BVwG W171 1433606-1

W171 1433606-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1433606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.1433606.1.00

Spruch

W171 1433606-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.08.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag vor, er stamme aus XXXX in der Provinz BAMYAN (Anm.: auch BAMIYAN). Er sei schiitischen Bekenntnisses, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und habe vier Jahre die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er habe Afghanistan vor einem Jahr verlassen und sich ein Jahr im Iran aufgehalten. Dann sei er schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist, von wo aus er mittels verschiedener Fahrzeuge nach Österreich verbracht worden sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe mit einem Kommandanten namens XXXX Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe gegen dessen Bruder, der ein Autodieb gewesen sei, vor der Polizei als Zeuge ausgesagt. Er sei von dem genannten Kommandanten bedroht worden - er solle die Aussage zurücknehmen oder er werde getötet. Daher habe er das Land verlassen müssen.

Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine multifaktorielle medizinische Untersuchung zur Altersbestimmung. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.10.2012 geht im Wesentlichen hervor, dass die Zusammenschau der erhobenen Befunde ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 21,63 Jahren ergebe.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, er akzeptiere die entsprechend dem medizinischen Sachverständigengutachten vorgenommene Änderung seines Geburtsdatums. In einer weiteren Einvernahme am XXXX führte er im Wesentlichen aus, sein Feind, der Kommandant XXXX suche nach ihm. Er habe im Bezirk XXXX (Anm.: auch XXXX) in der Provinz BAMIYAN vier Jahre lang die Schule besucht, sei aber "nie" dort gewesen. Seine Familie besitze im Heimatort XXXX im Distrikt XXXX eine Landwirtschaft (Kühe und Schafe, keine Felder), er selbst sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Einer seiner Brüder sei verheiratet und lebe in KABUL, der andere im Iran. Der Erstgenannte lebe in KABUL im Stadtteil DASHTE BARCHI und führe Gelegenheitsarbeiten durch, meistens seien dies Bauarbeiten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er seinen Bruder schon einmal in KABUL besucht habe. Zu seinen Fluchtmotiven brachte er vor, er habe sich einmal in KABUL aufgehalten, um zu arbeiten. Am Rückweg von dort seien Diebe in den Kleinbus gestiegen und hätten viele Personen getötet und verletzt. Der Beschwerdeführer habe der Polizei gesagt, dass er die Diebe kenne. Er habe diese Leute nach deren Festnahme identifiziert. Die Diebe hätten gesagt, dass sie es nicht gewesen seien und dafür einen Zeugen hätten. Der Bruder dieser Leute sei der Kommandant XXXX der auch im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe. Dieser habe ihm einen Brief geschickt und ihn eingeladen. Als der Beschwerdeführer hingekommen sei, habe der Kommandant ihn gefragt, warum er gegen seine Brüder ausgesagt habe. Er habe dies damit begründet, dass diese viele Personen getötet hätten und ihre Strafe bekommen müssten. Der Kommandant habe daraufhin gemeint, dass er den Beschwerdeführer töten werde, dies sei für ihn kein Problem. Er solle seine Aussage zurücknehmen, andernfalls würde er ihn mit einer Kugel töten. Als der Beschwerdeführer nachhause gekommen sei, sei ihm bewusst geworden, dass ein Weiterleben dort schwierig für ihn sein würde. Er habe weder die Aussage zurücknehmen noch getötet werden wollen. Daraufhin habe er alle seine Sachen gepackt. Er habe niemanden gesagt, wo er hingehe, sondern sei einfach weggegangen. Dies sei vor einem Jahr gewesen. Der Überfall sei in der Nähe von XXXX, einer wüstenartigen Gegend, geschehen. Zwei Personen hätten sich vor den Kleinbus gestellt und ihn angehalten. Eine dritte Person habe auf die Passagiere mit einer Waffe gezielt und sie aussteigen lassen. Den Passagieren seien die Hände nach hinten gebunden worden und sie seien durchsucht worden. Alles, was sie gefunden hätten, hätten sie genommen. Zwei Personen, die nicht aussteigen hätten wollen, seien von hinten erschossen worden. Nach der Flucht der Angreifer seien die Passagiere zur Polizeistation gefahren. Einer der Angeschossenen sei sofort tot gewesen, der andere habe es nicht bis zum Krankenhaus geschafft. Sie hätten die angeschossenen Personen mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er die Angreifer kenne. Nach 2-3 Tagen habe die Polizei die Angreifer gefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit bei der Polizeistation gewesen, damit er die Personen identifizieren könne. Die anderen Passagiere seien von anderen Dörfern gewesen. Nur er habe diese Personen gekannt und habe deshalb deren Identität bestätigen müssen. Nur er habe bei der Polizeistation bleiben müssen. Die Diebe seien festgehalten worden, er wisse jedoch nicht, was mit ihnen passiert sei. Der genannte Kommandant habe außer aus dem Berauben der Leute aus dem Dorf keine Einkommensquelle. Am Tag nach der Rückkehr von der Polizeistation habe der Beschwerdeführer den Brief bekommen. Nachdem er vom Besuch beim Kommandanten zurückgekehrt sei, sei er noch in derselben Nacht geflüchtet. Er habe diesen Erpressungsversuch nicht bei der Polizei gemeldet, da dies noch schlimmer gewesen wäre. Sie hätten seine ganze Familie getötet. Er habe niemanden von seiner Ausreise erzählt, sondern sei einfach verschwunden. Er habe nur Kontakt zu seinem in KABUL lebenden Bruder. Zu diesem habe er nicht ziehen können, da sie ihn in KABUL leicht gefunden hätten. Sie hätten auch in KABUL viele Personen getötet. Wenn diese Person noch lebe, würde er dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sicher umbringen.

