G312 2114460-1•BVwG G312 2114460-1
G312 2114460-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016
Haft, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
G312 2114460-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 15.09.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 02.07.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e iVm § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2014 (dem BF persönlich am 04.09.2015 ausgefolgt) wurde ausgesprochen, dass Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zur Rückzahlung des Bezugs der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.08.2014 bis 31.08.2014 in der Höhe von € 272,10 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF verpflichtet ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 22.08.2014 bis 31.08.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er seit 22.08.2014 in der JA XXXX inhaftiert gewesen sei.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die, am 29.06.2015 niederschriftlich verbesserte Beschwerde vom 01.10.2014 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die Auszahlung vom 02.09.2014 nicht überwiesen bekommen habe. Gegen den Grund der Rückforderung habe er keine Einwände, da er wisse, dass er keinen Anspruch auf Geldleistungen nach dem AlVG habe, wenn er in Haft sei. Er habe den Haftantritt der belangten Behörde nicht zeitgerecht melden können, da er von der Polizei abgeholt worden sei, ansonsten wäre er seiner Meldepflicht nachgekommen. Er habe derzeit keine Zustelladresse und wohne auf der Straße, er werde sich umgehend um eine Unterkunft und um einen ordentlichen Wohnsitz kümmern.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 02.07.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die vom BF eingebrachte Beschwerde nicht den Erfordernissen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG entsprochen habe. Daher sei dem BF ein Mängelbehebungsauftrag bis 24.06.2015 zugestellt worden. Mit Email vom 23.06.2015 habe der BF folgendes Schreiben übermittelt:
"Im Hinblick auf Ihre wahrheitswidrige Angabe, dass dem AMS die Umstände nicht bekannt sein sollten, ergibt sich aus dem Akt, wenn mein Akt ordnungsgemäß gesichtet worden wäre, dass ich den Bescheid vom 01.10.2014 erst am 20.05.2015 erhalten habe, ergibt sich unmissverständlich aus meiner gerichts- und amtsbekannten Abwesenheit, der Haft (Entlassung XXXX). Die Bezeichnung des Bescheids vom 01.10.2014 konnte ich keine andere Bezeichnung entnehmen als Bescheid. Eine weitere Bezeichnung ist dem Bescheid nicht angeführt. Daher fehlt dem Bescheid offensichtlich eine weitere Bezeichnung, welche dezidiert nicht angegeben wurde. Der Einfachheit halber und um Missverständnisse vorzubeugen, um welchen Bescheid es sich handelt, führe ich den Bescheid vom 01.10.2014 gleich vollinhaltlich wie folgt an. Dass es sich betreffend der belangten Behörde um das AMS XXXX und nicht um das AMS XXXX oder eine andere Behörde handelt, dürfte hiermit klar sein. Und für die Gründe der Rechtswidrigkeit führe ich an, dass mir dieser im Bescheid angeführte Betrag in Höhe von € 272,10 nicht ausbezahlt wurde. Daher beantrage ich den belegmäßigen Nachweis der Auszahlung. Für eine weitere Begründung beantrage ich Akteneinsicht und zwar bei der bescheidausstellenden Behörde, dem AMS XXXX. Dies ist mir jedoch erst dann möglich, wenn das AMS XXXX ihrer Verpflichtung nachkommt und mir zumindest die laufenden Bezüge betreffend der am 20.05.2015 beantragten Notstandshilfe zur Auszahlung bringt. "
Der BF sei ab 22.08.2014 in Haft gewesen und habe dies der belangten Behörde nicht gemeldet. Diese habe erst aufgrund einer Abfrage des zentralen Melderegisters am 01.10.2014 von der Inhaftierung des BF seit 22.08.2014 erfahren und daher den Leistungsbezug rückwirkend ab 22.08.2014 eingestellt.
4. Mit Email vom 15.09.2015 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 16.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Email vom 21.09.2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Nachweise über die Auszahlungen an den BF binnen Wochenfrist vorzulegen.
7. Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 übermittelte die belangte Behörde die geforderten Unterlagen über die Auszahlungen sowie den aktuellen Stand seiner Übergenüsse und wies darauf hin, dass aufgrund eines noch offenen Überbezuges im Hinblick auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus dem Jahr 2012 mit einer Rückforderung von € 29.291,90 die Hälfte des monatlichen Leistungsbezuges des BF einbehalten werde.
8. Auf Aufforderung gab die belangte Behörde am 08.10.2015 folgendes Konto als anzuweisende Kontoverbindung des BF bekannt: XXXX.
9. Mit Email vom 02.11.2015 teilte die XXXX mit, dass das angeführte Konto XXXX am 13.07.2015 eröffnet worden sei und daher für den maßgeblichen Zeitraum keine Kontoauszüge zur Verfügung stehen.
10. Mit Email vom 04.11.2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Bankdaten des BF bekanntzugeben, auf welche der gegenständliche Übergenussbetrag von € 272,10 überwiesen wurde.
11. Mit Email vom 04.11.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass die gegenständliche Überweisung des Betrages von € 272,10 auf das Konto XXXX überwiesen wurde.
12. Mit Email vom 20.01.2016 teilte die belangte Behörde nach Anfrage mit, dass die belangte Behörde von der Bank (XXXX) keine Nachweise erhalten habe, sondern lediglich bekannt gegeben wurde, dass das maßgebliche Konto mittlerweile geschlossen wurde. Erwähnt wurde weiters von der belangten Behörde, dass die ausbezahlte Leistung des maßgeblichen Zeitraumes nicht zurückgebucht wurde. Auf dem bereits übermittelten XXXX Beleg sei keine Rückbuchung ersichtlich und daher sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der BF die Leistung erhalten habe.
