BVwG W152 1425447-1

W152 1425447-1Bundesverwaltungsgericht29.02.2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verfolgung durch Dritte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W152 1425447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.1425447.1.00

Spruch

W152 1425447-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2012, Zl. 12 02.412-BAT, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste am 28.02.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 01.03.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde.

Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Familie habe einen Grundstücksstreit mit der Familie seines Onkels (mütterlicherseits). So habe es öfters verbale Auseinandersetzungen zwischen seiner Familie und seinen Streitgegnern gegeben. Am 04.08.2010 sei sein Onkel ums Leben gekommen. Dieser sei durch unbekannte Täter getötet worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer fälschlicherweise wegen Mordes angezeigt worden. Er sei jedoch unschuldig und habe mit dem Mord nichts zu tun. Nun werde er aufgrund dieser Anzeige von der Polizei gesucht. Deshalb habe er die Flucht aus Bangladesch ergriffen. Er habe nunmehr Angst, dass ihn die Polizei festnehme oder Angehörige seines Onkels töten.

Am 02.03.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wobei der Beschwerdeführer abermals auf den Grundstücksstreit mit seinem reichen Onkel mütterlicherseits hinwies, wobei dieser Streit zunächst zwischen diesem Onkel und der Mutter des Beschwerdeführers geführt worden sei. Dieser Onkel heiße XXXX und sei am XXXX von unbekannten Tätern ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei dann fälschlicherweise wegen des Mordes an diesem Onkel von dessen Witwe angezeigt worden. Kurz vor seiner Ermordung habe sein Onkel eine Eintragung in das polizeiliche Tagesjournal (General Diary/GD) veranlasst, wobei dieser angegeben habe, dass der Beschwerdeführer oder dessen Familie ihm etwas antun könnte. Die Frage nach der Mitgliedschaft bei einer politischen Partei bejahte der Beschwerdeführer, wobei er ausführte, er sei ("irgendwie") bei der "BNP" (Bangladesh Nationalist Party) dabei. Er habe Angst, dass er von seinem Onkel mütterlicherseits und deren Gefolgsleuten getötet werde, wobei ein allfälliger politischer Konnex unbeleuchtet blieb. Die Niederschrift der Einvernahme zu den Fluchtgründen umfasst hiebei bloß zwei Seiten.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 06.03.2012, Zahl: 12 02.412-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesasylamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle, wobei die unteren Gerichte unter endemischer Korruption und überlanger Verfahrensdauer leiden, was zu überlanger Dauer der Untersuchungshaft führen könne. Es gebe weiters Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten sei, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass der angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil der Beschwerdeführer Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer präsentierten Sachverhalt um ein erfundenes Konstrukt handle, spiegle sich auch darin wieder, dass er keine kausalen Gründe namhaft machen könne, weshalb er hinsichtlich der Mordanzeige nicht die Tante (Witwe) angezeigt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere releviert wird, dass die belangte Behörde der gesetzlichen Ermittlungspflicht der materiellen Wahrheit nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb es notwendig gewesen wäre, weitere Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation amtswegig aufzunehmen. Seine Mutter habe einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel mütterlicherseits, wobei ein Verfahren am Gericht des Berufsrichters in Naogaon anhängig sei, wobei man diesbezügliche Unterlagen vom Gericht anfordern könne. Weiters wies er hiebei abermals auf den Antrag dieses Onkels auf Eintragung in das polizeiliche Tagesjournal (GD) gegen den Beschwerdeführer bei der Polizeistation "XXXX" hin. Aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Eintragung und des Grundstücksstreits habe dann seine Tante eine Mordanzeige bei der Polizeistation "XXXX" in Naogaon, in der er neben weiteren Personen als Beschuldigter aufscheine, erstattet.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2012 (hg. OZ 4) wurden verschiedene Schriftstücke in offensichtlich bengalischer Sprache in Kopie vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2012 (hg. OZ 6) wurde hinsichtlich einer Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 eine Stellungnahme erstattet, wonach es sich bei den übermittelten Schriftstücken zunächst um die Anzeige (Polizeiprotokoll), die seine Tante XXXX am 04.08.2010 bei der Polizeistation "XXXX" gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Personen erstattet habe und der Beschwerdeführer an fünfter Stelle angeführt werde, handle. Weiters sei ein erster Untersuchungsbericht der Polizei von "XXXX" vom 05.08.2010 übermittelt worden, der den Beschwerdeführer - neben vier weiteren Personen - namentlich als Verdächtigen anführe. Es sei auch der diesbezügliche Endbericht der Polizei vom 30.11.2010 angeschlossen gewesen, der wiederum den Beschwerdeführer als Mordverdächtigen erwähne, wobei ausgeführt werde, dass der Onkel des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2002 und 2003, der damals im Dorf Führer der Awami League gewesen sei, die derzeit an der Macht sei, Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet habe. Schließlich sei noch die Sterbeurkunde seines Onkels übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt stützte sich in erster Linie darauf, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil der Beschwerdeführer Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Beim vom Beschwerdeführer präsentierten Sachverhalt handle es sich um ein erfundenes Konstrukt. Die relevierten ungerechtfertigten Beschuldigungen wegen Mordes, wobei auch ein allfälliger politischer Konnex unbeleuchtet blieb, konnten hiebei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit und Nachvollziehbarkeit widerlegt werden, weshalb nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden kann.

Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle, wobei die unteren Gerichte unter endemischer Korruption leiden und es weiters Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte und willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen gebe, hätte es angesichts einer bloß zwei Seiten aufweisenden Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen einer eingehenden und umfassenden Einvernahme des Beschwerdeführers und insbesondere im Hinblick auf den relevierten unterstellten Mord auch Erhebungen vor Ort unter allfälliger Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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