W121 2004922-1•BVwG W121 2004922-1
W121 2004922-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016
Geltendmachung, Notstandshilfe
W121 2004922-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX, VN:
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 38 iVm § 17 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idF BGBl. I
Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat am 11.12.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS XXXX gestellt.
Im Schreiben vom 17.12.2013 vom AMS XXXX an den Beschwerdeführer wurde dieser darüber informiert, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Angaben ein täglicher Anspruch von Arbeitslosengeld von 11.12.2013 bis 25.12.2013 von EUR 27,92 täglich berechnet werden könne.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG, in geltender Fassung, das Notstandshilfe ab dem 30.01.2014 gebührt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 30.01.2014 eingebracht habe und Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen würden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass man den Grund, weshalb er vorher keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, im Schreiben seines AMS-Beraters Herrn XXXX einsehen könne. Er habe gedacht, dass der erste Bescheid noch keine genaue Berechnung des Arbeitslosengeldes enthalte, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal sein Antragsformular abgegeben habe, da dieser Termin erst später angesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, dass das System keine Neuschreiben vorsehe, wenn dies innerhalb einer Frist von 14 Tage sei. Nach langem Zuwarten auf Post vom AMS habe sich der Beschwerdeführer gewundert, weshalb er kein neues Schreiben erhalte und er habe per Telefon am 29.01.2014 nachgefragt. Nach diesem Telefonat sei der Beschwerdeführer erschrocken, dass es zu so einen Missverständnis habe kommen können. Der Beschwerdeführer habe sofort Kontakt mit Herrn XXXX aufgenommen um alles für einen Antrag auf Notstandhilfe nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst und ersuche daher nochmals, ihm die Notstandshilfe vom 26.12.2013 bis 29.01.2014 nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer verwies darauf, in neunjähriger Tätigkeit als XXXX nie eine Frist versäumt zu haben und auch im gegenständlichen Fall nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben.
In der Beschwerdevorlage führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf Notstandshilfe nicht unmittelbar im Anschluss an das Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2013 - somit am 26.12.2013 - geltend gemacht habe, sondern erst am 30.01.2014. In der Folge sei ihm daher, nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Notstandshilfe erst ab 30.01.2014 wiederum zuerkannt und angewiesen worden. Aus diesen Gründen und entsprechend den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei als Tag der Geltendmachung der 30.01.2014, also der Tag, an dem der Folgeantrag vom Beschwerdeführer bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX gestellt wurde, festgestellt worden.
Verwiesen wurde insbesondere darauf, dass sich auf der Rückseite dieser Mitteilung unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" ausdrückliche und klare Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen sowie über das Erfordernis von neuerlichen Antragstellungen befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) und die Vertreterin der belangten Behörde (AMS) wurden von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern (XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation.
BF: Ich bin Arbeiter. Ich arbeite schon die ganze Zeit.
VR: Sind Sie noch als XXXX tätig?
BF: Ich bin bei der Firma XXXX und Partner als XXXX seit XXXX tätig.
VR: Schildern Sie den Fall aus Ihrer Sicht.
BF: Ich habe das Schreiben bekommen, dass ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ich habe dann beim AMS angerufen. Ich hatte nur 12 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mir war nicht bewusst, dass ich einen Antrag stellen muss. Laut AMS gab es einen automatischen Ablauf, wo seitens des AMS nicht automatisch ein Erinnerungsschreiben an mich versendet wurde.
AMS: Diese Mitteilung ist aufgrund der kurzen Zeit nicht automatisch versendet worden.
VR: Sie möchten das Geld trotzdem haben?
BF: Ich bin mir keiner Schuld bewusst, warum ich es nicht bekommen sollte.
LR1: Das Schreiben über die Mitteilung des Leistungsanspruches, wo darauf ersichtlich ist "Beginn 11. Dezember und Ende 25. Dezember". Haben Sie sich das angeschaut?
BF: Ich habe mir das angeschaut. Ich gehe seit XXXX Jahren arbeiten und im Winter bin ich arbeitslos. Nachdem dies für mich Routine ist, habe ich es nicht genau gelesen. Mir fehlt die Leistung dann auch für die Pension.
VR: Ihnen ist klar, dass Sie schauen müssen, wenn Sie ein Schreiben bekommen?
BF: Ja, jedoch ist das bei mir mittlerweile automatisch. Ich habe das Schreiben gesehen und mir war klar, was dies ist. Ich habe es nicht näher gelesen.
LR1: Bei der Geltendmachung vom Fortbezug ist nicht über die Dauer gesprochen worden?
BF: Nein, es war ein normales Beratungsgespräch.
AMS: Da dürfte nicht darüber gesprochen sein. Natürlich hätte der Berater den Antrag ausgeben können.
LR1: Wie ist die Regelung vom Ministerium, wann man den Folgeantrag einbringen muss?
AMS: Innerhalb von 14 Tagen.
Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
Dies wird verneint.
VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte.
Dies wird vom BF verneint.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Auf Grundlage des Akteninhalts und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt hatte. Das Antragsformular gab er am 17.12.2013 beim AMS ab und wurde daraufhin sein Leistungsanspruch berechnet. Aufgrund seines letzten unselbständigen Dienstverhältnisses erwarb er keine neue Anwartschaft und wurden ihm 15 Resttage für die Zeit von 11.12.2013 bis 25.12.2013 an Arbeitslosengeld zuerkannt und auch ausbezahlt.
