BVwG W107 2109484-1

W107 2109484-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2109484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2109484.1.00

Spruch

W107 2109484-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX., BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 23.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die XXXX, BNr. XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.052,82 gewährt. Dem Bescheid wurde bei einer beantragten Fläche von 17,80 ha (davon anteilige Almfutterfläche 11,22 ha) - aufgrund von 17,30 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen - eine ermittelte Fläche von 17,30 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 04.10.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer durch Kontrollorgane der belangten Behörde Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 2.021,97 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 30,85 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurde - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm - eine ermittelte Fläche von 17,04 ha (davon Almfläche 10,46 ha) zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde - aufgrund von 17,30 zugewiesenen Zahlungsansprüchen - somit eine Differenz von 0,26 ha ermittelt, aufgrund derer jedoch keine Sanktionen ausgesprochen wurden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2013, Berufung und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche sowie

7. der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die beihilfefähige Fläche vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwenigen Sorgfalt ermittelt worden sei. Die im Zuge der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen seien auf eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen und der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen zurückzuführen.

Da der Beschwerdeführer bei der Flächenermittlung nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen sei, treffe ihn, sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, jedenfalls kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Ein Verschulden sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht anzulasten, da der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung sowie durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen Irrtümer unterlaufen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis vertrauen dürfen bzw. sei die überhöhte Beantragung durch den Almbewirtschafter erfolgt.

Darüber hinaus könne ein Beihilfenantrag gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Hinsichtlich ausgesprochener Kürzungen und Ausschlüsse sei auf die in Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Verjährungsfrist von vier Jahren hinzuweisen. Da die Frist mit tatsächlich erfolgter Zahlung an den Förderungsempfänger zu laufen beginne, seien gegenständlich bereits vier Jahre verstrichen und Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen. Zudem würden gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 auch Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies sei gegenständlich der Fall gewesen, weswegen keine Rückzahlungsverpflichtungen für das Jahr 2009 bestünden.

Die verhängte Sanktion sei darüber hinaus unangemessen hoch.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher Vor-Ort-Kontrollen und stellte den Beweisantrag, die belangte Behörde möge ihm die Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermitteln.

Eine Sachverhaltsdarstellung zur Vorgehensweise im Rahmen der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX vom 28.10.2013 wurde der Beschwerde beigeschlossen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 6,58 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX(XXXX). Die "XXXX" verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 10,46 ha. Da der Beschwerdeführer 2009 alleiniger Auftreiber auf die Alm gewesen ist, war ihm im Zuge der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit die gesamte beihilfefähige Fläche der Alm im Ausmaß von 10,46 ha zuzusprechen.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der XXXX) im Ausmaß von 17,04 ha zu Grunde zu legen.

Da der Beschwerdeführer seinem Beihilfeantrag im Antragsjahr 2009 jedoch eine Gesamtfläche im Ausmaß von 17,80 ha (Heimbetrieb: 6,58 ha; "XXXX": 11,22 ha) zu Grunde legte, war - unter Berücksichtigung von 17,30 zugewiesenen Zahlungsansprüchen - für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 0,26 ha festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2009, der am 23.03.2009 vom Beschwerdeführer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf seinen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt).

Das Ausmaß der Gesamtfläche der "SXXXX" beruht auf einer am 04.10.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Im Zuge dieser Kontrolle wurde auf der Alm eine Gesamtfläche im Ausmaß von 10,46 ha ermittelt (vgl. Kontrollbericht im Verfahrensakt). Der gegenständliche Beschwerdeschriftsatz (samt Anhang) enthält keine ausreichend konkreten Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf die Vor-Ort-Kontrolle (VOK) aus dem Jahr 2012 beziehen, stellen sich lediglich vage und oberflächlich dar. So sind die Angaben, dass im Zuge der VOK "Kleinigkeiten" wie etwa Triebwege nicht gewertet worden seien und man eine große Fläche mit nur 80 % bewertet habe, nicht derart konkret, um das von der belangten Behörde festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diesen Flächenabschnitten - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - im konkreten Antragsjahr dargestellt hätten. Auch das Vorbringen, dass seitens der AMA im Zuge der VOK 2012 ein Weg "herausgenommen" worden sei, der nach einer Sanierung nicht mehr gegrünt gewesen sei, wurde völlig unsubstantiiert vorgebracht, ohne weiter auszuführen, wie sich dessen Beschaffenheit - nach Ansicht der Beschwerdeführers - im Antragsjahr 2009 dargestellt hat. Zudem ist hinzuweisen, dass nach Einsicht in das - dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehende - INVEKOS-GIS der vom Beschwerdeführer angesprochene Weg auf dem Luftbild für das relevante Antragjahr sehr deutlich zu erkennen ist und die Nichtberücksichtigung des Weges als Almfutterfläche - wie auch die übrige Beurteilung der Almfutterfläche seitens der belangten Behörde - sich durchaus nachvollziehbar darstellt.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 17,80 ha beantragt und über 17,30 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Beschwerde ist zulässig.

