesagt.

Vorhalt: Sie haben gesagt, Ihre Mutter habe Sie wegen des Krieges einem Mann mitgegeben, der Sie nach Mauretanien gebracht habe, sie selbst sei nach Gambia gegangen.

Antwort: Nein, das habe ich dem Dolmetscher gesagt. Als ich hierher unterwegs war (AW meint, auf dem Weg von Haus 2 zum Haus 6).

AW gibt an, er wisse nicht mehr alles, er war sehr jung. Er gibt nun an: Ich war drei Jahre in Gambia, ungefähr, ich habe dort in einem Dorf XXXX gelebt, oder XXXX.

Dolmetscher gibt an, es sind zwei verschiedene Dörfer.

AW: Es sind zwei Dörfer, wie XXXXund Tribuswinkel. Befragt dort war ich in der Schule. Befragt, es war gratis. Befragt, wir haben dort nichts gearbeitet. Niemand hat bei uns gearbeitet. Meine Mutter hat in einer Gärtnerei gearbeitet.

Frage: Also doch?

Antwort: Das ist keine Arbeit, sie hat Gemüse und Reise angebaut. Befragt, irgendwo, da war freies Land. Ich war zwar aus Senegal, ich ging dort in die Schule. Befragt ich weiß nicht, wer die Lehrer bezahlt hat, aber es ist so in Afrika. Befragt, von dort hat mich meine Mutter mit dem Mann mitgeschickt.

Frage: Wie war das damals für Sie als Kind, Sie waren ja noch sehr jung, als Sie von dort weg sind, jedoch hat der Asylgerichtshof angeregt, Ihre Einstellung zur Rolle der Rebellen und dem Krieg zu erheben.

Antwort: Dass das Leben dort im Krieg Scheiße ist. Nochmals befragt ich bin kein Politiker, ich hatte Angst, wenn die Soldaten kommen, und auch die Rebellen. Ich habe selber gesehen, dass man meinen Vater umgebracht hat.

Vorhalt: Damals haben Sie gesagt, dass Ihr Vater von den Rebellen getötet wurde, heute sagen Sie es genau umgekehrt.

Antwort: Vielleicht habe ich das damals falsch gesagt. Ich weiß es nicht mehr. Es ist lange her.

Frage: Was ist mit Verwandten, Onkels, Tanten, Großeltern, Cousins, Cousinen, etc.? Normalerweise hat man doch viele Verwandte?

Antwort: Ich habe einen Onkel, aber ich kenne ihn nicht. Die Eltern meiner Eltern sind alle gestorben. Befragt wir stammen schon aus XXXX. Aber es ist Krieg. Alle sind weggelaufen.

Frage: Wieso könnten Sie jetzt nicht in den Senegal zurückkehren, was erwarten Sie sich, bzw. was befürchten Sie?

Antwort: Ich habe Angst, die Rebellen können mich umbringen. Ich kann dort nicht hin. Ich habe niemanden dort. Befragt, in XXXX könnte ich schon leben, ich kann nicht in die XXXX. In XXXX kann man schon leben, aber ich will nicht. Es ist besser für mich hier.

AW gibt an, er möchte hier bleiben.

Frage: Sie haben ja nicht gerade gezeigt, dass Sie sich hier eingliedern können, Sie wurden bereits fünf Mal verurteilt.

Antwort: Ich habe fünf Rippen gebrochen, ich habe das gar nicht gemerkt. Ich habe 50 Euro, das ist nicht wegen schlechten Sachen, nur Marihuana. Das nehme ich auch selbst. AW wird ersucht, sich zu konzentrieren.

Frage: Sie haben gesagt, Sie hätten in Gambia in einem Flüchtlingslager gelebt? Wie hieß dieses, wo befand es sich?

Antwort: Nein, das habe ich nie gesagt.

Frage: Sie sagten, es sei vom Roten Kreuz gewesen.

Antwort: Das hab ich nie gesagt.

Frage: Sie hatten angegeben deshalb aus Gambia weggegangen zu sein, weil Sie Ihrer Mutter finanziell helfen wollten, weil Sie Geld verdienen und es ihr schicken wollten?

Antwort: Der Mann hatte Kontakt mit ihr.

Frage: Möchten Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas sagen?

Antwort: Nein. Ich bin wegen des Krieges weg.

Frage: Waren Sie nachdem Sie in Gambia waren, noch einmal zurück in den Senegal.

Antwort: Nie wieder.

Frage: das haben Sie aber 2003 behauptet, da seien Sie vier Monate wieder in den Senegal zurückgekehrt.

Antwort: Wer hat das geschrieben? Das ist Blödsinn.

Fragen zur Integration:

Frage: Leben in Österreich Familienmitglieder oder Verwandte?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie österreichische Freunde, sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

Antwort: Viele. Ich habe in XXXX, in XXXX, XXXX Freunde kennen

gelernt.. . AW kann keine Namen nenne, er wird aufgefordert, den

vollen Namen der Freunde anzugeben, mit Kontaktadressen und Telefonnummern. AW wird dies per Fax bis Montag schicken. Er gibt an, viele im Gefängnis kennen gelernt zu haben, manche auch wo er gewohnt habe.

Frage: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

Antwort: Nein.

Frage: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder Bildungseinrichtungen in Österreich?

Antwort: Oft.

AW legt mehrere Zertifikate vor, darunter auch einen Lebenslauf, in dem er angegeben hat, von 1996-2003 die Pflichtschule im Senegal besucht zu haben.