Mit Schreiben des AMS XXXX vom 17.12.2013 erhielt der Beschwerdeführer die Mitteilung, dass aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen sowie seiner Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.12.2013 bis 25.12.2013 in der Höhe von täglich € 27,92 bemessen wurde. Auf der Rückseite dieser Mitteilung findet sich der Vermerk "Wichtige Hinweise". Unter "Leistungsende" wird festgehalten: "Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 17.12.2013 auch erhalten hat und er somit über das Leistungsende informiert wurde und sich auf diesem Schreiben klare Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen sowie über das Erfordernis von neuerlichen Antragstellungen befinden.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer erst am 30.01.2014 persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vorgesprochen hat und an diesem Tag seinen Folgeantrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht hat.
Festzustellen ist somit, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf Notstandshilfe nicht unmittelbar im Anschluss an das Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2013 - somit am 26.12.2013 - geltend gemacht, sondern erst am 30.01.2014 gestellt hatte. In der Folge wurde ihm daher, nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Notstandshilfe erst ab 30.01.2014 wiederum zuerkannt und angewiesen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG, in geltender Fassung, Notstandshilfe ab dem 30.01.2014 gebührt.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und das Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2013 erreicht worden war. Die letzte Mitteilung über das Leistungsende des Arbeitslosengeldbezuges ist mit 17.12.2013 datiert und wurde an den Beschwerdeführer übermittelt, wobei der Beschwerdeführer in der Leistungsmitteilung auch darüber informiert wurde, dass die Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall der Notstandshilfe) erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann.
Wie unstrittig feststeht, hat der Beschwerdeführer die Mitteilung des AMS vom 17.12.2013 mit der Information, dass aufgrund seiner vorgelegten Unterlagen sowie seiner Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.12.2013 bis 25.12.2013 in der Höhe von täglich € 27,92 bemessen wurde, erhalten.
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor und wurde dies auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer erst am 30.01.2014 persönlich bei der Regionalen Geschäftsstelle XXXX vorgesprochen hat und an diesem Tag seinen Folgeantrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht hat.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des AMS XXXX vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG, in geltender Fassung, das Arbeitslosengeld ab dem 30.01.2014 gebührt.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er angenommen habe, dass die Leistung erst vorläufig berechnet worden sei, er auf die Übermittlung einer weiteren Mitteilung des AMS gewartet habe und es für ihn aus dieser Mitteilung nicht ersichtlich gewesen sei, dass er einen neuen Antrag zu stellen habe, erscheint in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer befragt, ob ihm nicht klar sei, dass er bei Erhalt eines Schreibens (des AMS) dieses auch anschauen müsste, dass er das Schreiben des AMS vom 17.12.2013 über das Ende des Arbeitslosenbezuges am 25.12.2013 nicht näher gelesen habe und lediglich gemutmaßt hätte, um welches Schreiben es sich handeln müsste. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er lediglich angenommen hätte, dass er noch ein weiteres Schreiben des AMS erhalte und die Mitteilung des AMS vom 17.12.2013 nicht näher angeschaut habe, vermochte jedoch keinen brauchbaren Rechtfertigungsversuch dafür darzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtszeitig einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe beim AMS gestellt hatte, sondern erst am 30.01.2014. Der Antrag auf Notstandshilfe ist somit zweifellos aus Gründen, die in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegen, verspätete beim AMS eingelangt.
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang wiederholt darauf, dass sich auf der Rückseite dieser Mitteilung des AMS unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" ausdrückliche und klare Informationen über die Anspruchsvoraussetzungen sowie über das Erfordernis von neuerlichen Antragstellungen befinden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (7) (...)"
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Der Beschwerdeführer bezieht wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und das Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldbezuges war am 25.12.2013 erreicht. Die letzte Mitteilung des AMS über das Leistungsende des Arbeitslosengeldbezuges ist mit 17.12.2013 datiert und wurde an den Beschwerdeführer übermittelt, wobei der Beschwerdeführer in der Leistungsmitteilung auch darüber informiert wurde, dass die Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (im gegenständlichen Fall der Notstandshilfe) erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann.
Der Beschwerdeführer wurde durch die Mitteilung des AMS vom 17.12.2013 ausdrücklich unter dem Punkt "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - auf Grund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne und er sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung zu setzen habe.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde völlig zurecht festgestellt - die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2013 ohne triftigen Grund versäumt, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat.
Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung und aufgrund der ausdrücklichen schriftlichen Belehrung durch das AMS, die hinsichtlich des Beschwerdeführers zuletzt am 17.12.2013 ergangen ist, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde.
Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Rechtfertigungsversuche für seine verspätete Antragstellung nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen und ist erneut auf die Information bzw. Erinnerung des AMS durch die Mitteilung vom 17.12.2013 über das bevorstehende Ende der Bezugsdauer am 25.12.2013 zu verweisen.
Zudem ist auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
Die belangte Behörde hat daher zurecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung der Notstandshilfe zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges nach Erreichung des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldbezuges am 25.12.2013 ohne triftigen Grund versäumt hatte, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 30.01.2014).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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