projekte
W131 2005134-1•BVwG W131 2005134-1
W131 2005134-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf
W131 2005134-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der anwaltlich vertretenen Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom 26.11.2013 zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend den Widerruf der Notstandshilfe von 28.10.2008 bis 30.09.2013 samt Rückforderung von 21.651,42 Euro von der Beschwerdeführerin, nach Berufungserhebung, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 20.02.2014, nach einem Vorlageantrag und einer Beschwerdevorlage an das BVwG und schließlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2015 und wegen Senatswechsels erneut am 26.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde der XXXX wird in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das AMS Hollabrun (= AMS oder belangte Behörde) erließ am 26.11.2013 einen Bescheid, mit dem der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin (= Bf) für den Zeitraum von 28.10.2008 bis 30.09.20013 widerrufen wurde und insoweit 21.651,42 Euro von der Bf zurückgefordert wurden.
Begründend führte das AMS aus, dass die Bf die seit April 2003 mit Herrn Mxxx Lxxx (= Lgf) bestehende Lebensgemeinschaft verschwiegen hätte.
Unpräzise wurde [wohl weiters] begründet, dass diversen historischen Notstandshilfeanträgen der Bf keine Folge gegeben werde.
2. Die Bf erhob gegen diesen Bescheid anwaltlich vertreten Berufung.
2.1. Die Bf würde mit Lgf bei den Eltern der Bf Quartier genommen haben. Der Lgf und die Bf hätten weder eine eigene Waschmaschine noch einen eigene Kühlschrank noch eine eigene Küche. Diese Einrichtungen würden bei den Eltern der Bf benützt.
2.2. Der Lgf würde seit 30.09.2013 wieder 919,00 Euro ins Verdienen bringen, und würde es sich dabei um das gesamte Einkommen der Bf und des Lgf handeln. Dieses Einkommen liegt deutlich unter dem Mindeststandard für zwei Personen.
2.3. Ziel des § 36 Abs 2 AlVG wäre die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen. Neben der Sicherstellung von angemessener Ernährung, Körperpflege, medizinischer Versorgung und Bekleidung sowie der Möglichkeit einfachen Freizeitinteressen nachzugehen, umfasse dies auch die Möglichkeit zur selbständigen Wohnungsnahme. Gerade die Möglichkeit zur selbständigen Wohnungsnahme bestünde für die Bf und Lgf nicht, womit diese beiden zur gemeinsamen Wohnungsnahme bei den Eltern der Bf gezwungen wären.
2.4. Die Bf leide unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden. Die diesbezüglichen monatlichen Ausgaben beliefen sich auf monatlich rund 300,00 Euro. Auch dadurch wären die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf sowie des Lgf erheblich belastet.
2.5. Als Charakteristikum der Lebensgemeinschaft gelte das Vorliegen einer länger dauernden Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Angesichts der oben geschilderten Umstande bestünde erheblicher Zweifel, ob eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorlägen.
2.6. Es wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, was rücksichtlich der Aufhebung des § 56 Abs 3 AlVG durch den VfGH, siehe dazu die Kundmachung gemäß BGBl I 2015/28, gegenstandslos erschien.
2.7. Zusammenfassend würden die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe nicht vorliegen.
3. Das AMS ermittelte nach Beschwerdeeinlangen sachbezüglich und verfasste am 27.01.2014 einen entsprechenden Vorhalt.
Der anwaltliche Vertreter der Bf verfasste diesbezüglich, protokolliert am 12.02.2014 beim AMS, folgende Äußerung:
3.1. Die Bf wäre durch Bedrohung des Verlusts des Versicherungsschutzes am 28.10.2013 zur Unterfertigung einer sachbezüglichen Niederschrift gezwungen worden. Der Text wäre vom AMS bereits vorgeschrieben gewesen. Es würde sich daher nicht um die Worte der Bf handeln.
3.2. Die Bf und Lgf würden in einem Haus der Eltern der Bf wohnen.
Die Eltern der Bf hätten der Bf ein Wohnrecht eingeräumt. Miete würde keine bezahlt, die Betriebskosten würden von der Eltern der Bf bezahlt.
3.3. Die Bf und Lgf hätten keine gemeinsamen Verbindlichkeiten, insb würde die Bf nicht für Kreditverbindlichkeiten des Lgf haften.
3.4. Die Bf und Lgf würden ihre Lebenshaltungskosten selbst tragen und selbständig einkaufen. Eine gemeinsame Haushaltsführung und eine gemeinsame Freizeitgestaltung würden nicht vorliegen.
4. Datiert mit 20.02.2014 erging die insgesamt abweisliche und betreffend die Widerrufszeiträume geringfügig abändernde Beschwerdevorentscheidung (= BVE), da die Bf nach dem Akteninhalt offenbar einmal den Notstandshilfebezug kurz (ohne Relevanz für den Rückforderungsbetrag) durch einen Krankenstand unterbrochen hatte.
Die Bf reagierte darauf mit einem nicht näher begründeten Vorlageantrag.
5. Nach Beschwerdevorlage wurde der gegenständliche Akt im BVwG der GAbt W223 zugewiesen, dieser GAbt im Frühjahr 2015 abgenommen und der hier erkennenden GAbt zugewiesen.
6. Am 20.07.2015 fand eine erste mündliche Verhandlung vor dem BVwG
statt, die soweit hier interessierend wie nachstehend ersichtlich
verlief (R = Vorsitzender Richter; Z = Lgf; Dr Fxxx =
Rechtsvertreterin des AMS; BfV = Rechtsvertreter der Bf):
R: Leben Sie aufrecht mit Fr. Bf gemeinsam?
Z: Ja.
R: Seit wann?
Z: Seit 2003 glaube ich.
R: Wissen Sie, worum es heute hier geht?
Z: Ja.
R: Bezahlen Sie etwas für Ihre derzeitige Wohnmöglichkeit?
Z: Nein.
R: Warum dürfen Sie an Ihrer jetzigen Adresse wohnen?
Z: Weil ich sonst keine Unterkunft habe. Sie ist meine Freundin und es ist ein Zimmer frei.
R: Aufgeklärt wird darüber, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft geprüft werden muss. Sohin die Frage, besteht eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Fr. Bf und Ihnen?
Z: Ja.
R: Benutzen Sie die gleichen Räumlichkeiten wie Fr. Bf?
Z: Ja.