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter asylrelevanter Furcht verlassen habe. Sein Vorbringen stelle keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen dar, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre. Es handle sich um eine rein private Auseinandersetzung ohne Zusammenhang mit Gründen der GFK, sondern aus kriminellen Motiven. Gerade in KABUL sei von einer Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Es seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb ihm die Wohnsitznahme in einer anderen Region Afghanistans nicht zumutbar wäre. Nach den Länderfeststellungen sei auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara keine Bedrohungssituation anzunehmen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan und seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stelle er sich als nicht qualifiziert schutzbedürftiger dar als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er nicht entweder bei Angehörigen bzw. sonstigen Bezugspersonen oder allenfalls auch alleine in KABUL leben könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei er in der Lage, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine aussichtslose Lage zu geraten. Nach einer Interessenabwägung wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und verwies nach geraffter Wiederholung seines Fluchtvorbringens auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Annahme der Behörde, er könne in Afghanistan eine Arbeit finden, entspreche nicht der Realität. Er habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sein Heimatland ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der Verfolgung geben könne. Dies wäre unzumutbar, da er sich versteckt halten oder seine wahre Identität verheimlichen müsste, um keinen schwer wiegenden Konsequenzen ausgesetzt zu sein. Er könne nur hier sicher leben und könne in seinem Heimatland mit keiner nennenswerten Unterstützung rechnen, weshalb eine Ausweisung unverhältnismäßig sei. Die aktuellen Berichte zur Situation in Afghanistan würden der Behauptung der Behörde widersprechen, dass sich Afghanistan nicht in einem Zustand von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes befinde und dort keine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafte Menschenrechtsverletzungen herrsche. Übermittelt wurde eine Teilnahmebestätigung einen Deutschkurs von 18.09.2012 bis 18.12.2012. In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers schilderte dieser wiederholt den Überfall auf das Auto, mit dem er und acht weitere Fahrgäste unterwegs gewesen seien, sowie seine Identifizierung der Täter und die Bedrohungen durch den Kommandanten. Dieser habe zu ihm unter anderem gesagt, dass er den Beschwerdeführer überall verfolgen werde, falls sein Bruder nicht freigelassen werde oder diesem etwas zustoße. Der Kommandant habe ihm zwei Tage Zeit gegeben, und gesagt, dass er gehen dürfe. Der Beschwerdeführer sei nachhause gegangen und habe sich mit seiner Familie beraten. Außer seiner Flucht aus Afghanistan ins Ausland, hätten sie keine andere Lösung gefunden. Daher sei er gezwungen gewesen zu fliehen, um sich in Sicherheit zu bringen. Er könne auf keinen Fall in Afghanistan leben und würde im Falle einer Rückkehr getötet werden.

1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitisch-muslimischen Bekenntnisses. Er halte seine bisher gemachten Angaben weiter vollinhaltlich aufrecht. Es sei richtig, was er damals gesagt habe.

Auf Frage zu seinem Gesundheitszustand gab er an: "Ja, ich bin gesund." Er bejahte die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung sei und führte aus, er habe Nierensteine. Der Arzt habe ihn dann für eine Woche ins Spital überwiesen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er viel trinken solle, dass der Nierenstein noch vorhanden sei und dass es sein könne, dass er diesbezüglich operiert werden müsse. Diesbezügliche Unterlagen habe er jedoch heute nicht mit. Er habe derzeit keine Schmerzen, sei in ärztlicher Behandlung und es gehe ihm momentan gut. Er habe vom Arzt ein Schmerzmittel mit dem Namen Diclofenac erhalten, welches er bei Bedarf nehmen könne.

Zu seiner Familie befragt, gab er an, in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz BAMYAN würden seine Eltern und sein Bruder leben. Sein zweiter Bruder lebe im Iran. Er habe zwei Onkel väterlicherseits, einer davon lebe bei seinem Vater, der zweite Onkel in KABUL. Er habe noch zwei Tanten väterlicherseits, beide würden in KABUL leben. Er habe keinen Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits lebe noch in meinem Heimatdorf. Er habe Kontakt zu seinem Bruder, der in KABUL und nicht in seinem Heimatdorf lebe sowie zu einem Cousin väterlicherseits, der auch in KABUL lebe. Dies etwa einmal alle zwei bis drei Monate telefonisch. Zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Er wiederhole diesbezüglich seine Aussage, seine Eltern würden gemeinsam mit einem Onkel väterlicherseits in seinem Heimatdorf leben, sein Bruder lebe in KABUL. Sein im Iran lebender Bruder heiße XXXX, der in KABUL lebende heiße XXXX. Sein Bruder berichte ihm telefonisch, dass es seinen Eltern gut gehe. Er wisse nicht, ob dies stimme. Sein Bruder in KABUL sei Bauarbeiter. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine beiden Tanten, die in KABUL leben, hätten selbst auch noch Kinder, von denen auch einige in KABUL leben würden.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund vor, er habe KABUL gemeinsam mit 18 weiteren Reisenden verlassen und sei in seine Heimat gefahren. Das Fahrzeug sei im Tal XXXX von drei Räubern angehalten worden. Sie seien aufgefordert worden, auszusteigen. Sowohl den Frauen als auch den Männern seien ihre Wertsachen abgenommen worden. Zwei Männer seien im Auto geblieben und hätten Angst gehabt, auszusteigen. Daraufhin hätten die Räuber auf diese Männer gefeuert. Einer sei sofort gestorben. Der zweite sei verletzt worden. Daraufhin seien die Räuber geflüchtet. Als sie den Distrikt XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX) in seiner Heimatprovinz erreicht hätten, hätten sie sich an die Distriktleitung gewandt. Daraufhin seien sie von Beamten befragt worden. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er die drei Räuber erkannt habe, weil sie aus seinem Dorf stammen würden. Er sei persönlich vom Distriktleiter nochmals befragt worden, ob er sich sicher sei, und er habe angegeben, dass einer der Räuber der Bruder vom Kommandanten XXXX sei. Die zwei anderen Räuber seien ebenfalls Verwandte dieser Männer. Der Beschwerdeführer sei ca. zwei oder drei Tage in der Distriktleitung angehalten worden. Vom Distriktleiter aus habe man Personen in seinen Heimatort geschickt, damit die Räuber festgenommen werden könnten. Diese Männer seien mit Handschellen in die Distriktleitung gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe nochmal seine Aussage getätigt, und habe dann nach Hause gehen können. Am Tag nach seiner Ankunft Zuhause habe er ein Schreiben vom Kommandanten XXXX erhalten. Er habe den Beschwerdeführer zu sich gerufen. Als er zu ihm gegangen sei, sei er befragt worden, weshalb er als Zeuge aufgetreten sei und weshalb er seine Angehörigen verraten habe. Der Kommandant habe gemeint, es sei falsch gewesen, sich gegen ihn zu stellen. Er sei ein gefährlicher Mann und verantworte viele Raubüberfälle und Morde. Der Kommandant habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, er sollte entweder zur Distriktleitung gehen und seine Aussagen revidieren oder er sollte sich ihm stellen, damit er ihn bestrafe und töte. Falls der Beschwerdeführer seinen Aufforderungen nicht nachkommen würde, würde er seine Familie töten. Der Kommandant habe ihm zwei Tage Zeit gegeben. Nach diesem Gespräch sei er nach Hause gegangen und habe seinen Eltern davon berichtet. Es sei ihm klar gewesen, dass er außer der Flucht keinen Ausweg habe. Er habe sehr große Angst davor, von dem Kommandanten getötet zu werden. Er sei nämlich sicher gewesen, dass dieser ihn überall finden könnte. Abgesehen davon habe er auch Angst gehabt, seine Aussage in der Distriktleitung zurückzunehmen und dafür ins Gefängnis zu kommen.

