BVwG W208 2119459-1

W208 2119459-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Einhebungsgebühr, Einziehung, Gerichtsgebühren, Lastschriftanzeige,<br/>Pauschalgebühren, Streitwert, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2119459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2119459.1.00

Spruch

W208 2119459-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX OG, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN XXXX vom 27.11.2015, 100 Jv 7977/15b-33a (003 Rev 20 745/15d), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

II. Gem. § 28 Abs. 2 VwGG iVm § 4 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 GGG ist die XXXX verpflichtet zusätzlich einen Mehrbetrag iHv € 21,- auf das im Bescheid angeführte Konto binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) als Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 11.08.2015 eine Räumungsklage beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) mittels WebERV ein. Auf dem Deckblatt des Schriftsatzes gab der Rechtsvertreter ua. die Kontonummer des Einziehungskontos und das Wort "Gebührenbefreiung" an.

Auf dem Schriftsatz selbst findet sich über dem Datum der Satz:

"Kein Gebühreneinzug, Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht eingezahlt." Als Streitwert der Räumungsklage sind €

750,- (GGG) und € 1.000,- (RATG) angeführt.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 31.08.2015 wurden dem BF gem. der Bemessungsgrundlage von € 750,- eine Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG iHv € 102,- vorgeschrieben.

3. Da die Einziehung der Lastschrift im AEV nicht durchführbar war und auch keine Direkteinzahlung bei Gericht erfolgte, schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 08.10.2015 (zugestellt am 19.10.2015) der BF Gerichtsgebühren gem. TP 1 GGG iHv € 102,- (Bemessungsgrundlage € 750,-) zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 110,- zur Zahlung binnen 15 Tagen bei sonstiger Exekution vor.

4. Am 30.10.2015 langte die Vorstellung der BF vom 27.10.2015 (Fax 17:43 Uhr) gegen den oa. Zahlungsauftrag beim BG ein.

5. Mit Verfügung der Kostenbeamtin vom 03.11.2015 leitete diese den Akt zur Entscheidung über die Vorstellung an die Präsidentin des LG (belangte Justizverwaltungsbehörde) weiter.

Ein Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG ist im Akt nicht dokumentiert.

6. Am 27.11.2015 genehmigte der Vizepräsident "für die Präsidentin" des LG den beschwerdegegenständlichen Bescheid (Zahlungsauftrag).

Im Spruch wurde der BF verpflichtet folgende Gerichtsgebühren im angeführten Grundverfahren zu begleichen.

Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG ( Bemessungsgrundlage: € 750,-) €

102,00

Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG € 8,00

Offener Gesamtbetrag € 110,00

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Mandatsbescheid vom 01.07.2015 [ANMERKUNG BVwG: offensichtlich mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens] gem. § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und als hinfällig zu betrachten sei.

Nach Anführung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt:

Gem. der Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterlägen alle mittels Klagen einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen der Pauschlagebühr nach TP 1. Gem. § 16 Abs. 1 lit c GGG betrage die Bemessungsgrundlage bei Räumungsklagen € 750,-, die Pauschalgebühr daher € 102,-. Bei elektronischer Einbringung der Klage sei die Gebühr nach § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung zu entrichten, wenn diese nicht sogleich entrichtet würden oder die Einziehung erfolglos bleibe, so seien sie gem. § 6a Abs. 3 GEG durch Bescheid zu bestimmen. Auf Beteiligte und deren Vertreter seien gem. § 6b Abs. 3 GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Die erteilte Vertretungsmacht im Grundverfahren gelte weiter, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen anzeige. Der Bescheid sei daher dem Rechtsvertreter der klagenden Partei zuzustellen. Die Gerichtsgebühren würden Abgaben darstellen, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich sei (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086), weswegen der bei Gericht verursachte Arbeitsaufwand bei der Gebührenpflicht nicht berücksichtigt werden könne. Die Bemessung nach dem Streitwert diene der Beschleunigung des Verfahrens.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 04.12.2015) richtet sich die mit 22.12.2015 mittels Fax (13:10 Uhr) an das LG gerichtete Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Vorlage gem. Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung sowie der Antrag auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen.

Begründend wird weitschweifend im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil durch die hohe finanzielle Belastung faktisch der Zugang zum Recht verwehrt werde. Die Mittelschicht - der keine Verfahrenshilfe zustehe, weil sie ein wenig reicher sei, könne es sich nicht leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen.

Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung, warum die Höhe der Gebühr äquivalent zum Streitwert und unabhängig vom anfallenden Aufwand festgesetzt werde. Bei Beschwerden an den VfGH oder VwGH gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitliche zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich.

Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde.

Es liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Art. 267 AEUV beantragt werde.

Die Begleichung des Betrages würde einen unwiederbringlichen Nachteil für die BF darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, daher werde die Aussetzung der Einhebung der Gebühr bzw. die aufschiebende Wirkung beantragt.

8. Mit Schreiben vom 11.01.2016 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 13.01.2016) zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die BF haben in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 04.12.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am 22.12.2015 mittels Fax dem LG zugegangen ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprächen, zu erkennen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage aufgrund der vorliegenden Rsp der Höchstgerichte auch nicht als komplex anzusehen ist.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der relevanten Fassung lauten (Auszug):

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1. hinsichtlich der Pauschalgebühren

a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;

[...]

Eingaben

§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.

(3) Die im Tarif "für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

(2) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.

(3) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

[...]

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

(2) Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

(3) Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln.

