BVwG G307 2106650-1

G307 2106650-1Bundesverwaltungsgericht02.03.2016

Regest

Aufenthaltsrecht, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, visumsfreie Einreise, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2106650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2106650.1.00

Spruch

G307 2106650-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2015, Zl. XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.07.2008 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage vor der Bundespolizeidirektion XXXX niederschriftlich einvernommen. Darin gab sie unter anderem an, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu besitzen, weshalb sie der Meinung gewesen sei, vermittelt dadurch sich auch in Österreich aufhalten zu dürfen.

2. In einer Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG vom 27.10.2009 sprach sich die Sicherheitsdirektion XXXX (im Folgenden: SID XXXX) für die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme aus, weil die BF das österreichische Bundesgebiet laufend verlasse und in Bezug auf ihre Aufenthalte in Österreich immer wieder widersprüchliche Angaben mache. Auch wenn die BF über Bindungen im Bundesgebiet verfüge, so dürfe in deren Fall nicht übersehen werden, dass sich die BF bis dato nicht auf Dauer niedergelassen habe und seit 2005 auch zu keiner Zeit in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sei.

3. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.01.2010 forderte die BPD XXXX die BF auf, zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet Stellung zu nehmen.

4. Am 21.01.2010 ließ die XXXX (im Folgenden: XXXX) dem fremdenpolizeilichen Büro der BPD XXXX den die BF abweisenden Bescheid, worin ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen worden sei, zukommen.

5. Am 01.02.2010 übermittelte die BF der BPD XXXX die in unter I.3. angeforderte Stellungnahme.

6. Mit Bescheid vom 15.02.2010, Zahl XXXX, wurde die BF gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen.

7. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 02.03.2010 Berufung.

8. Am 09.04.2010 stellte die SID XXXX eine Anfrage an das XXXX, wodurch im Wesentlichen in Erfahrung gebracht werden sollte, ob angedacht sei, der BF deren deutschen Aufenthaltstitel abzuerkennen.

9. In der hierauf am selben Tag ergangenen Antwort verwies das für das XXXX zuständige Organ für Einwohnerwesen in Bezug auf die unter I.6. angeführte Anfrage auf das XXXX.

10. Mit Schreiben vom 05.05.2010 richtete die SID XXXX die unter I.6. angeführte Anfrage an das XXXX.

11. In der am 07.05.2010 hierauf ergangenen Antwort teilte das XXXX der SID XXXX mit, dass der Aufenthaltstitel der BF bereits seit 15.11.2006 erloschen sei.

12. Mit Bescheid der SID XXXX vom 07.05.2010, Zahl XXXX wurde der unter I.7. angeführten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

13. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2010 gab die BF an, sie sei bisher nicht nach Serbien ausgereist, weil sie in Österreich ihre Pension erhalte und sich ihre Familienangehörigen im Bundesgebiet befänden. Außerdem nehme sie in Österreich eine ärztliche Behandlung in Anspruch.

14. Am 26.07.2010 verständigte die XXXX die BPD XXXX, dass die BF am

XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.

15. Mit Bescheid vom 09.09.2011 wies die XXXX den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 44b Abs. 4 iVm § 43 Abs. 3 NAG als unzulässigen Folgeantrag zurück.

16. Im Rahmen einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der BPD XXXX wurde die BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und abermals aufgefordert, hiezu eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit Schreiben vom 03.11.2011 teilte XXXX der BPD XXXX mit, das er die BF von nun an im gegenständlichen Verfahren vertrete.

18. Am 07.12.2011 erstattete der Rechtsvertreter der BF (im Folgenden: RV) die unter I.14. geforderte Stellungnahme.

19. Am 21.12.2011 erkundigte sich die XXXX bei der BPD XXXX, ob Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden.

20. In der hierauf am 28.12.2011 ergangenen Antwort teilte die BPD

XXXX mit, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei, weil sich die BF seit 04.10.2011 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

21. In einer weiteren Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 16.01.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) den RV der BF neuerlich von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis.

22. Die Stellungnahme hierauf langte am 03.02.2015 beim BFA ein.

23. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.04.2015, dem RV der BF zugestellt am 09.04.2015, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.), und der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.).

24. Mit Verfahrensanordnung vom 07.04.2015 wurde der BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Flüchtlingshilfe, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

25. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, den Antrag der BF auf Duldung zurückzuweisen.

26. Mit Schriftsatz des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 21.04.2015, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob die BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

27. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten dort am 29.04.2015 ein.

28. Am 12.02.2016 langte beim BVwG die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen RV samt Urkundenvorlage und Stellungnahme ein.

