W147 2115936-1•BVwG W147 2115936-1
W147 2115936-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016
Befristung, Behinderung, Freibetrag, Ökostrompauschale, Pflege,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit,<br/>Zuständigkeit
W147 2115936-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 27. August 2015, GZ 0001452363, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, stattgegeben und XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung bis 1. März 2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 13. August 2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale, gab die Anspruchsvoraussetzung "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" und keine weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Jahresvorausschreibung der belangten Behörde über € 99,50 (August 2015 - November 2016)
Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, XXXX über die Leistungshöhe zum 1. Jänner 2015 in Höhe von € 1.241,19
Meldebestätigung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister vom 30. Juli 2015 über seinen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Adresse
Jahresrechnung eines Energieversorgungsunternehmens für den Zeitraum von 26. Juni 2014 bis 29. Mai 2015
Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 an seinen Telefonanbieter betreffend Änderung der Vertragspartner
Mitteilung der Tochter des Beschwerdeführers vom 10. August 2015 über die Höhe der Pflegekosten der Ehegatten des Beschwerdeführers von rund € 600,00.
2. Mit Schreiben vom 13. August 2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das "Ergebnis der Beweisaufnahme" (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 264,20) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (Mietaufwand, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuer-bescheid als Beispiele angeführt) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.
3. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2008 eine Mitteilung der XXXX eine Mitteilung über die monatlichen Vorschreibung für die Wohnung an der antragsgegenständlichen Adresse in Höhe von € 320,06 und ersuchte um Berücksichtigung seiner monatlichen Fixkosten in Höhe von € 920,00.
4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten; auch nach Abzug der Miete werde der Richtsatz um € 35,14 überschritten. Ein Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen sei nicht nachgereicht worden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 12. September 2015 Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeergänzung vom 12. November 2015 wurde der Einkommenssteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers nachgereicht. Im Einkommenssteuerbescheid 2014 sind € 13.866,68 als außergewöhnliche Belastungen (tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines [Ehe]Partners) ausgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer ist Pensionist und suchte mit bei der belangten Behörde am 13. August 2015 eingelangtem Antragsformular um Rundfunkgebührenbefreiung sowie Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale an.
Dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 2015 liegt eine Berechnungsgrundlage zugrunde, wonach von den gesamten Einkünften des Beschwerdeführers eine monatliche Miete abzüglich eventueller Wohnbeihilfe in Höhe von € 229,06 Höhe abgezogen, damit ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.012,13 errechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 35,14 festgestellt wurde.
Nach fristgerecht erhobener Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid reichte der Beschwerdeführer mittels Beschwerdeergänzung nunmehr seinen Einkommensteuerbescheid 2014, aus dem außergewöhnliche Belastungen (Tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines [Ehe]Partners) in Höhe von € 13.866,68 hervorgehen, nach.
Die Beschwerde richtet sich somit konkret gegen die Nichtberücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde.
Dieser nachgereichte Einkommenssteuerbescheid 2014 weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von € 12.856,80 und außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 13.866,88 aus, sodass das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers 2014 € - 1.070,80 beträgt.
Zieht man von der Summe des in der Beschwerde unbestrittenen Einkommens in Höhe von € 1.241,19 (Alterspension in Höhe von €
1. 156,32 zuzüglich € 151,57 Ausgleichszulage, abzüglich € 66,70 Krankenversicherungsbeitrag), die monatlichen Belastungen für Wohnraum (abzüglich eventueller Wohnbeihilfe) in Höhe von € 229,06 ab, ergibt sich ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von €
1. 012,13. Bei dieser Berechnung (Überschreitung des Richtsatzes für 1 Haushaltsmitglied in Höhe von € 976,99 um € 35,14) fanden die außergewöhnlichen Belastungen betreffend die die Kosten aus der Behinderung des (Ehe)Partners noch keine Berücksichtigung, sodass der Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied jedenfalls unterschritten wird.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und den vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Einkommenssteuerbescheid 2014.
Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 1. März 2020 erscheint angemessen.
Zu A) Behebung des Bescheides
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3.3. Befreiung von den Rundfunkgebühren:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO (bzw § 2 Abs. 3 FeZG) insbesondere ausgesprochen (vgl VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275):
"Nach § 34 Abs. 6 iVm § 35 EStG 1988 können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen auch Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen oder geistigen Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Allerdings spricht § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung ausdrücklich von der Geltendmachung von anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988". Das bedeutet, dass die geltend gemachten Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0245).
Dass das Finanzamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pflegeaufwand als außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte, hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet."
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich damit, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO (bzw § 2 Abs. 3 FeZG) Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat. Dies ist im vorliegendem Fall geschehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung wurde mit angefochtenem Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Die diesem Bescheid zugrunde liegende Berechnungsgrundlage enthielt den Abzugsposten Miete abzüglich eventueller Beihilfe. Die außergewöhnliche Belastung des Beschwerdeführers fand im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung.
Ein Bescheid der Abgabenbehörde wurde im gegenständlichen Verfahren von der beschwerdeführenden Partei nachträglich zur Beschwerde vorgelegt. Dieser weist nachstehende - anerkannte - jährliche "außergewöhnliche Belastungen" iHv € 13.866,66 aus.
Unter Zugrundelegung unbestrittener Gesamteinkünfte des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich insgesamt € 1.241,19 ergibt sich bei Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für Wohnraum in Höhe von € 229,06 eine Richtsatzüberschreitung von lediglich monatlich € 35,14, wobei die außergewöhnlichen Belastungen noch nicht berücksichtigt wurden. Im gegenständlichen Fall sind somit durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2014 und dem einhergehenden Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung jedenfalls erfüllt.
Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist die Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Die Erteilung einer Rundfunkgebührenbefreiung bis 1. März 2020 erscheint im gegenständlichen Fall angemessen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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