Frage: Gehen Sie einer Beschäftigung in Österreich nach?

Antwort: Ich habe keine Arbeit.

Frage: Wovon leben Sie derzeit?

Antwort: Ich bekomme Arbeitslosengeld. Ich suche Arbeit.

Frage: Wovon haben Sie all die Jahre gelebt, seit 2003?

Antwort: Zuerst war ich in Traiskirchen, dann in Hirtenberg, befragt, ich habe drei oder vier Jahre im Gefängnis verbracht. Ich habe ein paar Monate 2008-2009 gearbeitet, dann nachdem ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. Ich habe die meiste Zeit von Unterstützung durch die Diakonie gelebt.

Frage: Sie wurden bereits fünfmal rechtskräftig in Österreich verurteilt, jedes Mal nach dem XXXX, auch wegen XXXX. Zuletzt wurden Sie zu einer einjährigen, unbedingten Haftstrafe verurteilt. Glauben Sie, dass Sie in der Lage sind, sich gemäß der österr. Rechtsordnung zu verhalten?

Antwort: Nachdem ich rausgekommen bin, habe ich die Verantwortung von Gott bekommen. Ich will diese Scheiße nie mehr machen.

Frage: Wieso glauben Sie das?

Antwort: Weil ich von Gott die Verantwortung bekommen habe, vorher war das nicht so.

Frage: Wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben in Österreich vor?

Antwort: Ich werde arbeiten.

Frage: Verbindet Sie sonst etwas mit Österreich?

Antwort: Es sind gute Leute, fröhlich, es ist wie überall auf der Welt, ich versuche, mit guten Leuten Kontakt zu haben. Befragt ich zahle 210 €, ich bekomme 560€ insgesamt. Mit dem Rest lebe ich. AW gibt an, er sei verletzt worden, es seien keine Leute aus der Drogenszene, sondern in der XXXX, er habe geputzt, er habe Probleme mit Arabern, Tunesiern gehabt.

Frage: Haben Sie noch Angaben zu machen?

Antwort: Nein. Dem AW werden die Länderfeststellungen zum Senegal vorgehalten. (Allg. Sicherheitslage, Menschenrechte, Rechtsschutz, Minderheiten, IFA, Rückkehr)

Frage: Möchten Sie sich dazu äußern?

Antwort: Nein. AW wird auch aufgefordert, falls er vertreten wird, eine Vollmacht zu schicken bzw. das dem Bundesasylamt bekannt zu geben, um den Bescheid auch richtig zustellen zu können.

...

Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja."

Am 22.06.2012 sollte eine telefonische Sprachanalyse mit dem Institut LINGUA durchgeführt werden, um zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Senegal stamme bzw. er dem Stamm der XXXX angehöre. Dieses Gespräch musste nach wenigen Minuten abgebrochen werden und es konnte daher kein Gutachten erstellt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"...

Sie haben im Verfahren keine Identitätsdokumente vorgelegt.

Ihre Identität steht nicht fest.

Da Ihren Angaben in den wesentlichen Teilen kein Glauben geschenkt werden konnte, ist auch nicht glaubhaft, dass Ihre Angaben zu Ihren persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen.

Aufgrund Ihres gesamten Verhaltens und Ihrer widersprüchlichen Aussagen ist nicht glaubhaft, dass Sie dem Stamm der XXXX angehören und aus der XXXX stammen. Sie kennen zwar einige Orte des Senegal, was Ihren Geburtsort bzw. Ihr Heimatdorf betrifft, machten Sie derart unterschiedliche Angaben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Herkunft aus diesem Gebiet auszuschließen ist und anzunehmen militärische Auseinandersetzungen stattfanden.

Dass Sie aus dem Senegal stammen, ist zwar ebenfalls nicht mit Sicherheit feststellbar, jedoch kann dies nicht ausgeschlossen werden, sodass im Zweifel davon auszugehen war.

Schwere Erkrankungen haben Sie weder selbst behauptet, noch bestehen Hinweise darauf.

Ihre behaupteten Fluchtgründe sind unglaubwürdig.

Bei Ihrer ersten Einvernahme, welche im Jahre 2004, einige Monate nach Ihrer Ankunft in Österreich durchgeführt wurde, gaben Sie an, 15 Jahre alt zu sein.

Sie seien in XXXX geboren, seien aber in der XXXX aufgewachsen, und zwar im Dorf XXXX (phonet.), dort habe es ein Problem zwischen Militär und Rebellen gegeben.

Ihr Vater sei in diesem Krieg "festgenommen und von den Rebellen getötet" worden. Sie seien noch "sehr klein" gewesen.

Vor ca. drei oder vier Jahren, als der Krieg begonnen habe, seien Sie mit Ihrer Mutter und Schwester nach Gambia geflüchtet. Dort hätten Sie ein Jahr und einige Monate im Dorf XXXX gelebt und seien dann wieder in den Senegal zurückgekehrt. Dann seien Sie wieder nach XXXX gegangen, wo Sie zwei Jahre lang gelebt und die Schule besucht hätten.

Sie hätten sich dort in einem Flüchtlingslager des Roten Kreuzes aufgehalten. Das Essen hätten Sie auch von den Betreibern des Lagers bekommen.

Schließlich seien Sie mit einem Mann, den Sie dort kennengelernt hätten, nach Mauretanien gegangen, um dort zu arbeiten und Ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Dorthin seien Sie im Alter von 12 Jahren gegangen.