R: Ist die Information richtig, dass Sie 2013 wiederum Arbeitslosengeld beantragt haben?
Z: Ja, ich bin auch aufrecht arbeitslos und beziehe derzeit Notstandshilfe.
R: Gehört das Haus, in dem Sie wohnen, den Eltern von Fr. Bf?
Z: Ja.
R: Was ist der Grund, warum die Eltern von Fr. Bf einverstanden wären, dass Sie bei Fr. Bf wohnen?
Z: Weil ich ihr Freund bin.
R: Zeigen Sie sich ab und zu in der Öffentlichkeit mit Fr. Bf?
Z: Ja.
R: Ist es richtig, dass Sie in Ihrem Arbeitslosengeldantrag 2013 angegeben haben, dass Sie in Lebensgemeinschaft mit Fr. Bf leben?
Z: Mir wurde beim AMS gesagt, dass ich, wenn ich bei meiner Freundin wohne "Lebensgemeinschaft" angeben muss.
R: Haben Sie gemeinsame Freizeitinteressen?
Z: Ja, wir gehen miteinander, z. B. Spazieren.
R: Sie sind gemeinsam [in einem] Verein?
Z: Ja, im Traktorverein.
Die Zeugenbefragung wird vorerst unterbrochen.
BfV wird ersucht, unter Vorhalt der gerade gehörten Aussage allenfalls begründend anzugeben, ob er die Verfahrensbehauptung der fehlenden Lebensgemeinschaft aufrecht erhält?
BfV: Grundsätzlich ist es wenn, man unter diesen Voraussetzungen davon ausgeht, dass eine Lebensgemeinschaft zwischen Fr. Bf und Z vorliegt, müsste man genauso gut auf Grund des gemeinsamen Wohnsitzes und der gemeinsamen Wirtschaftsführung von einer "Lebensgemeinschaft" mit den Eltern von Fr. Bf ausgehen. Tatsache ist, dass Fr. Bf bei ihren Eltern wohnt, ausschließlich durch Zuwendungen der Familie lebt, die damit verbundenen Kosten übernommen werden und auch die erforderliche Infrastruktur (Kühlschrank, Küche, Waschmaschine) von den Eltern zur Verfügung gestellt wird. Der Z hat für sich genommen auf Grund seines geringen Einkommens nicht die Möglichkeit eine "Wirtschaftsgemeinschaft" mit der Antragstellerin einzugehen.
R: Wird von Beschwerdeführerseite der Rückforderungsbetrag der Höhe nach bestritten, wenn "ja", warum?
BfV: Es ist der Höhe nach nicht nachvollziehbar, wie man zu dem Betrag kommt. Ergänzend zur Wohngemeinschaft wird vorgebracht, dass sowohl Fr. Bf wie auch Lgf bei den Eltern von Fr. Bf leben und in dem Sinne, zusammen keine Wohngemeinschaft führen. Zudem handelt es sich nicht um "getrennte Räumlichkeiten".
R: Das AMS wird ersucht, den Rückforderungsbetrag in Höhe kurz aufzuschlüsseln!
AMS Dr. FXXX: Ich verweise auf die Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014, die insbesondere auf Seiten 10ff, auf diese Seiten findet sich die konkrete Berechnung des Anspruches, für den fraglichen Zeitraum.
R: Dem BfV wird diese vorgehalten:
BfV: Die Beschwerdevorentscheidung ist nicht nachvollziehbar:
AMS Dr. FXXX: Was konkret soll nicht nachvollziehbar sein?
BfV: Die Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11, die Freigrenze für den Lebensgefährten in Höhe von € 501 sowie ein Pauschalbetrag von € 40 für die Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Über Rückfrage des R, es ist einfach nicht aufgeschlüsselt, woraus sich diese Beträge ergeben.
AMS Dr. FXXX: Die einzelnen Beträge ergeben sich aus den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung und aus dem EStG.
R: Ist es richtig, dass seitens des AMS neben der Notstandshilfeverordnung, über eine Kundmachung in der "Wiener Zeitung", der eine oder andere Betrag, wie oben aufgelistet, angewendet wird?
AMS Dr. FXXX: Es ist darüber hinaus die Richtlinie zur Freigrenzenerhöhung heranzuziehen.
R: Ist diese publiziert?
AMS Dr. FXXX: Die Grundlage für die Richtlinie findet sich in § 36 AlVG. Die Veröffentlichung müsste man noch nachlesen.
R: Es ergeht die Umfrage, ob für diese Verfahren noch weitere Beweismittel beantragt werden, Zeugen, Sachverständige?
BfV: Es gibt ergänzende Fragen an den Zeugen:
BfV: Ist die Elternwohnung, der Eltern von Fr. Bf, getrennt von den Wohnräumlichkeiten von Fr. Bf und Ihnen?
(Z fertigt eine Skizze des Wohnhauses der Eltern von Fr. Bf an.) (Wird als Beilage . /B der Verhandlungsschrift beigefügt).
Im Einvernehmen mit dem Z wird daher festgehalten, dass der Z mit der Bf in dem kleineren Hausteil und die Eltern im größeren Hausteil wohnen. Dabei handelt sich um ein älteres Bauernanwesen.
BfV an Z: Sind Wasser und Strom dabei getrennt?
Z: Wasser ist gemeinsam, Stromzähler gibt es zwei.
BfV an Z: Wer zahlt diese Kosten?
Z: Die Eltern von Fr. Bf zahlen alle Kosten.
BfV an Z: Haben Sie eine eigene Küche?
Z: Ja, aber keinen Kühlschrank. Es ist ein Küchenkasten vorhanden, aber der Ofen wird nicht benutzt.
BfV an Z: Wer zahlt generell für Fr. Bf?
Z: Sie selber oder ihre Eltern, ich nicht.
BfV an Z: Ist es richtig, dass Sie im Jahr 2003 Hauptwohnsitz gemeldet haben?
Z: Ja.
BfV am Z: Und die Kosten von Fr. Bf werden seitdem von Fr. Bf und ihren Eltern bezahlt.
Z: Ja.
R: Es wird ersucht keine Suggestivfragen gestellt?
Z: Ja, die Kosten werden von Fr. Bf und ihren Eltern bezahlt.
BfV an Z: In wie weit ist Fr. Bf in diesem Traktorverein tätig?
