BVwG W173 2104884-1

W173 2104884-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2104884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2104884.1.00

Spruch

W173 2104884-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr.Christian Nurschinger, Stubenring 14/4A, 1010 XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 02.02.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.09.2014 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 02.10.2014 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinischen Sachverständigen XXXX, Augenfachärztin, und XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Die im Zuge dieser Untersuchung erstellten - in weiterer Folge zusammengefassten - Gutachten enthalten auszugsweise folgendes:

Augenfachärztliches Gutachten:

"......................

Anamnese: War seit 2 Jahren nicht mehr beim Augenfacharzt, Bef Dr. Arnold Johann 24.8.09: Schielen seit Kindheit, RA war immer schlechter, Visus R: +5,5s=+1,0c130°/0,2, L: +5,75s/0,5, Cat sen. Ou, gibt heute an Punkte zu sehen.

Befund: Visus Rechts (AR n mögl)+5,5s=+1,0c130°/0,2 0NL

Links +5,5s=+0,5c90°/1,0p!add+2,5s Jg 1

Vorderer Abschnitt:

Hornhaut bds axial klar, beginnende Linsentrübung ou

Stellung und Motilität:

Strabismus convergens rechts.

Fundi

Sehnervenscheibe und Netzhautmitte unauffällig in Miosis.

Diagnose:

Hohe Weitsichtigkeit bds, Sehschärfenminderung rechts wegen Schielen auf 0,2, gute Sehschärfe links (1,0)

GDB: 11.02.01 Tabelle/Kolonne 1, Zeile 5=20%

....................................."

Gutachten von XXXX:

".................................

Anamnese:

AE, TE, Vagotomie und Pyloroplastik, Operation am rechten Sprunggelenk, Halluxoperaiton rechts, 2013 Spondylodiszitis L3/4.

Derzeitige Beschwerden: Eingeschränktes Bückvermögen, Schmerzen im linken Fuß, Schwäche im linken Bein.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:Keine

Hilfsmittel: Brille, Lumbalbandage, Unterarmstützkrücke.

Sozialanamnese: Pension, geschieden, 1 Kind.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Augenfachärztliches Sachverständigengutachten.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: normal

Größe: 188 cm Gewicht: 81 kg Blutdruck: 120/70

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus - siehe Nebengutachten, altersentsprechendes Hörvermögen, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot.

Abdomen: unter TN, reizlose Narbe, unauffällige Organgrenzen.

Extremitäten: mäßige Quadrizepsschwäche links, Gelenke altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, trägt eine Lumbalbandage, FBA im Stehen: 5 cm. Abheben des linken Beines im Liegen von der Unterlage erschwert.

Gesamtmobilität - Gangbild: kann frei auf den Beinen stehen, kommt mit Unterarmstützkrücke ins Untersuchungszimmer.

Psycho(patho)logischer Status: voll orientiert, situativ angepasstes

Verhalten...................

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2014 möglich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Betreffend Zehen und Magen wird kein Grad der Behinderung erreicht.

..................................

X Dauerzustand

................................."

3. Am 07.01.2015 gab die belangte Behörde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme bekannt und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 28.1.2015 eine begründete Stellungnahme abzugeben. Der BF sah davon ab.

4. Mit Bescheid vom 02.02.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf die eingeholten ärztlichen Gutachten, denen der BF auch nicht im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.

5. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 brachte der BF im Wege seines bevollmächtigten Vertreters Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.02.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ein Verfahren abzuführen und Feststellungen zu treffen. Vielmehr hätte sie einen Grad der Behinderung von zumindest 60 % feststellen müssen. Der angefochtene Bescheid sie "rechtsunrichtig" erlassen worden. Das formelhafte Vorgehen nach der Einschätzungsverordnung ersetze nicht eine Abprüfung. Über den Gesundheitszustand wäre ein Gutachten einzuholen gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Anträgen des BF vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

6. Am 1.04.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht nochmals übermittelten Sachverständigengutachten vom 02.10.2014 von XXXX und XXXX führte der BF mit Schriftsatz vom 30.04.2015 aus, dass der BF aufgrund zahlreicher Verletzungen schwer behindert sei und sich eine Invalidität von zumindest 60 bzw. eher 80 % ergebe. Als Gebrechen des BF wurden eine massive orthopädische Behinderung im linken Bein, Hinken und Kontrollverluste des linken Beins beim Gehen, Schäden an der Wirbelsäule mit einem massiven Bandscheibenvorfall, das Tragen eines Korsettes, ein Magendurchbruch, von dem nach einer Operation eine schmerzhafte Narbe verblieben sei, aufgezählt. Es liege eine massive wechselseitige Leidensbeeinflussung und Leidensverstärkung vor.

8. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der den BF bereits persönlich untersucht hat, führte im Gutachten vom 24.8.2015 Nachfolgendes aus:

"......................................

Es wird angegeben, dass der Einschreiter aufgrund zahlreicher Verletzungen schwer behindert ist. Es errechnet sich ein Grad der Invalidität von zumindest 60%, eher 80%.

Massive orthopädische Behinderungen im linken Bein, Hinken und Kontrollverluste des linken Beines beim Gehen - bedingt durch Schäden der Wirbelsäule, es gab einen massiven Bandscheibenvorfall. Der Einschreiter muss ein Korsett tragen, der Einschreiter hatte ehedem einen Magendurchbruch, er wurde operiert, es ist eine schmerzhafte Narbe geblieben, das Korsett drückt massiv auf die Narbe und es liegt eine massive wechselseitige Leidensbeeinflussung und Leidensverstärkung vor.

Aus medizinischer Sicht ist vorerst anzumerken, dass keine neuen Befunde zum Einwand nachgereicht wurden.

XXXX wurde am 2.10.2014 im SMS nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht. Dabei wurde - wie im Status ausgeführt - eine mäßiggradige Quadrizepsschwäche links mit erschwertem Abheben des gestreckten liegenden Beines festgestellt. Festgestellt wurde auch eine reizlose Narbe im Abdominalbereich.

Nicht festgestellt wurde, dass XXXX ein Korsett tragen muss, aber es wurde eine Lumbalbandage getragen.

Diese Quadrizepsschwäche wurde unter der Position 04.05.09 mit 30% eingestuft. Diese 30% entsprechen dem mittleren Rahmensatz, da eine Teillähmung leichteren Grades vorliegt. Eine fortgeschrittene Schwäche oder eine Teillähmung schweren Grades liegt nicht vor. Auf Abl. 23 ist dokumentiert, dass bereits am 18.10.2013 die Quadrizepsschwäche links deutlich regredient war. Auf Abl. 28 - vom 18.11.2013- wird ein Kraftgrad von 4+ dokumentiert. Damit ist die Richtigkeit der durchgeführten Beurteilung durch den Untersucher zweifelsfrei bestätigt.

Die Narbe nach Vagotomie und Pyloroplastik erreicht keinen GdB, zumal sie sich reizlos und unauffällig präsentiert.

Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und 2 vor. Leiden 2 erhöht auch nicht, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.

Es ergibt sich somit auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild in der Stellungnahme vom 30.4.2015 (Abl. 55/10) kein zusätzlicher einschätzungswürdiger Leidenszustand nach der Einschätzungsverordnung (EVO).

........................................

Zusammenfassung: Aus gutachterlicher Sicht wird festgehalten, dass

durch die Einwände keine Änderung der Liste der

Gesundheitsschädigungen vorzunehmen ist, da die relevanten

Gesundheitsschädigungen korrekt berücksichtigt und bewertet wurden.

Nach neuer Durchsicht des Akteninhaltes ergibt sich keine geänderte

Beurteilung und damit ist auch weiterhin ein Gesamt-GdB von 30 v. H.

anzunehmen.

Eine neuerliche persönliche Untersuchung ist nicht erforderlich.

.................................."