Schon bei Betrachtung der damaligen Aussagen waren große Widersprüche festzustellen, nämlich dass Sie zum einen die XXXX "vor drei oder vier Jahren" verlassen hätten und nach Gambia gegangen seien, denn da wären Sie- unter Zugrundelegung Ihrer Aussage, Sie seien 15 Jahre alt- etwa 12 Jahre alt gewesen. Andererseits seien Sie nach zwei Aufenthalten in Gambia von insgesamt mehr als drei Jahren nach Mauretanien gegangen, da wären Sie ebenfalls 12 Jahre alt gewesen.

Im Gegensatz zu Ihren damaligen Angaben, machten Sie bei Ihrer neuerlichen Einvernahme 2012 völlig andere Aussagen.

Sie blieben zwar dabei, aus der XXXX zu stammen, ansonsten hatte Ihr Vorbringen nur wenig Ähnlichkeit mit dem bisher Gesagten. Sie hatten zuerst angegeben, in XXXX geboren zu sein. im Dorf XXXX (phonet.) gelebt zu haben, nun gaben Sie an, in XXXX(phonet.) gewohnt zu haben, wo Sie auch geboren seien.

Selbst wenn man von einem Hörfehler bei der ersten Einvernahme ausginge, so deuten die von Ihnen angegeben Nachbarorte darauf hin, dass Sie willkürliche Angaben machten.

2004 gaben Sie konkret befragt an, Nachbardörfer von XXXX seien XXXX und XXXX. Diese liegen beide nicht in der XXXX, sondern weit im Osten des Senegal, 2012 gaben Sie nach Nachbarorten befragt an, in XXXX aufgewachsen zu sein. Nachbarorte seien XXXX und XXXX, die beide in der XXXX liegen.

Die nächste größere Ortschaft sei XXXX (phonet), welches auf der Karte nicht zu finden war, ebenso wie im übrigen beide von Ihnen genannten "Heimatdörfer".

Dass Sie 2004 als Geburtsort XXXX angegeben hatten, erklärten Sie damit, dass die XXXX nicht unabhängig sei, und man automatisch XXXX angebe, das sei in Afrika so.

Diese Erklärung kann jedoch nicht als ausreichend befunden werden, da der Geburtsort unabhängig von politischen oder sonstigen Gegebenheiten fest steht und gleich bleibt, und Sie damals wie heute dieselben Informationen über Ihren Geburtsort haben bzw. hatten.

Sie gaben an, Ihren Vater im Alter zwischen 5 und 10 oder 11 Jahren verloren zu haben. Sie könnten sich nicht mehr genau daran erinnern. Im Vergleich dazu gaben Sie 2004 an, Sie hätten den Senegal im Alter von acht Jahren verlassen.

Zuerst gaben Sie an, wegen des Krieges habe Ihre Mutter Sie einem Mann mitgegeben, der Sie nach Mauretanien gebracht habe, Ihre Mutter und Schwester seien zurück geblieben.

Dann aber sagten Sie, dass Ihre Mutter mit Ihrer Schwester nach Gambia gegangen sei. Befragt woher Sie dies wüssten, da Sie ja mit dem Mann mitgegangen seine, gaben Sie an, dieser Mann habe telefonischen Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt, Sie selbst aber nicht.

Sie hätten nie mehr von Ihrer Mutter gehört.

Sie gaben auch an, Ihr Vater sei Rebellenführer gewesen und sei von Soldaten des Senegal getötet worden. 2004 hatten Sie noch behauptet, der Vater sei als Chief des Dorfes von Rebellen getötet worden, als er das Dorf gegen die Rebellen verteidigen wollte.

Auf Vorhalt meinten Sie, dies hätten Sie damals falsch gesagt. Sie seien sehr jung gewesen, Sie könnten sich nicht an alles erinnern. Dies ist als Erklärung völlig untauglich, da Sie ja 2004 der Meinung waren, Ihr Vater habe das Dorf gegen Rebellen verteidigt, und völlig unklar ist, aus welchem Grund Sie plötzlich aus dem Kämpfer gegen die Rebellen plötzlich einen Rebellenführer werden lassen, noch dazu, wo es seit Ihrer Ausreise keinen Kontakt mit Ihrer Familie gäbe.

Was die Divergenzen zu Ihrer ersten Einvernahme im Jahre 2004 betrifft, so ist dazu zu sagen,

das Ihr gesetzlicher Vertreter in der Beschwerde - ohne diese jedoch zu konkretisieren- Einwände gegen den Dolmetscher erhoben hat.

Es ist, wie in der Beschwerde ausgeführt, richtig, dass der dieser Einvernahme beigezogene Dolmetscher üblicherweise für die Sprachen Französisch und Lingala bestellt wird, dies alleine jedoch nichts über seine Fähigkeiten in anderen Sprachen, gegenständlich im Englischen, aussagt.

Zudem ist davon auszugehen, dass die Verständigung während der Einvernahme durchaus klaglos funktioniert hat, denn derselbe Vertreter, welcher die Beschwerde formulierte, war bei dieser Einvernahme anwesend. Es wäre daher davon auszugehen gewesen, hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten gegeben, der Vertreter gegen die Fortsetzung der Einvernahme Einwände erhoben hätte bzw. die Einvernahme abgebrochen worden wäre.

