BVwG G312 2119669-1

G312 2119669-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2119669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2119669.1.00

Spruch

G312 2119669-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 17.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Spittal/Drau des Arbeitsmarktservice vom 09.12.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet F o l g e g e g e b e n und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos b e h o b e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2015 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.10.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG 1977 keine Folge gegeben wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

2.1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 05.10.2014, eingelangt am 07.10.2015, des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es nicht in seiner Absicht gelegen sei, dauerhaft Arbeitslosengeld zu beziehen, sondern er eine Anmeldung bei der belangten Behörde benötige, um in weiterer Folge einen Antrag auf Pflegekarenz (Betreuung der Mutter) beim Sozialministerium stellen zu können. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung.

2.2. Mit Beschwerdeergänzung vom 07.10.2015, eingelangt am 09.10.2015, führte der BF weiters aus, dass sein Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in den Jahren seiner Auslandsbeschäftigung immer in XXXX gewesen sei. Nahezu jede freie Minute habe er zuhause verbracht, um das Elternhaus zu sanieren und um anderen Freizeitaktivitäten nachzugehen (zB Mitgliedschaft Tauchklub XXXX usw).

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.12.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF seit 04.09.2002 im Ausland einer Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen und sei mindestens 2x pro Monat vom Beschäftigungsstaat in den Heimatstaat zurückgekehrt. Er habe in XXXX einen Wohnsitz aufgenommen und sei von dort zu seinem Arbeitsort gefahren. Zuerst habe er in XXXX, danach in XXXX gearbeitet, diese beiden Orte würden ca. 10 km voneinander entfernt liegen. Die wöchentliche Arbeitszeit habe 40 - 41 Stunden pro Woche betragen. Er habe vom Beschäftigungsstaat aus die Beziehungen zum Heimatstaat aufrecht erhalten, so habe er regelmäßig Kontakt zur Mutter gehabt, habe ein Haus gebaut, das Eigenheim saniert und sei Mitglied im Tauchsportclub in XXXX gewesen. Im Beschäftigungsstaat habe er in einer Dienstwohnung ohne Mitbewohner gewohnt, er sei geschieden (1990 sei er ein Jahr lang verheiratet gewesen). In seinem Heimatstaat habe er über einen Wohnsitz in XXXX verfügt und besäße dort ein Haus, seine Mutter wohne bei ihm. Im Beschäftigungsstaat habe er einen Firmen-Pkw benützt, angemeldet auf seinen Dienstgeber. Er habe immer bei der gleichen Firma gearbeitet, es sei jedoch durch den Tod des alten Chefs zu einer Namensänderung gekommen, und er habe immer in der gleichen Wohnung gewohnt. Im Jahr 1998 habe er das Haus in XXXX übernommen und mit der Sanierung begonnen, welche bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Er habe das Dienstverhältnis in Deutschland beendet und sofort mit der Betreuung der Mutter begonnen, habe die Wohnung geräumt und sei auch nicht mehr in Deutschland gemeldet.

Der BF habe am 15.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und weise unmittelbar davor keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in Österreich nach. Der BF war vom 01.09.2002 bis 30.09.2015 in Deutschland beschäftigt und habe eine Dienstwohnung angemietet. In Österreich verfüge er seit 01.04.1991 über einen Hauptwohnsitz in XXXX und sei regelmäßig nach Österreich zurückgekehrt, um das Elternhaus zu sanieren und für andere Freizeitaktivitäten.

Die belangte Behörde vertrete die Meinung, dass der BF aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt habe. Grund für die Rückkehr sei die Betreuungsnotwendigkeit seiner Mutter gewesen. Selbst das Vorhandensein eines Wochenendhauses oder die behaupteten aktiven Vereinstätigkeiten in Österreich würden nichts daran ändern, dass der Lebensmittelpunkt während seiner Beschäftigung in Deutschland lag. Daher sei der BF kein Grenzgänger und benötige vor Antragstellung zumindest 1 Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, damit es zu einer Zusammenrechnung der Versicherungszeiten kommen könne. Da er jedoch keine versicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor Antragstellung vorweisen könne, könne der BF die Anwartschaft nicht erfüllen und es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

4. Mit 17.12.2015, eingelangt am 21.12.2015, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 15.09.2015 für die Geltendmachung mit 01.10.2015 Arbeitslosengeld, welches ihm mangels Anwartschaft abgelehnt wurde.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit - also auch während der Beschäftigung in Deutschland - immer in Österreich.

Er ist - zumindest die letzten 1 1/2 Jahre seiner Beschäftigung - wöchentlich vom Beschäftigungsstaat Deutschland in den Wohnsitzstaat Österreich zurückgekehrt.