Z: Sie hat das Vereinsleibchen, wegen ihrer Bandscheiben kann sie nicht fahren.
BfV: Keine weiteren Fragen.
R an AMS: Haben Sie noch Fragen an den Z:
AMS Dr. FXXX: Wie viel ersparen Sie sich pro Monat, durch diese Beziehung mit Fr. Bf?
Z: Nichts.
AMS Dr. FXXX: Wenn Sie sonst wo wohnen würden, müssten Sie welchen Betrag für Wohnung berechnen, wenn Sie nicht bei Fr. Bf leben würden, was müssten Sie da bezahlen?
Z: Ja.
R: AMS wird um Vermeidung von Suggestivfragen ersucht.
AMS Dr. FXXX: Wie hoch wäre Ihr Einkommen, wenn Sie nicht Notstandshilfe beziehen?
Z: Ca. 1.150 Euro als Lagerarbeiter.
AMS Dr. FXXX: Welche Kosten tragen Sie?
Z: Ich trage meine Kosten.
AMS Dr. FXXX: Können Sie einen Tagesablauf beschreiben?
Z: Schlafen, waschen, im Internet nach Arbeit schauen. Gemeinsam gefrühstückt wird nicht.
AMS Dr. FXXX: Nehmen Sie gemeinsame Mahlzeiten ein?
Z: Selten.
AMS Dr. FXXX: Kochen Sie oder kocht Fr. Bf?
Z: Entweder machen wir Fertiggerichte oder die Mutter von Fr. Bf kocht.
AMS Dr. FXXX: Wenn jemand einkauft, wer kauft hier ein?
Z: Wenn die Mutter einkaufen geht, fragt sie uns, ob jemand etwas braucht oder ich kaufe mir selber etwas.
R ersucht nunmehr die Bf zu dem gerade Gehörten und insbesondere zu den Aussagen des Z zu sagen, ob das auch ihre Aussage ist?
Bf: Ja, das ist so im Großen und Ganzen meine Auffassung. Die Spaziergänge kann man nicht als solche bezeichnen, ich kann gesundheitlich nicht so weite Strecke gehen. Es geht bei mir aus gesundheitlichen Gründen nicht. Zum Traktorverein: Ich bin dort schon Mitglied und habe ein T-Shirt, ich kann aber aus gesundheitlichen Gründen, an dem Treffen nicht teilnehmen.
R hält fest, dass nach Umfrage, keine weiteren Beweisanträge und Akteneinsichtsanträge offen sind.
Es besteht auch kein Bedarf, dass ein weiteres Vorbringen erstattet wird.
7. Am 26.01.2016 wurde die Verhandlung erneut durchgeführt, nachdem im Zuge einer Geschäftsverteilungsänderung im BVwG eine am 20.07.2015 tätige fachkundige Laienrichterin ab 01.08.2015 für die hier erkennende Gerichtsabteilung nicht mehr tätig werden konnte. Die neuerliche Verhandlung verlief, soweit hier interessierend wie folgt (R = vorsitzender Richter; BHV = Behördenvertreterin; RV = Rechtsvertreter der Bf):
Eröffnung der Verhandlung
Festgehalten wird, dass eine Neudurchführung der Verhandlung notwendig geworden ist, da die in der letzten Verhandlung tätige Beisitzerin Frau Pxxx Sxxx gem Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.06.2015 ab 01.08.2015 nicht mehr in der gegenständlichen Gerichtsabteilung als Beisitzerin tätig ist.
Eröffnung des Beweisverfahrens:
Der anwesende Zeuge M... L... [= Z] wird nochmals gem. § 49 und 50 AVG belehrt, die Bf nochmal gem § 51 AVG.
R an Z: bleiben Sie bei Ihrer Aussage vom 20.07.2015?
Z: Ja.
R: Hat sich etwas geändert?
Z: Nein, ich beziehe noch immer Notstandshilfe.
R an Bf: Bleiben Sie bei Ihren bisherigen Angaben?
Bf: Ja.
R an Z: Ist also die Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft noch aufrecht?
Z: Ich wohne nach wie vor bei den Eltern von Frau Bf. Zur Geschlechtsgemeinschaft gebe ich an, dass dies nicht mehr der Fall ist, wegen der Bandscheibenproblematik von der Bf.
R: Seit wann?
Z: Seit 3 bis 4 Jahren.
R: Unterstützen Sie sich wechselseitig bei den wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Lebens?
Z: Ich kann keinen unterstützen, weil ich selber jedes Monat zu wenig habe.
R: Werden Sie monatlich von jemanden unterstützt?
Z: Manchmal erhalte ich eine Kleinigkeit von meinen Eltern.
R: Bezahlen Sie für das Wohnen etwas?
Z: Nein.
R: Bekommen Sie nach wie vor teilweise das Essen von den Eltern der Bf?
Z: Ja, wenn es Schweinsbraten gibt.
Bf merkt an: Ich bin Vegetarierin.
R an Bf: Stimmen die Aussagen des Zeugen?
Bf: Ja.
R an BHV: Gibt es Fragen?
BHV: Nein.
R an RV: Keine Fragen.
Da keine weiteren Fragen zum Sachverhalt sind, wird der Zeuge aus dem Zeugenstand entlassen.
R: Nunmehr wird gemäß Ladung im Sinne von VwGH Zl: Ra 2014/09/0007 die Möglichkeit zu einem Rechtsgespräch eingeräumt.
BHV: Ja.
RV: Hinreichend bestimmt.
BHV: Meines Erachtens liegt keine verbotene formalgesetzliche Delegation vor und sind die Rechtsgrundlangen auf gesetzlicher Ebene.
RV: Das ist nicht der Punkt, den wir bekämpft haben.
R: Haben Sie also keinen Einwand gegen die Rechtsgrundlagen?
RV: Keinen Einwand gegen die Rechtsgrundlagen.
BHV: Meines Erachtens ist es verfassungskonform.
RV: Nein, das würde ich nicht sagen.
Da keine weiteren Anträge mehr gestellt wird und keine weiteren Vorbringen mehr erstattet werden, wird zur Protokolldurchsicht übergegangen.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die im Jahr 1970 geborene Bf und Lgf leben seit etlichen Jahren und insb im hier streitgegenständlichen Rückforderungszeitraum gemeinsam in einem Teil eines Gebäudes, das den Eltern der Bf eigentümlich ist.