Auch kann vorausgesetzt werden, dass sowohl die Einvernehmende als auch der anwesende Vertreter so weit der englischen Sprache mächtig waren bzw. sind, um derart gravierende Übersetzungsfehler, die Sie ja heute behaupten (beispielsweise, dass Sie nie mehr in den Senegal zurückgekehrt sind, oder dass Ihr Vater von den Rebellen ermordet wurde, nun aber Rebellenführer gewesen sei) beanstandet hätten.

Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass Ihre Fluchtgeschichte gänzlich frei erfunden ist, denn auch wenn Sie angeben, es sei alles schon so lange her, Sie seien noch klein gewesen, etc., ist dies zwar bei unwesentlichen Details denkbar, nicht aber darüber, ob Ihr Vater bei einem Rebellenangriff auf Ihr Heimatdorf von diesen ermordet worden sei oder aber selbst ein Rebellenführer gewesen sei. Dasselbe gilt für die Frage, ob Sie nach der Flucht aus dem Senegal jemals wieder dorthin zurückgekehrt seien.

Zusammenfassend ist nun festzustellen, dass Sie angeben, aus dem Senegal zu stammen, dem Stamm der XXXX anzugehören und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aufgrund der Kampfhandlungen verlassen zu haben.

Was die Kritik des Asylgerichtshofes betrifft, Sie seien 2004 nicht zu dem Unabhängigkeitsbestrebungen in der XXXX befragt worden, zur Rolle der Rebellen und insbesondere Ihrer konkreten Einstellung dazu, so ist dazu auszuführen, dass dies nunmehr nachgeholt wurde, jedoch zum erwarteten Ergebnis führte.

Sie gaben dazu an, dass Sie kein Politiker seien, Sie seien wegen des Krieges geflüchtet, Sie hätten sowohl Angst vor den Soldaten als auch den Rebellen gehabt.

Wenn man auch nur annähernd von Ihren Angaben ausgeht, dass Sie zum Zeitpunkt des Verlassens Ihres Heimatlandes zwischen acht und elf Jahren gewesen seien (bedenkt man, dass Sie mindestens zwei Jahre, wenn nicht drei oder mehr in Gambia, dann noch drei Jahre in Mauretanien gewesen seien, bevor Sie mit 15 nach Österreich gekommen sind).

Inwieweit einem höchstens Elfjährigen, wahrscheinlich aber jüngerem Kind, eine "Einstellung" zu den Unabhängigkeitsbestrebungen unterstellt werden kann, ist fraglich, noch dazu, wenn diese Person nicht einmal mehr weiß, ob der Vater Rebellenführer gewesen oder von den Rebellen getötet worden wäre.

Um Ihre Kenntnisse der Sprache XXXX zu überprüfen bzw. einen Hinweis darauf zu erhalten, ob Sie tatsächlich dem Stamm der XXXX angehören bzw. überhaupt aus dem Senegal stammen, wurde mit dem Schweizer Sprachinstitut Lingua ein Termin zur Durchführung einer Sprachanalyse vereinbart.

Bei dem Gespräch, das eigentlich in XXXX geführt hätte werden sollen, jedoch tatsächlich in Mandinka erfolgte, da ein XXXX-Dolmetscher nicht zur Verfügung stand, brachen Sie dieses ab und gaben in englischer Sprache an, das Sie dies nicht tun könnten, Sie würden nicht am Telefon sprechen, Sie würden diese Person nicht kennen. Gegenüber der Gefertigten gaben Sie unmittelbar nach diesem Telefongespräch an, Sie seien nicht "deppert", Sie wüssten, was da gemacht werde.

Insgesamt erhärtete sich bei dieser Einvernahme der Verdacht, dass Sie gar nicht aus dem Senegal stammen, da Sie schlechte geografische Kenntnisse haben, bzw. zwar Orte nennen können, jedoch einmal Orte in der XXXX, die aber auch relativ weit voneinander liegen, als Nachbardörfer Ihres Heimatdorfes bezeichneten, dann wieder Orte in einem ganz anderen Teil des Senegal als Nachbardörfer angaben. Zudem konnten beide Namen Ihres angeblichen Heimatdorfes nicht lokalisiert werden.

Ebenso ist nicht zutreffend, dass die beiden Orte in Gambia, in denen Sie gelebt hätten, XXXX und XXXX praktisch eine Ortschaft seien, bzw. nebeneinander liegen.

Einer der Orte liegt ganz im Norden von Gambia, der andere an der südlichen Grenze.

Dass Sie überhaupt kein Französisch sprechen, kann für sich zwar kein ausreichender Grund sein, Ihre Herkunft aus dem Senegal in Zweifel zu ziehen, jedoch ist insgesamt aufgrund Ihrer mangelnden Kenntnisse zu Ihrer angeblichen Herkunftsregion sowie aus Ihrem Verhalten weder glaubhaft, dass Sie aus der XXXX stammen, noch dass Sie dem Stamm der XXXX angehören. Es bestehen zwar Zweifel, dass Sie aus dem Senegal stammen, es wird jedoch mangels anderer Hinweise auf Ihre Herkunft davon ausgegangen, dass Sie Staatsangehöriger des Senegal sind.

Auch ist Ihr tatsächliches Alter nicht festzustellen, da Sie sehr unterschiedliche Angaben über Ihr jeweiliges Alter zu bestimmten Zeitpunkten machten.

