L507 2122267-1•BVwG L507 2122267-1
L507 2122267-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016
Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellnachweis,<br/>Zustellung
L507 2122267-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. 1046760101/1402228139, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Gefolge seiner rechtswidrigen Einreise nach Österreich am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2016,
Zl. 1046760101/1402228139, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2017 erteilt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.01.2016 ordnungsgemäß zugestellt.
4. Die für gegenständliches Verfahren gemäß des am 19.06.2015 in Kraft getretenen
§ 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 29.01.2016, 24:00 Uhr, zu laufen und endete gemäß
§ 32 Abs. 2 AVG am 12.02.2016, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 12.02.2016 in Rechtskraft erwachsen.
5. Am 22.02.2016 wurde dem BFA im Wege der Diakonie Flüchtlingsdienst Beratungsstelle per Telefax gegenständliche Beschwerde sowie ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt.
Sowohl in der Beschwerde als auch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 29.01.2016 nicht bestritten und wurde auch davon ausgegangen, dass die zweiwöchige Frist im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG bereits abgelaufen sei.
Zur Begründung der Beschwerde bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 171/2015, mit dem
§ 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, verwiesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass § 16 Absatz 1 BFA-VG nach wie vor verfassungswidrig sei und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation die allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG anzuwenden sei, weshalb gegenständliche Beschwerde, die innerhalb von 4 Wochen eingebracht wurde, nicht als verspätet anzusehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.1. Der am 19.06.2015 in Kraft getretenen § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF
BGBl I 70/2015 lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
2.2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217;
Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG §°32°Anm.3;
Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234;
ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb:
"dies a quo"). Dies wird von §°32°Abs.°1°AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014]
§ 32 AVG, RZ 12).
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
2.3.1. Laut Aktenlage wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 29.01.2016 persönlich zugestellt. Am RSa Rückschein ist die Übernahmebestätigung mit dem 29.01.2016 datiert und wurde der RSa Rückschein vom Beschwerdeführer auch unterfertigt.
Die Beschwerdefrist hat somit am 29.01.2016, 24:00 Uhr, zu laufen begonnen. Gemäß
§ 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 12.02.2016, 24:00 Uhr, und erwuchs der angefochtene Bescheid sohin mit Wirksamkeit vom 13.02.2016 in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Fall wurde die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA vom 27.01.2016 nicht bestritten.
Da aus dem Inhalt der Beschwerde und den Ausführungen im Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eindeutig hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bzw. dem Verfasser der Beschwerde bewusst war, dass zum Zeitpunkt der Einbringung gegenständlicher Beschwerde die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, war von der Einräumung eines Parteiengehörs zur Verspätung gegenständlicher Beschwerde abzusehen.
Der angefochtene Bescheid enthält auch eine richtige Rechtsmittelbelehrung sowie eine Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache.
Im gegenständlichen Fall endete die Beschwerdefrist am 12.02.2016 um 24:00 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 12.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen, weshalb sich die per Telefax dem BFA am 22.02.2016, 16:19 Uhr, übermittelte Beschwerde als verspätet erweist.
2.3.2. Wie auch zutreffend in gegenständlicher Beschwerde erwähnt, wurde
§ 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015-6 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Entscheidung wurde am 29.07.2015 im Bundesgesetzblatt,
BGBl. I Nr. 84/2015, veröffentlicht.
Demgegenüber trat aber bereits am 19.06.2015 § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft.
Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 29.02.2016 bereits in Kraft getreten war, findet die Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, im gegenständlichen Verfahren keinen Niederschlag.
Somit geht das Vorbingen in gegenständlicher Beschwerde, dass in Folge der Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015 im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation die allgemeine Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG anzuwenden sei und folglich gegenständliche Beschwerde, die innerhalb von 4 Wochen eingebracht wurde, nicht als verspätet anzusehen sei, ins Leere.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt feststeht, dass gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.
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