BVwG G312 2120837-1

G312 2120837-1Bundesverwaltungsgericht01.03.2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,<br/>Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2120837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2120837.1.00

Spruch

G312 2120837-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX sowie von XXXX vom 29.11.2013 gegen Spruchteil III. des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.11.2013, GZ: XXXX, im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 53a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Dienstgeberabgabegesetz (DAG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid AZ: XXXX, vom 06.04.2010, stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 fest, dass die im Anhang I und Anhang III des Bescheides genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1 oder kurz BF1) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden (Spruchteil I).

In Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides vom 06.04.2010 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 Z I und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG ausgesprochen, dass die im Anhang II des Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF1 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen würden.

In Spruchteil III. des erstinstanzlichen Bescheides vom 06.04.2010 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. I ASVG sowie § 1 DAG, dass die BF1 wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 13.01.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt € 401.948,57 nachzuentrichten.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beschäftigten Botenfahrer sowohl in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt als auch nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig seien und sei daher jedenfalls von einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG auszugehen.

Aus den oben angeführten Gründen hätten die An- und Abmeldungen der Botenfahrer zur Sozialversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG durchgeführt und dafür Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 341.823,54 nachverrechnet werden.

Zuzüglich mussten anteilige Verzugszinsen in Höhe von € 60.125,03 in Rechnung gestellt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 durch die damalige rechtsfreundliche Vertretung am 28.04.2010 fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Merkmale der Selbständigkeit bei den Fahrern überwiegen würden. Es habe keine Arbeitspflicht bestanden, den Fahrern sei es frei gestanden, zu welchen Zeiten sie hätten arbeiten wollen, es habe keine Sanktionen gegeben, Aufträge hätten jederzeit abgelehnt werden können, die Fahrer hätten sich auch durch betriebsfremde Personen vertreten lassen können, die wesentlichen Arbeitsmittel seien von den Fahrern selbst gestellt worden. Zur Benützung der Funkgeräte wurde ausgeführt, dass diese nur im Interesse der Fahrer benutzt worden seien, um Aufträge zu erhalten. Eine Kontrolle durch die BF1 sei nicht ausgeübt worden. Die Fahrer hätten Honorare gestellt, und sei von einer Leistungsentlohnung auszugehen. Es sei nur ein kleiner Teil der Fahrer einvernommen worden, und es hätte überdies der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bedurft. Auch werde die Höhe der Nachverrechnung bestritten.

3. Gegen den Bescheid AZ: XXXX der belangten Behörde vom 06.04.2010 wurde zudem von Herrn XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer 2 oder kurz: BF2) am 06.05.2010 rechtzeitig Einspruch (nunmehr: Beschwerde) erhoben, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er sich seine Arbeitszeiten habe frei einteilen können, in den Schichten sei er nur zur Entgegennahme von Aufträgen bereit gewesen, hätte aber Aufträge auch ablehnen können, er habe keine Weisungen befolgen müssen. Eine Kontrolle habe durch den Funkkontakt nicht vorgelegen. Auch habe er seinen Umsatz selbst bestimmen können. Gerügt wurde auch die Art der Befragung durch die Kasse. Gleichzeitig wurde ein Antrag gestellt, seine Einvernahme zu wiederholen.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX GZ: XXXX vom 04.11.2013 wurde der Antrag der BF1, ursprünglich vertreten durch RA XXXX, nunmehr vertreten durch den Masseverwalter RA XXXX, vom 28.04.2010, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 06.04.2010, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Folge gegeben.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns für die XXXX, GZ: XXXX, vom 08.11.2013 wurde dem Einspruch der BF1, ursprünglich vertreten durch RA XXXX, zuletzt vertreten durch den Masseverwalter die XXXX, vertreten durch RA XXXX, vom 28.04.2010, gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides der belangten Behörde, XXXX, vom 06.04.2010, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt (Spruchpunkt I).

In Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmanns für die XXXX, GZ: XXXX vom 08.11.2013 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde des BF2 vom 06.05.2010, gegen den Spruchteil I. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 06.04.2010 gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt werde (Spruchpunkt II).

Mit Spruchpunkt III des Bescheides des Landeshauptmanns für die XXXX, GZ: XXXX vom 08.11.2013 wurde das Einspruchsverfahren gegen Spruchteil III. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 06.04.2010, betreffend die Beitragsnachverrechnung gemäß § 38 zweiter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z 1 und 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, bis zur Rechtskrafterwachsung der Spruchteile I. und II. ausgesetzt (Spruchpunkt III).

6. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX, GZ A11- XXXX, vom 08.11.2013 erhob der Rechtsvertreter der BF1 als Insolvenzverwalter die mit 29.11.2013 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde).

7. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX, GZ A11- XXXX, vom 08.11.2013 erhob der BF2 die mit 29.11.2013 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde).

8. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für

XXXX am 07.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.

10. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016, Zl. XXXX und Zl. XXXX, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II des Bescheides des Landeshauptmannes für XXXX, Zl. GZ: XXXX, vom 08.11.2013, gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 7 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1, Firmenbuchnummer FN XXXX, betrieb unter der Geschäftsanschrift XXXX, ein Botendienstunternehmen.

Der BF2 war laut Firmenbuchauszug vom 25.02.2016 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der BF1.

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS XXXX, Zl.: XXXX, vom 16.09.2013 wurde das Konkursverfahren gegen die BF1 eröffnet. Der Konkurs wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS XXXX, Zl.:

XXXX vom 25.06.2014 nach der Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Aus der seitens des BVwG amtswegig einholten Ediktsdatei vom 08.09.2015 geht hervor, dass die Rechtskraft über die Aufhebung des Konkurses mit 15.07.2014 eingetreten ist. Gemäß § 138 IO wurde am 25.02.2015 ein Nachtragsverteilungsverfahren eingeleitet, welches am 02.04.2015 abgeschlossen und die XXXX, vertreten durch RA XXXX, ihres Amtes enthoben wurde.

1.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016, Zl.XXXX und XXXX, wurden die Versicherungspflicht und die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer festgestellt.

1.4. Die in der Beitragsabrechnung vom 13.01.2010 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeitrage, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen betragen insgesamt € XXXX.

Die genannte Beitragsabrechnung vom 13.01.2010 und der dazugehörige Prüfbericht sowie die Anhänge I.-III. des erstinstanzlichen Bescheides bilden einen integrierten Bestandteil des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist.

Die BF1 zahlte den verfahrensgegenständlichen Botenfahrern im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein monatliches Entgelt aus, das in Ermangelung einer der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnte.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.

Daraus ergibt sich, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können.

Die Versicherungspflicht als auch die Versicherungszeiten für die verfahrensgegenständlichen wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2016, Zl. XXXX und Zl. XXXX festgestellt und die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für XXXX vom 08.11.2013, Zl. GZ: XXXX, abgewiesen.

2. 2 Dem Einwand, dass die Höhe der Nachverrechnung zu Unrecht ermittelt worden sei, kann kein Erfolg beschieden sein, da schon aus den in den Anhängen zum Bescheid angeführten Zeiträumen ersichtlich ist, dass es sich nicht immer um ganze Monate gehandelt hat. Der Nachverrechnung wurden die von den Botenfahrern in Rechnung gestellten Honorare zugrunde gelegt, als Versicherungszeiträume wurden die in den Honorarnoten angeführten Zeiträumen festgelegt.

Im Übrigen wurde der Höhe sowie der Berechnung der seitens der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Nachverrechnung nicht substantiiert entgegen getreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden

3.2. Hinsichtlich der Beschwerde des BF2 ist folgendes auszuführen:

Auch wenn der BF2 nicht definitiv Beschwerde gegen Spruchteil III des Bescheides des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.11.2013, GZ: XXXX, erhob, sondern sich sein Beschwerdevorbringen auf jene der Pflichtversicherung bezog, so ist aufgrund der Tatsache, dass der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch Geschäftsführer der BF1 war, dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 08.11.2013 als in seiner Gesamtheit (Spruchteile I-III) eingebracht zu sehen.

3.3. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Abs. 2 leg. cit sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Der Dienstgeber hat gemäß § 53a ASVG Abs. 1 für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Gemäß § 1 Abs. 1 DAG haben die Dienstgeber für alle bei ihr nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 zu entrichten (Dienstgeberabgabe), sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt. Grundlage für die Bemessung der Dienstgeberabgabe ist gemäß § 1 Abs. 3 DAG die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen) nach § 49 ASVG, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die in Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

3.4. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde somit auf §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 DAG.

Wenn die Beschwerde der vormals rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 in rechtlicher Hinsicht vorbringt, dass die Höhe der Nachverrechnung zu Unrecht ermittelt worden sei, da pauschal ein ganzer Monat als Tätigkeitszeitraum angenommen worden sei, so ist dieser Rüge entgegenzuhalten, dass es sich bei den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Zeiträumen um unterschiedliche Zeitabschnitte der jeweils verfahrensrelevanten Monate gehandelt hat. Der Nachverrechnung wurden die von den Botenfahrern in Rechnung gestellten Honorare zugrunde gelegt, als Versicherungszeiträume wurden die in den Honorarnoten angeführten Zeiträumen festgelegt.

Somit erfolgte mit dem Vorbringen in der Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung der BF1 kein substantiierter Einwand, worin sich die Rechtswidrigkeit befinde bzw. inwieweit die Berechnung der erstinstanzlichen Behörde nicht rechtmäßig erfolgt wäre. Auch das Beschwerdevorbringen des BF2 erwies sich diesbezüglich als unsubstantiiert.

Die Beschwerden erweisen sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und waren daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte somit als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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