3.2. Zu A)

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3.2.1. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

1. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter II.2. ausgeführt, stellte sich die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Almfutterfläche seitens der belangten Behörde nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Daher war das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 der Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2009 zu Grunde zu legen.

Abgesehen davon ist im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen (gegen die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle), das sich als nicht ausreichend substantiiert dargestellt hat (vgl. ebenso Beweiswürdigung unter II.2.), auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen. Gemäß dieser hat ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen nämlich konkrete Angaben zu machen und konkret dazulegen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht entsprechend nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Da gegenständlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, aus welchen Gründen genau die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als unzutreffend anzusehen seien, ist das Bundesverwaltungsgericht - wenn sich die getroffenen Flächenermittlungen der belangten Behörde nicht schon von vornherein als nachvollziehbar darstellen - gegenständlich somit auch nicht gehalten, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen, (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Im Falle des Beschwerdeführers war der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und das von ihm beantragte Flächenausmaß seines Heimbetriebes zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer hatte für das Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 17,80 ha beantragt, weswegen ihm aufgrund von 17,30 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 eine Beihilfe für 17,30 ha Fläche gewährt wurde. Da letztlich jedoch nur eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha (Fläche des Heimbetriebs und Almfutterfläche der XXXX) ermittelt wurde, war die AMA gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag (EUR 30,85), der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, in der diesen -Betrag - übersteigenden Höhe zurückzufordern.

2. Wie der Beschwerdeführerin in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, finden gemäß der für das Antragsjahr maßgeblichen Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse der zitierten Verordnung keine Anwendung, wenn dem Beihilfeempfänger kein Verschulden vorzuwerfen ist. Da es sich gegenständlich um eine Flächenabweichung unter 3 % gehandelt hat, wurden seitens der belangten Behörde ohnehin keine derartigen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) verhängt. Wie oben ausgeführt, wurde lediglich der aufgrund der Überbeantragung zu viel ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 30,85 zurückgefordert.

Aus diesem Grund gingen auch sämtliche Beschwerdeausführungen zum Verschulden ins Leere und war auf diese nicht näher einzugehen. Auch jene Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden begründete - insbesondere das Vorliegen eines Irrtums der belangten Behörde und das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Behördenpraxis im Rahmen der Flächenermittlung - konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus den angeführten Gründen dahingestellt bleiben. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen, dass die Fehlbeantragung durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zudem auch nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im relevanten Antragsjahr doch selbst Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm war und ihm die Beantragung des Flächenausmaßes gerade aus diesem Grund sehr wohl zuzurechnen ist.

Da, wie bereits ausgeführt, ohnedies keine Sanktionen verhängt wurden, war auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen.

3. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass bei Antragstellung ein "offensichtlicher Irrtum" iSd Art. 19 der VO (EG) 796/2004 vorgelegen sei, ist auszuführen, dass auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt werden kann. Anders als etwa der Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt gegenständlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im vorliegenden Beschwerdefall, bei dem ein größeres Futterflächenausmaß beantragt wurde als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, von einer "Übererklärung" im Sinne des Art. 51 der VO (EG) 796/2004 auszugehen war. Diese "Übererklärung" war aber auch nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der belangten Behörde vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).

4. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass bereits eine Verjährung nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 eingetreten sei, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor (so wie im Falle des Beschwerdeführers zumindest von 2008 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Hinsichtlich der Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge war gegenständlich somit keine Verjährung eingetreten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist abschließend festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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