BVwG W154 2121945-1

W154 2121945-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostentragung,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe,<br/>Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W154 2121945-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W154.2121945.1.00

Spruch

W154 2121945-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Libyen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.02.2016, Zl. IFA 1068074507, Verf. Zl.160263508, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein im Verfahren durchgeführter Eurodac-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2009 in Italien erkennungsdienstlich behandelt.

In weiterer Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Italien stimmte mit Schreiben vom 19.06.2015 einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18.1.d der Dublin III VO zu.

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.05.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2015, Zahl: IFA: IFA 1068074507, Verf.Zl. 150490884, ohne in die Sache eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 (1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.

Dieser Bescheid wurde am 15.09.2015 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer versuchte am 18.02.2016 in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Er wurde von der deutschen Polizei an der Grenze zurückgewiesen und am selben Tag der österreichischen Polizei übergeben. Er wurde von der österreichischen Polizei am 18.02.2016 um 15:00 Uhr gemäß § 34 BFA-VG festgenommen und dem BFA Salzburg zur Einvernahme vorgeführt und im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme persönlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an.

"Vorhalt:

Gegen Sie besteht ein rechtskräftiger Festnahmeauftrag des BFA.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt gegen Sie eine angemessene Sicherungsmaßnahme zur Außerlandesbringung zu erlassen.

Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wurden Sie heute dem BFA RD Salzburg vorgeführt.

F: Haben Sie das verstanden? Was sagen Sie dazu?

A: Ja. Ich habe in Italien gelebt von 2007 - 2009.

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie gegen die Person des Dolmetschers begründbare Einwände?

A: Ja. Keine Einwände.

F: Wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand dar?

A: Ich bin gesund.

F: Fühlen Sie sich soweit körperlich und geistig in der Lage der Einvernahme ohne Probleme Folge leisten zu können?

A: Ja.

F: Nehmen Sie zurzeit Medikamente, benötigen Sie irgendwelche Medikamente?

A:Nein

F: Sie sind aktuell völlig gesund, ist das richtig?

A: Ja.

F: Haben Sie Barmittel?

VP: ca. 55 €

F: Verfügen Sie in Österreich über Personen, bei welchen Sie auf kurzem Wege Geld leihen können?

A: Ja.

F: Wie heißt dies Person?

A: Ich kann keine Namen nennen.

F: Haben Sie einen Wohnsitz in Österreich? Wollen Sie einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekanntgeben?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich? Wenn ja, wo wohnen diese?

A:.Nein.

F: Waren Sie in Österreich jemals unter einem anderen Namen an einem Wohnsitz angemeldet?

A: Nein

F: Haben Sie Angehörige, Bekannte oder Freunde in Österreich, wo Sie während des fremdenpolizeilichen Verfahren wohnen könnten?

A: Nein

F: Warum haben Sie sich den Verfahren entzogen?

A: Ich war 3 Monate in Innsbruck in Krankenhaus.

F: Sind Sie nach der Entlassung hingegangen?

A: Ich habe auf der Straße gelebt, zwischen Salzburg und Innsbruck.

F: Wie haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten?

A: Ich habe alte Kleider verkauft, ich habe dort mit einen Serben gearbeitet.

F: Wo haben Sie bis heute gewohnt?

A: Ich war in BRD Polizei. Davor am Bahnhof.

F: Haben Sie sich legal in Deutschland aufgehalten?

A: Nein.

F: Die ho. Behörde beabsichtigt Sie nach Italien abzuschieben und Ihre Aufenthaltsdauer im PAZ Salzburg so gering wie möglich zu halten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich will in Österreich bleiben.

F: Gibt es persönliche Gründe die einer möglichen Schubhaft hinderlich entgegenstehen würden?

A: Ich habe eine Mutter in Marokko. Nein Ich will nicht in Schubhaft.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

A:.Nein

Belehrung:

Die Einvernahme wird nun beendet. Zur Prüfung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen werden Sie wieder in das PAZ Salzburg rücküberstellt.

A: Ich habe das verstanden. Bitte geben Sie mir 5 Tag und ich verlasse freiwillig Österreich und möchte nach Frankreich gehen.

Anmerkung: Die Einvernahme wird rückübersetzt.

An. Partei gibt meist wirre Antworten.

F: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

Niederschrift und die Rückübersetzung!

Ende der Amtshandlung: 18.02.2016, 15:45 Uhr

Die Partei verweigerte die Unterschrift."

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme liegt bereits vor, eine Flugbuchung wurde vorgenommen. Der Überstellungstermin ist für 08.03.2016 geplant. Die Abschiebung ist sohin rechtlich und faktisch möglich.

Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:

"Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Und Des Weiteren:

"Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3, 6c und 9 treffen auf Sie zu.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben nach Stellung eines Asylantrages in Italien dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Italien zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten.

Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen bzw. illegal nach Frankreich zu reisen.

Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.."

3. Am 22.02.2016 langte die vom selben Tag datierte Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Am selben Tag wurden auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt, eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde war nicht enthalten, ebenso erfolgte kein Antrag auf Kostenzuspruch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.08.2015, Zahl:

IFA: IFA 1068074507, Verf.Zl. 150490884, ohne in die Sache eingetreten zu sein, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 (1) (d) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.

Dieser Bescheid wurde am 15.09.2015 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.02.2016 um 15.00 Uhr festgenommen und befindet sich seit 16.49 Uhr desselben Tages in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ist für den 08.03.2016 vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei relevante familiäre Bindungen, über keine Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er verfügt über kein Identitätsdokument. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, stützt sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. In Österreich ist der Beschwerdeführer zumindest zweimal illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Er war auch nicht willens, im Verfahren konkrete Namen und Anschrift von Personen anzugeben, die ihn finanziell unterstützen könnten, obwohl er explizit angab, solche Personen zu kennen.

Es besteht aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers heraus der begründete Verdacht, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass er freiwillig nach Italien ausreisen wird. So hat der Beschwerdeführer explizit angegeben, sich nach seiner freiwilligen Ausreise aus Österreich nach Frankreich begeben zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten", also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Da die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran in der mit durchsetzbarem Bescheid vom 26.11.2015, Zahl:

1096603100-151865762, gegen den Beschwerdeführer verfügten Rückkehrentscheidung aussprach, gilt es diese zu sichern, sodass sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 6c FPG idgF indiziert, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers es wahrscheinlich ist, dass er beabsichtigt, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen.

Auch spricht § 76 Abs. 3 Z 9 für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen waren.

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.

Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und des bereits feststehenden Abschiebetermins ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).

Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

Zu Spruchpunkt V. - Verfahrenshelfer

Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.

Zu Spruchpunkt VI. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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