G312 2120522-1•BVwG G312 2120522-1
G312 2120522-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G312 2120522-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 27.01.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice vom 20.01.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.11.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 02.11.2015 bis 13.12.2015 verloren hat.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme bei XXXX mit 02.11.2015 vereitelt habe, da er nicht bereit sei, im Gastgewerbe zu arbeiten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 23.11.2015 datierte und selben Tag fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit September 2015 eine geringfügige Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX ausübe. Ihm sei eine mögliche Arbeitsaufnahme mit einem Stundenausmaß von 35 Wochenstunden in Aussicht gestellt worden, jedoch habe er dieser Beschäftigung nicht zustimmen können, da der errechnete Lohn zu gering für seine Lebenssituation - er sei Vater von 5 Kindern - sei. Er habe derzeit 180,00 Euro an Konkurskosten, 721 Euro Mietkosten, 100 Euro Betriebskosten und 50 Euro Buskosten für seine Kinder zu bezahlen und habe einen Vorschuss an Sozialleistungen bei der BH
XXXX in Anspruch nehmen müssen. Die Gesamtkosten seiner Familie betrage somit 1.121 Euro und er könne nur eine Vollzeitanstellung annehmen, um die laufenden Kosten zu decken. Daher ersuche er um nochmalige Überprüfung.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.01.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF türkischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von 5 Kindern sei. Er habe sich in Österreich Berufserfahrung als Küchengehilfe, Erntearbeiter und Reinigungskraft aneignen können und sei 2 Jahre lang mit einer Pizzeria selbständig gewesen. Er verfüge über einen Staplerschein, es fehle jedoch an einer diesbezüglichen Praxis. Zuletzt sei der BF in der Firma seiner Gattin - einem Imbiss - beschäftigt gewesen und seit Oktober 2013 arbeitslos. An Notstandshilfe erhalte der BF zuletzt monatlich 760,80 Euro.
Der BF werde von der belangten Behörde bei der Suche nach einer Vollzeitbeschäftigung als Produktionsarbeiter bzw. Anlernkraft, Küchengehilfe oder im Bereich sämtlicher Hilfs- und Anlerntätigkeiten unterstützt. Zur Unterstützung sei dem BF der Jobcoach Ing. XXXX - Projekt XXXX - zugewiesen worden. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass der BF unbedingt einen Job finden möchte, um seine Familie zu ernähren. Im Gastgewerbe wolle der BF aufgrund der vielen Wochenenddienste nicht arbeiten, wobei er sich auf selbständiger Basis eine Beschäftigung im Gastrobereich vorstellen könne. Er strebe eine Tätigkeit in der Produktion bzw. als Bau- oder Hilfsarbeiter an. Seit 08.09.2015 stehe der BF in einer geringfügigen Beschäftigung mit Aussicht auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX / Cafe Bistro in XXXX. Ab November 2015 habe der BF die Möglichkeit gehabt, diese geringfügige Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung im Ausmaß von 35 Wochenstunden aufzustocken. Dies habe der BF abgelehnt und der belangten Behörde erklärt, dass er nicht bei XXXX im Gastgewerbe arbeiten möchte und dies obwohl die Arbeitszeit von 8 bis 15:30 Uhr keiner typischen Arbeitszeit im Gastgewerbe entsprochen habe.
Unter Verweis auf die ständige Judikautur des VwGH stellte die belangte Behörde fest, dass die Entlohnung bei XXXX kollektivvertraglich (BAGS KV) erfolgt wäre und der BF für die 35 Stundenwoche Beschäftigung netto 1.051 Euro erhalten hätte - also weit mehr als der aktuellen Notstandshilfebezug von monatlich Euro 760,80. Die Arbeitszeiten wären für eine Stelle im Gastgewerbe ungewöhnlich, nämlich Mo bis Fr von 8 - 15.30 Uhr, und daher attraktiv.
Der BF habe mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei und da der BF während des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe, erfolgte der Ausschluss der Notstandshilfe für die Zeit vom 02.11.2015 bis 13.12.2015 zu Recht.
4. Mit Schriftsatz vom 27.01.2016 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist seit November 2013 arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (Gattin) endete im August 2013. Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 02.03.2014 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 25,36 Euro - somit monatlich €
820,80 bei 30 Tagen.
Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich der Produktion oder im Helferbereich. Er ist 39 Jahre alt, verheiratet und hat 5 Kinder. Der BF kann Berufserfahrung als Küchengehilfe, Erntearbeiter, in der Reinigung und als Selbständiger in einer Pizzeria vorweisen. Die Vermittlung auf den Arbeitsmarkt wird mangels Mobilität - Arbeitsort muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein - erschwert. Diese aktuelle Betreuungssituation wurde von der belangten Behörde in einer am 09.10.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung festgehalten.
Der BF hatte die Möglichkeit, ab 02.11.2015 eine Stelle in der Gastronomie im Ausmaß von 35 Wochenstunden bei der Firma XXXX mit kollektivvertraglicher Entlohnung durch Aufstockung seiner geringfügigen Beschäftigung bei dieser Firma aufzunehmen. Der BF lehnte diese Aufstockung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherten Beschäftigung ab.
Bei der niederschriftlichen Befragung betreffend der Beschäftigung bei der Firma XXXX erklärte der BF vor der belangten Behörde, dass er nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten wolle, da er dies seiner Frau versprochen habe.
In der Beschwerde ergänzte der BF, er habe dieser Beschäftigung nicht zustimmen können, da der errechnete Lohn zu gering für seine Lebenssituation - er sei Vater von 5 Kindern - sei. Er habe derzeit 180,00 Euro an Konkurskosten, 721 Euro Mietkosten, 100 Euro Betriebskosten und 50 Euro Buskosten für seine Kinder zu bezahlen und habe einen Vorschuss an Sozialleistungen bei der BH XXXX in Anspruch nehmen müssen. Die Gesamtkosten seiner Familie betrage somit 1.121 Euro und er könne nur eine Vollzeitanstellung annehmen, um die laufenden Kosten zu decken
Der BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung gemäß § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1) verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der BF erklärt in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er nicht mehr im Gastrobereich arbeiten möchte und ergänzt in der Beschwerde, dass er die Vollzeitbeschäftigung bei XXXX aufgrund der für ihn zu geringen Entlohnung nicht annehmen hätte können.
Zu prüfen ist somit, ob der BF eine Arbeitsverweigerung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG ausgeht.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.
Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma XXXX steht unstrittig fest.
Als Notstandshilfebezieher ist der Arbeitslose verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (VwGH vom 08.10.2013, Zl. 2012/08/0197).
Um sich in Bezug auf zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH vom 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).
Im konkreten Fall ist bewiesen, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Beschäftigung als Transitkraft bei der Firma XXXX nicht angenommen hat. Seiner Rechtfertigung, dass er nicht mehr im Gastrobereich arbeiten wolle und er diese Beschäftigung aufgrund der geringen Entlohnung von 1.042 Euro netto nicht hätte annehmen können (monatliche Gesamtkosten von Euro 1.121) ist jedoch entgegen zu halten, dass der BF durch die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigung gegenüber dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (in der Höhe von ca. 800 Euro auf netto Euro 1.051) eine deutliche Verbesserung seiner finanziellen Situation erreichen hätte können.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).
Nach der Systematik des Gesetzes können jene Umstände nicht zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (VwGH vom 02.04.2008, Zl 2007/08/0234; VwGH vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084).
In Fällen, in denen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung auf ein zugewiesenes Beschäftigungsverhältnis anwendbar sind, stellen diese Normen den verbindlichen (Mindest)Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar; aus dem Wort "zumindest" kann nur abgeleitet werden, dass auch eine Beschäftigung mit einer höheren Entlohnung (alleine deswegen) nicht unzumutbar ist (VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085, und vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247).
Es ist durchaus zulässig, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern. Wird dieser Gehaltswunsch allerdings vom potentiellen Dienstgeber abgelehnt, liegt es bei dem Arbeitslosen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 26.01.2000, Zl. 98/08/0242; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2010/08/0243).
Der BF ist als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - unabhängig seines persönlichen Wunsches - anzunehmen. Die gegenständliche Beschäftigung bei der Firma XXXX ist - auch hinsichtlich der Entlohnung - unstrittig zumutbar und der BF wäre verpflichtet gewesen, diese anzunehmen und seine Arbeitslosigkeit zu beenden.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039, VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075).
Da sich der BF geweigert hat, diese zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ist die belangte Behörde zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen.
Wenn eine arbeitslose Person die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG verweigert, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - gegenständlich der Notstandshilfe.
Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei Pro Mente im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG verweigert hat und der BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen gemäß § 10 AlVG auszuschließen ist.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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