9. Am 18.11.2015 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

10. Nach einer Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 8.01.2016 hielt der BF im Schriftsatz vom 11.01.2016 an seiner bisherigen Argumentation, die er bereits im Schriftsatz vom 30.4.2015 vorbrachte, fest. Er wiederholte, dass der BF aufgrund zahlreicher Verletzungen schwer behindert sei, sich eine Invalidität von zumindest 60 bis 80 % errechne und zählte die selben Leiden wieder auf. Es liege eine massive wechselseitige Leidensbeeinflussung und Leidensverstärkung vor. Die Anträge wurden aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben wiedergegebenen eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 2.10.2014 (XXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts (XXXX vom 24.8.2015) verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF und den in der Beschwerde erstatteten Einwendungen sowie den gleichlautenden Stellungnahmen des BF in seinen Schriftsätzen auseinander. Auf Grundlage dieser von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen Gutachten resultiert ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. für den BF.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen die schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde und gegen das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Gutachten auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt.

Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde des BF vom 19.3.2015 hat es die belangte Behörde - wie im § 41 Abs. 1 BBG als Beurteilungsgrundlage vorgesehen - nicht unterlassen, den Grad der Behinderung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen nämlich auf Grund von eingeholten Gutachten zu prüfen. Der BF verkennt, dass die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nach erfolgten persönlichen Untersuchungen des BF unter Berücksichtigung der bei der Antragstellung beigebrachten medizinischen Befunde erstellt wurden. Dies ergibt sich aus dem am 2.10.2014 erstellten Gutachten von XXXX unter dem Punkt Anamnese. Auch XXXX bezieht sich in seinem Gutachten auf die vom BF vorgelegen medizinischen Unterlagen.

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Dies wird vom BF in der Beschwerde vom 19.3.2015 außer Acht gelassen, wenn von einer "formelhaften Vorgehensweise nach der Einschätzungsverordnung" gesprochen wird. Dem BF waren die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von XXXX und XXXX, auch nicht unbekannt, zumal ihm im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 7.1.2015 eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden ist, wovon der BF jedoch abgesehen hat.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat den BF über die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nochmals in Kenntnis gesetzt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige XXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zu den behaupteten "massiven orthopädischen Behinderungen im Bein mit Hinken und Kontrollverlust beim Gehen und den Wirbelsäulenleiden" auseinander. Der Sachverständige hat die Quardrizepsschwäche des BF nach Spondylodiszitis L3/4 in seinem Gutachten vom 2.10.2014 unter der Position 04.05.09 eingeordnet. Dazu verwies der Sachverständige nachvollziehbar in seinem ergänzenden Gutachten vom 24.8.2015 auf die mäßiggradige Quadrizepsschwäche links mit erschwertem Abheben des gestreckten liegenden Beines des BF. Auf Grund der Teillähmung leichteren Grades wurde der mittlere Rahmensatz mit der Position 04.05.09 herangezogen, die zu einer Einstufung mit 30% führt. Der Sachverständige stützt sich dabei auf den vom BF vorgelegten Befunde des XXXX Speising vom 18.10.2013 und vom 18.11.2013 (Kraftgrad 4 +).

Auch zu den Einwendungen des BF zur "schmerzhaften Narbe" und dem Korsett führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.8.2015 erklärend aus, dass der BF eine reizlose Narbe im Abdominalbereich aufweist. Das Tragen eines Korsetts konnte vom ärztlichen Sachverständigen nicht festgestellt werden, wohl aber wurde das Tragen einer Lumbalbandage festgehalten. Die Narbe erreicht keinen Grad der Behinderung, zumal sie sich unauffällig und reizfrei präsentiert. Worauf sich nach Auffassung des BF eine massive wechselseitige Leidensbeeinflussung und Leidensverstärkung begründen würde, wie der BF in seinen gleichlautenden Schriftsätzen vom 30.4.2015 bzw. 11.1.2016 ohne Beleg behauptet, gibt der BF nicht substantiiert an. Es liegt auch keine solche vor, zumal es - wie der Sachverständige auch noch schlüssig in seinem ergänzenden Gutachten vom 24.8.2015 ausführt - an einer maßgeblichen funktionellen Zusatzrelevanz fehlt.

Vielmehr ist der BF den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Dass ein rechtskräftiger Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil iSd § 41 Abs. 1 BBG vorläge, aus welchem sich ein Grad der Behinderung (oder Minderung der Erwerbsfähigkeit) im Ausmaß von wenigstens 50 v.H. ergäbe, ergibt sich weder aus der Aktenlage, noch wurde dies vom BF behauptet.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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