29. Am XXXX fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und deren RV teilnahmen und in deren Zuge die BF bestätigte, nicht mehr durch

XXXX vertreten zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist verwitwet und in XXXX (Serbien) geboren. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

1.2. Die BV verfügt über keinerlei Schulbildung und hat keinen Beruf erlernt. Sie ist der deutschen Sprache mächtig.

1.3. Die BF bezieht eine Invaliditätspension in der Höhe von €

761,84 monatlich, wovon € 345,02 auf die tatsächliche Rentenleistung entfallen und € 461,49 an Ausgleichszulage zugeschossen werden. Zusammen mit der aus Deutschland bezogenen Rente in der Höhe von €

72,60 bezieht die BF ein monatliches Einkommen in der Höhe von €

842,99.

1.4. Die BF war seit 21.11.2005 in Österreich, ausgenommen innerhalb folgender Zeitspannen:

14.07. 2006 bis 25.10.2006

30.03. 2007 bis 21.08.2007

15.07. 2010 bis 13.10.2010

1.5. Davon abgesehen, befand sich die BF während der folgenden Zeiten nicht in Österreich:

10.09. 2013 und 02.12.2013

11.12. 2013 und 12.03.2014

23.03. 2014 und 07.06.2014

09.08. 2014 und 02.09.2014

24.09. 2014 und 18.07.2015.

1.6. In Österreich war die BF zwischen 13.09.1972 und 20.02.1995 als Arbeiterin beschäftigt.

1.7. Von 1995 bis 2006 befand sich die BF in Deutschland. Ihre dortige Aufenthaltsberechtigung ist bereits erloschen.

1.8. Die BF leidet an Zuckerkrankheit, hohem Blutdruck und benötigt insbesondere in der Nacht eine Sauerstoffmaske zur Stärkung ihrer Beatmung.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF zu ihren in Österreich wohnhaften Verwandten, insbesondere ihrer Tochter XXXX, der Nichte XXXX und ihrem Sohn einen intensiven Kontakt hat. Lediglich zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter, XXXX, ist der Kontakt intensiver und besucht letztere die BF in regelmäßigen Abständen, so es ihre berufliche Tätigkeit dies zulässt.

1.10. Mit Bescheid der XXXX vom 03.11.2009 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen, weil die SID XXXX nach Befassung gemäß § 44b Abs. 2 NAG in ihrer Stellungnahme festgestellt hat, dass die Ausweisung der BF bloß vorübergehend unzulässig sei.

1.11. Mit Bescheid der XXXX vom 09.09.2011 wurde der Antrag der BF vom 21.12.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" nach § 44b Abs. 4 iVm § 43 Abs. 3 NAG als unzulässiger Folgeantrag zurückgewiesen.

1.12. Mit Bescheid der XXXX vom 19.08.2015 wurde der am 10.02.2014 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, weil dieser zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

1.13. Die BF bewohnt derzeit eine 25 m² große Wohnung, für welche sie insgesamt rund € 307,00 an Miete samt Betriebskosten monatlich zu tragen hat. Sie bewohnt diese Unterkunft alleine.

1.14. Die BF verfügt über Barmittel in der Höhe von € 10.050,00. Deren Herkunft konnte nicht festgestellt werden.

1.15. Der unbefristete Aufenthaltstitel der BF in Deutschland ist mit 15.11.2006 erloschen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Zum Beweis ihrer Identität legte die BF einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

Die Feststellungen zu den Ausreisen aus und Wiedereinreisen nach Österreich ergeben sich aus den Stempeln im Reisepass der BF.

Die weiteren Abwesenheiten aus Österreich (II.1.5) sind dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die fehlende Schul- und Berufsausbildung folgt den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Die Deutschkenntnisse wurden sowohl in der mündlichen Verhandlung dargelegt als auch ergeben sie sich daraus, dass sämtliche Einvernahmen vor dem BFA in Deutsch geführt wurden.

Die monatliche Pensionshöhe und deren Aufschlüsselung ist den Schreiben der Pensionsverssicherungsanstalt Österreich vom Jänner 2016, XXXX und der Deutschen Rentenversicherung vom 06.06.2015 zu entnehmen.

Die Beschäftigungszeiten in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug.

Der Aufenthalt der BF in Deutschland ist den Angaben der BF und dem Akteninhalt, insbesondere jenem des Berufungsbescheides der SID XXXX vom 07.05.2010, zu entnehmen.

Der Gesundheitszustand der BF folgt deren eigenen Angaben wie den zahlreichen im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen.