So sagten Sie bei Ihrer zweiten Einvernahme, Sie hätten sich bis zu Ihrem 19.Lebensjahr in Mauretanien aufgehalten, wären aber 2003 fünfzehn Jahre alt gewesen.

Sie bestritten dann sogleich, dies gesagt zu haben, der Dolmetscher bestätigte dies jedoch zweifelsfrei auf Nachfrage.

In der Einvernahme vom 30.03.2004, also zu einem sehr zeitnahen Zeitpunkt, gaben Sie an, zu Beginn des Jahres 2003 nach Mauretanien gekommen zu sein, 2012 behaupten Sie nun, dort drei Jahre verbracht zu haben.

Ihre diversen Erklärungsversuche, sei es jetzt zu den divergierenden Angaben zu Ihrem Geburtsort oder zur Frage, auf welcher Seite Ihr Vater gekämpft hätte, können lediglich als Versuche gewertet werden, diese sehr unterschiedlichen Angaben in Einklang zu bringen.

Von Glaubwürdigkeit kann keine Rede sein.

Ihre Kenntnisse in XXXX, das Sie als Ihre Muttersprache angeben, konnten zwar nicht überprüft werden, es ist jedoch aufgrund der allgemein unglaubwürdigen Angaben nicht davon auszugehen, dass Sie tatsächlich aus der XXXX stammen und dem Stamm der XXXX angehören, schließlich ist auch Ihr gesamtes Verhalten dahingehend zu werten, dass die von Ihnen behaupteten Fluchtgründe erfunden sind. So war offensichtlich, und wurde sowohl seitens des Sprachinstitutes als auch von Gefertigter so eingeschätzt, dass Ihre Weigerung, eine telefonische Sprachanalyse durchführen zu lassen, nicht damit zusammenhing, dass das Gespräch nicht in XXXX stattfand, sondern Sie generell ein Telefongespräch ablehnten. Daher wurde auch kein neuer Termin zur Durchführung einer Sprachanalyse vereinbart. Im Zweifel wird jedoch davon ausgegangen, dass Sie Staatsangehöriger des Senegal sind.

Zum Zeitpunkt Ihrer Asylantragstellung war davon auszugehen, dass Sie minderjährig und ohne familiären Anknüpfungspunkt im Senegal sind. Die von Ihnen getätigten Angaben, nämlich minderjährig zu sein, aus der XXXX - einem Gebiet, in dem gekämpft wurde- zu stammen und bei einer Rückkehr alleine zu sein, haben jedoch mit den Jahren insofern an Bedeutung verloren, als Sie selbst unter Zugrundelegung dieser Angaben keine Verfolgung zu befürchten hätten bzw. Ihnen auch eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in einen anderen Landesteil zuzumuten ist.

Von entscheidender Bedeutung ist auch Ihre Aussage auf die Frage, wieso Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Senegal zurückgehen könnten. Sie gaben an, dass Sie zwar dort - in XXXX - leben könnten, aber niemanden hätten.

Die Gefahr einer Verfolgung befürchten weder Sie selbst, noch gibt es objektive Hinweise darauf. Auch für das Bestehen einer sonstiger Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr in den Senegal gibt es keine Hinweise.

Sie könnten - selbst unter der Annahme, dass Sie nicht in die XXXX zurückkehren könnten- in jedem anderen Teil des Senegal leben und arbeiten.

Auch der Umstand, dass Sie dort keine familiären Anknüpfungspunkte hätten, stünde einer Rückkehr nicht entgegen. Ihre persönliche Situation unterscheidet sich somit nicht von der in Österreich, wo ebenfalls keine Verwandten und Familienangehörige leben.

Sie müssten lediglich für Ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen, was durchaus möglich wäre. Sie sind- nach eigenen Angaben - erst 22 Jahre alt und gesund. Ihnen ist die Aufnahme jeglicher Beschäftigung zumutbar.

Es gibt auch keine sonstigen Hinweise, dass Sie bei einer Rückkehr in den Senegal irgendeiner Gefahr ausgesetzt wären.

...

Die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben ergaben sich aus dem Akteninhalt und Ihren Angaben.

"

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Er sei gesund und arbeitsfähig und es sei daher die Aufnahme jedweder Beschäftigung zumutbar, da er überdies nur für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen müsste. Es seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegenstünden. Rückkehrhindernisse seien somit keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig. Er sei seit etwa achteinhalb Jahren in Österreich aufhältig und es bestehe in Österreich kein Familienleben.

Der Beschwerdeführer sei von österreichischen Gerichten fünf Mal rechtskräftig verurteilt, vorwiegend wegen Verstößen gegen das XXXX, zuletzt wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unbedingt verurteilt worden und er habe insgesamt vierzig Monate in Haft verbracht. Er habe gegenüber den Einvernehmenden auch angegeben, dass, was er getan hätte, sei nicht schlimm gewesen sei, er würde das (Anm.: gemeint sind Drogen) selbst nähmen. Der Beschwerdeführer habe offenbar keinerlei Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner Straftaten und es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er sein Verhalten hinkünftig ändern werde.

Während seines gesamten Aufenthalts in Österreich sei er lediglich eineinhalb Jahre einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er Arbeit suchend und beziehe Notstandshilfe. An dieser insgesamt negativen Bilanz könne auch der Umstand, dass er relativ gut Deutsch spreche und verstehe, nichts ändern.

Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Am 23.07.2012 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und gab folgende Richtigstellungen bekannt: Er stamme aus Ghana (Anm: aus dem Zusammenhang und Angaben zum Beschwerdeführer auf Seite 1 der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass nur Gambia gemeint sein kann) und besitze die Staatsbürgerschaft dieses Landes. Er sei auch nicht XXXX sondern XXXX geboren worden. Der Asylgerichtshof möge ein diesbezügliches Gutachten in Auftrag geben, zumal er dort etwa 21 Jahre gelebt habe. Außerdem wurde die Beschwerde unter dem Namen XXXX eingebracht.

Weiters führte der Beschwerdeführer allgemein aus, dass das Absprechen jeglicher Glaubwürdigkeit durch die Behörde sicherlich überschießend gewesen sei. Die ihm vorgeworfenen Widersprüche würden nur Nebenpunkte betreffen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2012 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt. Gleichzeitig wurde bezüglich einer Vorstrafe eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen.

Am 15.01.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.01.2013 in der JA XXXX befindet. Er wurde am 14.03.2013 aus der Strafhaft entlassen.

Mit Schreiben vom 27.05.2013 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter den Personaldaten XXXX, geb. XXXX in XXXX/Gambia, Staatsangehörigkeit Gambia, einen Antrag auf Rückkehrhilfe nach Gambia stellte. Als Kontaktperson im Zielland gab er seinen Bruder mit Namen und Telefonnummer an. Dieser Antrag wurde widerrufen und dies wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 09.07.2013 mit dem Vermerk, dass der Klient nicht kooperativ sei, mitgeteilt.

Am 12.06.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen, als Zusatzstrafe zur letzten Verurteilung durch ein Landesgericht, verurteilt.

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache o.a. Gerichtsabteilung am 28.07.2015 zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.11.2015 zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 geladen. Aufgrund seiner Angaben in der Beschwerde wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen zu Gambia vom Mai 2015, mit der Möglichkeit schriftlich bis 3 Werktage vor der Verhandlung oder mündlich in der Verhandlung dazu Stellung zu nehmen, übermittelt.

Am 09.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Verlesen wurde die Beschwerde vom 23.07.2012. Darin habe der Beschwerdeführer seine persönlichen Daten wie folgt richtig gestellt: XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Gambia.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist auf Grund eigener Angaben in der Beschwerde Staatsbürger Gambias, er heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX/Gambia geboren. Er lebte 21 Jahre in seinem Heimatstaat. Zumindest ein Bruder lebt noch in Gambia.

Eine Verfolgung im Sinne der GFK in Gambia wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2003 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. 2013 stellte er einen Antrag auf Rückkehrhilfe nach Gambia, widerrief diesen Antrag jedoch wieder.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und war 2008/2009 und von April bis Oktober 2011 als Küchenhilfe tätig. Nach seiner Haftentlassung war er 2012 beim AMS gemeldet und erhielt eine entsprechende Unterstützung. Aktuelle Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfügt laut aktueller ZMR-Auskunft über einen ordentlichen Wohnsitz. Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal u.a. nach dem XXXX, wegen XXXX und XXXX rechtskräftig verurteilt. Er war mehr als 40 Monate in Strafhaft und beendete seine letzte Haftstrafe im März 2013.

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Zur Situation in Gambia werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2015 zitiert:

"...

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24.11.2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014a; vgl. CIA 13.5.2015, ÖB 10.2014). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB 10.2014).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 13.5.2015; vgl. AA 7.2014a), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (USDOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB 10.2014).

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 10.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 10.2014). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe. In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 26.5.2015).

Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 26.5.2015). Der merkwürdige Putschversuch in Gambia vor Neujahr war offenbar das Werk zweier in die USA ausgewanderter Gambier. Diese sind in den USA und im Senegal festgenommen worden. Rädelsführer und Financier war der texanisch-gambische Bauunternehmer Cherno Njie. Die Gruppe hatte Waffen und andere Ausrüstung nach Gambia geschmuggelt (NZZ 7.1.2015) und am 30.12. 2014 mit mehreren Bewaffneten den Präsidentenpalast in Banjul angegriffen. Präsident Jammeh befand sich zu dieser Zeit in Dubai (DS 30.12.2014). Die Präsidentengarde wehrte den Angriff ab, die meisten Angreifer wurden getötet. Ein Rädelsführer schaffte es in den Senegal zu entkommen, Njie selbst floh nach Washington. Beide wurden festgenommen (NZZ 7.1.2015). Diktator Jammeh nutzt den Putschversuch für eine Säuberungswelle und ließ reihenweise missliebige Offiziere und Oppositionelle festnehmen (NZZ 7.1.2015; vgl. NZZ 2.1.2015). Auch ein vielgehörtes Privatradio wurde behördlich geschlossen (Zeit 4.1.2015). Nach der Verhaftungswelle hat sich die Situation mittlerweile wieder beruhigt (BMEIA 26.5.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 10.2014).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 10.2014).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze (USDOS 27.2.2014). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 10.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 20

verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 10.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN-Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 10.2014).

Quellen:

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (USDOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014, ÖB 10.2014). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (USDOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Gambia auf Platz 126 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

...