Eine teilweise getrennte Benutzung der Räumlichkeiten durch die Bf und den Lgf wurde weder substantiiert behauptet, noch ist ein solcher Umstand hervorgekommen. Sehr wohl nutzen die Eltern der Bf teilweise andere Räumlichkeiten als die Bf mit dem Lgf. (Siehe dazu insb die vom Lgf am 20.07.2017 angefertigte Skizze des Wohngebäudes der Eltern der Lgf, diese Skizze als Beilage zur Verhandlungsniederschrift vom 20.07.2015.)
1.1.1. Die Bf bezog von 28.10.2008 bis 21.02.2013 und von 04.03.2013 bis 30.09.2013 Notstandshilfe, dies teilweise unter dem Titel des Pensionsvorschusses, wobei das AMS wegen der Lebensgemeinschaft der Bf mit Lgf insoweit nunmehr einen Übergenuss iHv 21.651,42 mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2014 zurückgefordert hat, nachdem dieser Betrag zuvor mit einem Bescheid vom 26.11.2013 erstmalig zurückgefordert worden war (- nicht substantiiert bestrittene Rückforderungszeiträume und nicht substantiiert bestrittener Rückforderungsbetrag gemäß BVE).
1.1.2. Der Lgf verdiente als Arbeitnehmer im fraglichen Rückforderungszeitraum monatlich wie folgt:
1.1.3. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für zwei gemeinsam, insb als Ehepaar lebende Personen iSv § 293 Abs 1 ASVG notierte im Streitzeitraum entsprechend den jeweiligen Verordnungen über die Betragsanpassung mit folgenden Beträgen:
1.1.4. Der Lgf verdiente sohin im Streitzeitraum jeweils eindeutig mehr als denjenigen Betrag, den der Gesetzgeber - ausgleichszulagenrechtlich - als Mindesteinkommen für zwei gemeinsam lebende Personen versteht, siehe insoweit Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 293 Rz 1; wobei die Bf und ihr Lgf keine Aufwendungen für Wohnungskosten hatten, da diese letztlich von den Eltern der Bf getragen wurden.
1.1.5. Im Jahr 2001 wurde in § 6 Abs 2 der Notstandshilfeverordnung (= NHV) ein Freigrenzenbetrag iHv 430 Euro normiert, der jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG anzupassen war und welcher danach vor einer Einkommensanrechnung auf einen Notstandshilfeanspruch vom fraglichen Einkommen abzuziehen war.
Dabei ergeben sich entsprechend den iZm § 108f ASVG ergangenen Verordnungen BGBl II 439/2001; BGBl II 438/2002; BGBl II 598/2003; BGBl II 460/2004; BGBl II 374/2005; BGBl II 434/2006; BGBl II 337/2007; BGBl II 365/2008; II 385/2009; BGBl II 360/2010; BGBl II 357/2011; und schließlich II 387/2012 rücksichtlich des hier fraglichen Rückforderungszeitraums folgende valorisierte monatliche Freigrenzen bzw Freibeträge, die vor Einkommensanrechnung abzuziehen waren:
1.1.6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter weiters als nicht nachvollziehbar kritisierten Freibetrags iHv 40 Euro monatlich iZm der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist festzustellen, dass das AMS mit Wirksamkeit ab 01.01.2002 gemäß § 36 Abs 5 AlVG folgende Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) festgelegt hat, die vom VwGH als Rechtsverordnung qualifiziert werden, siehe zB Zl 2011/08/0080 mwN, wobei diese Richtlinien soweit hier interessierend wie folgt lauten:
I. ALLGEMEINES:
Bei der Anwendung der nachstehenden Richtlinien gelten jedenfalls folgende allgemeine
Grundsätze:
? Die Berücksichtigungswürdigkeit von Freigrenzen erhöhenden Umständen gestattet keine
Ermessensentscheidung. Liegt daher Berücksichtigungswürdigkeit vor, so ist die Freigrenze
zu erhöhen, wobei es - erst hier - im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt, in welchem
Ausmaß die Freigrenze erhöht wird.
? Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze darf die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen.
? Bei Vorliegen mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigtenKosten die vorstehende 50 Prozent-Grenze nicht überschreiten.
? Erhöhungsbeträge sind immer auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden.
? Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit b AlVG
bleibt unberührt.
II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5 AlVG:
Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:
1. Krankheit der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin / des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft [...]
5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; [...]
8. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens;
unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens
durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5 - 8) und sonstige nicht von der beispielhaften
Aufzählung im § 36 Abs. 5 AlVG erfasste Umstände.
In den vorstehenden Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden.
III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:
Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale
Geschäftsstelle bei:
In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu
ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Eine Behinderung ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dadurch eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) eintritt, die von der zuständigen Stelle festgestellt ist und nachgewiesen
wird.
Derartige Nachweise sind im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG:
a) MdE - Bundessozialamt
b) Opferrente - Landeshauptmann
Richtlinie Freigrenzenerhöhung, in Kraft ab 1.1.2002
c) Berufskrankheiten oder Unfälle - Sozialversicherungsträger
d) sonstige Fälle - Gesundheitsbehörde
sowie bei
Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitspension - Sozialversicherungsträger.
In Anlehnung an das EStG sind bei diesen Nachweisen folgende Freigrenzenerhöhungen
(FG-Erhöhung) zu gewähren:
bei einer MdE von 50 Prozent bis 75 Prozent eine FG-Erhöhung von €
40,-- mtl.
bei einer MdE von 76 Prozent bis 100 Prozent eine FG-Erhöhung von €
80,-- mtl.
Bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist von
einer MdE von 100 Prozent auszugehen.
Der Bezug von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz allein stellt keinen Freigrenzenerhöhungstatbestand dar. Da jeder Bezug von Pflegegeld ein Prozent-Ausmaß an Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine entsprechende Leistung voraussetzt, sind jedenfalls die obigen - auf die Behinderung bezogenen Regelungen - in Anwendung zu bringen.
Für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Freigrenzenerhöhung um den in der bezüglichen Verordnung zum EStG vorgesehenen Betrag vorzunehmen. Dabei ist aber der monatliche Zusatzbetrag (§ 6 Abs. 2 bis 4 NH-VO) in Abzug zu bringen.
Bei Personen nach Vollendung des 50. Lebensjahres mit einer MdE um 50 Prozent ist jedenfalls die Freigrenze um 50 Prozent zu erhöhen (NH-Verordnung § 6 Abs. 6).
