BVwG W211 2013289-1

W211 2013289-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2013289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2013289.1.00

Spruch

W211 2013289-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Maßnahmenbeschwerde vom 21.10.2014 des XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Laszlo SZABO, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der gewillkürte Vertreter der beschwerdeführenden Partei brachte die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde am 21.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichlautende Schriftsätze wurden für weitere Personen somalischer Staatsangehörigkeit eingebracht, deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. waren.

Mit Beschluss vom 11.12.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zur GZ W125 2013265 gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 VwGVG zurück. Eine außerordentliche Revision an den VwGH oder eine Beschwerde an den VfGH wurde gegen diese Entscheidung nicht eingebracht.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde durch den Anwalt der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die am 21.10.2014 eingebrachte Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 22.02.2016 durch den Anwalt der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen wurde.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" (§ 28 Abs. 1 VwGVG) ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und erst kürzlich VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11 (Beschluss)).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Durch die Zurückziehung der Maßnahmenbeschwerde besteht kein Grund mehr, das Verfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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