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W108 2014162-2•BVwG W108 2014162-2
W108 2014162-2Bundesverwaltungsgericht01.03.2016
Berufstätigkeit, Eintragungsvoraussetzungen, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Sachverständigenliste
W108 2014162-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 04.11.2014, Zl. Jv 2712/14v-5.2, betreffend Eintragung als Sachverständiger beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes Wels zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit am 05.08.2014 beim Landesgericht Wels eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung als Sachverständiger auf dem Fachgebiet Nr. 78.35 "Kunst und Antiquitäten, alte und neue Kunst, Kunstgewerbe und Volkskunst" in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG).
Der Beschwerdeführer verwendete hierfür das Formular "ANSUCHEN UM
EINTRAGUNG IN DIE LISTE DER DER ALLGEMEIN BEEIDETEN UND GERICHTLICH
ZERTIFIZIERTEN SACHVERSTÄNDIGEN", füllte dieses entsprechend den dortigen Vorgaben aus und legte dem Antrag Urkunden bei. Die zweite Seite dieses Formulars enthält folgenden Formulartext:
"NACHWEIS DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT
Für die Eintragung in die Sachverständigenliste ist gemäß § 2 Abs. 2 lit. 1a eine zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung erforderlich; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen wurde.
Sie werden um Nachweis Ihrer beruflichen Tätigkeit mittels dieses Formblattes ersucht. Sollten Sie für mehrere Fachgebiete um Eintragung in die Sachverständigenliste ansuchen, ist der Nachweis der beruflichen Tätigkeit für jedes der angesuchten Fachgebiete gesondert zu erbringen."
Die im Formular aufscheinende Tabelle füllte der Beschwerdeführer wie folgt aus:
Dienstgeber
beschäftigt
Beschäftigt als
von
bis
Jahre
Monate
Zeugnis vom
An + Verkauf Antiquitäten
1
Schätzmeister Antiquitäten
9
Schätzmeister Antiquitäten
2
5
Immobilien Verkauf
4
9
Versicherungsberater
laufend
3
6
In dem dem Ansuchen
beigelegten Lebenslauf führte der Beschwerdeführer unter "Schulbildung" seine "Berufsreifematura" an und legte dazu ein Zeugnis einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom 06.10.2004 vor, wonach der Beschwerdeführer an dieser Schule die Berufsreifeprüfung bestanden und damit die mit der Reifeprüfung mit der höheren Schule verbundenen Berechtigungen erworben hat. Unter "Beruflicher Werdegang" gab der Beschwerdeführer u.a. Folgendes an:
"2005- 2006 Fa. ... in ..., Antiquitäten An- und Verkauf
2006 - 2007 Schätzmeister/Experte für Kunst und Antiquitäten, Fa. ... in ...
2007 - 2009 Schätzmeister/Experte für Kunst und Antiquitäten, Fa. ... in ...
Seit 9.2009 Angestellter der Fa. ... , als Vermittler für Immobilien
Seit 1.2011 Angestellter der ... , als Versicherungsberater"
Im Lebenslauf verwies der Beschwerdeführer unter "Berufliche Weiterbildung" u.a. auf die Absolvierung des Fernlehrgangs "Antiquitäten" bei einem Fernlehrinstitut im Jahr 2006 und legte dazu ein Zeugnis vom 20.10.2006 vor, dem zu entnehmen ist, dass die Fernlehrgangsdauer 18 Monate beträgt.
2. Nach Durchführung von Ermittlungen zur Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers übermittelte die Präsidentin des Landesgerichts Wels [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] das Ansuchen des Beschwerdeführers samt Beilagen der Kommission gemäß §§ 4 und 4a SDG mit dem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens gemäß § 4 SDG, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste vorliegen.
3. Das in der Folge übermittelte Gutachten der Kommission vom 15.09.2014 hat folgenden Inhalt:
"Der Vorsitzende der Zertifizierungskommission hat nach Überprüfung der Gesuchsunterlagen festgestellt, dass beim Bewerber die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Zi. 1 lit. b iVm § 4 SDG betreffend der erforderlichen 10-jährigen verantwortlichen Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung im beantragten Fachgebiet nicht gegeben sind.
Der Kandidat war laut Lebenslauf lediglich 4 Jahre und 3 Monate im Antiquitätenbereich tätig (bis 2009) und ist seit Jänner 2011 Versicherungsberater."
