BVwG W208 2118846-1

W208 2118846-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016

Regest

ersatzlose Behebung, Eventualantrag, Gerichtsgebühren, Ratenzahlung,<br/>Stundungsantrag, Unzuständigkeit, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2118846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118846.1.00

Spruch

W208 2118846-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 12.10.2015, GZ Jv XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Lastschriftanzeige vom 13.07.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX für die Präsidentin des Landesgerichtes

XXXX (LG) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Vater von zwei minderjährigen Kindern, die Zahlung von Sachverständigengebühren im Zusammenhang mit der Pflegschaftssache

XXXX (Obsorge/Kontaktrecht) in Höhe von insgesamt € 3.880,- vor (AS 15).

2. Mit Schreiben vom 23.07.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF

I.) Einwendungen gegen die Vorschreibung der Gebühren;

II.) stellte in eventu den Antrag auf Stundung bis 31.12.2016 (allenfalls auch kürzer), für den Fall der Abweisung der Einwendungen;

III) stellte in eventu einen Antrag auf Ratenzahlung in Monatsraten von € 250,-, für den Fall der Abweisung des Antrages auf Stundung.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Kindesmutter berufstätig sei und ein Einkommen beziehe. Es sei daher nicht ersichtlich, warum nur dem Kindesvater und nicht auch der Kindesmutter Sachverständigengebühren, vorgeschrieben würden (AS 9).

3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX (OLG) - die belangte Behörde - klärte den BF mit Schreiben vom 28.08.2015, GZ Jv XXXX (dem Rechtsvertreter zugestellt am 01.09.2015, Zustellnachweis RSb - AS 43) über die Voraussetzungen einer Gebührenstundung gem. § 9 Abs. 1 GEG auf und erteilte einen Verbesserungsauftrag in Form eines Fragebogens zu den Vermögensverhältnissen. Dieser sei von der BF auszufüllen und binnen 14 Tagen zurückzusenden (AS 23 - 41)

4. Mit Bescheid vom 12.10.2015 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 13.11.2015, nachdem der erste Zustellversuch wegen Ortsabwesenheit gescheitert war) entschied der Präsident des OLG, dass dem Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühr in Höhe von € 3.880,- in eventu monatliche Teilbeträge zu bewilligen gem. § 9 Abs. 1 GEG nicht stattgegeben werde.

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF auf den Verbesserungsauftrag vom 28.08.2015, sein Vorbringen bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation zu präzisieren, zu bescheinigen oder eine Sicherheitsleistung zu erlegen, nicht reagiert habe. Gem. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei es ihm oblegen, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände darzulegen auf die sich sein Begehren stütze. Die Behörde habe keine Veranlassung von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (AS 45 - 49).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 26.11.2015 datierte (mittels Fax am selben Tag eingebrachte) fristgerechte Beschwerde, in der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF das Schreiben vom 28.08.2015 niemals zugekommen sei. Die Behörde habe es unterlassen dem BF die Möglichkeit zur Präzisierung zu geben. Selbst für den Fall, dass dem BF das Schreiben zugegangen sei, was bestritten werde, wäre mit einer weiteren Aufforderung vorzugehen gewesen. Unbeschadet dessen lägen im Gegenstand ohnedies die notwendigen Voraussetzungen, besondere Härte und mangelnde Gefährdung der Einbringung vor. Es werde die Abänderung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung der Anträge in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Bescheides beantragt (AS 59 - 61).

6. Mit Schreiben vom 17.12.2015 (eingelangt beim BVwG 23.12.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.02.2016 wurden sowohl die Behörde als auch der BF aufgefordert dazulegen, ob bis dato ein Zahlungsauftrag in der Sache ergangen ist und ob dieser angefochten wurde. Weiters wurde dem BF aufgetragen zu begründen, wieso er behaupte, das Schreiben des LG sei ihm nicht zugegangen, obwohl sich ein Zustellnachweis im Akt befinde sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GEG ableite.

8. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 teilte die Behörde mit, dass bis dato kein Zahlungsauftrag erlassen worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass der BF einen Zahlungsauftrag (Bescheid) erhalten den er auch beigelegt habe [Anmerkung BVwG: In der Beilage befindet sich kein Zahlungsauftrag, sondern der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 12.10.2015 mit dem der Nachlass- und Stundungsantrag abgewiesen wurde.].

Weiters wurden ein Vermögensbekenntnis, sowie Einnahmen-Ausgabenrechnungen bzw. bezughabende Saldenlisten der Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgelegt und ua. angeführt, dass er bis dato Sachverständigengebühren iHv € 15.000,- bezahlt und den Großteil der mit den Kindern verbundenen finanziellen Belastungen, weil die Mutter wirtschaftlich schwach sei.

Auf die Frage hinsichtlich der Zustellung des Verbesserungsauftrages des OLG wurde nicht eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im behördlichen Verfahren wurde noch kein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erlassen, gegen den ein Rechtsmittel hätte eingebracht werden können.