3. Aufwendungen aus Anlass einer Schwangerschaft:
Bei Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der das Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin) ist bis zur Niederkunft die Freigrenze um € 40,-- mtl. zu erhöhen.
Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden.
Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden.
Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung.
Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln,
wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.
Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur
Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen.
Bei geleisteten Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen ist lediglich der den Zusatzbetrag übersteigende Teil bei der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen.
Der monatlich zu Gunsten der Bf die Freigrenze gemäß § 6 Abs 2 NHV erhöhende Betrag von 40,00 Euro iZm der Minderung der Erwerbsfähgkeit der Bf ist damit aus Punkt III. der oben abgedruckten Richtlinie ersichtlich.
1.1.7. Erhöht man nunmehr die oben betragsmäßig bereits wiedergegebenen Freigrenzen iSd § 6 Abs 2 NHV iVm § 36 Abs 3 und Abs 5 AlVG um die monatliche Werbungskostenpauschale von 11 Euro (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen in diesem Erkenntnis) und um die monatlich 40 Euro iZm der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Bf, ergeben sich letztlich fallspezifisch durch die Hinzurechnung dieser 51 Euro pro Monat folgende Freibeträge beim Einkommen des Lgf vor Anrechnung des Rests dieses Einkommens auf den fraglichen Notstandshilfeanspruch der Bf:
und 660, 00 Euro ab Anwendbarkeit der durch BGBl I 3/2013 im Ausmaß von 80 Euro zusätzlich geschaffenen Freigrenzenerhöhungsmöglichkeit
Subtrahiert man die vorstehenden Freibeträge vom jeweiligen Nettoeinkommen des Lgf, ergeben sich - auch - laut nicht substantiiert bestrittenen Angaben in der BVE, Seiten 10ff (umgerechnet) tägliche Beträge, die der Bf wegen des historischen Einkommens des Lgf gemäß § 6 NHV anzurechnen (gewesen) sind und die jeweils (teilweise weit) über 20,00 Euro liegen.
1.1.8. Unbestritten ist entsprechend den Feststellungen in der BVE im Streitzeitraum - von der Bf und ihrem Rechtsvertreter nicht und insb nicht substantiiert bestritten - von historisch über Antragstellungen der Bf beim AMS (teils als Pensionsvorschuss) zuerkannten täglichen Notstandshilfeansprüchen der Bf wie folgt auszugehen:
Rücksichtlich der vorstehenden täglichen Notstandshilfeansprüche der Bf im Streitzeitraum von jeweils unter 20 Euro täglich einerseits und den sich aus dem Lgf - Einkommen im Streitzeitraum ergebenden täglichen Anrechnungsbeträgen von (teilweise weit) über 20 Euro täglich andererseits ist damit hier zusammenfassend festzustellen, dass der Bf im Streitzeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfeauszahlung zustand, wenn bzw weil das Lgf - Einkommen anzurechnen war und insoweit der (durch Anrechnung) fiktive Notstandshilfeanspruch durch Anrechnung überkompensiert wurde.
1.1.8. Die Bf bezieht laut unbestrittenen Feststellungen auf Seite 5 der BVE seit 06.04.2007 eine Unfallrente bzw hat die Bf Anspruch auf eine Versehrtenrente, was aber rücksichtlich des vorstehenden Anrechnungsergebnisses nicht mehr näher berücksichtigt bzw ermittelt und erörtert werden musste.
1.2. Die Bf und Lgf benutzten und benutzen Haushaltsgeräte wie zB eine Waschmaschine oder den Kühlschrank bei den Eltern der Bf, weil sie diese nicht selbst haben.
1.3. Die Bf ist gesundheitlich insb iZm den Bandscheiben beeinträchtigt, was den Lgf dazu veranlasst hat, anzugeben, dass zwischen ihm und der Bf aktuell keine Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht, eine solche jedoch bis vor drei bis vier Jahren bestanden hat (Aussage des Lgf in der Verhandlung vom 26.01.2016). Am 20.07.2015 im ersten Verhandlungstermin vor dem BVwG bejahte Lgf das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft noch uneingeschränkt, was sohin zu einer diesbezüglichen Gesamtfeststellung des Vorliegens einereheähnlichen Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Bf und dem Lgf im streitrelevanten Rückforderungszeitraum führt.
1.4. Der Lgf muss für seine Wohnungnahme in den gemeinsam mit der Bf benutzten Räumlichkeiten im Eigentum der Eltern der Bf keine Miete und auch keine Betriebskosten bezahlen, weil die Eltern der Bf von ihm als Freund der Bf insoweit nichts verlangen. Die Wohnungskosten werden sohin von den Eltern der Bf getragen.
1.5. Der Lgf und die Bf sind beide Mitglied in einem Traktorverein, wobei es der Bf gesundheitlich bedingt schwer fällt, am Vereinsleben voll teilzunehmen. Die Bf und der Lgf gehen zB miteinander spazieren, wobei dies der Bf gesundheitlich bedingt schwer fällt.
1.6. Festzustellen ist damit zusammenfassend, dass die Bf und der Lgf jedenfalls im streitrelevanten Rückforderungszeitraum von 2008 bis Ende September 2013 so miteinander gelebt haben, wie es auch dem typischen Erscheinungsbild eines Paares entspricht, das formal zusätzlich einen Ehevertrag gemäß § 44 ABGB bzw iSd §§ 15 und 17 EheG abgeschlossen haben.
Die Bf hat diese maßgebenden Tatsachen gegenüber dem AMS bei ihren Notstandshilfeanträgen verschwiegen bzw insoweit nicht entsprechend § 50 AlVG offengelegt.
Der Verfahrensgang und der ausdrücklich festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem dem BVwG vorgelegten Akteninhalt, und insb auch aus den Ergebnissen der Verhandlung vom 20.07.2015 und 26.01.2016, wobei der Lgf am 26.01.2016 insb bestätigte, dass er bei seinen Aussagen vom 20.07.2015 bleibt. Die Tatsachenangaben des Lgf erscheinen auch durch keine sonstigen Beweismittel zweifelhaft (- dies unbeschadet der aus diesen Tatsachenangaben zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen).
Das gemeinsame Wohnen der Bf mit dem Lgf ist unstrittig.