Als er noch in Afghanistan gelebt habe, habe er regelmäßig etwa zwei Mal im Jahr Zeit in KABUL verbracht, um seine Verwandten zu besuchen und Zeit dort zu verbringen. Auf Vorhalt, dass er in der Befragung vom XXXX (AS 133) angegeben habe, seinen Bruder in KABUL noch nie besucht zu haben, gab er an, diese Aussage sei falsch, er habe seinen Bruder jedes Mal besucht, wenn er in KABUL gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er (AS 135) auch in der Vernehmung gesagt habe, dass er in KABUL gearbeitet habe, gebe er an: "Ja das ist richtig, ich habe dort auch zeitweise auf dem Bau gearbeitet, um meine Familie finanziell zu unterstützen.".

Zum Schicksal des Verletzten befragt gab der Beschwerdeführer an, dieser sei mit ihnen nach XXXX gefahren, und von dort weiter in ein Krankenhaus befördert worden. Der Beschwerdeführer habe nachher erfahren, dass er noch bevor er das Krankenhaus erreicht habe, verstorben sei. Auf Vorhalt, dass er in der Befragung vor dem Bundesasylamt (AS 135) angegeben habe, dass damals viele Personen auch getötet und viele verletzt worden seien, meinte er, das habe er damals sicher so nicht angegeben. Er habe immer angegeben, dass eine getötet und eine verletzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er in seinem letzten Schriftsatz zumindest in der Übersetzung von 8 Personen gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, neben dem Achter sei ein Strich, dies habe er als die Zehnerstelle verstanden. Das Gericht nahm Einsicht in die Originalunterlage und konnte feststellen, dass links neben dem Achter ein senkrechter Strich befindlich ist. Die Dolmetscherin bestätigte, dass ein senkrechter Strich im Normalfall keine spezielle Bedeutung haben könne.

Die anderen Fahrgäste seien mit ihm gemeinsam bei der Distriktverwaltung nach dem Vorfall befragt worden. Die anderen hätten nichts dazu gesagt, so habe der Beschwerdeführer erklärt, wie es dazu gekommen sei und dass er die drei Räuber kennen würde. Es seien von den Mitreisenden keine Personaldaten aufgenommen worden, es sei nicht so wie in Österreich. Es seien auch keine Personaldaten vom Beschwerdeführer aufgenommen worden. Er sei dort zwei oder drei Tage noch angehalten worden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die drei Räuber hätten ein Tuch über die Nase gezogen, eine Kopfbedeckung und ansonsten Kleidung angehabt. Er habe sie an den Augen und an ihren Stimmen erkannt, da sie aus seinem Dorf gewesen seien. Von den anderen Mitreisenden sei dem Beschwerdeführer keiner bekannt gewesen. Es sei keiner aus seinem Dorf gewesen, und er habe mit keinem während der Fahrt gesprochen. Sein Heimatdorf habe noch kleinere Einheiten, in der uns betreffenden würden vielleicht noch 20 weitere Familien leben. Wenn er schätzen müsste, würde er sagen, dass vielleicht im ganzen Ort etwa 300 Familien leben. Die Frage, ob das Haus des erwähnten Kommandanten in der Nähe vom Elternhaus sei, verneinte er und gab an, es sei etwa ein bis eineinhalb Stunden Fußmarsch entfernt vom Elternhaus. Der Kommandant sei dafür bekannt, in der Umgebung Raubüberfälle und auch Belästigungen und Entführungen von Frauen durchgeführt zu haben. Vor seiner Ladung zu diesem Kommandanten habe es etwa einen Smalltalk mit seinem Vater gegeben, er könne aber nicht sagen, dass er ihn gekannt habe. Der Kommandant sei für seine Gräueltaten bekannt. Die Bewohner seiner Heimatregion hätten sehr große Angst vor ihm. Er regiere über seine Heimatregion und selbst aus der Provinzleitung habe man ihn nicht von dieser Gegend verjagen können. Er sei genauso grausam wie die Taliban. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe der Beschwerdeführer bei einem Freund in seinem Facebook Account einen Bericht gelesen. In diesem Bericht nach sei eine Delegation aus dem Distrikt XXXX zu diesem Kommandanten gegangen und habe ihn darum gebeten, mit der Distriktleitung zusammenzuarbeiten, die Waffen niederzulegen und sich zu ergeben. Der Kommandant habe viele Bewohner dieser Region versammelt und die hätten für ihn gesprochen. Niemand habe sich getraut, die Wahrheit über ihn zu sagen und von seinen grausamen Taten zu berichten. Der Bekannte, der diesen Facebook-Bericht gemacht habe, sei dann in den Kommentaren sehr beschimpft worden und habe dann deswegen den Bericht wieder Offline gestellt. Es sei nie offiziell bekannt gewesen, wie viel Personen für ihn gearbeitet hätten, er schätze, etwa 40 bis 50 Männer. Gefragt, woher er die drei Räuber kenne, gab der Beschwerdeführer an, der Bruder des Kommandanten sei mit ihm gemeinsam auch auf Festivitäten wie Hochzeiten gewesen, sodass er ihn daher gekannt habe. Die anderen beiden Verwandten würden etwa eine halbe Stunde entfernt von dem Elternhaus des Beschwerdeführers leben. Da der Beschwerdeführer nicht mehr längere Zeit im Heimatdorf geblieben sei und von dort geflüchtet sei, wisse er nicht, ob den Leuten bekannt geworden sei, was diese Männer gemacht hätten. Bereits vor dem Vorfall sei es sowohl ihm als auch allen anderen Bewohnern des Dorfes bekannt gewesen, dass der Kommandant, sein Bruder und seine zwei Familienangehörige kriminell seien. Die zwei Angehörigen seien Schwager des Kommandanten. Aus dem Facebook-Bericht ergebe sich auch, dass er sich ergeben habe und zwei Waffen abgegeben habe und dass er sich bereiterklärt habe, für Friedensgespräche zur Verfügung zu stehen. Ob das allerdings richtig sei, könne der Beschwerdeführer nicht sagen.