Der BF hat das im Verfahrensgang angeführte Stundungsgesuch aufgrund der Lastschriftanzeige gestellt und ist einem Verbesserungsauftrag, seine Einkommens- und Vermögenssituation in Form eines Fragebogens darzustellen und damit die besondere Härte nachzuweisen, innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist von 14 Tagen ab Zustellung (erfolgte am 01.09.2015 an den Rechtsvertreter) nicht nachgekommen.

Aus dem nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der BF über ein Haus verfügt, er Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 7 Jahren hat, ein Elektrounternehmen mit 3 Beschäftigten betreibt, 2011 einen Verlust von € 17.944,-, 2012 einen Gewinn von € 24.758,- und 2013 einen Gewinn von € 20.988,-

gemacht hat. Weiters, dass er Schulden iHv € 30.000,- hat.

Beim angefochtenen Bescheid vom 12.10.2015 der ihm am 13.11.2015 zugestellt wurde, handelt es sich nicht - wie der BF irrig annimmt - um einen Zahlungsauftrag, sondern wurde damit dem Nachlass- und Stundungsantrag nicht stattgegeben, obwohl dieser nur "in eventu" für den Fall gestellt wurde, dass den Einwendungen gegen die Gebührenvorschreibung nicht stattgegeben werde.

Der angefochten Bescheid wurde von der belangten Behörde erlassen, obwohl die dafür vom BF aufgestellte Bedingung (Abweisung seiner Einwendungen gegen die Gebührenvorschreibung) noch gar nicht vorgelegen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den vom BF vorgelegten Unterlagen erfolgen.

Der vom BF aufgrund des Verbesserungsauftrages vorgelegte Bescheid vom 12.10.2015 und die Stellungnahme der Behörde beweisen, dass er noch keinen rechtkräftigen Zahlungsauftrag (sondern lediglich die Lastschriftanzeige) erhalten hat und folglich dagegen auch noch keine Vorstellung erheben konnte. Dzt. liegt kein Zahlungsauftrag vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:

§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).

Die einschlägige Bestimmung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013 lautet:

"Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.

[...]"

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

"Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Die in § 9 Abs. 1 GEG 1962 umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064)."

Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz (‚in eventu', ‚falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte'). Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. E 6. Februar 1990, 89/14/0256). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. E 27. Februar 2007, 2005/21/0041). Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die BH, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem VwG vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist (vgl. E 17. Februar 2011, 2009/07/0082), kann die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das VwG auch nicht als ‚konkludente und faktisch negative' Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden (vgl. E 27. März 2000, 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt). Da das VwG somit über den Eventualantrag entschied, bevor die BH noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (VwGH 19.06.2015, Ra2014/02/0178).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Bevor auf die inhaltliche Frage der rechtskonformen Ermessensausübung der Behörde hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Stundung bzw. Ratenzahlung gem. § 9 Abs. 1 GEG einzugehen ist, ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zu beurteilen.

Der rechtsfreundlich vertretene BF hat in seinem der Beschwerde zugrunde liegenden Schreiben vom 23.07.2015 eine klare Reihung seiner Anträge vorgenommen:

I.) Einwendungen gegen die Vorschreibung der Gebühren;

II.) in eventu den Antrag auf Stundung bis 31.12.2016 (allenfalls auch kürzer), für den Fall der Abweisung der Einwendungen;

III) in eventu einen Antrag auf Ratenzahlung in Monatsraten von €

250,-, für den Fall der Abweisung des Antrages auf Stundung.

Da die belangte Behörde, wie sie im Parteiengehör selbst angeführt hat und vom BF bestätigt wurde, noch keinen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gem. § 6a Abs. 1 GEG erlassen hat, sondern lediglich eine Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG), konnte der BF auch noch keine Vorstellung iSd § 7 Abs. 1 GEG erheben, über die die zuständige Behörde (das LG) hätte entscheiden können.

Die vom BF gestellte Bedingung für den Stundungsantrag gem. § 9 Abs. 1 GEG, dass über die Einwendungen gegen die Vorschreibung der Gebühren abschlägig entschieden worden wäre, ist daher (noch) nicht erfüllt. Dazu hätte es wie angeführt, zuvor der Erlassung eines Zahlungsauftrages mittels Mandatsbescheid durch das LG, der Erhebung einer Vorstellung durch den BF und einer Entscheidung über diese - wiederum durch die Präsidentin des LG - bedurft.

Da der Präsident des OLG somit über den Eventualantrag entschied, bevor noch die Präsidentin des LG über den Primärantrag nach Erlassung eines Zahlungsauftrages gem. § 6a Abs. 1 GEG abgesprochen hatte, belastete er den angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

§ 9 Abs. 4 GEG, der die Zuständigkeit des Präsidenten des OLG (und die Ermächtigung für die Einbringungsstelle) zur Entscheidung über Anträge gem. § 9 Abs. 1 - 3 GEG regelt, kann bei einem derart formulierten Eventualantrag, wie er hier vorliegt, nicht zum Tragen kommen.

Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben ist.

Erst wenn die im Antrag des BF (Punkt I.) definierten Voraussetzungen vorliegen, liegt die Zuständigkeit der belangten Behörde vor und kann sie über den Stundungsantrag entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (insb 19.06.2015, Ra2014/02/0178) wird verwiesen.

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