Die Geschlechtsgemeinschaft im streitrelevanten Rückforderungszeitraum ist nicht substantiiert bestritten worden, wobei lediglich der Lgf diesen Aspekt iZm den gesundheitlichen Problemen der Bf erstmalig am 26.01.2016 durch diesbezüglichen zeitliche Circa - Angaben betreffend einen Teilzeitraum im Kalenderjahr 2013 näher erörterungsbedürftig macht. Insoweit ist festzuhalten, dass damit der Senatseindruck eines eheähnlichen Zusammenlebens der Bf mit dem Lgf insgesamt im streitrelevanten Rückforderungszeitraum nicht zweifelhaft erscheinen lässt, da insoweit auch vergleichbar dem Wesen der Ehe entsprechende Rücksichtnahmegebote auf den Gesundheitszustand des oder der Partnerin anzunehmen sind, siehe vergleichend zB § 90 Abs 1 ABGB.
Dass die Eltern der Bf die von der Bf und dem Lgf gemeinsam benutzte Wohnung letztlich finanziert haben und finanzieren, ergibt sich aus den unwidersprochenen Angaben des Lgf.
Die durch die Bf unterlassene Offenlegung die Lebensgemeinschaft mit dem Lgf ergibt sich bereits aus den verfahrensmäßigen Bestreitungen namens der Bf.
Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich unter Berücksichtigung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.
Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidiär das AVG an.
Zum Spruch dieses Erkenntnisses ist auf die aktuelle Rsp des VwGH hinzuweisen.
Der VwGH hat zu Zl Ro 2015/08/0026 iZm der Beschwerdevorentscheidung, die nach einer Bescheidbeschwerde ergeht, ausgeführt wir folgt:
[...] Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt [...] im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.
Das bedeutet im Einzelnen - für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen - Folgendes:
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten).
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, [...]
zu A)
3.2.1. Vorerst ist die stRsp des VwGH zur Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft und damit des Vorliegens eines Einkommens eines Lebensgefährten in Erinnerung zu rufen, die sich wie folgt darstellt:
VwGH 2013/08/0251 - Das Wesen einer Lebensgemeinschaft besteht in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, und vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0081).
3.2.2. Der VwGH hatte zu Zl 2007/08/0213 folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
... Zumindest seit 17. Februar 2000 seien die Beschwerdeführerin und im Zeitraum vom 25. Juli 2003 bis 26. April 2004 auch T. an derselben Adresse in W., H.-gasse. jeweils als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe T. schon seit längerem gekannt und, da er aus seiner zu teuren Wohnung ausziehen habe müssen, zugestimmt, dass er sich in ihrer Wohnung anmelde und dort wohne, ohne immer da zu übernachten. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er um eine Gemeindewohnung ansuche und daher ein Jahr hindurch "eine Adresse" benötige.
Die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung sei 35 m2 groß und bestehe aus Zimmer, Küche und Kabinett. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Angaben im Schlafzimmer geschlafen und T. im Wohnzimmer auf einer ausklappbaren Couch. Geschlechtsbeziehungen hätten gelegentlich bestanden. Er hätte nur seine Kleidung, jedoch keine Einrichtungsgegenstände und kein Geschirr in die Wohnung mitgebracht. Die Kleidung habe er in einer Ecke in ihrem Schlafzimmer gelagert, da ansonsten kein Platz in der Wohnung gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe die Miete und sonstigen Kosten für die Wohnung (Strom, Gas, Fernsehen, ...) zur Gänze getragen; es sei auch nicht vereinbart gewesen, dass T. einen Beitrag leiste, da sein Einkommen für seine Schulden aufgegangen sei. Zwei bis dreimal in der Woche habe sie gekocht und da habe T. auch mitgegessen. Die Einkäufe von Lebensmitteln, Waschmitteln etc. habe ausschließlich die Beschwerdeführerin getätigt und bezahlt. Eine getrennte "Lebensmittelhaltung" habe es nicht gegeben. Sie habe ihre und seine Wäsche gewaschen; auch sämtliche sonstige Hausarbeiten seien von ihr allein erledigt worden. Die Freizeit sei getrennt, mit den jeweiligen Freunden verbracht worden. Höchstens einmal im Monat seien die Beschwerdeführerin und T. gemeinsam spazieren gegangen.
...
Der VwGH sah bei diesem historisch von ihm zu Zl 2007/08/0213 beurteilten Sachverhalt die Voraussetzungen dafür gegeben, um das Einkommen des Lebensgefährten auf den fraglichen Notstandshilfeanspruch der Bf anzurechnen und begründete dies wie folgt:
... Ebenso kann die Beschwerdeführerin keine unrichtige Interpretation betreffend die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft aufzeigen:
Soweit sie dazu im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263, verweist, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Darin wurde für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den notstandshilfebeanspruchenden Partner als genügend gesehen und weiters ausgeführt, dass im Falle, dass die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen werde, dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen bedeute.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch keinen ausreichenden sachlichen Grund zu sehen, warum dies nicht umgekehrt auch für den Fall gelten kann, in dem die notstandshilfebeziehende Person zur Gänze die Mietkosten trägt. Zwar ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen einer Lebensgemeinschaft die notstandshilfebeziehende Person der finanziell schwächere Teil ist, es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, ob aus dem konkreten Handeln der Personen auf die Tragung von Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten im Hinblick auf eine Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen werden kann. Die belangte Behörde hat das Vorliegen einer Gestaltungsform des Zusammenlebens wie einer Ehe, in der die Beistandspflichten und das Erbringen von Diensten von der Person geleistet werden, die auf Grund der konkreten Lebensumstände - hier das Vorhandensein von Schulden bei T. und von Ersparnissen der Beschwerdeführerin - im maßgeblichen Zeitraum mehr beitragen kann bzw. will, überzeugend dargestellt. Ein gemeinsames Wirtschaften ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn es - wie hier - nach dem betreffend das gemeinsame Leben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mitbewohner festgestellten Sachverhalt einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft der aufgrund allgemeinen Lebenserfahrung geradezu nahe läge, weil es der Sachlage angemessen und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Unterbleibt dessen ungeachtet die Heranziehung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners zu Beiträgen zur gemeinsamen Unterhaltsbestreitung aus welchen Gründen immer, jedoch im Ergebnis zu Lasten Dritter (nämlich der öffentlichen Hand), so vermag dies daher die Einkommensanrechnung nicht zu hindern. ....