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 10.2014).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionelle willkürlich verhaftet. Laut dem im Jahr 2013 verabschiedeten Gesetz gegen "Falschinformation" kann eine solche mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Gleichwohl gibt es noch immer Zeitungen in Banjul, die unabhängig Bericht erstatten (AA 7.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren 8 private Printmedien und 9 private Radiosender. Diese erhalten jedoch kaum private Werbeeinschaltungen, aus Angst vor staatlichen Repressalien. Der Zugang zu ausländischen Satelliten- und Kabelprogrammen wird nicht gestört. Rund 12% der Bevölkerung hat Zugang zum Internet. Mehrere im Ausland herausgegeben regierungskritische Online-Zeitungen werden fallweise von den Behörden blockiert (ÖB 10.2014).

Die Pressefreiheit steht durch eine repressive Gesetzgebung unter Druck. Verschärfungen der jeweiligen Medien- und Strafgesetzgebung sehen für Delikte wie Volksverhetzung, Verleumdung oder die Veröffentlichung von Falschinformation über Staatsbedienstete hohe Geld- bzw. Gefängnisstrafen vor. Diese reichen von 2 bis 6 Jahren Haft bzw. Geldstrafen von GMD 50.000 (EUR 1.140) bis GMD 250.000 (EUR 5.680). Die am 3.7.2013 verabschiedete Novellierung des Informations- und Kommunikationsgesetzes erlaubt der Regierung nun auch Kritik an Regierungsmitgliedern und Beamten in elektronischen Medien mit bis zu 15 Jahren Haft und Geldstrafen bis zu USD 82.000 zu bestrafen. Die gelegentliche Anwendung dieser Bestimmungen sowie die Einschüchterung von Journalisten führen zu Selbstzensur. Ob das StGB jedoch Anwendung findet unterliegt der Willkür der Behörden. So kann zwischen zwei Fällen eines Durchgreifens der Behörden durchaus eine längere Phase der Duldung eines gewissen Maßes an Kritik beobachtet werden (ÖB 10.2014).

Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung und anderen Gesetzen vorgesehen. Die Polizei verweigert aber systematisch Genehmigungen für Demonstrationen und gelegentlich auch Oppositionsparteien die Genehmigungen für politische Versammlungen (USDOS 27.2.2014). Die Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt. Immer wieder werden Journalisten und Oppositionellen willkürlich verhaftet (AA 7.2014).

Die politische Opposition stellt aufgrund ihrer schwachen Verankerung in der Bevölkerung und interner Streitigkeiten keine wirkliche Gefahr für die Regierung und den Präsidenten dar. Ihre Glaubwürdigkeit in der Bevölkerung bzw. ihre Fähigkeit die regierende APRC ernsthaft herauszufordern wurde durch die letzten Wahlen nicht gesteigert. Eine ernsthafte Gefahr für den Präsidenten dürfte nur vom inneren Machtzirkel ausgehen, was auch die weiterhin häufigen Wechsel von Ministern, hohen Beamten (v.a. im Sicherheitssektor) und Militärs erklären dürfte. So drehte sich auch im Berichtszeitraum das Minister- und Beamtenkarussell mit gewohnter Geschwindigkeit weiter. Verschärfend kam jedoch hinzu, dass einige abgesetzte Minister sich kurzerhand vor Gericht wiederfanden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Die Zellen sind überfüllt, feucht und schlecht belüftet. Ende 2013 saßen rund 1.000 Personen in den drei Gefängnissen des Landes ein, mehr als doppelt so viele wie die vorgesehenen Kapazitäten. Frauen werden getrennt von Männern inhaftiert und Kinder/Jugendliche getrennt von Erwachsenen. Die Insassen beschweren sich oft über schlechte Hygiene und Lebensmittel. Die Zuführung von Lebensmitteln von Außerhalb ist nur bis zur Verurteilung erlaubt. Manchmal schlafen Häftlinge auf dem Boden. Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind schlecht. Die Todesrate unter Häftlingen ist ehemaligen Insassen und NGOs zufolge hoch (USDOS 27.2.2014).

Menschenrechtsorganisationen prangern die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul (AA 7.2014a).

Den Häftlingen stehen sowohl ein Besuchs- als auch ein Beschwerderecht zu, welche im Allgemeinen gewährt werden. Beides gestaltet sich jedoch mitunter schwierig. Hindernisse werden hauptsächlich mit der jeweiligen Gefängnisordnung gerechtfertigt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seit 2006 keinen Zugang mehr zu den gambischen Gefängnissen, bis dato konnte keine Einigung über ein diesbezügliches Abkommen mit der gambischen Regierung gefunden werden. Das Büro in Banjul wurde daher geschlossen und das Land wird vom Senegal aus betreut. Die diesbezüglichen Diskussionen zw. IKRK und gambischen Innenministerium gehen jedoch weiter und auch an einem Memorandum wird gearbeitet (ÖB 10.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gambia formell weiterhin in Kraft (AI 31.3.2015). Die Todesstrafe wird auch weiterhin für schwere Delikte verhängt. Das seit 1985 bestehende de facto-Moratorium bezüglich ihrer Vollstreckung wurde am 23.8.2012 mit der Hinrichtung von 9 Personen aufgehoben. Offizielle Begründung für die Wiederaufnahme der Hinrichtungen war eine angeblich stark gestiegene Verbrechensrate. Die Exekutionen wurden von einer gezielten Desinformationskampagne der Regierung begleitet. Aufgrund der internationalen Empörung und vor allem des Drucks seiner afrikanischen Partner setzte Präsident Jammeh am 14.9.2012 das de facto-Moratorium wieder in Kraft, behielt sich aber vor dieses wieder auszusetzen, sollte es wieder zu einer ehrhöhten Verbrechensrate kommen (ÖB 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Die im August 2012 hingerichteten neun Personen waren wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilt. Die internationale Gemeinschaft protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten (AA 7.2014).