Gefragt, wie es denn dann sein könne, dass der Kommandant von ihm als Zeuge erfahren habe, wo doch seine Personaldaten gar nicht aufgenommen worden seien, gab der Beschwerdeführer an, als die drei Räuber zur Polizeistation gebracht worden seien, seien sie von ihren Angehörigen begleitet worden. Ihre Angehörigen hätten den Beschwerdeführer dort ebenfalls gesehen. Nach der Befragung dieser drei Räuber sei der Beschwerdeführer nochmals von den Beamten zu einem Gespräch geladen worden und sei ihm auch erklärt worden, dass diese drei Männer angeben würden, nicht für diese Tat verantwortlich gewesen zu sein. Es gebe in Afghanistan, vor allem in meiner Heimat, kein Postsystem. In seiner Region gebe es keine richtigen Straßen und dort funktioniert das Telefonnetz nicht. Der Beschwerdeführer habe sich zuhause befunden, als ein Mann ihm diesen Brief gebracht und gemeint habe, dieser sei von XXXX Er habe diesen Brief geöffnet und darin sei gestanden, dass er den Beschwerdeführer zu sich nach Hause bitte. Er habe diesen Brief auch aus Afghanistan nicht mitgenommen und wisse nicht, ob es diesen Brief noch gebe. Er habe den Brief nach dem Lesen nicht aufbewahrt, und wisse nicht, was er damit gemacht habe, vielleicht habe er ihn zerrissen und weggeworfen. Er habe nicht gewusst, dass dieser Brief eines Tages wichtig sein könnte, sonst hätte er ihn aufbewahrt. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht und könne ein wenig Lesen und Schreiben, daher habe er auch dieses Ladungsschreiben lesen können. Als der Beschwerdeführer bei dem Vorfall die grausamen Taten der Angehörigen des Kommandanten gesehen habe, habe er nicht lange nachgedacht. Er habe diese Kriminellen dem Staat verraten wollen, damit sie ihre gerechte Strafe bekommen würden. In diesem Moment habe er das Risiko, dass er Probleme mit dem Kommandanten bekommen könnte, auf sich genommen. Auf Vorhalt, dass es unter Umständen noch verständlich sei, dass man in einer Situation möchte, dass die Täter auch Bestrafung finden, dass es jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb man dann, wenn man eine Ladung zu diesem gefährlichen Kommandanten erhalte, dieser auch sofort Folge leiste, meinte er, niemand könne sich gegen das Wort des Kommandanten stellen. Man müsse dieser Aufforderung jedenfalls folgen und er habe auch Angst um seine Familie gehabt und dass man ihnen vielleicht etwas antun würde. Gefragt, wie es sein könne, dass seine Familie offenbar unbeschadet noch immer in meiner Herkunftsregion leben könne, wenn er doch angegeben habe, wie gefährlich es sei und dass er selbst nirgends in Afghanistan leben könne, meinte er, seine Familie lebe nach wie vor dort. Er selbst habe keinen Kontakt zu seiner Familie im Heimatdorf. Von seinem Bruder erfahre er, dass sie noch am Leben seien. Er sei sich aber nicht sicher, ob ihm sein Bruder die Wahrheit sage. Er könne nicht sagen, ob der Kommandant seiner Familie etwas angetan habe.

Hinsichtlich einer allfälligen Vorortrecherche erklärte sich der Beschwerdeführer einverstanden. Er glaube allerdings, dass die Leute dort vor Ort auf Befragung hinsichtlich des Kommandanten nichts Schlechtes über ihn sagen würden.

Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass sein Bruder offenbar unbehelligt in KABUL lebe, wenn der Beschwerdeführer doch selbst der Ansicht sei, dass man ihn in KABUL auch sofort finden hätte können, gab der Beschwerdeführer an, naheliegend wäre es gewesen, gleich zu seinen Eltern zu gehen. Er denke aber, dass er wisse, dass er von seinen Eltern keine Information erhalten könne. Sein Bruder habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich wegen einer Bedrohung seiner Person nichts berichtet. Er habe ihm auch nicht erzählt, ob er schon von jemandem aufgesucht worden sei. Er könne sich aber vorstellen, dass zu seinen Eltern mehrmals Leute gekommen seien und diese nach ihm gefragt hätten.

Der Beschwerdeführer legte eine Bescheinigung des Grundkurses in Erste Hilfe, ein Zeugnis über die Abschlussprüfung der Pflichtschule sowie damit zusammenhängende Bestätigungen von Kursbesuchen und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für Asylwerber im Jahr 2013 im Umfang von 12 Einheiten vor. Diese Unterlagen wurden im Original an den Beschwerdeführer zurückerstattet. Dem Beschwerdeführer wurde die Vorlage von ärztlichen Urkunden hinsichtlich der in dieser Verhandlung erstmals erörterten Nierenkrankheit (Nierensteine) binnen zwei Wochen an das Gericht aufgetragen. Erörtert wurden die einer zukünftigen Entscheidung zugrunde zu legenden Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates der beschwerdeführenden Partei, welche bereits mit der Ladung zur Stellungnahme übersandt wurde. Es wurde festgehalten, dass eine Stellungnahme erfolgte. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er bedanke sich für die Aufnahme und Unterstützung in Österreich. Er habe sehr viele nette Menschen kennengelernt. Er bemühe sich, die Sprache zu lernen und seinen Hauptschulabschluss zu absolvieren.

1.4. Am 15.05.2015 wurde ein Konvolut medizinischer Unterlagen übermittelt. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem Ureterstein (Harnleiterstein) leide (vgl. Arztbrief vom 16.02.2015). Zur (Schmerz-)therapie wurden dem Beschwerdeführer die Medikamente Novalgin, Buscopan und Alna ret verordnet.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 wurden acht Zeugnisse und Kursbestätigungen vorgelegt (Zeugnis über die Abschlussprüfung aus "Kreativität und Gestaltung" sowie "Gesundheit und Soziales", zwei Bestätigungen bezüglich Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, drei Teilnahmebestätigungen betreffend Sprachkurse und Erste Hilfe Grundkurs.

Des weiteren wurde ein Kurzarztbrief vom 04.06.2015 übermittelt, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vor zwei Wochen gestürzt sei und sich dabei am linken Handgelenk sowie am linken Unterschenkel verletzt habe. Aus eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 03.06.2015 bis 04.06.2015 in stationärer Behandlung war. Als Diagnose ist eine Kahnbeinfraktur genannt (fract.navic.man.sin.n.r.). Als Therapieempfehlung wurde "stationäre Aufnahme zu Kahnbeinverschraubung links" vermerkt.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation zur Klärung folgender Fragen:

1. Bestehen Behandlungsmöglichkeiten für Harnleitersteine in Afghanistan? Wo kann eine solche Behandlung in Afghanistan vorgenommen werden?

2. Wer hat die Kosten für eine solche Behandlung zu tragen?

3. Sind folgende Medikamente verfügbar und erhältlich, bzw. gibt Alternativmedikamente mit den gleichen Wirkstoffen: a) Alna ret 0.4,

b) Novalgin, c) Buscopan?

4. Gibt es öffentliche Versicherungen in Afghanistan? Was beinhaltet diese und was deckt sie?

Aus der Anfragebeantwortung vom 05.08.2015 geht zusammenfasst hervor, dass eine Behandlung von Harnleitersteinen in Afghanistan in einigen Spitälern möglich ist. Dem Bericht ist ebenso zu entnehmen, dass die angegebenen Medikamente zur Behandlung in Afghanistan erhältlich sind (näheres siehe Anfragebeantwortung im Rahmen der Länderfeststellungen). Die Anfragebeantwortung wurde dem BF zur Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt nach eigenen Angaben die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Er stammt aus einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz BAMIYAN. Dort halten sich die Eltern des Beschwerdeführers und weitere Familienangehörige auf.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt mit seiner Familie in der Stadt KABUL und geht dort einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach. Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in KABUL, ebenso zwei Tanten väterlicherseits und einige derer Kinder. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinem in der Stadt KABUL lebenden Bruder sowie zu einem Cousin väterlicherseits, der sich auch dort aufhält.

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig zweimal jährlich Zeit in der Stadt KABUL verbracht, um seine Verwandten zu besuchen und dort Zeit zu verbringen. Er hat in der Stadt KABUL zeitweise auf dem Bau gearbeitet, um seine Familie finanziell zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt KABUL zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und kann lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse sowie Vorbereitungslehrgänge zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses besucht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits soziale Kontakte geknüpft. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und leidet er an Harnleitersteinen. Er erlitt zudem Ende Mai 2015 einen Kahnbeinbruch. Dennoch ist er ausreichend gesund und arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte

in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.01.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

Bamyan

Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan, Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok 27.8.2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.9.2013).

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört

der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

Quellen:

Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011).

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 4.6.2013).

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:

United States Agency for International Development (USAID)

Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)

Afghan Red Cross Society

Afghan Health and Development Services

Aga Khan Health Services

Medical Emergency Relief International

Care of Afghan Families

Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)

United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandelbarkeit von Harnleitersteinen in Afghanistan (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2015)

Einzelquellen:

IOM berichtet, dass eine heilbringende Behandlung von Harnleitersteinen (inklusive Operation) in Afghanistan möglich ist.

IOM berichtet, dass die Behandlung in der Provinz Bamyan nicht möglich ist.

Behandelnde Anstalten sind in Kabul, Jalal-Abad, Mazri Sharif und Herat.