Zahlungspflicht

§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:

1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);

[...]

(2) Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

(3) Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.

(4) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

[...]

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

[...]

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

[...]

Gem. § 32 TP 1 GGG entsteht in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz eine Pauschalgebühr in Höhe von 102 Euro bei einem Streitwert zwischen 700 bis 2.000 Euro.

[...]

Anmerkung 1: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klagen einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen,

[...]

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.

(2) Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

(3) Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.

[...]

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten (Auszug):

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) lautet in der im November anzuwendenden Fassung (Auszug):

Einbringung von Gebühren

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

[...]

Die relevante Bestimmung des Zahlungsdienstgesetzes Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 lautet:

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

§ 34. (1) Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit. c) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.

(2) Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit gemäß § 40 jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3) Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass

1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,

2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und

3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde.

Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten gemäß § 36 oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Europäischer Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) haben im Wesentlichen ausgeführt:

Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).

Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität" (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Klage - wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. das schon genannte hg. Erkenntnis vom 18. März 2013 und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 5 zu TP 1 angeführte hg. Rechtsprechung; VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).

Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs. 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).

Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Höhe der Gebühr

Das BVwG hat den Bescheid gem. § 27 VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die BF haben die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und war daher gem. § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG darüber, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, abzusprechen.

Die BF vermochte mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die BF bestreiten nicht, dass sie die im Bescheid angeführte Räumungsklage eingebracht haben. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - denen sich das BVwG anschließt - sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur hinsichtlich § 32 TP 1 GGG und § 6a Abs. 1 GEG richtig berechnet.

Zur Rechtskonformität der Bindung der Höhe der Gerichtsgebühren an den Streitwert, wird auf die oben zitierte Rechtsprechung (II. 3.2.) und die unten angeführten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit (II 3.3.2. und 3.3.3.) verwiesen.

Der Rechtsvertreter der BF hat am Deckblatt auf seinem elektronisch eigebrachten Schriftsatz das Wort "Gebührenbefreiung" angemerkt sowie auf dem Schriftsatz selbst den Satz: "Kein Gebühreneinzug, Gerichtsgebühr wird von der Klägerin direkt bei Gericht eingezahlt."

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung im § 4 Abs. 3 und 4 GGG waren diese Bemerkungen jedoch unbeachtlich und die Kostenbeamtin hat zu Recht zunächst eine Abbuchung und Einziehung veranlasst. Sie konnte davon ausgehen, dass ein Rechtsvertreter nicht durch Anmerkungen auf Beilagen zu Schriftsätzen gesetzliche Bestimmungen zu unterlaufen versucht. Allfällige Vereinbarungen des Rechtsvertreters mit seiner Mandantin, die Bezahlung der Gebühr betreffend, können dies ebensowenig.

Gem. § 31 Abs. 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird - wie im vorliegenden Fall gem. § 2 Z 1 lit a GGG - und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,- zu erheben. Dies hat die belangte Behörde im hier vorliegenden Fall offenbar übersehen. Da Beschwerdegegenstand die Höhe der Gebühr ist und gem. § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG kein Verbot der "reformatio in peius" besteht, war daher auch das Aufgreifen von Berechnungsfehlern zum Nachteil der BF unumgänglich (vgl. zur Frage der reformatio in peius auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrechts der Verwaltungsgerichte, § 27 Rz 10) und der Irrtum richtig zu stellen.

Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG haften gemäß § 31 Abs. 2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Der Spruch der belangten Behörde war daher um einen weiteren Spruchpunkt zu ergänzen.

Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr für die Revision nach TP 1 GGG nicht entrichtet. Der Rechtsvertreter ist Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin und hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Gebührenpflichtigen.

Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Ihm obliegt die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Die Lastschriftanzeige, der Einzugsversuch von dem von ihm angegebenen Konto und der Zahlungsauftrag, war die Folge der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr. Der Rechtsvertreter musste auch wissen, dass die Ankündigung der Mandantin die Gebühr direkt bei Gericht entrichten zu wollen, kein Grund dafür ist, die gesetzlich angeordnete Einziehung von seinem Konto nicht zu veranlassen.

Gem. § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. § 31 GGG vorzugehen gewesen.

Der Rechtsvertreter hat - trotz dem ihm die diesbezügliche Gesetzeslage als Rechtsanwalt bekannt sein musste - den gesetzlich vorgeschriebenen Abbuchungsvorgang ausdrücklich unter Hinweis auf die Einzahlung durch die Klägerin vereitelt. Deshalb ist die Einziehung der Gerichtsgebühren erfolglos geblieben. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag also nicht beim Gericht.

3.3.2. Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 bzw. Gesetzesprüfung gem. Art 89 Abs. 2 B-VG

Die BF stellt generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht, Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) und Art. 18 B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), in Zweifel.

Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich und das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei, vom BVwG nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Angesichts der relativ geringen Höhe der vorgeschriebenen Gebühr kann die Argumentation der BF diesbezüglich nicht nachvollzogen werden.

Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Art 89 Abs. 2 B-VG nicht begründbar.

3.3.3. Antrag auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV

In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat der BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte.

3.3.4. Antrag auf aufschiebende Wirkung

Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem. § 13 Abs. 1 VwGVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.

Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass der Antragsteller diesbezüglich nicht beschwert war.

Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen, eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Hingegen war der Spruch aufgrund einer fehlerhaften Berechnung durch die belangte Behörde wie dargestellt zu ergänzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.