3.2.3. Dass die Bf und der Lgf im gegenständlich in den Jahren 2008 bis 2013 liegenden Rückforderungszeitraum miteinander in den gleichen Räumlichkeiten und damit im gleichen Haushalt gewohnt haben und eine Geschlechtsgemeinschaft hatten, ist nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr bereits durch die Aussagen des Lgf belegt.
Wenn schließlich der VwGH zu Zl 2007/08/0213 - rechtssatzmäßig - insb ausgeführt hat, dass ein gemeinsames Wirtschaften nämlich auch dann anzunehmen ist, wenn es - wie hier - nach dem betreffend das gemeinsame Leben der Beschwerdeführerin mit ihrem Mitbewohner festgestellten Sachverhalt einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft [...] aufgrund allgemeinen Lebenserfahrung geradezu nahe läge, weil es der Sachlage angemessen und dem anderen Mitbewohner zumutbar wäre. Unterbleibt dessen ungeachtet die Heranziehung des im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohners zu Beiträgen zur gemeinsamen Unterhaltsbestreitung aus welchen Gründen immer, jedoch im Ergebnis zu Lasten Dritter [...],so vermag dies daher die Einkommensanrechnung nicht zu hindern.,
so liegt gegenständlich wertungsmäßig mit VwGH Zl 2007/08/0213 ebenso eine Wirtschaftsgemeinschaft der Bf mit dem Lgf vor wie in dem dem Vergleichserkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt. Der Lgf hatte im Streitzeitraum eine Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft mit der Bf, die es für den Lgf angemessen und zumutbar erscheinen ließ, materielle Beiträge zum gemeinsamen Leben zu leisten, mögen diese Beiträge auch nicht geleistet worden sein.
Bei diesem Verfahrensstand mussten iSd § 39 Abs 3 AVG auch nicht weiter ermittelt werden, ob der Lgf im Rückforderungszeitraum tatsächlich keine materiellen Beiträge zur Lebensgestaltung geleistet hat.
Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen der Bf und dem Lgf in den Jahren 2008 bis 2013 haben vorgelegen.
Insoweit ist beim Lgf im streitrelevanten Rückforderungszeitraum von einem im gemeinsamen Haushalt mit der Bf lebenden Lebensgefährten auszugehen, bei dem die einschlägigen Rechtsvorschriften (insb § 36 AlVG und § 6 Abs 1 NHV) eine Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten auf den Notstandshilfeanspruch der Bf vorsehen, nachdem zuvor gewisse Freibeträge gemäß insb § 6 Abs 2 NHV und § 36 Abs 5 AlVG in Abzug gebracht worden sind.
3.2.4. Rücksichtlich der im Beschwerdeverfahren mit den Parteien erörterten Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des LebensgefährtInneneinkommens geht der erkennende Senat des BVwG davon aus, dass die Frage der Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten auf den rechnerischen Notstandshilfeanspruch seit Jahren zu Beschwerden bzw nunmehr Revisionsverfahren beim VwGH geführt hat bzw führt, ohne dass bislang § 6 NHV über einen Verordnungsprüfungsantrag bzw § 36 AlVG über einen Gesetzesprüfungsantrag jeweils im Punkte der Anrechnungspflicht des LebensgefährtInneneinkommens als gesetz- bzw verfassungswidrig aufgehoben worden wären. MaW wurde es bislang weder als gleichheitswidrig bzw sonst verfassungswidrig angesehen, dass zwar arbeitslose EhegattInnen bzw arbeitslose eingetragene PartnerInnen - nach durchgeführter notstandshilferechtlicher Einkommensanrechnung - ohne Notstandshilfeanspruch subsidiär regelmäßig zumindest einen rechtlich positivierten Unterhaltsanspruch gegen die zweite, verdienende, verheiratete bzw verpartnerte Person haben werden, arbeitslose LebensgefährtInnen in einer vergleichbaren Situation aber nicht.
Vor dem Hintergrund der freien Entscheidung der jeweiligen Personen, eine Lebensgemeinschaft ohne Ehevertrag bzw ohne Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einzugehen, rechtfertigt die gesetzliche Respektierung der insoweit freien Lebensgestaltungsmöglichkeit im Punkte des Eingehens einer Lebensgemeinschaft ohne formalen personenstandsrechtlich relevanten Vertragsabschluss die derzeitige notstandshilferechtliche Rechtslage als sachlich mit der insoweit resultierenden Rechtfertigung der notstandshilferechtlichen Anrechnung des PartnerInneneinkommens bei Lebensgefährtinnen ohne gleichzeitigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Partner. Von einem Gesetzesprüfungsantrag war insoweit abzusehen.
3.2.5. Zum gerechtfertigt beurteilten Widerruf der Notstandshilfe im Streitzeitraum samt Rückforderung ist auszuführen, dass § 24 Abs 2 AlVG den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengelds anordnet, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.
Gemäß § 25 Abs 1 AlVG ist die Leistungsbezieherin nach einem Widerruf zur Rückzahlung zu verpflichten, wenn die Leistungsbezieherin insb unwahre Angaben gemacht hat bzw maßgebende Tatsachen verschwiegen hat; bzw wenn die Leistungsbezieherin erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührt.
Gemäß § 23 Abs 1 AlVG konnte Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe im Streitzeitraum teilweise als Pensionsvorschuss bezogen werden, gemäß § 38 AlVG gelten die §§ 24 und 25 AlVG jedenfalls auch im Notstandshilfebereich.
[Zu einer weiteren gesetzlichen Vorgabe:] Gemäß § 50 Abs 1 zweiter Satz AlVG bestand und besteht die Pflicht einer arbeitslosen Lebensgefährtin, die im Leistungsbezug steht, jede anspruchsrelevante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse binnen Wochenfrist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, wobei das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und damit die Existenz eines Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt bereits in § 36 Abs 2 AlVG ausdrücklich als Teilaspekt der auch in § 50 angesprochenen wirtschaftlichen Verhältnisse genannt ist.
3.2.5.1. Der VwGH hat insoweit zB zu Zl 2013/08/0286 ausgeführt wie folgt:
... Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs 1 AlVG liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. unter vielen etwa das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0251, mwN).
Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2012, Zl. 2010/08/0118, mwN). ...