Die losen familiären Beziehungen zu den unter II.1.9. genannten Personen ergeben sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wobei wegen Abwesenheit der Zeugin XXXX das Vorbringen der BF, sie werde von dieser unterstützt, nicht belegt werden konnte sowie dem Umstand, dass auch die zweite Tochter der BF der Verhandlung ferngeblieben ist. Der regelmäßige Kontakt zu der in Deutschland lebenden Tochter, XXXX, ist deren, wie den Angaben der BF selbst zu entnehmen, die in Einklang zu bringen sind.

Die Existenz der unter II.1.11 bis II.1.13. erwähnten Bescheide ist dem Akteninhalt zu entnehmen.

Das Bestehen eines Mietverhältnisses für eine 25 m²-Wohnung und die Höhe der hiefür anfallenden Kosten folgt den Angaben der BF und den im Rahmen der Stellungnahme vom 12.02.2016 vorgelegten Mietvertrag.

Der Bestand eines auf die BF lautenden Sparbuchs in der oben angeführten Höhe ergibt sich aus der Vorlage einer diesbezüglichen Kopie. Da sich im Rahmen der Amtshilfe ergeben hat, dass die BF im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien, mit welchem die Versagung ihres Aufenthaltstitels nach dem NAG bekämpft wurde, eine Darlegung der Herkunft ihrer Ersparnisse trotz Aufforderung bis dato schuldig blieb, konnte diese nicht festgestellt werden.

Das Erlöschen des unbefristeten deutschen Aufenthaltstitels ergibt sich aus dem Schreiben des XXXX vom 07.05.2010.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF keine Anhaltspunkte dahingehend vorbrachte und auch nicht amtswegig hervorgekommen sind, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der BF sei von der XXXX lediglich in Ermangelung des Vorhandenseins eines Quotenplatzes abgewiesen worden, so spricht dies sowohl gegen den dahingehenden Bescheidinhalt als auch die Ausführungen der RV in der mündlichen Verhandlung, worin diese Behauptung nicht untermauert werden konnte.

Dass die BF derzeit gesundheitlich beeinträchtigt ist, steht nicht außer Zweifel. Dieser Umstand hielt die BF jedoch nicht davon ab, Österreich zwischen September 2013 und Juli 2015 insgesamt 5 Mal für mehrwöchige Zeitspannen in Richtung Serbien und - abgesehen davon - zwischen Ende 2006 und 2010 das Bundesgebiet wiederum einige Male für mehrere Monate zu verlassen.

Auch die Behauptung, der Aufenthalt der BF in Österreich führe zu keiner finanziellen Belastung, entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich nämlich aus den Aufzeichnungen der Pensionsversicherungsanstalt ergibt, werden von den insgesamt € 815,60 an Pensionsbezug (ohne Krankenversicherung) € 466,44 an Ausgleichszulage zugeschossen, was einem Anteil von mehr als 57 % des Gesamtbezuges betrifft, welche von der öffentlichen Hand übernommen werden.

Schließlich ist das von der RV in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, der BF "gebühre" in Österreich ohnehin ein unbefristeter Aufenthaltstitel, weil sie diesen ohnehin schon besessen habe und ein solcher nur dann seine Gültigkeit verlöre, wenn die BF mehr als ein Jahr sich außerhalb der EU befunden hätte, der alte "unbefristete Aufenthaltstitel" somit wieder aufleben müsse, unzutreffend.

Sowohl nach jener Fassung des § 10 NAG, welche zum Zeitpunkt der Aufgabe des Wohnsitzes in der BRD gegolten hat, als auch nach der aktuellen Rechtslage kann dem erwähnten Vorbringen nicht zugestimmt werden.

Der am 31.12.2006 geltenden Fassung des § 10 Abs. 2 NAG zufolge wurden Aufenthaltstitel ungültig, wenn die Behörde festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangeöriger, ausgenomen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (§ 45) und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" (§ 48) nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 NAG in der Fassung vom selben Tag wurde ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts gegenstandslos, wenn dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 NAG in der aktuellen Fassung werden Aufenthalttiel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltes gegenstandslos, wenn der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, aber innerhalb des EWR-Gebietes niedergelassen ist.

Somit geht die von der RV getätigte Rechtsansicht, die im Übrigen in der Verhandlung nicht näher dokumentiert wurde, ins Leere, weil sich die BF nach ihrem ersten langjährigen Aufenthalt in Österreich ab 1995 mehr als 6 Jahre in Deutschland aufgehalten und dort einen Daueraufenthaltstitel erhalten hat.