Die besten öffentlichen Spitäler liegen in Kabul, wie zum Beispiel das Ali Abad Hospital (Kontakt: Ali Abad hospital urology department, University town Jamal Mina Kabul, Professor Dr. Mohammad ZAMAN Wardak, Tel. Nr.: +93 786 606034) und einige andere Regierungsspitäler in Kabul und in den Provinzspitälern der drei großen Provinzen (Jalal-Abad, Mazri Sharif, Herat)

Die Operation kann ebenso in privaten Spitälern in Kabul durchgeführt werden (Shino Zada Hospital, Ibni Sina Hospital, Ameer Hospital).

IOM (30.7.2015): RE: Inquiry - Afghanistan (422/2015). Per E-Mail.

IOM berichtet, dass operative Behandlungen in Afghanistan kostenfrei für afghanische Staatsbürger/innen sind. Medizinische Kosten im Allgemeinen und in einem Spital für eine Operation, sowie die Nachbehandlung bei einer Operation sind nicht kostenfrei und müssen von den Patienten beglichen werden.

Die Kosten für eine operative Behandlung in einem privaten Spital sind sehr hoch (ungefähr 1.000 USD und 500 USD)

IOM (30.7.2015): RE: Inquiry - Afghanistan (422/2015). Per E-Mail.

IOM berichtet, dass Alna ret 0,4mg unter dessen generischen Namen Tamsulosine erhältlich ist (10 Kapseln kosten etwa 300 AFA oder ungefähr 5 USD)

Novalgin ist am afghanischen Markt eingeschränkt. Jedoch sind andere Schmerzmittel (Analgetika) wie zum Beispiel Diclofenac, Anafortan oder Brofen vorhanden. Die Kosten der erwähnten Schmerzmittel liegen bei ungefähr 2 USD pro 10 Tabletten oder Kapseln.

Buscopan ist erhältlich, 10 Tabletten kosten etwa 20 AFA oder etwa 30 cent).

Die Kosten für die Medikamente müssen vom Patienten beglichen werden. Die gesamten Kosten für die notwendige Medizin werden etwa 6.000 AFA etwa 100 USD betragen. Das Aufbringen dieser Summe für Medizin (das offizielle Mindesteinkommen ist 150 USD pro Monat) wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung für den Patienten werden.

IOM (30.7.2015): RE: Inquiry - Afghanistan (422/2015). Per E-Mail.

IOM berichtet, dass die nationale afghanische Versicherungsfirma ein öffentliches Versicherungsunternehmen ist und nur als Versicherungsfirma arbeitet. Der monatliche Betrag pro Person beläuft sich auf 40 USD. In Anbetracht, dass das offizielle Mindesteinkommen im Jahr 2015 150 USD pro Monat beträgt, können es sich nicht viele Menschen leisten so eine Versicherung zu haben.

Das Versicherungsunternehmen ist verantwortlich für jegliche gesundheitsrelevanten Probleme des versicherten Mitglieds. Die Versicherung unterzeichnet ein Abkommen mit dem Mitglied und deklariert, dass alle Arten von Erleichterungen von der Versicherung zur Verfügung gestellt werden.

Zusätzliche Information: Es gibt keine NGO/ Organisation, die in Afghanistan aktiv ist, welche die medizinische Behandlung von Harnleitersteinen unterstützt.

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende Angaben.

2.2. Der Beschwerdeführer schilderte darüber hinaus gleichbleibend, dass einer seiner Brüder mit dessen Familie in KABUL lebt und dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch den Aufenthalt eines Onkels, zweier Tanten sowie deren Kinder in KABUL legte er in der Beschwerdeverhandlung überzeugend dar. Der Beschwerdeführer steht seinen eigenen Angaben nach mit seinem in KABUL lebenden Bruder sowie Cousin regelmäßig in Kontakt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die dem Beschwerdeführer von seinem Bruder übermittelte Information, dass sich seine Eltern nach wie vor im Heimatort aufhalten und es ihnen gut gehe, nicht den Tatsachen entsprechen würde. Schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass sein Bruder oder sein Cousin ihn über Veränderungen oder Geschehnisse (wie etwa Umzug, Krankheit oder Todesfälle) innerhalb des erweiterten Familienverbandes informiert hätten. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass sich die Eltern sowie die übrigen vom Beschwerdeführer bezeichneten Verwandten nach wie vor an seinem Heimatort aufhalten.

Dass sich der Beschwerdeführer selbst bereits mehrfach in KABUL aufgehalten hat und dort auch Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Familienmitglieder des Beschwerdeführers in KABUL leben, erscheinen seine Ausführungen, wonach er in KABUL arbeitete, um Geld zu verdienen, schlüssig und lebensnah.