Der BF ist somit echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 GVO 883/2004, es bedarf für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten somit keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor Antragstellung (1-Tages-Regelung).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen über den Lebensmittelpunkt in Österreich sowie den Pendelbewegungen resultieren aus den Angaben in der Beschwerde sowie den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft nach Abs. 2 leg. cit. erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Auf die Anwartschaft sind Zeiten im Inland, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a leg. cit. anzurechnen.

Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind gemäß Abs. 5 leg. cit. auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Gemäß Art. 1 lit. j GVO 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Gemäß Artikel 65 Abs. 1 GVO gilt für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben, dass eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwarfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden gemäß Abs. 4 leg. cit. in der Durchführungsverordnung geregelt.

Gemäß Abs. 5 lit. a erhält der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

Jedoch erhält gemäß Abs. 5 lit. b ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt

Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden gemäß Abs. 6 leg. cit. zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gegenständlich ist strittig, ob die vom BF in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anlässlich des Antrages auf Arbeitslosengeld in Österreich vom 01.10.2015 anzurechnen sind.

Die belangte Behörde verneint in ihrer Entscheidung die Grenzgängereigenschaft des BF während seines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland, da er ihrer Ansicht nach seinen Lebensmittelpunkt von Österreich nach Deutschland verlegt hat. Gemäß Art. 11 GVO 883/2004 sei der Staat der letzten Beschäftigung für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig, gegenständlich daher Deutschland. Da keine Grenzgängereigenschaft des BF vorliege und dieser auch keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich vorweisen könne, seien nach Ansicht der belangten Behörde die Versicherungszeiten aus der Deutschland nicht zu berücksichtigen.

3.2.2. Der BF jedoch vermeint seinen Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz während seiner Auslandsbeschäftigung immer in XXXX und gibt an, jede freie Minute zu Hause (Österreich) das Elternhaus saniert zu haben und anderen Freizeitaktivitäten in Österreich nachgegangen zu sein.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sein Lebensmittelpunkt immer in Österreich war und er diesen zu keiner Zeit nach Deutschland verlegt hat. Er hat eine Beschäftigung in Deutschland angenommen, um seinen Beruf als XXXX ausüben zu können. Als er das Dienstverhältnis in Deutschland angenommen hat, welches für ihn lukrativer war, hatte er seinen Wohnsitz in seinem Elternhaus, einem Einfamilienhaus, in XXXX, wo er mit seiner Mutter allein gelebt hat und noch heute lebt. Sein Wohnsitz besteht dort seit seiner Geburt. In Deutschland wurde ihm vom Dienstgeber eine Wohnung (40 m2) zur Verfügung gestellt, er hat bis zum Jahr 2014 (Erhalt eines Firmen-PKW) seinen Privat-PKW benützt. Er hatte Partnerschaften in Österreich und Deutschland, zuletzt in Deutschland, jedoch nie mit einer Partnerin zusammen gelebt, sondern sich immer gegenseitig besucht. Seine Freizeit hat er überwiegend in Österreich verbracht. Seit 1997 gehört das Elternhaus ihm, damals ist sein Vater gestorben. In seiner Freizeit saniert er das Elternhaus. Er ist Mitglied in einem Tauchverein in Österreich. Die letzten 1 - 1 1/2 Jahre während seiner Beschäftigung im Ausland ist der BF wöchentlich zu seiner Mutter nach Österreich gefahren.

Es steht unstrittig fest, dass der BF von 01.09.2002 bis 30.09.2015 in Deutschland beschäftigt gewesen ist.

Jedoch irrt die belangte Behörde, wenn sie dem BF allein aufgrund seines langjährigen Dienstverhältnisses eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Deutschland unterstellt und ihm daher die Grenzgängereigenschaft aberkennt.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt aufgrund der Gesamtbetrachtung der Intensität der Beziehung zu Österreich (Eigentum einer Liegenschaft in Österreich, Mutter in Österreich, Freizeitaktivitäten in Österreich, überwiegend Nutzung des österreichischen PKWs, Mitgliedschaft beim Tauchverein in Österreich, laufende Sanierung seines Hauses in Österreich, Pflege der Mutter) eindeutig in Österreich, da die von der belangten Behörde allein maßgebliche Dauer der Beschäftigung in Deutschland keine solche Intensität der Beziehung begründen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er eine Freundin in Deutschland hatte (zumal kein Zusammenleben bestand).

Die Beschäftigungszeiten aus Deutschland sind somit gemäß Art. 61 GVO aufgrund der echten Grenzgängereigenschaft des BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes in Österreich zu berücksichtigen, die Anwartschaft ist somit erfüllt, wobei ergänzend noch angemerkt wird, dass auch an der Verfügbarkeit keine Zweifel - wie auch die belangte Behörde anmerkte - bestehen.

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich Rückforderungsverpflichtung gemäß § 24 und § 25 AlVG liegt hinreichend Judikatur des VwGH vor, die gegenständliche Entscheidung weicht zudem nicht von der ständigen Judikatur des VwGH ab.

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