13. Am 05.02.2016 wurde der BF per mail - nachdem festgestellt wurde, dass der BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügt - aufgefordert, seinen ordentlichen Wohnsitz (sofern er noch in Österreich wohnhaft ist) anzumelden. Weiters wurde er aufgefordert, die Kontoauszüge für die Monate August, September und Oktober 2014 bei der XXXX einzuverlangen und vorzulegen oder eine Zustimmungserklärung, dass die Bank die geforderten Unterlagen aushändigen darf, zu übermitteln.
14. Mit Email vom 04.02.2016 teilte der BF mit, dass die angeführte Bank sein Konto aufgrund seiner Haft gelöscht habe. Daher könne der BF keine Kontoauszüge mehr ausdrucken oder abspeichern und diese nicht vorlegen. Dies wäre auch der Grund für seine beantragte nicht gewährte Akteneinsicht gewesen. Zu seiner Meldeadresse führte er aus, dass seine derzeitige Postzustelladresse XXXX sei.
15. Mit Email vom 05.02.2016 wurde der BF darüber informiert, dass er laut Zentralem Melderegister aktuell über keinen österreichischen Wohnsitz verfüge, sondern der Vermerk "Verzogen nach Schweiz" aufzufinden ist. Sofern der BF seinen Lebensmittelpunkt noch in Österreich habe, werde er aufgefordert, sich ordnungsgemäß in Österreich anzumelden und dafür mit dem zuständigen Gemeindeamt Verbindung aufzunehmen.
Bezüglich des Kontos wurde er darüber informiert, dass die Bank aufgrund seiner persönlichen Aufforderung noch Kontoauszüge erstellen könne und diese Auszüge aufgrund des Bankgeheimnisses nur an ihn selbst ausfolge. Sollte er eine Zustimmungserklärung über die Ausfolgung der Kontoauszüge erteilen, würde die Bank auch an die belangte Behörde (oder das Gericht) diese übermitteln. Daher werde der BF aufgefordert, diese Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen.
16. Der BF hat binnen offener Frist keine weiteren Unterlagen nachgereicht und sich auch sonst in keiner Weise weiter dazu geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF beantragte am 03.07.2014 den Anspruch auf Notstandshilfe. Am Antrag selbst entschied sich der BF auf Auszahlung seines Leistungsanspruches auf das "folgend genannte" Girokonto, wobei "wie gehabt" anstelle der Kontonummer "händisch" am Antragsformular vermerkt ist.
Die Notstandshilfe wurde dem BF ab 03.07.2014 in der Höhe von täglich € 27,21 zuerkannt und monatlich ausbezahlt.
Der BF ist seit 22.08.2014 bei der JA XXXX unter XXXX gemeldet.
Dem BF wurde der Leistungsanspruch für August 2014 - somit 31 Bezugstage - am 02.09.2014 angewiesen, wobei aufgrund von Abzügen (31 Tage x 27,21 = € 843,51 abzüglich offenem Übergenuss € 421,75) €
391,69 auf sein der belangten Behörde bekannt gegebenes Konto - XXXX - ausbezahlt wurde.
Die XXXX verweigert trotz mehrmaliger Aufforderung unter Hinweis auf § 38 BWG die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge als Nachweis des Einganges der Euro 272,10.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 leg. cit. litera e) insbesondere nicht, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist, dass der BF sich ab 22.08.2014 in Haft in der JA XXXX befunden hat und diese Inhaftierung der belangten Behörde nicht gemeldet hat.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Die regionale Geschäftsstelle ist gemäß Abs. 2 leg. cit. berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können nach Abs. 4 leg. cit. auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind gemäß Abs. 5 leg. cit. keine Stundungszinsen auszubedingen.
3.2.2. Der BF wendet ein, dass er den Auszahlungsbetrag für den August 2014 nicht erhalten hat.
Die belangte Behörde hat die Auszahlung des Leistungsbezuges für August 2014 an den BF nachgewiesen. Zusätzlich hat die belangte Behörde nachgewiesen, dass der Auszahlungsbetrag nicht an die Behörde rückübermittelt wurde, eine solche Rückbuchung wäre EDV-technisch in den EDV-Daten des BF bei der belangten Behörde ersichtlich.
Der BF hingegen, der binnen Fristsetzung aufgefordert wurde, die entsprechenden Kontoauszüge vorzulegen, ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er - laut Auskunft des betroffenen Bankinstitutes - der einzige ist, der die Kontoauszüge aufgrund des BWG erhalten könnte.
Auch die geforderte Zustimmungserklärung, dass die Bank der belangten Behörde oder dem Gericht die maßgeblichen und angeforderten Kontoauszüge vorlegen dürfe, wurde vonseiten des BF nicht erteilt.
Somit gilt es als erwiesen, dass der Leistungsbezug für August 2014 ordnungsgemäß auf das Konto des BF bei der XXXX überwiesen wurde.
Da der BF die Haft der belangten Behörde unstrittig nicht gemeldet hat und dadurch die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe an ihn in der Höhe von € 272,10 verursacht hat, ist er zur Rückzahlung dieser Leistung verpflichtet.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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