BVwG W112 2118087-1

W112 2118087-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, ordentliche Revision

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2118087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2118087.1.00

Spruch

W112 2118086-1/24E

W112 2118087-1/21E

W112 2118088-1/21E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Anträge von XXXX, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015, Zlen. W112 2118086-1/8E, W112 2118087-1/7E, W112 2118088-1/6E, erhobenen ordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Den ordentlichen Revisionen wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnissen vom 11.12.2015, Zlen. W112 2118086-1/8E, W112 2118087-1/7E, W112 2118088-1/6E, wurden die Beschwerden gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, die Anträge der Beschwerdeführer auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und die Anträge auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihren gegen diese Erkenntnisse gerichteten Revisionen beantragen die revisionswerbenden Parteien die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründen diese Anträge wie folgt:

"Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kann einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die auf-schiebende Wirkung mit Beschluss zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Schubhaft) ist für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Eine Benachteiligung anderer Parteien oder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wird jedoch mit der Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses nicht bewirkt. Durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung würde vielmehr jener Rechtszustand hergestellt werden, der dem Art. 27 und 28 Abs. 5 3 UA der Dublin III-Verordnung entspricht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGG § 30 K 4).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem voraus, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" (gegenüber den beschwerdeführenden Parteien) zugänglich war (VwGH 29.10.2013, AW 2013/06/0055; 27.09.2013, AW 2013/06/0049; 28.06.2013, AW 2013/01/0029).

Der mit Revision bekämpfte Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG bildet einen Schubhafttitel (zu § 83 FPG idF bis 31.12.2013 VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183; 15.12.2011, 2010/21/0292; 30.01.2007, 2006/21/0349). Das Bundesverwaltungsgericht spricht aber nur darüber ab, ob der Bescheid und die Anhaltung rechtmäßig waren und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es hingegen eines neuerlichen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292).

Die revisionswerbenden Parteien wurden am 21.12.2015 via Flughafen Wien-Schwechat nach Spanien überstellt. Die Schubhaft endete mit Beginn der Abschiebung. Das angefochtene Erkenntnis ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

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