Im Übrigen können die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, nicht gewusst zu haben, wo sie sich in der Zeit ihrer Abmeldungen aufgehalten habe, nicht nachvollzogen werden. So ist - wie oben dargelegt - den Stempeln im Reisepass sehr wohl zu entnehmen, dass die BF immer wieder - einerseits nach Serbien - ausgereist und danach wieder ins Bundesgebiet eingereist ist. Außerdem kann - trotz des Umstandes, dass die BF weder in der Lage ist, zu lesen noch zu schreiben - vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollzogen werden, dass die BF in Bezug auf die doch mehrmonatigen Abmeldungen in jüngster Vergangenheit nicht in der Lage ist, auch nur einen Aufenthaltsort innerhalb dieser "meldefreien Zeiten" zu nennen.

Insgesamt ist festzustellen, dass im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass diese Behörde rechtsunrichtig entschieden hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im vorliegenden Fall besitzt die BF einen biometrischen serbischen Reisepass, welcher am XXXX in XXXX (Serbien) ausgestellt wurde und bis XXXX gültig ist. Aufgrund der Grenzkontrollstempel im Reisepass ergibt sich, dass die BF ihren sichtvermerkfreien Zeitraum von 90 Tagen - innerhalb der letzten 180 Tage - bereits mit Ablauf des 18.10.2015 überschritten hat. Die BF hält sich seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet auf. Davor war die BF im Besitz eines jugoslawischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX, gültig bis zum XXXX.

Somit wurde - vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG iVm Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 - geltende, 90tägige Frist, welche innerhalb von 180 Tagen zum Tragen kommt, überschritten. Davon abgesehen kommt der BF derzeit aufgrund keiner Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der von der BF vorgebrachte Wunsch in Österreich verbleiben zu können, kann zwar in menschlicher Hinsicht nachvollzogen werden, findet jedoch keine rechtliche Grundlage. Wie oben dargelegt, vermag auch der ursprünglich in Deutschland bestandene unbefristete Aufenthaltstitel ein Aufenthaltsrecht in Österreich nicht zu begründen, zumal es die BF verabsäumt hat, sich von Deutschland aus um eine hierortige Aufenthaltsberechtigung zu bemühen.

Auch die Prüfung jener Komponenten, die vermittelt durch § 9 Abs. 2 BFA-VG zu prüfen sind fällt zu Ungunsten der BF aus:

Die BF ist zwar - mit zeitweise längeren Unterbrechungen - seit 21.05.2006 in Österreich gemeldet. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich dieser Aufenthalt bis dato nicht als rechtmäßig erwiesen hat und die BF immer wieder für mehrere Monate ins Ausland gereist ist, dies entgegen ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Von einem tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kann nicht gesprochen werden. So pflegt die BF zwar eine Beziehung zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter, welche tageweise nach Österreich kommt, um die Nacht bei der BF zwecks Beobachtung ihres Gesundheitszustandes zu verbringen. Die BF lebt jedoch alleine im Haushalt und sind die Kontakte zu den übrigen Kindern wie Verwandten eher als lose zu betrachten. Dem entsprechend ist auch die Schutzwürdigkeit des Privatlebens reduziert. Auch wenn die BF der deutschen Sprache mächtig, strafrechtlich unbescholten und ihr Gesundheitszustand angegriffen ist, hat sie sich nicht weiter um Integration in Form des Besuchs von Vereinen oder Verbesserung ihres Analphabetismus bemüht, was ihr vermittelt durch ihre Tochter Pauline Jovanovic zugemutet hätte werden können. Die Bindungen zum Heimatstaat scheinen - trotz entgegenstehender Behauptung der BF - dennoch gegeben, weil die BF in laufenden Abständen bis zum Jahr 2015 mehrmals nach Serbien ausgereist ist.

Auch bedarf die überwiegende Stützung des Lebensunterhalts der BF durch die öffentliche Hand unter dem Blickwinkel der Art des bisherigen Aufenthaltes einer gewichtigen Berücksichtigung, wird doch mehr als die Hälfte ihres Einkommens durch die PVA zugeschossen. Daran vermögen auch die geringe Miete der von der BF benutzten Unterkunft sowie das Sparbuchguthaben nichts zu ändern, war sie bis dato nicht in der Lage dessen Herkunft darzutun.

Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Gegenständlich können somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht erkannt werden und musste sich diese vom Zeitpunkt der Niederlassung in Österreich an ihres unsicheren - weil nicht legalisierten - Aufenthaltes, und der damit bedungenen Unsicherheit der Weiterführungsmöglichkeit der besagten Beziehung in Österreich, bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge zu führen hat. Schließlich hat sich die BF zu keinem Zeitpunkt vergewissert, ob der vormals unbefristete Aufenthaltstitel für Deutschland auch in Österreich seine Gültigkeit hat, was ihr als Nachlässigkeit anzulasten ist.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Sebien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

3.2.3. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Einräumung einer 2wöchingen Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF § 55 Abs.1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.