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Sachverständigenliste ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten der Zertifizierungskommission ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm § 4 SDG nicht gegeben seien, zumal die erforderliche zehnjährige verantwortliche Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung im beantragten Fachgebiet nicht vorliege. Der Lebenslauf des Beschwerdeführers weise lediglich 4 Jahre und 3 Monate im Antiquitätenbereich auf, seit Jänner 2011 sei der Beschwerdeführer Versicherungsberater. Gemäß § 4 Abs. 2 SDG habe der Bewerber, neben anderen Voraussetzungen, auch die Voraussetzung nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG der zehnjährigen bzw. fünfjährigen, möglichst beruflichen Tätigkeit in verantwortungsvoller Stellung unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen. Den Nachweis dieser Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Aus dem dem Ansuchen angeschlossenen Lebenslauf ergebe sich lediglich eine Tätigkeit im Antiquitätenbereich in der Dauer von 4 Jahren und 3 Monaten, wobei diese Tätigkeit im Jahr 2009 geendet habe und damit nicht unmittelbar vor der beantragten Eintragung in die Sachverständigenliste ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer erfülle daher das Eintragungserfordernis des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm § 4 SDG nicht.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 14.11.2014 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte darin aus, dass sich aus seinem vorgelegten Lebenslauf nicht ergeben habe, dass er von 1989 bis 2000 neben seiner beruflichen Tätigkeit auch einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit als Altwarenhändler nachgegangen sei und dabei hauptsächlich mit Antiquitäten gehandelt habe. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2010 [gemeint: 2006] erfolgreich einen Antiquitätenlehrgang bei einem Institut abgeschlossen habe. Seit nunmehr beinahe vier Jahren sei er bei einer Versicherung als
Außendienstmitarbeiter/Versicherungsberater tätig und habe beinahe täglich mit der Bewertung von Antiquitäten und Kunstgegenständen bei der Berechnung von Eigenheim und Haushaltversicherungen zu tun. Hierbei handle es sich um eine verantwortliche Stellung im besagten Fachgebiet. Unmittelbar zuvor habe er haupt- und nebenberuflich knapp vier Jahre bei der (im Lebenslauf genannten) Gesellschaft erfolgreich Immobilien vermittelt. Dabei sei er den Haus- und Wohnungsbesitzern beratend zur Seite gestanden, wenn diese bei Haushaltsauflösungen Kunst- und Antiquitäten zu veräußern gehabt hätten.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gegen den Bescheid, mit dem - wie im vorliegenden Fall - der Antrag auf Eintragung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger abgewiesen wird, steht gemäß § 11 SDG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Das SDG regelt in seinem § 2 die "Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher" und in seinem § 4 das "Eintragungsverfahren". Diese Bestimmungen lauten in der hier relevanten Fassung wie folgt:
"§ 2 (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
§ 4 (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden."
Die belangte Behörde versagte die begehrte Eintragung unter Berufung auf das eingeholte Gutachten der Kommission gemäß §§ 4 und 4a SDG mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Voraussetzungen für die Eintragung nicht erbracht habe und er das Eintragungserfordernis des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm § 4 SDG nicht erfülle, zumal sich aus dem seinem Ansuchen angeschlossenen Lebenslauf nicht die erforderliche (zehnjährige) Tätigkeit unmittelbar vor der Eintragung ergebe. Von der belangten Behörde wurden - dem Gutachten der Kommission folgend - lediglich Tätigkeiten des Beschwerdeführers "im Antiquitätenbereich" in der Dauer von 4 Jahren und 3 Monaten gewertet und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeiten ab September 2009 nicht als relevant erachtet.
In § 4 Abs. 2 SDG wird (unter anderem) hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG (zehn- bzw. fünfjährige möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung) normiert, dass der Bewerber das Vorliegen dieser Voraussetzung nachzuweisen und schon mit dem Antrag sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise anzuschließen hat. Daraus lässt sich eine besondere Mitwirkungspflicht des Bewerbers ableiten. Die Behörde wird daher nicht verpflichtet sein, ohne entsprechendes Vorbringen des Bewerbers von sich aus Ermittlungen über das allfällige Vorliegen der Voraussetzung der oben erwähnten mehrjährigen Tätigkeit auf dem Fachgebiet anzustellen, vielmehr wird den Bewerber die Behauptungslast treffen und es wird an diesem liegen, konkrete Angaben hinsichtlich jener Tätigkeit zu machen, die er selbst für geeignet im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG hält (vgl. zu einer besonderen Mitwirkungspflicht des Antragstellers vgl. etwa VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0017; 19.07.2011, 2010/02/0299). Im vorliegenden Fall kam der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht jedoch insofern nach, als er im Formblatt "Ansuchen um Eintragung" Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG (möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung) in der Dauer von über 10 Jahren geltend machte und seine Beschäftigung im Immobilien Verkauf ab September 2009 und seine laufende (und somit unmittelbar vor der Eintragung ausgeübte) Tätigkeit als Versicherungsberater ausdrücklich als solche Tätigkeiten bezeichnete. Die belangte Behörde maß diesen Tätigkeiten ohne Begründung und