2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussage als unplausibel erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe mehrerer Einvernahmen und schließlich in der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass er nach einem Überfall auf einen Kleinbus, bei dem zwei Menschen getötet worden wären, die Täter identifiziert hätte und daraufhin von einem Kommandanten, der mit den Tätern in einem Verwandtschaftsverhältnis gestanden wäre, mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Zwar schilderte der Beschwerdeführer den Überfall an sich in groben Zügen gleichbleibend, jedoch ergibt sich aus den Begleitumständen seines Fluchtvorbringens, dass dieses nicht nachvollziehbar ist und in wesentlichen Punkten Ungereimtheiten aufgetreten sind. So konnte der Beschwerdeführer etwa nicht schlüssig erklären, wie er die Täter identifizieren hätte können. Zu den Tätern gab er in der Beschwerdeverhandlung an, diese hätten jeweils ein Tuch über die Nase gezogen und eine Kopfbedeckung auf gehabt, ansonsten hätten sie Kleidung angehabt. Erkannt hätte er sie an ihren Augen und ihren Stimmen. Der Bruder des Kommandanten wäre mit diesem gemeinsam auf Festivitäten wie Hochzeiten gewesen, daher hätte er ihn erkannt, die anderen beiden hätten eine halbe Stunde von seinem Elternhaus entfernt gelebt (Protokoll der mV Seite 6). Nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei Personen, zu denen er kaum Bezug gehabt hätte, allein an der Augenpartie und der Stimme wiedererkennen hätten können. Dies insbesondere deshalb, da sich nach seinem Vorbringen nicht ergibt, dass er diese Personen näher gekannt oder zu diesen jemals direkten Kontakt gehabt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer gelegentlich an Festivitäten teilgenommen hätte, bei denen auch einer der Täter anwesend gewesen wäre, erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausgeschlossen, dass alleine auf Grund dieser Begegnungen ein derartiger Wiedererkennungswert entstanden wäre, die eine Identifikation nur aufgrund der Merkmale Augen und Stimme möglich gemacht hätte. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich nicht, dass er mit diesem einen Täter in irgendeiner Art Kontakt gehabt hätte, etwa weil er mit diesem gesprochen hätte oder sich bei irgendeiner Gelegenheit die Augenpartie genau eingeprägt hätte. So ist schon nicht nachvollziehbar, wie er dessen Stimme wieder erkennen hätte können. Ebenso ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer eine im Kopfbereich durch Tuch bis über die Nase und Kopfbedeckung völlig verhüllte Person allein aufgrund der Augenpartie identifizieren hätte können. Es ist evident, dass schon das Erkennen von vertrauten Personen nur anhand der Augen äußert diffizil ist. Umso weniger ist es plausibel, dass der Beschwerdeführer eine ihm nur entfernt bekannte Person aufgrund dieses Merkmals erkennen hätte können. Gleiches gilt für die beiden anderen Täter, zu denen der Beschwerdeführer keine nähere Verbindung gehabt hätte als jene, dass diese eine halbe Stunde von seinem Elternhaus entfernt gewohnt hätten. Weitere Berührungspunkte oder Kontakte hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen ihnen ein solches Nahe- und Bekanntheitsverhältnis bestanden hätte, die eine Identifikation aufgrund von Augenpartien und Stimmen ermöglicht hätte.

Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass dieser zumeist angab, es hätte bei dem Vorfall zwei Todesopfer gegeben. Abweichend davon gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, es wären viele Personen getötet und auch viele verletzt worden (AS 135). Ein Widerspruch ergibt sich diesbezüglich, da der Beschwerdeführer in den anderen Einvernahmen keine Verletzten anführte und der Begriff auf "viele" eine größere Anzahl als "zwei" hindeutet. Soweit er diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung angab, er hätte das so sicher nicht angegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte. Ungereimtheiten ergaben sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Anzahl der Personen im Kleinbus in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerdeverhandlung mit 18 bezifferte (AS 137 und Protokoll der mV Seite 5), demgegenüber aber in der Beschwerde acht Personen anführte. Wenn er sich diesbezüglich auch damit rechtfertigte, dass er in der Beschwerde neben der Acht einen Strich gesetzt hätte, den er als Zehnerstelle verstanden hätte, ist letztere Schreibweise, wie die Dolmetscherin bestätigte, nicht nachvollziehbar, da ein senkrechter Strich im Normalfall keine spezielle Bedeutung haben kann. Da der Beschwerdeführer eine zweiseitige handschriftliche Beschwerde zu verfassen in der Lage war, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer des Schreibens sowie des Lesens mächtig ist. Vor diesem Hintergrund ist die "falsche Schreibweise" der Zahl der Businsassen nicht nachvollziehbar. Ein maßgebliches Kriterium für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens liegt darin, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm bekannten Gefährlichkeit des Kommandanten dessen "Einladung" gefolgt wäre. Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass die Gräueltaten und die Kriminalität dieses Kommandanten allgemein bekannt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund ist es nicht lebensnah und damit auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in dem Wissen, dass drei seiner Verwandten aufgrund seiner Aussage festgenommen worden wären, dennoch zu dem Kommandanten begeben hätte. Da er aufgrund dessen mit schwerwiegenden Sanktionen und einer erheblichen Gefährdung seiner körperlichen Integrität hätte rechnen müssen, ist es unplausibel, dass er sich einer derartigen Gefährdung ausgesetzt hätte. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, er hätte dies getan, weil er Angst gehabt hätte, der Kommandant würde seiner Familie etwas antun (Protokoll der mV Seite 7), lässt sich daraus nichts gewinnen, da sich durch das Verlassen Afghanistans innerhalb eines Tages später eine vergleichbare Situation ergeben hat. Die Eltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers halten sich jedoch nach wie vor am Heimatort auf und sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass diese nach der Ausreise des Beschwerdeführers oder zwischenzeitlich irgendeiner Form vom Kommandanten oder sonst im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall behelligt worden wären. Auch hinsichtlich des in KABUL lebenden Bruders des Beschwerdeführers ist keine entsprechende Gefährdung hervorgekommen. Dass der Kommandant dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach damit gedroht hätte, er würde dessen Familie töten, sofern dieser seine Aussage nicht zurückziehe, es jedoch zu keinerlei Behelligung seiner Familie gekommen ist, spricht ebenso gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdung. Die vom Beschwerdeführer nach entsprechendem Hinweis in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Mutmaßung, er könne sich vorstellen, dass zu seinen Eltern mehrmals Leute gekommen wären und nach ihm gefragt hätten, blieb unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte außerdem nicht dartun, inwiefern er vom Kommandanten auch in KABUL gefunden werden hätte können. Dies erscheint schon deshalb nicht als wahrscheinlich, da sich auch der Bruder unbehelligt in KABUL aufhält. Der Beschwerdeführer gab sich weiters in Widersprüche, indem er vor dem Bundesasylamt angab, er wäre nach dem Gespräch mit dem Kommandanten nachhause gegangen, hätte alle seine Sachen eingepackt und habe niemandem gesagt, wo er hingehe, er wäre einfach weggegangen (AS 135). Demgegenüber führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er wäre nach dem Gespräch nachhause gegangen und hätte seinen Eltern davon berichtet (Protokoll der mV Seite 5). Dass der Beschwerdeführer auch zu den Umständen seiner Ausreise verschiedene Angaben machte, indem er die Situation einerseits so darstellte, dass er ausgereist wäre, ohne jemanden zu informieren und andererseits jedoch ausführte, er hätte mit seinen Eltern gesprochen, zeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass sich die Angaben zum Fluchtvorbringen als unplausibel und widersprüchlich erwiesen. Dies entspricht dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Gefährdung ausgesetzt wäre, ergibt sich weder aus den Länderfeststellungen noch hat der Beschwerdeführer eine entsprechendes Vorbringen erstattet.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie im weiterem Verlauf des Verfahrens keine Einwände erhoben. Soweit sich die Länderfeststellungen auf Berichte älteren Datums beziehen, haben sich bisher für die konkrete Situation des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevanten Veränderungen ergeben, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung und Miteinbeziehung aktueller Länderberichte überzeugt hat. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Stadt KABUL ist insofern keine Veränderung eingetreten, als sich nach aktuellen Länderberichten die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014 befinden. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015, vgl. näher LIB der Staatendokumentation vom 21.01.2016).