Quellen:

...

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben. Eine weitere Erleichterung soll folgen, so erklärte der Präsident der ECOWAS-Kommission am 14.5.2014, dass der Prozess zur gänzlichen Abschaffung des Aufenthaltstitels für Staatsangehörige der ECOWAS-Mitgliedsstaaten nunmehr eingeleitet wurde. Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zwischen Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). Senegal hat sich aufgrund seiner Tradition der Gastfreundschaft in der Vergangenheit als Aufenthaltsort einer Vielzahl afrikanischer Oppositioneller und abgesetzter Staatsoberhäupter entwickelt. In diesen Genuss kamen unter anderem auch einige gambische Oppositionelle, die vom Senegal aus unbehelligt Kritik an der Regierung JAMMEH üben können. Der Botschaft sind keine Fälle bekannt geworden, wo Personen die Gambia aus politischen Gründen verlassen haben, von einem ECOWAS-Staat in dem sie Zuflucht gesucht haben in ihre Heimat abgeschoben wurden (ÖB 10.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014b).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 15.5.2015).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 10.2014).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 10.2014).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 10.2014).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 10.2014).

Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 15.5.2015).

Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 26.5.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 10.2014).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten, Verbreitung von Falschinformationen, usw.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 10.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt. Er hat von einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit und seinen Fluchtgründen während des behördlichen Ermittlungsverfahrens falsche Aussagen gemacht hat. Das Bundesasylamt hat zu Recht die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers beispielsweise zu seinem Geburtsort oder auf welcher Seite sein Vater gekämpft hätte als unglaubwürdig gewertet. Auch hatte die Behörde bereits Zweifel über dessen Herkunft aus dem Senegal. Auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers an einer telefonischen Sprachanalyse teilzunehmen, wurde im Zweifel die senegalesische Staatsangehörigkeit angenommen. Erst in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer selbst seine persönlichen Daten richtig gestellt. Richtigerweise stamme er aus Gambia, er habe dort etwa 21 Jahre gelebt und besitze die Staatsbürgerschaft dieses Landes (Anm.: In der Beschwerde steht auf Seite 2 zwar Ghana, aber aus dem Zusammenhang und Angaben zum Beschwerdeführer auf Seite 1 der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass nur Gambia gemeint sein kann.). Er sei auch nicht XXXX sondern XXXX geboren worden. Außerdem wurde die Beschwerde unter dem Namen XXXX (Anm.: Im Antrag auf Rückkehrhilfe, den er selbst ausfühlte, gab er als Vornamen XXXX an.) eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht wertet diese Angaben nunmehr als glaubwürdig, zumal bereits die Behörde eine Staatsangehörigkeit Gambias vermutete und der Beschwerdeführer 2013 zumindest kurzfristig die Bereitschaft zeigte in sein Heimatland zurückzukehren und dabei nähere Angaben über seine Familie im Gambia machte. Daher wurde auch von der Einholung eines Gutachtens, zwecks Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers, Abstand genommen.

Da der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Gambia nicht einmal behauptet hat, sind Verfolgungsgründe im Sinne der GFK nicht gegeben.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ordnungsgemäß zu einer mündlichen Verhandlung geladen, um insbesondere auch zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Es ergab sich nunmehr keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Betreffend die Entscheidung über die Frage des subsidiären Schutzes gilt, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, der § 8 in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem. § 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 in der Fassung des BGBl I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 7 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Heimatstaates keine Fluchtgründe dargelegt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu beurteilen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG) .

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG 2005 ersetzt wurde, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden oder damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080) ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG 1997 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Gambia unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Gambia familiäre Kontakte, konkret zu seinem Bruder, hat.

2. Zurückverweisung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. 2003 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. 2013 stellte er einen Antrag auf Rückkehrhilfe nach Gambia, widerrief diesen Antrag jedoch wieder.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und war 2008/2009 und von April bis Oktober 2011 als Küchenhilfe tätig. Nach seiner Haftentlassung war er 2012 beim AMS gemeldet und erhielt eine entsprechende Unterstützung. Aktuelle Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen sind nicht bekannt. Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, eine freiwillige Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Der Beschwerdeführer verfügt laut aktueller ZMR-Auskunft über einen ordentlichen Wohnsitz. Hinweise auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit liegen nicht vor.

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde sieben Mal u.a. nach dem XXXX, wegen XXXX und XXXX rechtskräftig verurteilt. Er war mehr als 40 Monate in Strafhaft und beendete seine letzte Haftstrafe im März 2013.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit 2003, somit mehr als 10 Jahre, in Österreich aufhältig. Doch die überlange Dauer des Asylverfahrens kann nicht nur den Behörden zugerechnet werden, da der Beschwerdeführer bis zum Ende des behördlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2012 über seinen Heimatstaat, seine Person und seine Fluchtgründe bewusst falsche Angaben gemacht hat. 2013 hat er dann Rückkehrwilligkeit nach Gambia vorgetäuscht und zuletzt hat er der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Folge geleistet.

Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Von einer Selbsterhaltungswillig- und Fähigkeit in naher Zukunft ist dem Bundesverwaltungsgericht nichts bekannt.

Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen.

Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.