Feststellungen keine Relevanz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG zu. Dass diese Tätigkeiten des Beschwerdeführers ab September 2009 - trotz ausdrücklicher Behauptung durch den Beschwerdeführer - nicht zu berücksichtigen sind bzw. keine Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG darstellen, kann ohne Feststellungen zur näheren Ausgestaltung dieser Tätigkeiten nicht erkannt werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in dieser Hinsicht nicht geklärt und liegt auch nicht auf der Hand. Die belangte Behörde hätte in einem Fall wie dem vorliegenden vor Übermittlung der Antragsunterlagen an die Kommission zur Gutachtenserstellung den diesbezüglichen Sachverhalt klären und (zumindest) beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, aus welchem Grund/aufgrund welcher Ausgestaltung seiner Tätigkeit er die geltend gemachten Tätigkeiten ab September 2009 als solche in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet ansieht, und hätte so die Kommission in die Lage versetzen müssen, ihr Gutachten auf Basis eines ausreichenden bzw. geklärten Sachverhaltes erstellen zu können. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat und die Kommission für ihre Beurteilung keine ausreichende bzw. eine ungeklärte Sachverhaltsgrundlage hatte, mangelt es dem Gutachten - wegen unzureichenden Befundes bzw. Unvollständigkeit des Gutachtens - an Schlüssigkeit. Hinzuweisen ist darauf, dass Einwendungen (in der Art, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden) gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens - einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus - genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit eines Gutachtens - auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, insbesondere auch ohne Gegengutachten (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 52, Rz 64 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im vorliegenden Fall mangelt es daher an den notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich.
Zudem hat die Kommission mit ihrem Gutachten wohl die Grundlagen für die Entscheidung der belangten Behörde über die Eintragung zu schaffen, die belangte Behörde ist an die Erhebungsergebnisse/das Gutachten der Kommission aber nicht gebunden (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] § 4 SDG Anmerkung 15). Vielmehr hat die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 3 SDG über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihr erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen, d. h. auch hinsichtlich der Prüfungsfelder der kommissionellen Begutachtung vom Eintragungswerber weitere Nachweise zu verlangen oder amtswegige Erhebungen darüber anzuordnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] § 4 SDG Anmerkung 15).
Die belangte Behörde hat es überdies unterlassen, dem Beschwerdeführer vor ihrer Entscheidung zum angenommenen Sachverhalt/zum eingeholten Gutachten der Kommission, welches sie in der Folge ihrer Entscheidung zu Grunde legte, Parteiengehör zu gewähren. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der Beschwerdeführer hätte daher bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die Möglichkeit haben müssen, das ihm bisher unbekannte Gutachten der Kommission bzw. die ihm bisher unbekannte Sachverhaltsannahme hinsichtlich der Nichteinbeziehung der von ihm geltend gemachten Tätigkeiten zu entkräften.
Soweit dem angefochtenen Bescheid bzw. dem Gutachten die Ansicht zu Grunde zu liegen scheint, dass im Fall des Beschwerdeführers eine zehnjährige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG erforderlich sei, ist auf das Vorbringen und die Urkundenvorlage des Beschwerdeführers hinzuweisen, wonach dieser am 06.10.2004 an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe die Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt und damit die mit der Reifeprüfung mit der höheren Schule verbundenen Berechtigungen (die Hochschulreife) erworben hat. Bei der genannten Lehranstalt handelt es sich - im Übrigen im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fernlehrinstitut - um eine berufsbildende höhere Schule (nach § 67 lit. c Schulorganisationsgesetz), welche in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG genannt ist, sodass - unter Beachtung des Wortes "entsprechendes" (Studium) in der genannten Bestimmung - lediglich eine fünfjährige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG genügen könnte (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] § 2 SDG Anmerkung 6). Die belangte Behörde hat sich damit im Bescheid nicht beschäftigt und hat dazu keine eine Beurteilung ermöglichenden Feststellungen getroffen. Allerdings ist auch im Fall der Erforderlichkeit einer bloß fünfjährigen Tätigkeit gesetzlich vorgesehen, dass eine (fünfjährige) Tätigkeit von "solcher Art" vorliegt, d.h. eine Tätigkeit möglichst beruflicher Natur in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung. Hinsichtlich dieser Voraussetzung mangelt es nach den obigen Ausführungen jedoch an den notwendigen Ermittlungen und Feststellungen.
Nach dem Gesagten wurde der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde nur mangelhaft (nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor). Erst auf der Grundlage der genannten Ermittlungen und festzustellenden Tatsachen ist die Beurteilung dahingehend möglich, ob tatsächlich Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG - unmittelbar vor der begehrten Eintragung - vorliegen.
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde Ermittlungen in einem wesentlichen Bereich ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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