3.2.5.2. Die Bf hat daher im Streitzeitraum den Bezug von Notstandshilfe durch unwahre Angaben bzw durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt, wenn sie bezogen auf dem Streitzeitraum gegenüber dem AMS nicht rechtzeitig offengelegt hat, dass der Lgf und sie selbst gemeinsam in einem Haushalt wohnten, jedenfalls im Streitzeitraum eine eheähnliche Geschlechtsgemeinschaft hatten und der Lgf wegen seiner Beziehung zur Bf trotz eigenen Einkommens im Streitzeitraum kostenlos wohnen konnte (, was über VwGH Zl 2007/08/0213 jedenfalls zum Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft führt).
3.2.6. Weder die Bf noch ihr Rechtsvertreter haben sich im Verfahrens substantiiert gegen den Rückforderungsbetrag gewandt. Insoweit konnten grundsätzlich die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde zum täglichen fiktiven Notstandshilfeanspruch der Bf im Streitzeitraum) in der BVE zu Grunde gelegt werden, siehe insoweit VwGH Zlen 2006/05/0062 bzw 2011/08/0162 bzw in die gleiche Richtung gehend Ra 2015/18/0021. (Der Rückforderungsbetrag wird sich für die Bf jedenfalls ohne große Schwierigkeiten auch aus der Summe der Notstandshilfeauszahlungen errechnen lassen, die die Bf für den Rückforderungszeitraum vormals erhalten hat.)
Soweit namens der Bf in der Verhandlung am 20.07.2015 vorgebracht wurde, dass die Werbungskostenpauschale in Höhe von € 11, die Freigrenze für den Lebensgefährten in Höhe von € 501 sowie ein Pauschalbetrag von € 40 für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nachvollziehbar wären, ist vorerst auf die in den Tatsachenfeststellungen wiedergegebenen (Herleitungen der) Freigrenzenbeträge und die BVE zu verweisen.
3.2.6.1. In der BVE ist für den Streitzeitraum und damit Rückforderungszeitraum ein täglicher fiktiver Notstandshilfebetrag der Bf iHv 11,46 Euro bzw 12.49 Euro für jeweils bestimmte Zeiträume dargestellt, der sich rechtlich insb aus § 1 Abs 1 Z 1 NHV (und faktisch aus den historischen Notstandshilfeauszahlungen) ableiten lässt.
3.2.6.2. Von dem bereits in der BVE wiedergegebenen (Netto-) Einkommen des Lgf war je Monatszeitraum der gemäß § 6 Abs 2 iVm § 7 NHV jährlich valorisierte monatliche Freigrenzenbetrag abzuziehen. Das AMS hat hier zu Gunsten der Bf zusätzlich 11 Euro Werbungskostenpauschale und 40 Euro aus dem Titel der Erwerbsminderung der Bf auf den (jährlich valorisierten) Freigrenzenbetrag gemäß § 6 Abs 2 NHV aufgeschlagen; und gegen Ende des Rückforderungszeitraums im Jahr 2013 gemäß BGBl I 3/2013 zusätzlich 80 Euro.
Durch Substraktion des jeweils zuvor (mit freigrenzenerhöhenden Zusatzbeträgen addierten) monatlichen Freigrenzenbetrags vom Nettoeinkommen des Lgf wurden von der Behörde die monatlich auf die Notstandshilfe anzurechnenden Beträge gemäß § 6 Abs 1 NHV im Rückforderungszeitraum errechnet; und letztere (scil: Anrechnungsbeträge) durch Jahreshochrechnung und nachfolgende Division in tägliche Anrechnungsbeträge umgerechnet, was berechnungsmäßig auch nicht substantiiert bestritten ist.
3.2.6.3. Dass Werbungskosten als Pauschale iHv 11 Euro monatlich beim Lgf zu Gunsten der Bf freigrenzenerhöhend angesetzt werden durften, erscheint gemäß § 36a AlVG vertretbar, wobei § 16 Abs 3 EStG für Arbeitnehmer ein jährliches Werbungskostenpauschale iHv 132 Euro ohne Nachweis ermöglich, was schließlich zu Gunsten der Bf zu einem monatlichen Werbungskostenpauschale von 11,00 Euro führte. [Würde man die monatlichen 11 Euro nicht als freigrenzenerhöhend ansetzen, würde dies zu Lasten der Bf einen jeweils noch höheren Anrechnungsbetrag gemäß § 6 Abs 1 NHV ergeben.]
3.2.6.4. Die Freigrenzenerhöhung iHv 40 Euro monatlich zu Gunsten der Bf ergibt sich aus Punkt III. Z 2. der oben abgedruckten Freigrenzenerhöhungsrichtlinie des AMS gemäß § 36 Abs 5 AlVG iZm der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Bf, wobei Tatsachen, die gegen einen derartigen Ansatz der Berücksichtigung (in diesem konkreten Ausmaß) sprechen könnten, nicht substantiiert vorgebracht worden sind.
3.2.6.5. Durch die Einfügung eines weiteren Satzes in § 36 Abs 5 AlVG durch BGBl I 3/2013 war am Ende des Rückforderungszeitraums der monatliche Freigrenzenbetrag nochmals um 80,00 Euro zu erhöhen, was aber insgesamt für das Verfahrensergebnis nicht von entscheidungserheblich war.
3.2.6.7. Da das zu Lasten der Bf anzurechnende Einkommen in dem im Sachverhalt aufgezeigten Umfang den fiktiven Notstandshilfeanspruch der Bf im verfahrensgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungszeitraum (jeweils erheblich) überstieg, war die Beschwerdevorentscheidung gemäß VwGH Zl Ro 2015/08/0026 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
3.2.7. Bei dem vorstehenden Ergebnis musste gegenständlich nicht mehr erörtert werden, ob nicht allenfalls gleichheitskonform die Notlage der Bf gemäß § 33 Abs 3 AlVG auch deshalb abgelehnt hätte werden müssen/können, weil der Lebensgefährte im verfahrensgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungszeitraum ohnehin ein Nettoeinkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für zwei gemeinsam lebende Personen erzielt hat und die Bf offenbar eine - wenn auch geringe - Rente bezogen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision betreffend den Spruchpunkt A) dieser Erledigung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung genau auf der Linie der eindeutigen Rsp des VwGH liegt, wie bereits zu Zlen 2007/08/0213 und zB auch 2013/08/0251 vorgezeichnet. Demnach lagen gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.