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.4. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Hazara kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Dass aber bereits jeder der dieser Volksgruppe Zugehörigen (es halten sich derzeit ca. 2,8 Millionen Hazara in Afghanistan auf) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.5. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.6. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.7. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der in der Provinz BAMIYAN auftretenden Sicherheitsprobleme eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für diesen mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden kann:

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer durch seinen Bruder samt dessen Familie und einem Onkel sowie zwei Tanten und Cousins über familiären Anschluss in der Stadt KABUL.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84 sowie das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12.01.2016, 13.442/08)). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer ausreichend gesund, im erwerbsfähigen Alter und kann Lesen und Schreiben. Er hat sich bereits mehrfach in KABUL aufgehalten und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in KABUL über familiäre Bindungen, durch seinen Bruder, seinen Onkel, seine Tanten und Cousins. Der Beschwerdeführer steht zudem sowohl mit seinem dort lebenden Bruder als auch Cousin in Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk, und dies darüber hinaus in der für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sicheren und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbaren Stadt KABUL. Denn in KABUL ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb KABULS existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Die afghanische Regierung behält jedoch die Kontrolle über KABUL, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt KABUL verzeichneten Anschlägen hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt KABUL als ausreichend sicher zu bewerten ist.

3.8. Zur Erkrankung des Beschwerdeführers:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04). Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).

Im Einklang mit der Judikatur des EGMR geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2011, 2010/22/0003).

Aus der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit von Harnleitersteinen geht hervor, dass eine heilbringende Behandlung dieser Erkrankung in Afghanistan möglich ist und sich unter anderem in KABUL eine behandelnde Anstalt befindet. Ebenso sind die Medikamente, die dem Beschwerdeführer in Österreich verschrieben wurden, in Afghanistan erhältlich. Im konkreten Fall ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer über Familienanschluss in KABUL und damit auch über (auch finanzielle) Unterstützungsmöglichkeiten verfügt. Auch wenn medizinische Kosten im Allgemeinen sehr hoch sind und auch die Kosten für Medikamente vom Patienten beglichen werden müssen, und allenfalls die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan nicht auf dem gleichen Niveau sind wie in Österreich, so ist im Sinne der oben angeführten Judikatur nicht davon auszugehen, dass im konkreten Fall nicht derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer bei einer Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten wäre.

Hinsichtlich der Kahnbeinfraktur, die sich der Beschwerdeführer im Mai 2015 zugezogen hat, ist davon auszugehen, dass diese mittlerweile geheilt ist - Hinweise auf eine diesbezügliche Komplikation wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch gereicht im Lichte oben angeführter Judikatur die Schwere dieser Verletzung an sich nicht aus, um die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen wäre, zu erreichen.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es auch nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Schulbildung, kann Lesen und Schreiben, spricht eine der dortigen Landessprachen, ist ausreichend gesund und arbeitsfähig. Da er zudem über familiären Rückhalt in der Stadt KABUL verfügt und eine dem Familienverband entsprechende Unterstützung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Da sein Bruder erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass er über entsprechende wirtschaftliche Mittel verfügt dem Beschwerdeführer zumindest unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterhalt leisten könnte. Außerdem kann er sich auch an die anderen in KABUL lebenden Verwandten wenden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wieder wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt KABUL jedenfalls möglich und auch zumutbar wäre.

In einer Gesamtschau ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

3.9. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF):

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Der Beschwerdeführer reiste im August 2012 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit August 2012 (sohin etwa 3 1/2 Jahre) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 3 1/2 Jahren im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit 3 1/2 Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist - dies insbesondere in Hinblick auf die notwendige Anfrage bei der Staatendokumentation. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er Deutschkurse besucht und darüber hinaus auch Bildungsmaßnahmen (Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses) in Anspruch genommen hat. Er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Vom Beschwerdeführer allenfalls bereits geknüpfte erste soziale Kontakte sind nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seiner begonnenen Ausbildung und an der Aufrechterhaltung von privaten Kontakten ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers, seine Erkrankung weiterhin in Österreich behandeln zu lassen, wo der Zugang zu medizinischer Versorgung einfacher ist als in seinem Herkunftsstaat, vermag ebenso kein Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich herzustellen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat der 24-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen, war zumindest gelegentliche erwerbstätig und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Afghanistan leben seine Familienangehörigen, zu seinem Bruder und Cousin hat er auch regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

3.10. Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

III. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund von Länderinformationen darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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